Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und weitere Tauglichkeitsbegutachtungen von Luftfahrtpersonal

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-831/0-4008 „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“

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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                   A1-831/0-4008 2          Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.1        Durchführungsbestimmungen für die Begutachtung 2.1.1      Allgemeines 201.       Der   Einsatz   als   Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger    bzw.   Luftfahrzeugbesatzungs- angehörige (LFBA) der Bw stellt an die physische und psychische Leistungsfähigkeit hohe Anforderungen. Die Tauglichkeit für die Ausbildung und Verwendung als LFBA wird als „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“ (WFV) bezeichnet. 202.       Die WFV wird aufgrund einer flugmedizinischen Begutachtung als • Erst-,                                                                  t. ns • Nach-                                                               ie sd • oder Zwischenuntersuchung                                     ng ru de durch FlMedSachvBw auf Antrag des bzw. der Disziplinarvorgesetzten bzw. auf Anordnung des Än BAPersBw festgestellt. Bei Begutachtungen im ZentrLuRMedLw ist Fachgruppenleiterin bzw. m de Fachgruppenleiter (FachGrpLtr) II 3 o. V. i. A. der bzw. die zeichnungsberechtigte FlMedSachvBw. icht 203.       Die Gültigkeit des Begutachtungsergebnisses beginnt am Tag des Abschlusses der Erst- oder tn Nachuntersuchung und endet am Vortag des nächstfolgenden Geburtstages. Die Gültigkeitsdauer eg te einer Erstuntersuchung WFV I beträgt dabei mindestens ein Jahr. Wird die Erst- oder rli un Nachuntersuchung innerhalb von 90 Tagen vor dem nächsten Geburtstag abgeschlossen, endet die k uc Gültigkeit am Vortag des übernächsten Geburtstages. dr 204. us Abweichend hiervon ist folgende einmalige Verlängerung der WFV zulässig, wenn die rA fristgemäße Nachuntersuchung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist se ie D • ohne Einsatzbezug bis zu drei Monaten sowie • vor und während Auslandseinsätzen bis zu sechs Monaten, (sofern die fliegerärztliche Betreuung im Rahmen der Einsätze gewährleistet ist). In diesen Fällen beauftragt die bzw. der Disziplinarvorgesetzte eine Verlängerung mit der „Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung“ (Formular Bw-3454) und bestätigt damit das Vorliegen der beschriebenen Umstände. Vor der Entscheidung muss die bzw. der zu Begutachtende eine „Medizinische Vorgeschichte zur Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“ (Formular Bw- 2808) abgeben und durch FlMedSachvBw mindestens im Umfang der Nrn. 1 bis 17 gemäß „Untersuchungsblatt zur WFV“ (Formular Bw-2807) untersucht werden. Eine reine formale Verlängerung ist unzulässig. Es dürfen keine flugmedizinischen Gründe gegen die Verlängerung sprechen. Die Verlängerung kann durch jeden bzw. jede FlMedSachvBw erfolgen. Eine abgelaufene Tauglichkeit ist innerhalb von zwölf Monaten nach Fristablauf wie eine Nachuntersuchung Seite 7 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                     Wehrfliegerverwendungsfähigkeit durchzuführen. Danach ist eine Erneuerung erforderlich, die bei LFBA mit WFV II oder WFV III nur bei ZentrLuRMedLw durchzuführen ist. 2.1.2     Begutachtung der Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen als Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer 2.1.3     Erstuntersuchung der Luftfahrzeugführerin-Bewerberinnen bzw. Luftfahrzeugführer-Bewerber 205.      Die flugmedizinische Erstuntersuchung von LFFBew wird am ZentrLuRMedLw durchgeführt. Die Erstuntersuchung wird eingeleitet für • zivile LFFBew durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) t. ns Abt. II,                                                               ie sd • Soldatinnen bzw. Soldaten durch das BAPersBw Abt. III für Offiziere bzw. Abt. IV für Unteroffiziere ng der Bw,                                                         ru de • Beamtinnen      bzw.   Beamte    und      Arbeitnehmerinnen   bzw. Än     Arbeitnehmer   innerhalb   des m Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) durch das BAPersBw Abt V de sowie icht • Beamtinnen      bzw.   Beamte    und      Arbeitnehmerinnen tn            bzw.   Arbeitnehmer   außerhalb   des eg Geschäftsbereichs des BMVg auf Ersuchen der zuständigen Dienststelle durch das BMVg. terli 206.      Der Erstuntersuchung auf WFV ist eine fliegerpsychologische Eignungsfeststellung bei un ZentrLuRMedLw grundsätzlich vorgeschaltet. Zweck der fliegerpsychologischen Eignungsfeststellung uc k dr ist die Feststellung der anforderungsbezogenen intellektuellen, charakterlichen und praktisch- us fliegerischen Grundanlagen der Bewerberinnen bzw. Bewerber zur bzw. zum LFF. Nur die nach der rA se fliegerpsychologischen Eignungsfeststellung für „geeignet“ befundenen Bewerberinnen bzw. Bewerber ie D werden zur flugmedizinischen Erstuntersuchung weitergeleitet. 2.1.3.1 Nachuntersuchungen der Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer 207.      Die Nachuntersuchungen werden vom bzw. von der zuständigen FlMedSachvBw durchgeführt. 208.      Die Verantwortung für die rechtzeitige Einleitung einer Nachuntersuchung liegt bei den zuständigen Vorgesetzten. Der Einleitungszeitpunkt soll einen Untersuchungsabschluss 30 Tage vor dem nächsten Geburtstag ermöglichen. 209.      Die Nachuntersuchungen werden außerhalb des ZentrLuRMedLw durchgeführt, sofern die letzte oder vorletzte WFV-Begutachtung durch/am ZentrLuRMedLw durchgeführt wurde, Seite 8 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                      A1-831/0-4008 keine flugmedizinische Sondergenehmigung gemäß Abschnitt 2.1.5 dieser Zentralvorschrift besteht (die Fachabteilungsleiterin bzw. der Fachabteilungsleiter II (FachAbtLtr II) des ZentrLuRMedLw kann im Rahmen der Erteilung einer Sondergenehmigung hierzu eine Ausnahme festlegen), der bzw. die LFF das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die medizinische Vorgeschichte keine Besonderheiten aufweist, die eine WFV beeinträchtigen bzw. ausschließen. Auflagen zur Begutachtung, die zuvor durch ZentrLuRMedLw festgelegt wurden, müssen übernommen werden. Im begründeten Einzelfall kann die FachGrpLtr II 3 des ZentrLuRMedLw die zuständige bzw. den zuständigen FlMedSachvBw mit einer dritten Nachuntersuchung für fliegendes Personal deutscher Verbände im Ausland beauftragen. t. ns 210.      Zur Nachuntersuchung am ZentrLuRMedLw fordert der bzw. die zuständige FlMedSachvBw ie unmittelbar     bei       FachGrp II 3    Flugmedizinisches sd Begutachtungszentrum         zeitgerecht ng Begutachtungstermine an.                                        ru de Än Hierzu ist das Formular „Medizinische Vorgeschichte zu Tauglichkeitsuntersuchungen von m Luftfahrtpersonal“ (Bw-2808) auszufüllen, welches im Original durch Arzt bzw. Ärztin und Proband bzw. de Probandin zu unterzeichnen ist und dem ZentrLuRMedLw vor dem Begutachtungstermin vorliegen icht muss. Zwischenzeitlich erhobene fachärztliche Befunde sind in Abschrift bzw. Kopie beizufügen. tn eg terli 2.1.3.2 Zwischenuntersuchungen der Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer un 211.      Zwischenuntersuchungen werden aus besonderem Anlass oder auf besondere Weisung am k uc ZentrLuRMedLw durchgeführt. Sie sind dort unmittelbar durch den zuständigen bzw. die zuständige dr us FlMedSachvBw bei ZentrLuRMedLw FachGrp II 3 formlos zu beantragen, soweit der bzw. die rA se Disziplinarvorgesetzte dazu den Begutachtungsauftrag gegeben hat ie D • bei allen Gesundheitsstörungen, die eine Änderung des WFV-Grades bedingen können, • wenn eine Befreiung vom Flugdienst aus gesundheitlichen Gründen länger als 30 Tage dauerte, • wenn sich ein Befund verschlimmert hat, der eine flugmedizinische Sondergenehmigung notwendig machte, • nach jedem Unfall oder Zwischenfall mit einem Lfz (Zentralvorschrift A1-273/2-8901 „Die Behandlung von Unfällen und Zwischenfällen mit militärischen Luftfahrzeugen“), bei dem der Verdacht auf physisches oder psychisches Versagen besteht, • wenn der bzw. die zuständige FlMedSachvBw eine Überprüfung der WFV aus anderen als den bisher aufgeführten Gründen für erforderlich hält, dies gilt auch für die Überprüfung auf Teilgebieten, • auf Weisung des ZentrLuRMedLw, z. B. nach Abschluss der Behandlung, wenn das letzte WFV- Urteil „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ lautete und Seite 9 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                        Wehrfliegerverwendungsfähigkeit • für LFF, die aus medizinischen Gründen von einer fliegerischen Ausbildung abgelöst wurden und weiter- bzw. umgeschult werden sollen. 212.       Eine „Medizinische Vorgeschichte zu Tauglichkeitsuntersuchungen für Luftfahrzeugpersonal“ (Formular Bw-2808) ist zu erstellen. ZentrLuRMedLw kann von einer Untersuchung absehen, wenn die Beurteilung aufgrund der übersandten Befunde möglich ist. Ergibt sich aufgrund der Behandlung bzw. des Ergebnisses einer ggf. erforderlichen Untersuchung, dass die Verwendungsfähigkeit für besondere Anforderungen bei Entlassung aus der Behandlung nicht mehr in vollem Umfang vorliegt, so ist unter Beachtung der entsprechenden Verwendungsfähigkeitsbestimmungen dem bzw. der Disziplinarvorgesetzten bzw. der personalbearbeitenden Dienststelle auf Vordruck „Ärztliche Mitteilung für Personalakte, gleich-zeitig Datenerfassung“ (Formular Bw-3454), Mitteilung darüber zu machen. t. ns 2.1.4      Untersuchungen der Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen           ie sd ng 213.       Die Erstuntersuchung der Anwärterinnen bzw. Anwärter zur bzw. zum LFBA nach ru de Zentralvorschrift A1-271/4-8901 VS-NfD „Lizensierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge“ wird Än nur am ZentrLuRMedLw durchgeführt.                          m de 214.       Die Nachuntersuchungen der LFBA erfolgen durch die zuständigen FlMedSachvBw. icht 215.                                               tn LFBA, die darüber hinaus für ihre Verwendung eine spezifische Eignung nachweisen müssen, eg sind vor der Erstuntersuchung auf WFV zu einem fliegerpsychologischen Eignungsfeststellungs- terli verfahren in der FachGrp II 2 vorzustellen. un k 216.                                    uc Die Verantwortung für die rechtzeitige Einleitung der Erst- und Nachuntersuchungen liegt bei dr den zuständigen Vorgesetzten. Der Einleitungszeitpunkt einer Nachuntersuchung soll einen us rA Untersuchungsabschluss 30 Tage vor dem nächsten Geburtstag ermöglichen. se 217.                      ie LFBA von strahlgetriebenen Lfz mit Schleudersitz/Waffensystemoffiziere unterliegen den D Bestimmungen für Begutachtungen der LFF bzw. LFFBew. 218.       Zwischenuntersuchungen – auch in Teilgebieten – der LFBA am ZentrLuRMedLw können durch den zuständigen bzw. die zuständige FlMedSachvBw veranlasst werden. 7 2.1.5      Sonstiges Personal 219.       Jenseits der bereits beschriebenen LFBA gibt es weiteres definiertes Personal, welches Tauglichkeitsbegutachtungen bedarf, z. B. zLFBA oder Personal im Unterdruckkammerdienst. Diese Erst- und Nachuntersuchungen werden auf Veranlassung der zuständigen Vorgesetzten bei FlMedSachvBw durchgeführt. 7   Gemäß Zentralvorschriften A1-221/1-4000 und A1-271/4-8901 Seite 10 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                     A1-831/0-4008 220.    Erst- und Nachuntersuchungen von SanStOffz Arzt FlgArzt werden abweichend nur durch ZentrLuRMedLw FachGrp II 3 Flugmedizinisches Begutachtungszentrum durchgeführt. Erst- und Nachuntersuchungen der flugmedizinischen Assistenten bzw. flugmedizinischen Assistentinnen erfolgen durch den zuständigen bzw. die zuständige FlMedSachvBw, im 3-Jahres- Rhythmus bei ZentrLuRMedLw FachGrp II 3. 2.1.6   Flugmedizinische Sondergenehmigung 221.    Entspricht eine untersuchte Person nicht den festgelegten Anforderungen, so kann auf Antrag eine flugmedizinische Sondergenehmigung erteilt werden. Die flugmedizinische Sondergenehmigung zur Feststellung des Urteils „wehrfliegerverwendungsfähig“ kann für die WFV-Grade I bis III erteilt werden. Sie kann mit bestimmten Einschränkungen und Auflagen t. verbunden werden.                                                       ns ie sd Sie soll nur dann erteilt werden, wenn der bzw. die Entscheidungsbefugte überzeugt ist, dass die ng ru festgestellte Gesundheitsstörung den betreffenden WFV-Grad nicht wesentlich einschränkt und die de sichere Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist. Än m Eine Sondergenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Gesundheitsstörung durch den de Flugdienst zu erwarten ist.                    icht tn 222.    Den Antrag auf flugmedizinische Sondergenehmigung kann nur der Proband bzw. die eg te Probandin selbst stellen, wenn er bzw. sie der Überzeugung ist, dass er bzw. sie die Voraussetzungen rli un für die Tätigkeit erfüllt. Das Verfahren zur Erteilung einer Sondergenehmigung wird nur mit dem Antrag k des Probanden bzw. der Probandin eingeleitet. Der Antrag ist an den zuständigen bzw. die zuständige uc dr FlMedSachvBw zu richten, der bzw. die ihn unmittelbar bei ZentrLuRMedLw FachGrp II 3 vorlegt. us rA Dem Antrag ist eine Stellungnahme se ie • der bzw. des zuständigen FlMedSachvBw (flugmedizinische Bewertung) und D • der bzw. des Vorgesetzten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers (dienstliche Notwendigkeit) beizufügen. 223.    Die flugmedizinische Sondergenehmigung für WFV I bis III erteilt                 FachAbtLtr II ZentrLuRMedLw. • Jede Nachuntersuchung auf WFV II bei Vorliegen einer Sondergenehmigung erfolgt am ZentrLuRMedBw. • Eine Nachuntersuchung auf WFV III bei Vorliegen einer Sondergenehmigung kann durch jeden bzw. jede FlMedSachvBw erfolgen. Seite 11 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                      Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 224.       Wird die Verschlechterung der betreffenden Befunde zwischen zwei Nachuntersuchungen festgestellt, ist der bzw. die Begutachtete ab dem Zeitpunkt der Feststellung bis zur Entscheidung Ltr FachGrp II 3 mittels Formular „Krankenmeldeschein“ (Bw-2051) vom Flugdienst zu befreien. 2.1.7      Klinische flugpsychologische Untersuchung 225.       Klinische   flugpsychologische   und   ggf.    weiterführende   klinische   flugmedizinische Untersuchungen sind von jedem mit der flugmedizinischen Begutachtung befassten Arzt bzw. jeder mit der flugmedizinischen Begutachtung befassten Ärztin bei ZentrLuRMedLw II 3 f aus folgenden Gründen zu veranlassen: • Nach Unfällen und Zwischenfällen mit Lfz zur Beantwortung der Frage, ob der bzw. die Betroffene das Ereignis angemessen verarbeitet hat. t. • Bei erheblichen fliegerischen Leistungsminderungen.                      ns ie • Bei Flugängsten und Verlust der Flugmotivation.                      sd ng • Bei anhaltendem Auftreten von Luftkrankheitssymptomen; bei psychischen und psychosomatischen ru de Störungen, Verhaltensauffälligkeiten, besonderen sozialen (dienstlichen und außerdienstlichen) Än Konfliktsituationen. m • Bei Verdacht auf den Gebrauch von psychotropen Substanzen (ausgenommen Nikotin und Koffein) de nach vorheriger psychiatrischer Vorstellung.      icht tn • Bei fraglicher Eignung zur Führung und zur Bedienung von bestimmten Lfz. eg • Für LFF, die aus psychischen oder truppendienstlichen (fliegerischen) Gründen von einer terli un fliegerischen Ausbildung abgelöst werden, aber ggf. weiter- bzw. umgeschult werden. k • Nach Schädel-Hirnverletzungen und anderen zerebralen Affektionen nach neurologischer uc dr Vorstellung.                  us rA se ie D Seite 12 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                            A1-831/0-4008 2.1.8       Wehrfliegerverwendungsfähigkeitsgrade 226.        Bei der Untersuchung auf WFV werden folgende WFV-Grade festgestellt: Begutachtungsergebnis                  Voraussetzung wehrfliegerverwendungsfähig I          Voraussetzung zur Ausbildung als LFF/WSO 8 bei der Erst- („WFV I“)                              untersuchung vor Beginn der fliegerischen Ausbildung. wehrfliegerverwendungsfähig II         Voraussetzung für LFF/WSO, die („WFV II“)                             • sich in der Ausbildung befinden, • diese Ausbildung abgeschlossen haben (gültiger MFS 9, MBS 10) und • zur Erhaltung der WFV bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres verpflichtet sind (ohne gültigen MFS/MBF). t. wehrfliegerverwendungsfähig III        Voraussetzung für ns ie („WFV III“)                            •   LFBA 11                      sd (mit Ausnahme der unter II aufgeführten), ng • zLFBA 12 gemäß A1-271/4-8901 VS-NfD und ru de • Personal im Unterdruckkammerdienst beim ZentrLuRMedLw. Än m vorübergehend nicht wehr-                              de Auf „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ ist bei fliegerverwendungsfähig                          icht Befunden zu erkennen, welche die WFV voraussichtlich nur für („vorübergehend nicht WFV“):                  tn einen absehbaren Zeitraum (mindestens für 30 Tage) eg ausschließen. Die voraussichtliche Zeitdauer ist stets anzugeben; terli unsie darf bei Erst-untersuchungen im Höchstfall auf neun Monate k    festgesetzt werden. uc dr nicht wehrflieger-verwendungsfähig     Auf „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ ist bei Befunden zu us („nicht WFV“)           rA             erkennen, die unter den in dieser Zentralvorschrift festgelegten se               Voraussetzungen liegen und deren Behebung innerhalb eines ie D                   absehbaren Zeitraumes nicht möglich oder nicht wahrscheinlich ist. Tab. 1: Begutachtungsergebnisse Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 8     WSO = Waffensystemoffizier. 9     MFS = Militärluftfahrzeugführerschein. 10    MBS = Militärluftfahrzeugbesatzungsschein. 11    LFBA: gemäß A1-271/4-8901 VS-NfD. 12    zLFBA: zusätzliche LFBA gemäß A1-271/4-8901, hier: Standardisierungspersonal LufABw, flug- medizinisches Personal und sonstiges Sanitätspersonal, welches für Forward-, Tactical- und Strategic- Aeromedical Evacuation eingeteilt wird Seite 13 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                      Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.1.9      Dokumentation der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 227.       Zum Begutachtungsergebnis sind ggf. folgende Bemerkungen aufzunehmen: • Sondergenehmigungen, • Einschränkungen, z. B. bezogen auf bestimmte Luftfahrzeugmuster oder bestimmte Tätigkeiten im Lfz sowie • Auflagen, z. B. Tragen einer Korrekturbrille. 228.       Die vier Ausfertigungen (Ausdruck oder elektronisch) des Ergebnisses der Begutachtung auf WFV sind wie folgt zu verteilen: • 1. bis 3. Ausfertigung gehen an den zuständigen bzw. die zuständige FlMedSachvBw. Dieser bzw. diese leiten die 1. bis 2. Ausfertigung an die für die Führung der fliegerischen Akte zuständige t. Dienststelle weiter.                                                     ns ie • 4. Ausfertigung geht an Ltr FachGrp II 3 (nur bei WFV I und II). sd ng ru Das Ergebnis der Begutachtung auf WFV hat die bzw. der zuständige FlMedSachvBw außerdem in de Än den Sonderteil der Gesundheitskarte (G-Karte) – Feldergruppe „Besondere Untersuchungen“ – einzutragen.                                              m de 229.                                                icht Das Ergebnis der WFV-Begutachtung ist Soldaten bzw. Soldatinnen grundsätzlich durch den tn nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. die nächste Disziplinarvorgesetzte bekannt zu geben. eg terli Der bzw. die nächste Disziplinarvorgesetzte dokumentiert die Eröffnung des Begutachtungs- un ergebnisses durch die Unterschrift der Soldatin bzw. des Soldaten auf dem Formular „Ärztliche k uc Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung“ (Bw-3454). dr 230. us Lautet bei Nachuntersuchungen in der FachGrp II 3 das Ergebnis der Begutachtung rA „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ oder „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“, ist die se ie zuständige bzw. der zuständige FlMedSachvBw in geeigneter Form zu benachrichtigen. Der bzw. die D zuständige FlMedSachvBw hat unverzüglich mittels Formular „Ärztliche Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung“ (Bw-3454) den nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. die nächste Disziplinarvorgesetzte zu unterrichten. 2.1.10 Zuständigkeiten für fliegendes Personal der NATO-Streitkräfte 231.       Die Zuständigkeiten für das fliegende Personal der NATO-Streitkräfte werden durch AAMedP- 1.10 (bisher STANAG 3526) geregelt. • Wird fliegendes Personal mit gültigem Luftfahrzeugführer- bzw. Besatzungsschein zum fliegerischen Einsatz in einen anderen Staat kommandiert, so erkennt der Aufnahmestaat die vom Entsendestaat verwendeten WFV-Grade an. Seite 14 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                    A1-831/0-4008 • Fliegendes Personal, das für mehr als 30 Tage kommandiert wird, muss ärztliche Angaben über die WFV mitführen. • Bei Krankheit oder Unfall von fliegendem Personal des Entsendestaates ist die ärztliche Beurteilung durch den Aufnahmestaat maßgebend. 2.2      Untersuchungsmethoden 2.2.1    Allgemeines 232.     Über die in der Zentralvorschrift A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ fest- gelegten Bestimmungen für die Untersuchungsmethodik hinaus sind in den einzelnen Fachgebieten besondere diagnostische Maßnahmen durchzuführen. t. Ist aus unbestimmten Gründen die Untersuchung mit einem in den nachstehenden Bestimmungen ns ie erwähnten Gerät nicht möglich, so ist im Untersuchungsbefund die Art des verwendeten Gerätes zu sd vermerken.                                                        ng ru de 2.2.2    Untersuchungsmethoden bei der Begutachtung          Än m 2.2.2.1 Allgemeine und Innere Medizin de icht 233.     Die nachstehenden Bestimmungen regeln den Umfang und die Methoden der WFV- tn eg Untersuchungen im Flugmedizinischen Begutachtungszentrum ZentrLuRMedLw. terli un Bei allen fraglichen Befunden oder bei Grenzfällen ist eine ambulante oder stationäre Abklärung in der k entsprechenden Fachabteilung eines Bundeswehrkrankenhauses (BwKrhs) oder einer geeigneten uc Fachklinik/Praxis erforderlich. dr us 234. rA Der Umfang der WFV-Untersuchung durch die bzw. den FlMedSachvBw ist im se ie Formular Bw-2807 „Untersuchungsblatt zu Tauglichkeitsuntersuchungen für Luftfahrtpersonal“ D festgelegt. Für die Untersuchungsmethoden von FlMedSachvBw sind die nachstehenden Bestimmungen analog anzuwenden; ggf. sind zusätzliche Spezialuntersuchungen zu veranlassen. 2.2.2.1.1 Vorgeschichte 235.     Die Vorgeschichte ist auf dem Formular „Medizinische Vorgeschichte zu Tauglichkeits- untersuchungen für Luftfahrtpersonal“ (Bw-2808) von einem Arzt bzw. einer Ärztin zu dokumentieren und aufgrund der G-Karte sowie ggf. privater Unterlagen der zu begutachtenden Person zu ergänzen. Der persönliche Kontakt soll der Ärztin bzw. dem Arzt einen Gesamteindruck der zu begutachtenden Person vermitteln und das notwendige Vertrauensverhältnis herstellen. Die zu begutachtende Person ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich für sie dadurch ergeben können, wenn    sie   zur   Vorgeschichte    unvollständige   oder   falsche   Angaben   macht   oder   wenn Seite 15 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                     Wehrfliegerverwendungsfähigkeit Gesundheitsstörungen verschwiegen werden. Die zu begutachtende Person bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Vorgeschichte gemachten Angaben durch Unterschrift. Ergeben sich bei der Aufnahme der Vorgeschichte oder im Verlaufe der Begutachtung Hinweise darauf, dass Untersuchungsergebnisse durch Arzneimitteleinwirkung verfälscht werden könnten, ist durch FachGrpLtr II 3 bzw. nach Rücksprache mit dieser Stelle eine Entscheidung über Abbruch oder Fortführung der Begutachtung zu treffen. Die getroffene Entscheidung ist auf dem Untersuchungsblatt zu dokumentieren. 2.2.2.1.2 Allgemeiner Status und Haut 236.       Die Untersuchung ist grundsätzlich bei vollständiger Entkleidung der zu begutachtenden Person unter ärztlicher Inaugenscheinnahme aller Körperregionen vorzunehmen. t. ns Dies umfasst einen allgemeinen Eindruck zur Konstitution, zum muskulo-skelettalen Habitus und dem ie Hautmantel bezüglich etwaiger Auffälligkeiten.                         sd ng ru 2.2.2.1.3 Herz- und Kreislaufsystem                              de Än 237. m de a) Pulsfrequenz und Blutdruck sind im Liegen und nach einer Minute Stehen zu messen und zu icht dokumentieren. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder dem Untersuchungsbefund der Verdacht auf tn eg eine orthostatische Labilität ergibt, so ist eine statische Belastungsprobe mit Registrierung von Pulsfrequenz und Blutdruck vorzunehmen. terli un b) Bei der Erstuntersuchung ist eine transthorakale (Farb-)Echokardiografie durchzuführen. k uc dr c) Die elektrokardiografische Untersuchung umfasst folgendes Programm: us rA • in Ruhe                 se ie Standard-Extremitäten-Ableitungen nach Einthoven und Goldberger; unipolare Brustwand- D ableitungen nach Wilson; • während und nach Belastung: Standard-Ableitungen und V1 bis V6 unter gleichzeitiger Registrierung des Blutdrucks. d) Bei jeder Erstuntersuchung und bei Nachuntersuchungen ist ab dem vollendeten 41. Lebensjahr eine Duplexsonografie der Halsgefäße durchzuführen. e) Bei Indikation können weitere Untersuchungen durchgeführt bzw. veranlasst werden, z. B. + transthorakale     (Farb-)Echokardiografie,    ggf.   auch   transoesophageale   Echokardiografie, Kontrastechokardiografie und/oder Stressechokardiografie, Myokardszintigrafie, + Koronar-CT oder Cardio-MRT, + Doppleruntersuchungen, + Langzeit-EKG-Monitoring, Seite 16 Stand: Dezember 2018
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