PharmAusbV_2009-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zwischen-/Abschlussprüfungen Ausbildung Pharmakant“
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Zeitliche Richtwerte in Wochen Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat Ausbildungsberufsbild Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 13. – 19. – 1. – 12. 18. 42. Monat Monat Monat 1 2 3 4 (§ 4 Absatz 2 b) Grundfunktionen des ausbildenden Abschnitt I Nummer 2) Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben I.3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) I.3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen bei der Arbeit und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung (§ 4 Absatz 2 ergreifen Abschnitt I Nummer 3.1) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden während c) Verhaltensweisen bei Unfällen der gesamten beschreiben sowie erste Maßnahmen Ausbildung einleiten zu vermitteln d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen - Seite 7 von 19 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Zeitliche Richtwerte in Wochen Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat Ausbildungsberufsbild Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 13. – 19. – 1. – 12. 18. 42. Monat Monat Monat 1 2 3 4 i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden k) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen l) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden I.3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter (§ 4 Absatz 2 Umweltbelastungen im beruflichen Abschnitt I Nummer 3.2) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen I.3.3 Qualitätsmanagement a) Gesetze, Verordnungen sowie Regeln (§ 4 Absatz 2 zur pharmazeutischen Fertigung, Abschnitt I Nummer 3.3) insbesondere Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten b) über Grundsätze des Qualitätssicherungssystems in der Arzneimittelherstellung, insbesondere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen und 11 Qualitätskontrolle, Auskunft geben c) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und die Qualitätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen d) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Personal, insbesondere Personalhygiene, durchführen - Seite 8 von 19 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Zeitliche Richtwerte in Wochen Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat Ausbildungsberufsbild Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 13. – 19. – 1. – 12. 18. 42. Monat Monat Monat 1 2 3 4 e) Inprozesskontrolle statistisch auswerten f) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hygienemaßnahmen, durchführen g) pharmazeutische Dokumentationen durchführen h) qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktionsvorgängen, insbesondere Produktionshygiene, durchführen i) Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unternehmen darstellen und 16 deren Anforderungen bei der Arbeit berücksichtigen j) Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Betriebsmitteln und Personal durchführen k) korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inprozesskontrolle einleiten I.3.4 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträgern Energiearten unterscheiden; (§ 4 Absatz 2 Zusammenhänge der Energieumwandlung Abschnitt I Nummer 3.4) beschreiben *) 2 b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen I.3.5 Umgehen mit a) Fördersysteme einschließlich Armaturen Arbeitsgeräten und bedienen und pflegen -mitteln einschließlich Pflege und Wartung b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer (§ 4 Absatz 2 mechanischen, thermischen und Abschnitt I Nummer 3.5) chemischen Eigenschaften einsetzen c) Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz 6*) vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen einleiten d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen I.3.6 Kostenorientiertes a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Handeln Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen (§ 4 Absatz 2 2*) Abschnitt I Nummer 3.6) b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen - Seite 9 von 19 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Zeitliche Richtwerte in Wochen Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat Ausbildungsberufsbild Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 13. – 19. – 1. – 12. 18. 42. Monat Monat Monat 1 2 3 4 I.4 Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) I.4.1 Planen und Steuern a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge von Prozess-, Betriebs- und sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, Arbeitsabläufen disponieren und bereitstellen (§ 4 Absatz 2 2 Abschnitt I Nummer 4.1) b) Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funktionsplänen und Verfahrensvorschriften erklären c) Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und 4 terminlicher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die veränderte Situation anpassen I.4.2 Aufgaben im Team lösen a) Problemlösungsmethoden anwenden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) b) Kommunikationsregeln anwenden; Kommunikationsmittel einsetzen 4 c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen I.4.3 Informations- a) Informationsquellen, insbesondere beschaffung Dokumentationen, Handbücher (§ 4 Absatz 2 und Firmenunterlagen, auch Abschnitt I Nummer 4.3) während englischsprachige, nutzen der gesamten b) Logbücher und Ausbildung Arbeitsanweisungen, insbesondere zu vermitteln Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie Sicherheitsdaten und -hinweise beachten I.4.4 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme Informationssysteme einsetzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) b) mit Standardsoftware und 6 arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden I.5 Umgehen mit a) Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische pharmaspezifischen Grundlagen erläutern, insbesondere 4 Arbeitsstoffen Oxidation, Reduktion sowie (§ 4 Absatz 2 Reaktionstypen und physikalische - Seite 10 von 19 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Zeitliche Richtwerte in Wochen Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat Ausbildungsberufsbild Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 13. – 19. – 1. – 12. 18. 42. Monat Monat Monat 1 2 3 4 Abschnitt I Nummer 5) Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszustandsänderungen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten b) die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren, Basen, Salze und Oxide und die organischen Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole, Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden c) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen d) mit Lösemitteln umgehen e) mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und Luft, umgehen f) Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise, unterscheiden g) Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelstabilität durchführen h) Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbarkeit und ihren Einfluss auf die 12 Wirkung der Arzneistoffe, unterscheiden i) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern j) Ansatzberechnungen durchführen k) Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen l) Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen I.6 Bestimmen von a) physikalische Größen und Stoffkonstanten und Stoffkonstanten, insbesondere Volumen, Stoffeigenschaften Masse, Dichte, Viskosität, Brechzahl (§ 4 Absatz 2 und Schmelztemperatur bestimmen und 4 Abschnitt I Nummer 6) auswerten b) Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen I.7 Pharmazeutische a) Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik Verfahrenstechnik durchführen, (§ 4 Absatz 2 insbesondere zerkleinern, klassieren, Abschnitt I Nummer 7) trocknen, filtrieren, destillieren, extrahieren, homogenisieren, mischen 12 b) mikrobiologische Arbeitstechniken und Methoden zur Keimzahlreduzierung anwenden - Seite 11 von 19 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Zeitliche Richtwerte in Wochen Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat Ausbildungsberufsbild Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 13. – 19. – 1. – 12. 18. 42. Monat Monat Monat 1 2 3 4 I.8 Mess-, Steuerungs- a) Messgeräte ihren Einsatzgebieten und Regelungstechnik zuordnen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) b) Messwerte erfassen und auswerten, 3 Maßnahmen zur Beseitigung von Messfehlern veranlassen c) Prozesse steuern 4 d) Prozesse regeln I.9 Herstellen und a) rechtliche Grundlagen bei der Herstellung Verpacken von und Verpackung von Arzneimitteln Arzneimitteln beachten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) b) Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirksamkeit sowie Zusammensetzung und Bioverfügbarkeit unterscheiden c) Granulat und nicht-überzogene Tabletten herstellen sowie Inprozesskontrollen 14 durchführen d) Creme herstellen und Inprozesskontrollen durchführen e) Injektionslösung herstellen und Inprozesskontrollen durchführen f) Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre Einsetzbarkeit unterscheiden I.10 Lagern a) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und (§ 4 Absatz 2 entleeren Abschnitt I Nummer 10) b) Wirk- und Hilfsstoffe sowie 4 Fertigarzneimittel lagern c) Wareneingangskontrollen durchführen Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 - Seite 12 von 19 -
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