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Anhang 3 Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer der Waren. (d) Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Schlüsselnummern 31 bis 34 und 71 bis 99 registriert wurden, sind unter der entsprechenden Nummer zu erfassen. Die Rücksendung unveredelter Waren ist unter der Schlüsselnummer 51 anzumelden. (e) Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung usw.) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist ein Indiz für eine Lohnveredelung. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung („Eigenveredelung“) ist nicht un- ter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Schlüsselnummer 11. Reparaturen (Schlüsselnummer 67) sind hier ebenfalls nicht zu erfassen. (f) Unter diesen Schlüsselnummern werden erfasst: Geschäfte ohne Eigentumsübertragung, und zwar (i) Reparaturen und Wartungen, Miete, Leihe, Operate-Leasing und die sonstige vorübergehende Verwendung für die Dauer von weniger als 24 Monaten, außer Lohnveredelungsvorgänge (Schlüs- selnummer 41 bzw. 42 und 51 bzw. 52). Diese Warensendungen sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit. (g) Die Reparatur (einschließlich Wartung) einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprüngli- chen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustandes. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebs- fertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesse- rung (z. B. im Rahmen des technischen Fortschritts) verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert. (h) Unter der Schlüsselnummer 81 sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter der Schlüsselnummer 11 zu erfassen. (i)                                                                                           (c) Unter Operate-Leasing versteht man alle Leasingverträge, die nicht Finanzierungsleasing       sind. (j) Zu erfassen ist hier die Einfuhr von Waren im Eigentum eines Gebietsfremden auf ein im Inland befindlichen Zolllager sowie die Wiederversendung/Wiederausfuhr aus einem Zolllager. (k) Die Schlüsselnummern 31 - 34 kommen nur in Betracht, wenn bei einem Eigentumswechsel tat- sächlich keine Gegenleistung in irgendeiner Form erfolgt (wie z. B. bei einer Schenkung). 149
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Anhang 4 Anhang 4 - Zu Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle/Eingangszollstelle - Verzeichnis der anzugebenden Schlüsselnummern - A. Verzeichnis deutscher Zollstellen bei der Aus- und Einfuhr über die Land- grenze zwischen Deutschland und der Schweiz Vor die Schlüsselzahl (Spalte 3) ist jeweils der Zusatz „DE00“ zu setzen. Zu Spalte 1:    DZA     = Deutsches Zollamt                       Zu Spalte 4: L = Landstraße DAbfSt  = Deutsche Abfertigungsstelle                          E = Eisenbahn ZA     = Zollamt                                              Bi = Binnenschifffahrt Abfst  = Abfertigungsstelle                                   RL= Rohrleitungen Deutsch-schweizerische Grenze ZA        Bad Säckingen                                    4209                  L DZA       Basel                                            4058                  E DAbfSt    Basler Häfen                                     4085                  Bi ZA        Bietingen                                        4101                  L ZA        Erzingen                                         4201                  L AbfSt     Friedrichshafen-Fähre                            9420                  L ZA        Friedrichshafen                                  9402                  Bi ZA        Grenzacherhorn                                   4051                  L ZA        Jestetten                                        4203                  L ZA        Konstanz-Autobahn                                4005                  L ZA        Laufenburg                                       4204                  L ZA        Lottstetten                                      4205                  L ZA        Neuhaus                                          4102                  L ZA        Rheinfelden-Autobahn                             4062                  L AbfSt     Rheinfelden/Rheinhafen                           4086                  Bi AbfSt     Rheinhafen                                       4087                  Bi ZA        Rielasingen                                      4103                  L ZA        Singen-Bahnhof                                   4105                  E ZA        Stetten                                          4053                  L ZA        Stühlingen                                       4206                  L 150
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Anhang 4 ZA         Waldshut                      4208 L ZA         Weil am Rhein-Autobahn        4055 L AbfSt      Weil am Rhein-Umschlagbahnhof 4081 E Rohrleitungen GVS Rheintalleitung (Gas)                9963 RL Lottstetten (Erdgas)                     9962 RL GVS Oberschwabenleitung                  9984 RL (Gas) Trinkwasser                              9982 RL 151
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Anhang 4 B. Verzeichnis deutscher Zollstellen im Luftverkehr Vor die Schlüsselzahl (Spalte 3) ist jeweils der Zusatz „DE00“ zu setzen. Zu Spalte 1:    HZA = Hauptzollamt ZA     = Zollamt AbfSt = Abfertigungsstelle ZA        Aschersleben                                     7352 AbfSt     Augsburg-Flughafen                               7430 ZA        Berlin-Flughafen Schönefeld                      2102 ZA        Berlin-Flughafen Tegel                           2105 ZA        Bremen-Flughafen                                 2301 ZA        Dortmund-Flughafen                               8131 ZA        Flughafen Dresden                                5552 ZA        Düsseldorf-Flughafen                             2601 AbfSt     Erfurt-Luftverkehr                               3030 ZA        Frankfurt a. M.- Fracht                          3302 HZA       Frankfurt a. M. - Sachgebiet C Flughafen         3301 Überwachung ZA        Hahn-Flughafen                                   6756 ZA        Hamburg-Flughafen                                4701 ZA        Hannover-Flughafen                               5103 AbfSt     Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden                  5881 ZA        Flughafen Köln/Bonn                              7154 ZA        Laage                                            9102 ZA        Flughafen Leipzig                                5604 AbfSt     Flughafen Memmingerberg                          7554 ZA        München-Flughafen                                7650 ZA        Münster-Flughafen                                8306 ZA        Nürnberg-Flughafen                               8755 ZA        Flughafen Paderborn                              8380 ZA        Saarbrücken-Flughafen                            9304 ZA        Stuttgart-Flughafen                              9555 AbfSt     Flughafen Weeze                                  2705 152
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Anhang 4 C. Verzeichnis deutscher Zollstellen im Seeverkehr Vor die Schlüsselzahl (Spalte 3) ist jeweils der Zusatz „DE00“ zu setzen. Zu Spalte 1:    ZA     = Zollamt AbfSt = Abfertigungsstelle Zollstellen an der Ostsee AbfSt       Flensburg-Hafen                                   6132 ZA          Heiligenhafen                                     6302 AbfSt       Kiel-Norwegenkai                                  6231 ZA          Kiel-Wik                                          6203 AbfSt       Lübeck-Hafen                                      6332 ZA          Mukran                                            9154 ZA          Rendsburg                                         6206 ZA          Rostock                                           9104 AbfSt       Stralsund                                         9180 ZA          Wismar                                            9103 ZA          Wolgast                                           9152 Rohrleitung Erdgas Russische Föderation                       9991       RL Zollstellen an der Nordsee außer Bremen, Bremerhaven und Hamburg ZA          Brake                                             5301 ZA          Brunsbüttel                                       6151 ZA          Cuxhaven                                          4501 ZA          Emden                                             5004 ZA          Helgoland                                         4506 ZA          Husum                                             6155 ZA          Papenburg                                         5008 ZA          Stade                                             5203 ZA          Wilhelmshaven                                     5310 Rohrleitung Eldfisk (Erdgas)                                  9964       RL 153
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Anhang 4 Zollstelle in Hamburg ZA           Hamburg-Waltershof                               4851 Zollstellen in Bremen einschließlich Bremerhaven ZA           Bremen                                           2325 ZA           Bremerhaven                                      2452 D. Sonstige Vor die Schlüsselzahl (Spalte 3) ist jeweils der Zusatz „DE00“ zu setzen. Förderbänder                                                      9903 (Einfuhr mit Förderbändern) Poststellen                                                       9901 (Einfuhr im Postwege) AbfSt IPZ                                                         3305 (Internationales Postzentrum - Ausfuhr im Postwege) Werksbahn                                                         9902 (Einfuhr mit Werksbahnen) 154
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Anhang 5 Anhang 5 - Zu Feld Nr. 36: Präferenz Abschnitt A - Anzuwendende Codes Der dreistellige Code besteht aus einem einstelligen Element zur Bezeichnung des Präferenznach- weises und einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des betreffenden Präferenzgrundes. Die Liste der ein- und zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Verzeichnis der Ziffern zur Codierung 1. Die erste Ziffer des Codes Code                                       Abgabenbegünstigung 1                  Abgabenbegünstigung erga omnes (ohne Präferenznachweis) 2                  Allgemeine Zollpräferenzen für Entwicklungsländer (APS; Formblatt A) 3                  Andere Zollpräferenzen (EUR.1/EUR-MED oder gleichwertiges Dokument) 4                  Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen (A.TR, T2, T2L oder gleichwertiges Dokument) 2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes Code                                       Abgabenbegünstigung 00                 Keiner der nachstehenden Fälle 10                 Zollaussetzung 15                 Zollaussetzung mit Endverwendung 18                 Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware 1) 19                 Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung eingeführte Waren 2 20                 Zollkontingent ) 2) 23                 Zollkontingent mit Endverwendung 2) 25                 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware 2) 28                 Zollkontingent nach passiver Veredelung 40                 Endverwendung nach dem Gemeinsamen Zolltarif 50                 Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware Anmerkungen: 1) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autono- men Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Ver- wendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1). 2) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, gilt der gestellte Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz, soweit die Voraussetzungen für deren An- wendung vorliegen. 155
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Anhang 5 Abschnitt B - Liste der gebräuchlichsten Codes Teil I - Ohne Präferenznachweis Code                                         Anwendungsbereich 100                 Anwendung des Drittlandszollsatzes (Angabe aus statistischen und dv-technischen Gründen notwendig) 110                 Vorübergehende Zollaussetzung für bestimmte Waren aus dem landwirtschaftli- chen, chemischen, luftfahrttechnischen und mikroelektronischen Bereich 115                 Zollaussetzungen wie in 110 genannt, jedoch verbunden mit einer Endverwendung gemäß Artikel 254 UZK und Zollaussetzungen gemäß Anhang I der Kombinierten Nomenklatur, Teil 1 - Einführende Vorschriften - Titel II - Besondere Bestimmungen „Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- und Förderplatt- formen“ 120                 Nichtpräferenzielle Zollkontingente (einschl. WTO- und autonome Zollkontingente, Erga omnes und ursprungsbezogene Kontingente) [Hinweis: Die Angabe der Kon- tingentsnummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] 123                 Nichtpräferenzielle Zollkontingente (einschl. WTO- und autonome Zollkontingente, Erga omnes und ursprungsbezogene Kontingente) bei Endverwendung [Hinweis: Die Angabe der Kontingentsnummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] 125                 Nichtpräferenzielle Zollkontingente (einschl. WTO- und autonome Zollkontingente, Erga omnes und ursprungsbezogene Kontingente) aufgrund einer besonderen Bescheinigung (z. B. Abstammungsbescheinigungen Bescheinigungen für hand- gearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren; die Präferenz wird nur bei Vorlage der erforderlichen Dokumente gewährt) [Hinweis: Die Angabe der Kon- tingentsnummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] 140                 Alle Fälle der Endverwendung mit einem entsprechenden Fußnotenhinweis im EZT (Maßnahmeschlüssel 105) 150                 Abgabenbegünstigung unter Vorlage einer der betreffenden Bescheinigungen z. B. Echtheitszeugnis, Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung, Reinheitszeugnis, siehe unter „Besondere Bestimmungen“ im EZT Teil II - Mit Präferenznachweis Form A oder Ursprungserklärung auf der Rechnung Code                                         Anwendungsbereich 200                 Anwendung des APS Zollsatzes ohne weitere Bedingungen oder Einschränkungen 220                 Anwendung des APS Zollsatzes im Rahmen eines Zollkontingents [Hinweis: Die Angabe der Kontingentsnummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] 225                 Anwendung des APS Zollsatzes im Rahmen eines Zollkontingents mit Bescheini- gung über die Beschaffenheit der Ware [Hinweis: Die Angabe der Kontingents- nummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] Teil III - Mit Präferenznachweis EUR.1/EUR-MED oder gleichwertigem Dokument Code                                         Anwendungsbereich 300                 Anwendung des betreffenden präferenzierten Zollsatzes ohne weitere Bedingun- gen oder Einschränkungen 320                 Anwendung des betreffenden präferenzierten Zollsatzes innerhalb eines Zollkon- tingents (Angabe der Kontingentsnummer [Feld Nr. 39] erforderlich) 156
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Anhang 5 323             Anwendung des betreffenden präferenzierten Zollsatzes innerhalb eines Zollkon- tingents unter der Bedingung der Endverwendung [Hinweis: Die Angabe der Kon- tingentsnummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] 325             Anwendung des betreffenden präferenzierten Zollsatzes im Rahmen eines Zollkon- tingents mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware [Hinweis: Die Anga- be der Kontingentsnummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] 328             Anwendung des betreffenden präferenzierten Zollsatzes innerhalb eines Zollkon- tingents bei der Wiedereinfuhr von Textilien im Rahmen der passiven Veredelung [Hinweis: Die Angabe der Kontingentsnummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] 350             Anwendung des betreffenden präferenzierten Zollsatzes unter Vorlage einer der betreffenden Bescheinigungen z. B. Echtheitszeugnis, Bescheinigung der Ur- sprungsbezeichnung, Reinheitszeugnis, siehe unter „Besondere Bestimmungen“ im EZT. Teil IV - Mit Warenverkehrsbescheinigung A.TR, Versandpapier T2, T2L oder gleichwertigem Dokument Code                                      Anwendungsbereich 400             Bei Waren anzuwenden, für die wegen einer Zollunion keine Abgaben erhoben werden (z. B. Andorra betr. Waren der Kap. 25 bis 97 des EZT) 420             Zollkontingente im Rahmen einer Zollunion z. B. Türkei [Hinweis: Die Angabe der Kontingentsnummer im Feld Nr. 39 ist erforderlich.] 157
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Anhang 6 Anhang 6 - Zu Feld Nr. 37: Verfahren bei der Versendung/Ausfuhr bzw. beim Eingang/bei der Einfuhr Abschnitt A - Erstes Unterfeld Der vierstellige Code besteht aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als vorangegangene Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das das angemeldete Ver- fahren übergeführt wurden. Falls die vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder eine vorübergehende Verwendung war, oder die Ware aus einer Freizone kommt, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, falls die betreffenden Waren nicht vorher in ein anderes besonderes Verfahren übergeführt wurden (aktive oder passive Veredelung). Beispiel: Wiederausfuhr von Waren aus einer aktiven Veredelung, die danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 und nicht 3171 (erster Vorgang: 5100; zweiter Vorgang: 7151; Wiederausfuhr: 3151). Desgleichen gilt die Überführung in eines der vorgenannten besonderen Verfahren anlässlich der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden sind, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Zollverfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren in den zollrecht- lich freien Verkehr übergeführt werden. Beispiel: Überlassung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in ein Zolllagerverfahren überge- führt worden waren: Code 6121 und nicht 6171 (erster Vorgang = vorübergehende Ausfuhr - PV = 2100; zweiter Vorgang = Zolllagerverfahren = 7121; Überlassung in den zoll- und steuer- rechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lie- ferung (nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 UStG), die zuvor im Rahmen einer „Einzigen Bewil- ligung“ in einem anderen Mitgliedstaat in die aktive Veredelung übergeführt worden sind. 158
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