Anzugordnung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anzugordung - aktuelle Fassung“
Offen A1-2630/0-9804 Abzeichen Die Unterscheidung der Leistungsstufen Bronze, Silber, Gold erfolgt durch Hervorhebung einzelner Elemente im Abzeichen. Unterscheidung der Leistungsstufen (Bronze, Silber und Gold) Eichenlaubkranz Betrifft: Abbildung 421, Abbildung 425, Abbildung 426 Abbildung 385 (hier: Stufe I, Bronze) Eichenlaubumrandung ! st Betrifft: en sd i Abbildung 396 ng ru de Än m Abbildung 386de (hier: Stufe II, Silber) ht Kreis mit der jeweiligen ic tn Tätigkeitskennzeichnung eg rli Betrifft: te un Alle übrigen mehrstufigen k uc Abbildungen dr us rA Abbildung 387 (hier: Stufe III, Gold) se ie D Die Abzeichen Taucherarzt (Abbildung 418, Abbildung 431), Tauchmedizinisches Assistenzpersonal (Abbildung 419, Abbildung 432), Minentaucher (Abbildung 428), Schiffstaucher Atemluft-Helmtauchgerät AHG (Abbildung 429) und Schwimmtaucher (Abbildung 430) sind nur einstufig und goldfarben. Seite 172 Stand: September 2021
Offen Abzeichen A1-2630/0-9804 5.10.2 Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen 552. Voraussetzung für die Aushändigung eines Tätigkeitsabzeichens ist die erfolgreiche Teilnahme an einer militärfachlichen Ausbildung (als Teil einer Laufbahn- ausbildung, einem Training oder einer Ausbildung am Arbeitsplatz), der damit verbundene Erwerb einer TIV-ID sowie eine diesbezügliche fachbezogene Verwendung in der Bundeswehr oder bei ausländischen Streitkräften (dieser Dienst umfasst die Verwendung in einer Fachtätigkeit in der Truppe, in Ausbildungseinrichtungen, Stäben, Ämtern oder sonstigen Dienststellen sowie im BMVg). Als fachbezogene Verwendung zählt auch die Zeit der Ausbildung für die Fachtätigkeit, nicht jedoch st! ein Hochschul-/Fachhochschulstudium, eine Fachschulausbildung oder eine ZAW-Maßnahme. en sd i Die Tätigkeitsabzeichen sind von den zuständigen Stellen in Heer, Luftwaffe und Marine durch ng ergänzende Regelungen nach den jeweils gültigen Tätigkeitsklassifizierungen den Verwendungen für ru die Uniformträgerbereiche zuzuordnen 116 . de Än 553. m Für Reservisten und Reservistinnen gelten die gleichen Bedingungen. Als Zeiten werden de neben der aktiven Dienstzeit Dienstleistungen nach dem IV. Abschnitt des SG angerechnet. Dabei ht ic werden 14 oder mehr Dienstleistungstage im Kalenderjahr ohne Rücksicht auf die Dauer der einzelnen tn Dienstleistung als ein Jahr gewertet. eg rli te Die zeitliche Voraussetzung für Tätigkeitsabzeichen der Stufe I, die an eine sechsmonatige un k fachbezogene Verwendung geknüpft sind, ist demnach grundsätzlich nach Ableisten von mindestens uc dr sieben oder mehr Dienstleitungstagen eines Kalenderjahres erfüllt. us rA Verwendungen außerhalb der Bundeswehr werden nicht anerkannt. se 554. ie Soldatinnen und Soldaten ausländischer Streitkräfte können Tätigkeitsabzeichen unter D den gleichen Voraussetzungen erwerben. 5.10.3 Aushändigung des Tätigkeitsabzeichens mit Besitzzeugnis 555. Nach Prüfung der erfüllten Voraussetzungen ist das Tätigkeitsabzeichen in Bronze durch den zuständigen Vorgesetzten bzw. die zuständige Vorgesetzte mit einem Besitzzeugnis (Anlage 7.4) auszuhändigen. Die höherwertigen Abzeichen werden auf Antrag entsprechend ausgehändigt. 116 Heer: AR „Tätigkeitsabzeichen UTB Heer“ C2-2630/0-0-2810; AR „Zuordnung von Tätigkeitsabzeichen zu den Verwendungen für den Uniformträgerbereich Luftwaffe: Luftwaffe“ C1-2630/0-2001; Marine: Regelung in Vorbereitung - Übergangsfassung siehe Anlage 7.3; BAIUDBw: AR „Tätigkeitsabzeichen - Brandschutz für zivile/militärische Brandschutzkräfte“ C1-2042/1-6029. Seite 173 Stand: September 2021
Offen A1-2630/0-9804 Abzeichen Mit Aushändigung des Besitzzeugnisses ist die Trageberechtigung für Soldatinnen und Soldaten, einschließlich der aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen, erteilt. Je eine Durchschrift des Besitzzeugnisses ist der Stammakte und der Zusatzakte/Klarsichthülle beizufügen. Der Soldat bzw. die Soldatin erhält ein metallgeprägtes Abzeichen ausgehändigt. Das Abzeichen ist durch die Stelle anzufordern und bereitzustellen, die für das Ausstellen des Besitzzeugnisses zuständig ist. 556. Zuständig für das Ausstellen der Besitzzeugnisse sind: die Disziplinarvorgesetzten für die Stufe Bronze, die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten für die Stufen Silber und Gold, der Leiter bzw. die Leiterin des Zentrums für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe für den gesamten Bereich der Bundeswehr für die Tätigkeitsabzeichen Fliegerarzt und Flugmedizinisches st! Assistenzpersonal sowie en sd i der Admiralarzt bzw. die Admiralärztin der Marine für den gesamten Bereich der Bundeswehr für ng ru das Tätigkeitsabzeichen Taucherarzt und Tauchmedizinisches Assistenzpersonal. de Än Die Befugnis zum Ausstellen der Besitzzeugnisse kann auf andere Offiziere des entsprechenden Kommandobereiches übertragen werden. m de 557. ht Die Abgabe eines Tätigkeitsabzeichens „ehrenhalber“ ist grundsätzlich untersagt. Sofern ic tn jedoch die Aushändigung eines Tätigkeitsabzeichens an eine Person außerhalb der Bundeswehr als eg rli Dank und Anerkennung für besondere, der Bundeswehr gegenüber erworbene Verdienste angebracht te un ist oder aus Gründen der Verbundenheit mit den Streitkräften geboten erscheint, kann auf die k festgelegten Voraussetzungen verzichtet werden. uc dr us Zuständig für das Ausstellen der Besitzzeugnisse ist in diesem Fall der Inspekteur bzw. die Inspekteurin rA oder der Präsident bzw. die Präsidentin des OrgBer, in welchem ein Tätigkeitsabzeichen „ehrenhalber“ se vergeben werden soll. ie D Seite 174 Stand: September 2021
Offen Abzeichen A1-2630/0-9804 5.10.4 Streitkräftegemeinsame Tätigkeitsabzeichen a) ABC-Abwehr- und Selbstschutzpersonal Abbildung 388 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. Ausführung: Kreis mit stilisierter Retorte, beidseitig mit vier ! Streifen eingefasst, st metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben.en sd i ng ru b) Brandschutzpersonal de Än m Abbildung 389 de ht (hier: Stufe I, Bronze) ic tn eg Voraussetzungen: rli Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. te un Stufe II, Silber: k Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. uc dr Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. us Ausführung: rA Kreis mit stilisiertem Schutzhelm, Feuerwehrbeil und Strahlrohr, beidseitig mit se ievier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. D c) Fliegerarzt Abbildung 390 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Voraussetzungen zur Lizenzierung als Flugmedizinischer Sachverständiger der Bundeswehr werden erfüllt. Seite 175 Stand: September 2021
Offen A1-2630/0-9804 Abzeichen Stufe II, Silber: Zuerkennung der Fachtätigkeitsbenennung „Fliegerarzt“, mindestens 5-jährige fachbezogene Verwendung und mindestens 50 Flugstunden (davon können bis zu 25 Simulatorflugstunden angerechnet werden). Stufe III, Gold: wie Stufe II, mindestens 10-jährige fachbezogene Verwendung und mindestens 100 Flugstunden (davon können bis zu 50 Simulatorflugstunden angerechnet werden). Anmerkung: Als fachbezogene Verwendung gelten Verwendungen auf Dienstposten mit dem personellen Ordnungsmittel Fliegerarzt oder Arzt Luftfahrtmedizin. Andere Verwendungen, die unter die Fachaufsicht eines Leitenden Fliegerarztes TSK/MilOrgBer gestellt sind, können durch GenArztLw anerkannt werden. st! Zum Beleg der Flugstunden ist ein Flugzeitennachweis zu führen. en Ausführung: sd i Kreis mit Äskulapstab und Schlange in doppelter Windung in Doppelschwinge ng mit unterem Federkranz, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. ru de Än d) Flugmedizinisches Assistenzpersonal m de ht ic Abbildung 391 tn eg (hier: Stufe I, Bronze) rli te Voraussetzungen: un Stufe I, Bronze: Zuerkennung der Fachtätigkeitsbenennung „FlMedAss“. k uc Stufe II, Silber: dr Wie Stufe I, mindestens 5-jährige fachbezogene us Verwendung und 50 Flugstunden (davon können bis zu 25 rA se Simulatorflugstunden angerechnet werden). ie DStufe III, Gold: Wie Stufe I, mindestens 10-jährige fachbezogene Verwendung und 75 Flugstunden (davon können bis zu 37,5 Simulatorflugstunden angerechnet werden). Anmerkung: Als Flugstunden angerechnet wird die gesamte Flugzeit FlMedAss einschließ- lich der Ausbildung zum FlMedAss. Auf den Zeitraum der fachbezogenen Verwendung kann die Dauer der lehrgangsgebundenen Ausbildung zum FlMedAss angerechnet werden. Ausführung: Kreis mit Äskulapstab und Schlange in doppelter Windung in Doppelschwinge, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. Seite 176 Stand: September 2021
Offen Abzeichen A1-2630/0-9804 e) Flugverkehrskontrollpersonal Abbildung 392 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Besitz der militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontroll- 117 dienst gemäß der jeweils gültigen Regelung . Stufe II, Silber: Wie Stufe I und 5 Jahre fachbezogene Verwendung im aktiven Flugverkehrskontrolldienst oder in einer Verwendung, die den Besitz der militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst voraussetzt. ! st Stufe III, Gold: en Wie Stufe I und 10 Jahre fachbezogene Verwendung im sd i aktiven Flugverkehrskontrolldienst oder in einer Verwendung, ng die den Besitz ru der militärischen Lizenz für den de Flugverkehrskontrolldienst voraussetzt. Än Ausführung: m Kreis mit stilisiertem Radarschirm und Kontrollturm, beidseitig mit vier Streifen de eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. ht ic tn eg f) Führungsdienstpersonal rli te un k Abbildung 393 uc dr us (hier: Stufe I, Bronze) rA se Voraussetzungen: ie Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. D Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. Ausführung: Kreis mit stilisiertem Buchstaben „F“, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. 117 Siehe AR „Lizenz-/Prüfungswesen und Kompetenzerhalt für das erlaubnispflichtige Personal der Militärischen Flugsicherung“ A1-272/2-8905. Seite 177 Stand: September 2021
Offen A1-2630/0-9804 Abzeichen g) Geoinformationspersonal Abbildung 394 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. Ausführung: Kreis/Weltkugel mit Buchstaben „GEO“, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. ! st en sd i h) Kompaniefeldwebel, Schiffs-/Geschwaderwachtmeister ng ru de Abbildung 395 Än m (hier: Stufe I, Bronze) de ht ic Voraussetzungen: tn Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. eg rli Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. te un Stufe III, Gold:k Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. uc Ausführung: dr Kreis mit Eisernem Kreuz, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallge- us rA prägt; bronze-, silber- oder goldfarben. se ie D i) Militärluftfahrzeugführer Abbildung 396 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Besitz des Militärluftfahrzeugführerscheins (MFS) und Luft- fahrzeugführergrad 3 (Standard Pilot). Stufe II, Silber: Besitz des MFS und Luftfahrzeugführergrad 2 (Senior Pilot) und 1200 Flugstunden. Stufe III, Gold: Besitz des MFS und Luftfahrzeugführergrad 1 (Command Pilot) und 1800 Flugstunden. Seite 178 Stand: September 2021
Offen Abzeichen A1-2630/0-9804 Anmerkung: Als Flugstunden angerechnet wird die gesamte Flugzeit als 1. bzw. 2. Luftfahrzeugführer einschließlich Schulung und Auswahlschulung mit dienstlichem Auftrag. Ausführung: Bundesadler mit Eichenlaubumrandung in Doppelschwinge mit unterem Federkranz, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. j) Militärmusikpersonal Abbildung 397 (hier: Stufe I, Bronze) ! st en Voraussetzungen: sd Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. i ng Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. ru de Stufe III, Gold: Än Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. m Ausführung: Kreis mit stilisierter Lyra, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; de ht bronze-, silber- oder goldfarben. ic tn eg rli k) Personal der Sicherungstruppe te un k uc dr Abbildung 398 us rA (hier: Stufe I, Bronze) se ie Voraussetzungen: D Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. Ausführung: Kreis mit stilisierte, gekreuzten Gewehren, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. Das bisher auch an Personal der Sicherungstruppe verliehene Abzeichen „Sicherungspersonal“ darf von den Inhabern und Inhaberinnen bis zum Ausscheiden aus dem Dienst weiterhin getragen werden. Seite 179 Stand: September 2021
Offen A1-2630/0-9804 Abzeichen Abbildung 399 (hier: „Sicherungspersonal“, Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Wie Personal der Sicherungstruppe. Ausführung: Kreis mit stilisierter Flugabwehrkanone, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. l) Personal des Aufgabenbereichs für Operative Kommunikation Abbildung 400 st! (hier: Stufe I, Bronze) en sd i ng Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. ru de Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Än Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. m de Ausführung: Kreis mit stilisiertem, gewundenen Pfeil zwischen zwei Schrägbalken, ht ic beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder tn goldfarben. eg rli te un k m) Raketen- und Flugkörperpersonaluc dr us rA Abbildung 401 se ie (hier: Stufe I, Bronze) D Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. Ausführung: Kreis mit stilisierter, aufrecht stehender Rakete, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. Seite 180 Stand: September 2021
Offen Abzeichen A1-2630/0-9804 n) Sanitätspersonal Abbildung 402 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. Ausführung: Kreis mit Äskulapstab und Schlange in doppelter Windung, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. ! st o) Ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige en sd i Abbildung 403 ng ru de (hier: Stufe I, Bronze) Än m Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Besitz des Militärluftfahrzeugbesatzungsscheins. de ht Stufe II, Silber: Wie Stufe I und 1 200 Flugstunden. ic tn Stufe III, Gold: eg Wie Stufe I und 1 800 Flugstunden. rli Anmerkung: Als Flugstunden te angerechnet wird die gesamte Flugzeit als un Luftfahrzeugbesatzungsangehörige einschließlich der Ausbildung. uc k dr Ausführung: Kreis mit stilisiertem Globus in Doppelschwinge mit unterem Federkranz, us rA metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. se ie D p) Technisches Personal Abbildung 404 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. Ausführung: Kreis mit stilisiertem Zahnkranz und kreisenden Elektronen, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. Seite 181 Stand: September 2021