G:\REFERATE\ZB4\WORD\LENZ\ErgGO\ErgGO EntwurfHübnerÄnderungsfassung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Freigaberichtlinien für Veröffentlichungen in Sozialen Medien“
Gesetzesfolgenabschätzung und des Bürokratieabbaus zu beteiligen. Ebenso gilt dies bei Sachverhalten zum Stichwort Bürokratieabbau und Gesetzesfolgenabschätzung. 5. Beteiligung in Angelegenheiten der Europäischen Union Weisungen des BMG für Verhandlungen in Ratsarbeitsgruppen (RAG) oder im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) werden vom federführenden Fachreferat im Rahmen leitungsgebilligter Grundpositionen unter Beteiligung des Referates "EU-Koordinierung" BMG-intern und ggf. interministeriell abgestimmt und entweder vom federführenden Referat selbst in der Ratsarbeitsgruppe vertreten oder durch das Referat "EU-Koordinierung" für die Befassung in der RAG oder im AStV zusammengestellt und weitergeleitet. Weisungsbeiträge, die Fachreferate im BMG zu Verhandlungen erstellen, die in Ratsarbeitsgruppen oder im AStV in der Federführung anderer Ressorts stattfinden, sind vom Referat "EU-Koordinierung, allgemeine Angelegenheiten der EU" mitzeichnen zu lassen. Falls dies aus Zeitgründen nicht möglich ist, sind die Weisungsbeiträge zeitgleich mit der Weiterleitung an das federführende Ressort dem Referat "EU-Koordinierung" zur Kenntnis zu geben. Schreiben des BMG an Einrichtungen der EU, insbesondere an Abgeordnete des Europäischen Parlaments, an Mitglieder der Europäischen Kommission, an Generaldirektoren oder Direktoren oder Stellungnahmen zu Konsultationen der Europäischen Kommission sowie Schreiben mit EU-Bezug an Regierungen anderer Staaten, sind immer durch das Referat "EU-Koordinierung" mitzuzeichnen. Hiervon ausgenommen ist Schriftwechsel im Rahmen des administrativen Vollzugs von EU-Recht. Schriftliche Stellungnahmen des BMG zu EU-Themen gegenüber anderen Ressorts, gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat sind durch das Referat "EU- Koordinierung" immer mitzuzeichnen; Stellungnahmen gegenüber einzelnen Ländern, Verbänden, vergleichbaren Einrichtungen oder Einzeleinsendern dann, wenn sie wesentliche EU-Aspekte betreffen. Stellungnahmen für den Bundestag werden diesem, zugleich dem Bundesrat, vom Parlamentsreferat zugeleitet. Unterrichtungen gemäß EUZBBG bzw. EUZBLG werden vom federführenden. Referat – nach Anforderung und unter Beteiligung des Referates "EU-Koordinierung" – abgestimmt und fristgerecht dem Parlament- und Kabinettreferat zur Übermittlung an Bundestag und zugleich Bundesrat zugeleitet. Einzelheiten des hausinternen Verfahrensablauf werden in einer gesonderten Handreichung niedergelegt. 16
Auskünfte, die im Umfeld von Beschwerde-, Pilot- und Vertragsverletzungsverfahren sowie in anhängigen Verfahren vor den Europäischen Gerichten gegenüber anderen Ressorts, insbesondere gegenüber dem prozessbevollmächtigten BMWi, BMJ oder gegenüber Beschäftigten der Europäischen Kommission gegeben werden, sind mit dem Referat "Justiziariat, Europarechtliche Angelegenheiten" abzustimmen. Dieses Verfahren ist auch bei Anfragen Dritter anzuwenden. Auf Auskunftsersuchen und Mahnschreiben sowie mit Gründen versehene Stellungnahmen der Europäischen Kommission sind fachliche Antwortbeiträge dem Referat "Justiziariat, Europarechtliche Angelegenheiten" zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln. Das Referat "Justiziariat, Europarechtliche Angelegenheiten" ist im Zweifelsfall vorab zu beteiligen, wenn legislative Vorhaben oder darin enthaltene Einzelregelungen in der Federführung des BMG auf ihre Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union geprüft werden müssen. (s. § 43 Abs. 1 Nr. 8 GGO) 6. Form der Zeichnung und Mitzeichnung von Entwürfen Am Schluss des Entwurfs sind von rechts nach links Spalten für etwaige Mitzeichnungen vorzusehen. Das federführende Referat zeichnet als Erstes ganz rechts. Im Übrigen ergibt sich die Reihenfolge aus der Zweckmäßigkeit; sie kann daher von Fall zu Fall wechseln. Bei besonderer Dringlichkeit und wenn eine große Zahl von Organisationseinheiten mitzeichnen muss, kann die Mitzeichnung getrennt und/oder telefonisch bzw. per E- Mail/Fax erfolgen. Die getrennte bzw. telefonische Mitzeichnung/Mitzeichnung per E- Mail/Fax ist im Entwurf kenntlich zu machen. Nach getrennter bzw. telefonischer Mitzeichnung soll ein Reinentwurf gefertigt werden, in dem auf die Mitzeichnungen verwiesen wird. 7. Versendung von Personalsachen Bei der hausinternen Versendung von Entwürfen und Vorgängen in Personalangelegenheiten ist sicherzustellen, dass nur Befugte von diesen Kenntnis nehmen können. Verschlussstreifen für die Versendung von Personalsachen können unter Word (Datei neu- Verschluss-Personal) ausgedruckt werden. 8. Laufzettel bei besonders vertraulichem Inhalt des Entwurfs Bei Entwürfen und Vorgängen mit besonders vertraulichem Inhalt (z.B. Disziplinarangelegenheiten) ist der Verschlussmappe ein Laufzettel beizufügen. Der Laufzettel ist nach Abschluss der Angelegenheit mit dem Entwurf zu den Akten zu 17
nehmen. Ein Muster für den Laufzettel ist unter Datei-Neu-Vordrucke-Orga-Laufzettel.dot im PC eingestellt. 9. Beteiligung des Personalrates Die Beteiligung des Personalrates erfolgt durch Abteilung Z. Die Entwürfe der Beteiligungsschreiben sind grundsätzlich dem Personalreferat vom federführenden Referat mit der Bitte um Zuleitung zu übersenden. Die Art der Beteiligung soll angegeben werden. 10. Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Maßgabe des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu beteiligen. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Besetzung von Gremien nach § 19 Abs. 2 BGleiG erfolgt durch das Organisationsreferat (vgl. hierzu Hausanordnung Nr. 4/2007). 11. Einhaltung des Dienstwegs Im gesamten mündlichen und schriftlichen Dienstverkehr ist zum Zwecke eines geordneten und flüssigen Verwaltungsablaufs grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Zu Abs. 2 Erfolgt die Beteiligung per E-Mail, ist das Beteiligungsschreiben nebst Anlagen an das Referatspostfach des zu beteiligenden Referates zu senden. Zu § 16 Schriftverkehr Zur Gewährleistung eines einheitlichen Schriftverkehrs sind die im PC vorhandenen Dokumentvorlagen zu nutzen. Der Ratgeber des BMI für Anschriften und Anreden ist zu beachten (siehe im Intranet unter Ergänzende Geschäftsordnung- Hinweise zur Ergänzenden Geschäftsordnung). Zu § 17 Zeichnungsbefugnis Zu Abs. 1 1. Hinsichtlich der Zeichnung von Vorlagen an die Leitung vgl. die Anmerkungen zu § 12 - Vorlagen an die Leitung - Nr. 5. 18
2. Referentinnen und Referenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Bürosachbearbeiterinnen und Bürosachbearbeiter sind befugt, für das ihnen zugewiesene Aufgabengebiet zu zeichnen und mitzuzeichnen, wenn sie mindestens 6 Monate Aufgaben dieses Dienstpostens wahrgenommen haben. Einer schriftlichen Erteilung der Zeichnungsbefugnis bedarf es in diesen Fällen nicht. Soll die Frist von sechs Monaten im Einzelfall verkürzt werden, so entscheidet darüber die Abteilungsleitung auf Antrag der Referatsleitung. Die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter erhält hiervon Kenntnis; das Personalreferat ist schriftlich zu verständigen. Soll die Frist von sechs Monaten im Einzelfall verlängert werden, so hat die Referatsleitung dies rechtzeitig bei der Abteilungsleitung zu beantragen. Die Fristverlängerung ist der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen; das Personalreferat ist schriftlich zu verständigen. Soll die Frist auf mehr als 12 Monate verlängert werden, so ist die Angelegenheit vorher mit der Abteilung Z zu erörtern. Die Zeichnungsberechtigten haben stets zu prüfen, ob die Zeichnung durch den Vorgesetzten wegen der Bedeutung der Sache angezeigt ist. Die Referatsleitung kann sich die Kenntnisnahme der Entwürfe vor Abgang im Einzelfall oder generell vorbehalten. 3. Zeichnung von Kassenanweisungen (Anordnungsbefugnis nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 34 Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)). Kassenanweisungen zeichnet nur, wer zur Vollziehung von Kassenanweisungen befugt ist. Die hierzu befugten Personen sind im Intranet abrufbar (siehe unter Ergänzende Geschäftsordnung-Hinweise und Informationen zur ErgGO). 4. Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit Die Feststellungsbefugnisse werden entsprechend den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 34 Bundeshaushaltsordnung (BHO) wie folgt geregelt: - Zur Feststellung und Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit sind für ihren Verantwortungsbereich Beamtinnen/Beamte des höheren und gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD befugt. - Zur Feststellung und Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit sind Beamtinnen/Beamte und Tarifbeschäftigte befugt, die mindestens dem mittleren Dienst bzw. der Entgeltgruppe 3 TVöD angehören und aufgrund der ihnen übertragenen Funktionen in der Lage sind, die Richtigkeit der Angaben und Ansätze zu bescheinigen. 19
Die Unterschrift bei den Feststellungsvermerken ist durch die Angabe der Amtsbezeichnung bzw. der Entgeltgruppe („TB/TB'e TVöD ...“) zu ergänzen. Sofern ausnahmsweise ein sachliches Bedürfnis vorliegt, kann über den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personenkreis hinaus im Einzelfall schriftlich auch anderen Bediensteten die Befugnis zur Feststellung und Bescheinigung der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit erteilt werden. Anträge - mit eingehender Begründung - sind auf dem Dienstweg an das Haushaltsreferat zu richten. Zu den haushaltsrechtlichen Einzelheiten wird auf die Nr. 2 der Anlage 1 der VV zu § 34 BHO verwiesen. 5. Ausstellung von Terminsvollmachten Für die Ausstellung von Terminsvollmachten und Aussagegenehmigungen in gerichtlichen Verfahren ist das Rechtsreferat zuständig (mit Ausnahme der Angelegenheiten des Personalreferates). Der individuell durch das Rechtsreferat ausgestellten Vollmacht wird die Kopie einer von der Staatssekretärin/ von dem Staatssekretär für die Referatsleitung des Rechtsreferates ausgestellten Vollmacht beigelegt. Diese enthält ausdrücklich die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten, so dass eine ununterbrochene Legitimationskette bis zu Behördenleitung nachgewiesen werden kann. Zu Abs. 2 Die mit einem Geschäftsgangvermerk der Ministerin/des Ministers oder der Staatssekretäre versehenen Eingänge sind der Ministerin/dem Minister bzw. den Staatssekretären spätestens binnen 14 Tagen wieder vorzulegen, soweit nichts anderes verfügt ist. Sollte die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter eine Beantwortung nicht für notwendig halten oder die Schlusszeichnung des Antwortschreibens durch die Ministerin/den Minister bzw. die Staatssekretärin/den Staatssekretär nicht für zweckdienlich halten, so ist dieses dem jeweiligen Leitungsbüro innerhalb der gleichen Frist zu berichten. Kann der Vorgang noch nicht abschließend bearbeitet werden, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. Hiervon ist das jeweilige Leitungsbüro zu unterrichten. Antwortschreiben zu Schreiben, die die Staatssekretärin/der Staatssekretär mit einem roten Kreuz versehen haben, sind der Ministerin/dem Minister zur Unterschrift vorzulegen. 20
zu § 18 Zeichnungsform Zu Abs. 3 § 18 Abs. 1 GGO gilt auch für Schreiben, die elektronisch hergestellt und versandt werden. Zu § 21 Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Bundesregierung, den Bundesbeauftragten sowie den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung Anforderungen der Beauftragten sind wie Anforderungen aus der Leitung zu behandeln (s. § 12 ErgGO). Zu §§ 22, 23, 51 Kabinettvorlagen und Verfahren bei Kabinettvorlagen I. Geschäftsmäßige Behandlung eigener Kabinettsachen A. Zuständigkeit und Beteiligung 1. Zuständigkeit Für die Vorbereitung, Fertigung und Verteilung der Kabinettsachen, ihre geschäftsmäßige Behandlung und fristgerechte Vorlage ist die sachlich federführende Abteilung (Referat) zuständig. 2. Beteiligung Bei der Vorbereitung der Kabinettsachen sind alle nach dem Geschäftsverteilungsplan in Betracht kommenden Stellen des Ministeriums zu beteiligen. Es sind einzuschalten. - das Haushaltsreferat bei Auswirkungen der Vorhaben auf die öffentlichen Haushalte(§ 22 Abs. 1 Nr. 7 GGO), - die Grundsatzabteilung wegen etwaiger gesamtwirtschaftlicher und preispolitischer Auswirkungen sowie im Hinblick auf eine erforderliche Beteiligung des BMWi (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 GGO), - das Parlament- und Kabinettreferat zur Prüfung der Einhaltung der formellen Vorschriften der GGO, insbesondere im Hinblick auf Anschreiben, Beschlussvorschlag sowie Zeitplan. - das Pressereferat zur Prüfung des Sprechzettels für den Regierungssprecher. 21
Die in den §§ 21 bis 22 GGO angesprochenen Unterrichtungen und Beteiligungen werden von der federführenden Abteilung (Referat) veranlasst. Hinsichtlich der sprachlich richtigen Fassung der Vorlagen wird auf § 42 Abs. 5 GGO und die Ausführungen in der ErgGO zu § 42 Abs. 5 GGO sowie § 1 Abs. 2 BGleiG hingewiesen. 3. Vorhabenmeldung, Zeitplanung Vorlagen, die dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, sind so früh wie möglich über Intraplan B dem Kabinett- und Parlamentreferat zu melden, vgl. § 19 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 und 40 GGO. 4. Kabinettzeitplanung Auf die vom Parlament- und Kabinettreferaterarbeiteten Hinweise im Intranet zur Kabinettzeitplanung wird verwiesen (siehe unter Ergänzende Geschäftsordnung- Hinweise und Informationen zur ErgGO). B. Fertigung der Kabinettvorlagen des BMG 1. Abfassung der Schreiben an die Chefin BK/den Chef BK Die übliche Form und der Inhalt der Schreiben an die Chefin/den Chef BK und die Kabinettmitglieder ergibt sich aus der im PC vorhandenen Mustervorlage (Datei- Neu-Leitungsvorlagen-Kabinett-BMG.dot). Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen: - Aus der Kabinettvorlage muss sich ergeben, ob eine Beschlussfassung nach einer Beratung im Kabinett (als ordentlicher Tagesordnungspunkt, O-TOP), ohne Aussprache im Rahmen der TOP-1-Liste oder im Umlaufverfahren nach § 20 Abs. 2 GOBReg beantragt wird. Ein Beschluss im Rahmen der TOP 1- Liste ist angezeigt, wenn eine mündliche Beratung im Kabinett wegen der geringen Bedeutung nicht erforderlich ist. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nur in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts, z.B. wenn eine zeitgerechte Beratung im Kabinett nicht sichergestellt werden kann, zu beantragen; der (die) besondere(n) Grund (Gründe) ist (sind) darzulegen. - Die Kabinettvorlage muss einen klaren und eindeutigen Beschlussvorschlag enthalten (§ 22 GGO). Zur Erleichterung der Protokollführung ist der Beschlussvorschlag auf einem gesonderten Blatt zur Kabinettvorlage aufzuführen. 22
- In der Kabinettvorlage müssen politisch und inhaltlich wichtige Punkte und sämtliche nach § 51 GGO geforderten Punkte aufgeführt werden. 2. Eilbedürftige Gesetzesvorlagen Gesetzesvorlagen können nur in besonderen, jeweils vom Kabinett zu prüfenden Ausnahmefällen als „besonders eilbedürftig“ im Sinne des Artikels 76 Abs. 2 Satz 4 GG bezeichnet werden (§ 51 Nr. 8 GGO). Ein diesbezüglicher Beschlussvorschlag ist ausführlich zu begründen. Weiterhin ist anzugeben, ob und ggf. welche Probleme im Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich zu erwarten sind. 3. Termingebundene Kabinettvorlagen Muss ein Vorhaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt formell abgeschlossen oder einer parlamentarischen Körperschaft zugeleitet sein, ist im Schreiben an die Chefin/den Chef BK darauf hinzuweisen. 4. Zustimmung des Bundesrates Wird für ein Gesetz oder für eine Verordnung die Zustimmung des Bundesrates für erforderlich gehalten, so ist in dem Schreiben an die Chefin/den Chef BK anzugeben (§ 51 Nr. 1 GGO) - welche Einzelregelung aus welchem Grund als zustimmungsbegründend angesehen wird, - aus welchem sachlichen Grund die Aufnahme der zustimmungsbegründenden Regelung für erforderlich gehalten wird. 5. Sprechzettel für den Regierungssprecher Grundsätzlich ist jeder Kabinettvorlage ein Sprechzettel für die Regierungssprecherin/den Regierungssprecher beizufügen. In Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit der Pressesprecherin/dem Pressesprecher davon abgesehen werden. Der Sprechzettel ist mit der Pressesprecherin/dem Pressesprecher und gegebenenfalls mit anderen Ressorts abzustimmen und als Anlage der Kabinettvorlage beizufügen. Ändern sich politische oder sonstige Gesichtspunkte, die den Inhalt des Sprechzettels für die Regierungssprecherin/den Regierungssprecher 23
beeinflussen, so ist dies unverzüglich mit einem Änderungsvorschlag, der mit der Pressesprecherin/dem Pressesprecher abgestimmt ist, dem Parlament- und Kabinettreferat mitzuteilen. 6. Sprechvermerk für die Kabinettsitzung Für den mündlichen Vortrag im Kabinett sind ein Sprechvermerk für die Ministerin/den Minister von regelmäßig nicht mehr als ein oder zwei Seiten und evtl. zusätzliche Erläuterungen beizufügen. Der Sprechvermerk sollte vor allem die politischen Aspekte enthalten. Er muss sowohl für TOP 1-Punkte als auch für ordentliche Tagesordnungspunkte im Kabinett erstellt werden. 7. Pressemitteilung Der Pressesprecherin/Dem Pressesprecher ist der Entwurf einer ausführlichen Pressemitteilung zu übersenden; mit ihrem/seinem Einverständnis kann davon abgesehen werden. 8. Aufbewahrung und Sicherung der Kabinettsachen Kabinettsachen sind gegen den Zugang von Unbefugten zu schützen und dürfen grundsätzlich nur den mit der Angelegenheit Befassten zur Kenntnis gegeben werden. Kabinettsachen, die als Verschlusssache im Sinne der Verschlusssachenanweisung eingestuft werden, sind der VS-Geschäftsstelle zur geschäftsmäßigen Behandlung zuzuleiten, sofern nicht ihre Behandlung nach § 26 Abs. 1 VS-Anweisung vorgeschrieben ist. C. Vorlagen an die Leitung, Verteilung 1. Vorlage an die Leitung Bei allen Kabinettvorlagen sowie bei Vorlagen für die gesetzgebenden Körperschaften, die nicht Kabinettvorlagen sind, ist das Parlament- und Kabinettreferat rechtzeitig zu beteiligen; es prüft, ob die Vorlagen den Anweisungen und Vorschriften zur Durchführung des Legislaturperiodenprogramms der Bundesregierung und der Kabinettzeitplanung sowie der GGO entsprechen. Dem Parlament- und Kabinettreferat sind die Vorlagen zur Schlusszeichnung durch die Ministerin/den Minister grundsätzlich spätestens eine Woche vor der Übersendung an die Chefin/den Chef BK zuzuleiten. Das Parlament- und Kabinettreferat legt sie über die 24
Staatssekretärin/den Staatssekretär der Ministerin/dem Minister vor. Die Reinschrift des Anschreibens an die Chefin/den Chef BK wird im Ministerbüro gefertigt. Nach Zeichnung der Vorlage durch die Ministerin/den Minister oder im Vertretungsfall durch den/die Staatssekretär/in wird eine PDF-Datei erstellt, die durch das Parlament- und Kabinettreferat - an die Druckerei und - an das Fachreferat gemailt sowie in den Kabinettvorlagenserver der Bundesregierung eingestellt wird. 2. Zustellung und Verteilung Das Parlament- und Kabinettreferat veranlasst die Vervielfältigung der Kabinettvorlagen und die Versendung in Papierform und in elektronischer Form für die Kabinettsitzung. Um eine notwendige sachliche Prüfung vor der Beratung im Kabinett sicherzustellen, sind die Kabinettvorlagen so rechtzeitig zu versenden, dass zwischen dem Eingang der Kabinettvorlage beim Bundeskanzleramt und der Beratung durch die Bundesregierung, von eilbedürftigen Ausnahmen abgesehen, mindestens 8 Tage liegen (§ 23 Abs. 3 GGO). Da das Kabinett regelmäßig jeden Mittwoch zusammentritt, müssen auf Wunsch des Bundeskanzleramtes Kabinettsachen bis zum Montag der Chefin BK/dem Chef BK und den Bundesministerinnen und Bundesministern zugestellt sein, wenn sie noch auf die Tagesordnung für die Kabinettsitzung der folgenden Woche gesetzt werden sollen. Sofern aus wichtigen Gründen eine Kabinettvorlage ausnahmsweise nur verspätet zugestellt werden kann, ist sofort das Parlament- und Kabinettreferat zu informieren. Die Gründe sind dem Parlament- und Kabinettreferat schriftlich mitzuteilen. Wird eine verteilte Kabinettvorlage noch vor der Beschlussfassung sachlich geändert, so wird die geänderte Fassung oder der Änderungshinweis nach der Schlusszeichnung durch die Ministerin/den Minister oder durch den/die Staatssekretär/in in derselben Stückzahl wie die Kabinettvorlage versandt. Der Verteiler gilt auch für Berichtigungen von Kabinettvorlagen. 25