RPK-EmpfehlungsvereinbarungundHandlungsempfehlungStandJanuar2011

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

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Kapitel 12, 13, 14 Zur Beurteilung der Prozessqualität wird der Rehabilitationsprozess in den Verlaufsberichten und Abschlussberichten der medizinischen und beruflichen Rehabilitation dokumentiert. Zur Beurteilung der Ergebnisqualität werden die Prozessergebnisse, das erreichte individuelle Leistungsprofil, die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung und die entsprechenden Empfehlun- gen der Einrichtung individuell im Abschlussbericht der Leistungen zur Teilhabe ausgewertet und an den zuständigen Leistungsträger weitergegeben. 12 Anerkennung als RPK Die zuständigen Stellen der Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, welche Einrichtungen die sich aus dieser RPK-Empfehlungsvereinbarung ergebenden Anforderungen erfüllen. Hierzu muss sich jede Einrichtung zur Einhaltung der durch die RPK-Empfehlungsvereinbarung und die ergänzenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen schriftlich verpflichten, die entspre- chenden Vereinbarungen zur Dokumentation und Qualitätssicherung zu erfüllen. Die Verständigung nach Satz 1 gilt bezüglich der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch als einvernehmliche Bewertung dieser Einrichtungen als vergleichbare Einrich- tungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 SGB IX. 13 Überprüfung Die Partner der Vereinbarung werden auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabi- litation nach Ablauf von drei Jahren oder auf Antrag eines Vereinbarungspartners auch vorher prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden muss. 14 In-Kraft-Treten und Kündigung Diese Vereinbarung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft. Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres gekündigt werden. 35 BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Teil II Teil II Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung der RPK-Empfehlungsvereinbarung vom 4. November 2010 36 BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Kapitel 1, 2 1 Zielgruppe An wen richten sich diese Handlungsempfehlungen?  D   ie vorliegenden Handlungsempfehlungen richten sich zum einen an den Antragsteller                               13 und zum anderen an die RPK-Einrichtungen, (interne und externe) Gutachter sowie sonstige Interessierte .       14 2 Zugang zur RPK 2.1 Wie erfolgt die Kontaktaufnahme?  I   n der Regel wird die Kontaktaufnahme des betroffenen Menschen mit der RPK-Einrichtung über den zuständigen Rehabilitationsträger, eine Gemeinsame Servicestelle für Rehabilita- tion, das Krankenhaus, den Sozialdienst oder die behandelnden Ärzte vermittelt. Grund- sätzlich besteht für den betroffenen Menschen auch die Möglichkeit der direkten Kontakt- aufnahme mit der RPK-Einrichtung. Die Erfahrung zeigt, dass die Kontaktaufnahme mit der RPK-Einrichtung vor der Aufnahme zur Vorabklärung zielführend ist und deshalb ausdrück- lich empfohlen wird. 2.2 W    ie erfolgen die Antragstellung und das Aufnahmeverfahren? (vgl. Ziffer 8.1 RPK-Empfehlungsvereinbarung, S.30) 1. Schritt: Vorabklärung  D   ie Vorabklärung dient dazu, dass Menschen, die an einer Rehabilitation für psychisch kranke Menschen interessiert sind, sich über Inhalte und Verlauf der Maßnahme informieren können. In dieser Phase findet eine persönliche Kontaktaufnahme des betroffenen Menschen mit der RPK-Einrichtung statt. In verschiedenen Regionen werden von RPK-Einrichtungen re- gelmäßig Informationsveranstaltungen angeboten. Der betroffene Mensch führt bei Interesse ein Vorgespräch durch, in dem aus sozialpädagogischer und psychologisch-psychiatrischer Sicht die Eignung für die Teilnahme an einer RPK-Maßnahme überprüft wird (vgl. Ziffer 2 RPK-Empfehlungsvereinbarung, S. 14). 2. Schritt: Gutachten/Stellungnahme der RPK-Einrichtung  E   rscheinen aufgrund des Vorgesprächs die Voraussetzungen aus Sicht der RPK-Einrichtung erfüllt und entscheidet sich der betroffene Mensch für eine solche Maßnahme, bildet die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens den Abschluss der Abklärungsphase. Dieses Gutachten wird nach dem „Leitfaden für das fachärztliche Gutachten RPK“ erstellt. 3. Schritt: Antragstellung  D   ie RPK-Einrichtung unterstützt den betroffenen Menschen bei der Antragstellung. Das Gut- achten wird zusammen mit dem förmlichen Antrag an den (voraussichtlich) für die medizi- nische Rehabilitation zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet.  A   lternativ hat der betroffene Mensch auch die Möglichkeit, den Antrag unmittelbar beim Rehabilitationsträger zu stellen, der dann die Prüfung des Antrages (z. B. im Hinblick auf                          37 versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und ggf. die Vorabklärung sowie das Aufnahme- verfahren einleitet. 13 Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde auf die explizite Verwendung der Bezeichnung beider Geschlechter verzichtet. 14 z.B. Sozialarbeiter, Ärzte BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Kapitel 2  D er Zugang zu einer RPK-Maßnahme kann unterschiedlich erfolgen. Im Anhang werden bei- spielhaft die Möglichkeiten des Zugangs in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz dargestellt. 2.3 Welcher Antrag ist zu stellen? RPK-Maßnahmen sind Komplexleistungen, bei denen medizinische und berufliche Aspekte eng miteinander verzahnt und verknüpft werden. Sie gehen nahtlos ineinander über. Es ist ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einer RPK-Einrich- tung beim Rehabilitationsträger zu stellen. „RI PK-Massnahmen sind Komplexleistungen, bei de- nen medizinische und berufliche Aspekte eng mitei- nander verzahnt und verknüpft werden. Sie gehen nahtlos ineinander über.“ m Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird auch kontinuierlich geprüft, ob im Anschluss Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der RPK-Einrichtung notwendig sind. Wenn dies der Fall ist, wird so frühzeitig wie möglich (spätestens 6 Wochen vor Beendigung der medizinischen Leistungen) sichergestellt, dass sich diese Maßnahmen nahtlos an die Leistun- gen zur medizinischen Rehabilitation anfügen können. Je nach zuständigem Rehabilitationsträger ist ggf. ein gesonderter Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich. 2.4 Wo erhält der betroffene Mensch die entsprechenden Antragsformulare? Die jeweiligen Antragsformulare können bei den voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträ- gern (vgl. Ziffer 7 RPK-Empfehlungsvereinbarung, S. 29) angefordert bzw. auf deren Internetsei- ten heruntergeladen werden.  B ei Zuständigkeit der Krankenversicherung ist der Antrag bei der Krankenkasse anzu- fordern.  B ei Zuständigkeit der Alterssicherung der Landwirte ist der Antrag bei der zuständi- gen landwirtschaftlichen Alterskasse anzufordern.  B ei Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers ist das entsprechende Antragsfor- mular (Vordruck G 100) beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzufordern oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/32438/ 38         publicationFile/16647.G0100.pdf herunterzuladen.  A lternativ kann auch das trägerübergreifende Antragsformular der RPK-Empfehlungsverein- barung verwendet werden (herunterzuladen im Bereich Konzeptionelles unter www.bag-rpk. de). BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Kapitel 3 Dem Antrag sind weitere Unterlagen hinzuzufügen (vgl. Ziffer 8.1 der RPK-Empfehlungsvereinba- rung, S. 30). 3	    Fachärztliches Gutachten RPK (vgl. Ziffer 8.1 RPK-Empfehlungsvereinbarung, S. 30) Welche Fragen muss das fachärztliche Gutachten beantworten?  D  iagnosen  	Welche psychiatrischen Diagnosen nach ICD-10-GM liegen vor?  	Sind ggf. somatische Diagnosen für die psychiatrische Rehabilitation relevant?  B  eschreibung der Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe aus Sicht des Antragstellers  	Welche Beschwerden und subjektiven Einschränkungen der Aktivität und Teilhabe im All- tag und im Beruf werden vom betroffenen Menschen genannt?  U  mwelt- und personbezogene Kontextfaktoren  	Wo bestehen wesentliche Förderfaktoren (Ressourcen)?  	Wo bestehen wesentliche Barrieren?  K  rankheitsvorgeschichte, schulische und berufliche Vorgeschichte  	In welchen Bereichen haben sich Besonderheiten der wesentlichen psychischen („menta- len“) Funktionen und Strukturen entwickelt?  	Wie haben sich wesentliche Bereiche der Aktivität und Teilhabe (Bildung, Arbeit und Be- schäftigung) in der Lebensgeschichte entwickelt?  	Was waren lebensgeschichtlich wesentliche fördernde und behindernde umwelt- und per- sonbezogene Kontextfaktoren?  A  ktueller psychischer (ggf. körperlicher) Befund  	Wie sind aktuell die wesentlichen psychischen („mentalen“) Funktionen ausgeprägt? (res- sourcen- und defizitorientiert)  	Gibt es relevante Schädigungen in weiteren Funktions- und Strukturbereichen? (nur defizit- orientiert)  B  eeinträchtigung der funktionalen Gesundheit  	Zusammenfassende Bewertung unter expliziter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Teilhabe, Aktivitäten und wesentlicher Kontextfaktoren  R  ehabilitationsziele und Rehabilitationsprognose  	Weshalb ist eine ambulante Behandlung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausrei- chend?  	Wie sind (auf Grundlage der zusammenfassenden Bewertung der Rehabilitationshypothe- se) die Rehabilitationsfähigkeit, der Rehabilitationsbedarf, mögliche Rehabilitationsziele  39 sowie die Rehabilitationsprognose einzuschätzen?  	Kann durch die RPK-Maßnahme voraussichtlich eine drohende Chronifizierung verhindert werden?  	Kann durch eine RPK-Maßnahme die Erwerbsfähigkeit verbessert werden? BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Kapitel 4 4	    Zwischenbericht Medizinische Rehabilitation (vgl. Ziffer 8.2 RPK-Empfehlungsvereinbarung, S. 31) 4.1 Welche Funktionen hat der Zwischenbericht? Der Zwischenbericht beinhaltet Aussagen:  z  um bisherigen Verlauf der medizinischen Phase,  z  ur Prognose über den gesamten Rehabilitationsverlauf und die Erwerbsfähigkeit,  z  ur Frage einer möglichen Verlängerung der medizinischen Phase,  z  ur Frage der Notwendigkeit einer beruflichen Phase im Anschluss an die medizinische Phase. Außerdem stellt der Zwischenbericht unter bestimmten Bedingungen (vgl. Ziffern 8.3 und 8.4 RPK- Empfehlungsvereinbarung, S. 31) die Grundlage für einen Wechsel der Zuständigkeit des Reha- bilitationsträgers dar. Bei einem solchen Trägerwechsel ist die Einbindung des Sozialarbeiters der RPK-Einrichtung besonders wichtig, um frühzeitig die finanzielle Absicherung des Rehabilitanden bei einem Trägerwechsel zu klären. Sobald während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erkennbar ist, dass sich eine berufliche Phase in der RPK-Einrichtung anschließen soll, ist der zuständige Rehabilitationsträger umgehend einzuschalten. 4.2 Wer erstellt den Zwischenbericht? Der Zwischenbericht wird von dem zuständigen Arzt der RPK-Einrichtung unter Mitwirkung des multiprofessionellen Teams der RPK-Einrichtung erstellt. 4.3 In welcher Form ist der Zwischenbericht zu erstellen? Für die Erstellung des Zwischenberichtes gibt es kein Formular. Zwischenberichte und Verlänge- rungsanträge der medizinischen Rehabilitation werden in freier Berichtsform verfasst. So können die komplexen Rehabilitationsprozesse besser dargestellt werden und den Rehabilitationsträgern wird ein individuelles Leistungsbild vermittelt. 4.4 Welche Fragen muss der Zwischenbericht beantworten? Die folgenden Informationen und Leitfragen sollen im Zwischenbericht enthalten sein:  D  aten zu  	der Person  	 der Maßnahme  	dem Leistungsträger  D  iagnosen 40 		      	Welche psychiatrischen Diagnosen nach ICD-10-GM liegen vor?  	Sind ggf. somatische Diagnosen für die psychiatrische Rehabilitation relevant? BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Kapitel 4  B  isherige Rehabilitationsplanung und -verlauf  	Rehabilitationsschwerpunkte/Beeinträchtigung der Teilhabe:  	Wie lassen sich die Rehabilitationsschwerpunkte und die Beeinträchtigung der Teilhabe unter expliziter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Teilhabe, Aktivitäten und we- sentlicher Kontextfaktoren zusammenfassend bewerten?  	Ursprüngliche Rehabilitationsziele (falls nicht bereits im Erstgutachten erwähnt) auf der Grundlage der Rehabilitationshypothese:  	Wie gestaltete sich der Rehabilitationsverlauf (detaillierte Beschreibung)? Welche thera- peutischen Leistungen wurden erbracht?  	Wie haben sich im bisherigen Rehabilitationsverlauf die beschriebenen Beeinträchtigungen verändert?  B  egründung der Verlängerung  	Rehabilitationsziele auf der Grundlage der Rehabilitationshypothese:  	Wie sind (auf Grundlage der zusammenfassenden Bewertung der Rehabilitationshypothe- se) die Rehabilitationsfähigkeit, der Rehabilitationsbedarf, mögliche Rehabilitationsziele sowie die Rehabilitationsprognose auf den beantragten Verlängerungszeitraum bezogen einzuschätzen?  	Welche therapeutischen Leistungen sind geplant?  	Wie lange ist ggf. die beantragte Zeitdauer des Verlängerungszeitraums?  	Werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Phase in der RPK-Einrichtung) vorgeschlagen? Wenn ja, welche? (mit ausführlicher Begründung)  P  rognose  	Wie lautet die Prognose bezogen auf Beeinträchtigung der Teilhabe, Aktivitäten und we- sentliche Kontextfaktoren?  	Wie lautet die Prognose bezogen auf die jeweiligen leistungsrechtlichen Ziele?  	Wie wirkt sich die RPK-Maßnahme auf die Erwerbsfähigkeit aus? Lässt der bisherige Maß- nahmeverlauf erwarten, dass Erwerbsfähigkeit gesichert oder hergestellt werden kann im Rahmen der RPK-Maßnahme? 4.5 Was ist bei Abschluss der medizinischen Rehabilitation zu beachten? Die RPK-Einrichtung legt dem Rehabilitationsträger der medizinischen Rehabilitation in der Re- gel spätestens 6 Wochen vor Beendigung der medizinischen Leistungen einen Befundbericht mit ausführlich begründeten Aussagen zur Belastbarkeit vor, aus dem sich ergibt, ob und ggf. welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Abschluss der medizinischen Leistung angeregt werden. Die RPK-Einrichtung erstellt innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der medizinischen Rehabili- tation einen Abschlussbericht (siehe Ziffer 8.5 der RPK-Empfehlungsvereinbarung, S. 32). 41 BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 4.6 W   as ist bei der Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer RPK-Einrichtung zu beachten? Neben den Regelungen zur Beantragung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie in der RPK-Empfehlungsvereinbarung unter Ziffer 9.1 (S. 32) bereits beschrieben worden sind, haben sich in der Praxis weitere, teilweise regional spezifische Verfahrensweisen bewährt. Sind die Voraussetzungen für einen Wechsel in die berufliche Phase gegeben, nimmt die RPK- Einrichtung rechtzeitig (spätestens 6 Wochen vorher) Kontakt mit dem zuständigen Rehabilitati- onsträger auf. Beispielsweise wurde in den gemeinsamen Grundsätzen zur Qualitätssicherung in Niedersachsen mit den Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung vereinbart, dass zu Beginn jeder Maßnahme von der Einrichtung zusammen mit dem Rehabilitan- den ein individueller beruflicher Förderplan erstellt wird: „Förderplan zum Antrag auf eine berufli- che RPK-Maßnahme“. Ziel dieser Förderpläne ist eine für Rehabilitanden, Rehabilitationsträger und Einrichtungen trans- parente und nachvollziehbare Maßnahmesteuerung auf der Basis konkreter Zielvereinbarungen. Förderpläne werden im multiprofessionellen Team entwickelt und umgesetzt. Sie sind somit Aus- druck eines ganzheitlichen Rehabilitationskonzeptes. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation psychisch kranker Menschen (BAG RPK) hat ge- meinsame Standards zur Erstellung dieser Förderpläne erarbeitet, die aber von jeder RPK-Einrich- tung individuell angepasst werden können. Der zu erstellende Förderplan basiert auf den diagnostischen Erkenntnissen aus dem bisherigen Maßnahmenverlauf, aus denen konkrete Förderziele abgeleitet werden. Förderpläne müssen bei aktuellem Anlass auch kurzfristig geändert werden. Zur Klärung der Motivation und Mitwirkung der Rehabilitanden sollte schon bei der Erstellung des Förderplans eine Zielvereinbarung, nach Möglichkeit schriftlich, abgeschlossen werden. Die berufliche Integrationsplanung wird über den gesamten Verlauf der Rehabilitation in enger Kooperation mit dem Rehabilitationsträger, der örtlichen Agentur für Arbeit und den ggf. be- trieblichen und überbetrieblichen Kooperationspartnern fortgeschrieben. Bei einer notwendigen Verlängerung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird das Formular „Fortschreibung des Förderplans der beruflichen RPK-Maßnahme“ verwendet. it Abschluss der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berichtet die RPK-Einrichtung dem M jeweiligen Rehabilitationsträger über den Verlauf und die Ergebnisse der Rehabilitationsmaßnah- me und macht Vorschläge zur weiteren Integrationsplanung. Dazu verwendet die RPK-Einrichtung das Formular „Integrationskonzept nach Beendigung der RPK-Maßnahme“, das gleichzeitig den Abschlussbericht beinhaltet. 42 Der Förderplan und die weiteren Formulare können unter www.bag-rpk.de heruntergeladen wer- den. BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Kapitel 5, 6 5 	Qualitätssicherung                            15 (vgl. Ziffer 11.2 RPK-Empfehlungsvereinbarung, S.34) 5.1 W   elche gesetzlichen Vorgaben sind im Rahmen des Qualitätsmanage- ments und der Qualitätssicherung zu beachten? ie stationäre RPK-Einrichtung muss sich für den Bereich der stationären medizinischen Reha- D bilitation nach einem von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) anerkannten Verfahren zertifizieren lassen (vgl. www.bar-frankfurt.de). Dabei wird geprüft, ob die RPK-Einrich- tung mit ihrem Qualitätsmanagement die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsin- ternes Qualitätsmanagement gemäß § 20 Abs. 2a SGB IX erfüllt. Auf Ebene der BAR wurde eine Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX abgeschlossen, in der die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement be- schrieben sind. 5.2 W   elche Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind über die gesetzlichen Vorgaben hinaus noch möglich? Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus wurden teilweise regionale Modelle für die Qualitäts- sicherung entwickelt. Ein Beispiel hierfür sind die „Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwick- lung der Qualität der medizinisch-beruflichen Rehabilitation psychisch kranker und behinderter Menschen in RPK-Einrichtungen in Niedersachsen“ (www.bag-rpk.de). Auf Ebene der BAG RPK wird eine Basisdokumentation geführt, in der z. B. soziodemographische Daten, Verlaufsdaten und Rehabilitationsergebnisse erhoben werden. Die jeweils gültige Fassung steht auf der Homepage unter www.bag-rpk.de. 6 	Links im Internet und Formulare  E  inrichtungsverzeichnis    	Eine Übersicht über die RPK-Einrichtungen, die Mitglied der BAG RPK sind, steht im Inter- net unter folgender Adresse: www.bag-rpk.de  A  ntragsformulare    	www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/32438/ publicationFile/16647/G0100.pfd    	www.bag-rpk.de  L  eitfaden    	Leitfaden zur Begutachtung von psychisch Kranken/Behinderten für die Aufnahme in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch Kranke und Behinderte unter folgender Adresse: www.bag-rpk.de. 43 15 beinhaltet auch Aspekte des Qualitätsmanagements BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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Mitwirkende Verzeichnis der Mitwirkenden Bei der Erstellung dieser Handlungsempfehlungen haben mitgearbeitet: Edelinde Eusterholz, Verband der Ersatzkassen (vdek) e.V., Berlin Dr. Katja Fischer, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Jörg Gantzer, IKK Brandenburg und Berlin, Berlin Gerhard Häberle, Ex + Job Soziale Dienstleistungen e.V., Wunstorf Kristin Hetzer, AOK-Bundesverband, Berlin Michael Kühlborn, Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel Thomas Listing, Kompetenz-Centrum Psychiatrie und Psychotherapie, Oberursel Peter Schnelle, BKK Bundesverband, Essen Franz-Georg Simon, Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg Annette Theißing, beta-REHA, Hannover Jürgen Trutter, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Speyer Verantwortlich bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.V., Frankfurt am Main: Dr. Regina Ernst Regina Labisch 44 BAR: RPK-Empfehlungsvereinbarung und Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung
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