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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bottrop Kokerei Prosper ArcelorMittal überfällige - fehlende Berichte Umweltinspektionsberichte

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Bezirksregierung Münster Bezirksregierung Münster  48128 Münster                               21.04.2021 Seite 1 von 11 per E-Mail: Herr Kowert                                                            Aktenzeichen: 50.14-001/2019.0017-0019 Auskunft erteilt: Lea Ligges Durchwahl: +49 (0)251 411-2521 , ? Telefax: +49 (0)251 411-2525 Ihr Antrag vom 06.06.2019, 08.07.2019, 06.08.2019, 16.08.2019, Raum: N5013 , ? 15.09.2019 und 24.09.2019 auf Übermittlung von E-Mail: Umweltinformationen                                                    lea.ligges @brms.nrw.de Bitte verwenden Sie ausschließlich die geänderte Anlagen:                                                              Post- und Lieferanschrift: -       Sonderbetriebsplan vom 13.01.2009                             Bezirksregierung Münster -       Genehmigungsbescheid des Landesoberbergamts Nordrhein-        48128 Münster Westfalen vom 30.04.1998 (Az.: p 10-4-16-4) über die Ge-      Dienstgebäude: nehmigung zur Änderung und zum Betrieb der Kokerei 48143 Münster Prosper in Bottrop                                            Telefon: +49 (0)251 411-0 Telefax: +49 (0)251 411-82525 Poststelle@brms.nrw.de www.brms.nrw.de ÖPNV - Haltestellen: Sehr geehrter Herr Kowert,                                            Domplatz: Linien 1, 2, 4, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 22 Bezirksregierung II: auf Ihren Antrag vom 06.06.2019, 08.07.2019, 06.08.2019, 16.08.2019,  (Albrecht-Thaer-Str. 9) Linie 17 15.09.2019 und 24.09.2019 auf Übermittlung von Umweltinformationen Grünes Umweltschutztelefon: nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) / Umweltinformationsgesetz     +49 (0)251 411 – 3300 NRW (UIG NRW) zur Firma ArcelorMittal Bremen GmbH ergeht folgender Konto der Landeshauptkasse: Landesbank Hessen- BESCHEID                         Thüringen (Helaba) IBAN : DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDDXXX Anfrage vom 06.06.2019                                                 Gläubiger-ID DE59ZZZ00000094452 1.      Dem Antrag auf Übersendung der Umweltinspektionsberichte wird nicht stattgegeben. Anfrage vom 08.07.2019 2.      Dem Antrag auf Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.09.2005 wird nicht stattgegeben.
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Bezirksregierung Münster 3.   Dem Antrag auf Übersendung des Sonderbetriebsplan vom              Seite 2 von 11 13.01.2009 wird teilweise stattgegeben und im Übrigen abgelehnt. Anfrage vom 06.08.2019 4.   Dem Antrag auf Informationen zu der geänderten Genehmigungs- lage wird stattgegeben. Anfrage vom 16.08.2020 5.   Dem Antrag auf Auskunft darüber, welche Anlagenteile außer Be- trieb genommen wurden, wird stattgegeben. 6.   Dem Antrag auf Auskunft darüber, an welchem Datum die Anlage wieder in Betrieb genommen wurde, wird stattgegeben. 7.   Dem Antrag auf Übermittlung des Ergebnisses der Ursachener- mittlung wird stattgegeben. Anfrage vom 15.09.2019 8.   Dem Antrag auf Übermittlung der Einsatzaufstellung der Boden- fackel für das Jahr 2018 und 2019 wird teilweise stattgegeben und im Übrigen abgelehnt. 9.   Dem Antrag auf Übermittlung der Einsatzaufstellung der Hochfackel für das Jahr 2018 und 2019 wird teilweise stattgegeben und im Übrigen abgelehnt. 10. Dem Antrag auf Mitteilung darüber, wie durch die Bezirksregierung kontrolliert wurde, dass die Einsatzzeiten der Bodenfackel, wie in der Genehmigung vorgegeben, minimiert wurden, wird statt- gegeben. Anfrage vom 24.09.2020 11. Dem Antrag auf Übersendung des Genehmigungsbescheides zum Einsatz von Petrolkoks wird teilweise stattgegeben und im Übrigen abgelehnt. 12. Dem Antrag auf Auskunft darüber, welche Dokumente der Bezirks- regierung vorliegen, die den Einsatz des verwendeten Petrolkokses und die Mengen nachweist, wird stattgegeben. 13. Dem Antrag auf Auskunft darüber, ob die Bezirksregierung aus- schließen kann, dass der Betreiber zusätzlich anderen Petrolkoks einsetzt, wird stattgegeben. 14. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
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Bezirksregierung Münster Begründung:                                                              Seite 3 von 11 I. Sachverhaltsdarstellung Mit Anfrage vom 06.06.2019, 08.07.2019, 06.08.2019, 16.08.2019, 15.09.2019 und 24.09.2019 beantragten Sie verschiedene Auskünfte über die Firma ArcelorMittal Bremen GmbH. Im Weiteren werden Ihre An- fragen einzeln aufgelistet sowie der Verlauf der Anfragen dargestellt. Anfrage vom 06.06.2019 a) Übersendung der Umweltinspektionsberichte zu folgenden Akten- zeichen: 500-1185268/0018.B (Ammoniumsulfatanlage), 500- 1185268/0017.B (Benzol HD-Wäsche), 500-1185268/0013.V (Ab- treiber – und Entsäurer), 500-1185268/0014.V (Abwasservorbe- handlung), 52.02.05-017/2016.0007 (Abfallstromkontrolle), 500- 1185268/0019.V (Benzolanlage), 500-1185268/0012.V (Kohlenvor- bereitung), 500-1185268/0016.V (Batterien), 500-1185268/0019.B (Kondensation), 500-1185268/0009.V (Schwefelsäureanlage), 500- 1185268/0018.V (NH3 Wascher) Anfrage vom 08.07.2019 b) Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.09.2005 c) Übersendung des Sonderbetriebsplan vom 13.01.2009 Ihre Anfrage zur Herausgabe des Planfeststellungsbeschlusses wurde bereits mit E-Mail vom 06.08.2019 beantwortet und Ihnen wurde ange- boten Einsicht in das Dokument vor Ort bei der Bezirksregierung Münster zu nehmen Dieses Angebot haben Sie bisher nicht in Anspruch ge- nommen. Anfrage vom 06.08.2019 d) Wann hat die Bezirksregierung Münster die Genehmigung der Kokerei angepasst und für die betroffenen Quellen (Sortieren und Umschlag von Koks) strengere Emissionsbegrenzungen vor- gegeben (10 mg/m3 statt zuvor 20 mg/m3) und zu welchem Zeit- punkt wurde die geänderte Genehmigungslage der Kokerei mit- geteilt? Diese Anfrage stellt eine Nachfrage zu Ihrer Anfrage vom 03.06.2019 dar. In ihrer Anfrage vom 03.06.2019 fragten Sie, auf welchen technischen Stand gemäß den Anforderungen der 39. BImSchV sich die Kokerei in
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Bezirksregierung Münster ihrer Anlagengesamtheit befindet um die Zielwerte einzuhalten. Diese An- Seite 4 von 11 frage wurde bereits im Juli beantwortet. Anfrage vom 16.08.2019 In Ihrer Anfrage vom 16.08.2019 beziehen Sie sich auf einen Bericht des LANUV über Geschehnisse vom 04.01.2016. Dort heißt es: „Verpuffung von Koksofengas in einer Kokerei in Bottrop. Beim Nachplanieren eines Koksofens ereignete sich eine Verpuffung in der Filterkammer der Koksausdrückmaschine, wodurch eine Deformierung des Gehäuses und ein Loch in der Seitenwand der Filterkammer entstanden sind. Die Anlage wurde außer Betrieb genommen und die Ursachenermittlung wird von der Bezirksregierung Münster begleitet.“ In Bezug darauf stellen Sie folgende Anfragen e) Mitteilung darüber, welche Anlagenteile außer Betrieb genommen wurden. f)    Mitteilung darüber, an welchem Datum diese Anlage wieder in Be- trieb genommen wurde. g) Übermittlung des Ergebnisses der Ursachenermittlung Anfrage vom 15.09.2019 h) Übersendung der Einsatzaufstellung der Bodenfackel für das Jahr 2018 und das Jahr 2019. i)    Übersendung der Einsatzaufstellung der Hochfackel für das Jahr 2018 und das Jahr 2019. In Ihrer Anfrage beziehen Sie sich auf Punkt III.1.10 der Genehmigung nach welchem der Behörde die geplanten Einsätze der Boden – oder Hochfackel unter Angabe der Gründe des voraussichtlichen Zeitraumes und der Gasmengen vorab anzuzeigen sind. Zudem beantragen Sie die Übermittlung von Genehmigungen, die im Nachgang zu einem Störfall oder einem außerordentlichen Betriebsereignis erteilt worden sind. j)    In welcher Form wurde durch die Bezirksregierung kontrolliert, ob die Einsatzzeiten der Bodenfackel, wie in der Genehmigung vorge- geben, minimiert wurden? Anfrage vom 24.09.2020 k) Genehmigungsbescheid zum Einsatz von Petrolkoks.
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Bezirksregierung Münster l)    Welche Dokumente liegen der Bezirksregierung Münster vor, die      Seite 5 von 11 den Einsatz des verwendeten Petrolkoks und die Mengen nach- weist? m)    Kann die Bezirksregierung Münster ausschließen, dass der Be- treiber zusätzlich anderen Petrolkoks einsetzt? II. Ihr Antrag ist zulässig. Die Bezirksregierung Münster ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW für den Erlass des Bescheids zuständig. Gem. § 2 S. 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein recht- liches Interesse darlegen zu müssen. Umweltinformationen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG alle Daten über den Zustand von Umweltbestand- teilen unter anderem über den Zustand von Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume. Zu den Umweltinformationen gehören gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auch die umweltrelevanten Faktoren wie Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt ge- langen und sich auf die in Nr. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken können (VG Düsseldorf vom 09.10.2009 - 26 K 5707/08). Hierunter fallen insbesondere Aktivitäten, die nach umweltrechtlichen Vorschriften genehmigt oder angezeigt werden müssen oder die einer behördlichen Überwachung unterliegen (BVerwG vom 24.09.2009 - 7 C 2.09). Zu den Informationen, in die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 UIG im Hinblick auf eine nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigten Anlage Einblick gewährt werden muss, gehören in erster Linie Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge der von der Anlage ausgehenden Emissionen wie beispielsweise Lärm, Gas, Rauch, Staub, Wärme, Erschütterungen, Strahlen und Licht (VG Hamburg vom 14.01.2004 – 7 VG 1422/2003). Gemessen daran handelt es sich bei den von Ihnen begehrten Informa- tionen um Umweltinformationen und Ihre Anfrage ist zulässig.
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Bezirksregierung Münster III.                                                                      Seite 6 von 11 Ihr Antrag ist teilweise unbegründet. Zu 1.) Dem Antrag auf Übersendung der von Ihnen angeforderten Umweltinspektionsberichte wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG nicht statt- gegeben. Nach dieser Vorschrift kann, soweit Umweltinformationen der antragsstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, ins- besondere durch Verbreitung nach § 10 UIG zur Verfügung stehen, die informationspflichtige Stelle den Antragssteller auf diese Art des Informationszuganges verweisen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG liegen vor. Die Umweltinspektionsberichte finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter folgenden Link https://www.bezreg- muenster.de/de/umwelt_und_natur/umweltinspektionsberichte/berichte/ bottrop/index.html. Gemäß § 10 Abs. 1 UIG müssen die informationspflichtigen Stellen die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt informieren. Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen ge- hören nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 UIG auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Durch die Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte auf der bereits genannten Internetseite der Bezirksregierung Münster erfolgt diese Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 UIG. Die Umweltinformationen sind in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und auf leicht zugänglichen Formaten veröffentlicht. Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen des § 10 UIG erfüllt und Ihre Anfrage nach § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG abzulehnen. Zu 2.) Dem Antrag auf Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.09.2005 wird nicht stattgegeben. Wie bereits in der Sachverhalts- darstellung erläutert wurde Ihnen bereits mit Schreiben vom 06.08.2019 mitgeteilt, dass Sie in den Planfeststellungsbeschluss im Dienstgebäude der Bezirksregierung Münster in Herten Einsicht nehmen können. Gemäß § 3 Abs. 2 UIG kann der Zugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine be- stimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Über die konkrete
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Bezirksregierung Münster Zugangsart entscheidet die Behörde in Ausübung des pflichtgemäßen           Seite 7 von 11 Ermessen. Aufgrund des unverhältnismäßig großen Aufwandes der durch eine Digitalisierung des Planfeststellungsbeschlusses entstehen würde ist die Akteneinsicht vor Ort hier das geeignete Mittel und der Antrag auf Übersendung wird abgelehnt. Zu 3.) Dem Antrag auf Übersendung des Sonderbetriebsplan vom 13.01.2009 (Az.: 64.25.8-2007-1) wird teilweise stattgegeben. Auf der ersten Seite wurden gemäß § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG die personenbezogenen Daten geschwärzt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Gemäß Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standort- daten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Die Er- hebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur zulässig, wenn ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorschreibt oder die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Bereits die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten stellt eine er- hebliche Beeinträchtigung dar. Das UIG verfolgt den Zweck der Zugäng- lichmachung von Umweltinformationen. Die Veröffentlichung personen- bezogener Daten im Wege des UIG inzidiert somit die erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG. Eine Zustimmung durch die Betroffenen ist nicht erfolgt. Für die Herausgabe der Daten würde lediglich das Überwiegen des allgemeinen öffentlichen Interesses sprechen. Durch die Herausgabe der personenbezogenen Daten erlangt die Öffentlichkeit keinen Vorteil und keine weiteren inhaltlichen Informationen über die Firma ArcelorMittal GmbH. Lediglich
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Bezirksregierung Münster die Betroffenen hätten Nachteile, da ihre personenbezogenen Daten ver-   Seite 8 von 11 öffentlicht werden. Es ergibt sich also, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Zu 4.) Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung beschrieben, wurde diese An- frage bereits im Juli beantwortet. Als neue Information kann ich Ihnen lediglich mitteilen, dass die Ordnungsverfügung am 28.07.2015 erlassen wurde. Zu 5.,6.,7.) In Ihren Anfragen zu 5, 6 und 7 beziehen Sie sich auf die Verpuffung von Koksofengas am 04.01.2016 und beantragen Auskunft darüber, welche Anlagenteile außer Betrieb genommen wurden und an welchem Datum diese Anlagenteile wieder in Betrieb genommen wurden. Zudem be- antragen Sie Auskunft über das Ergebnis der Ursachenermittlung. Ihren Anträgen wird stattgegeben. Folgendes kann ich Ihnen mitteilen: Es wurde die Absaugung der beiden Koksausdruckmaschinen (KAM) ab- geschaltet, da eine Wiederholung der Verpuffung bis zur Ursachenklärung nicht ausgeschlossen werden konnte. Eine KAM Ab- saugung geht nach BVT 50 über den Stand der Technik hinaus. Die vorübergehende Abschaltung bis zur Herstellung eines sicheren Betriebes war erforderlich. Die KAM 1 wurde am 06.04.2020 mit neuem Sicherheitskonzept in Betrieb genommen. Die Wiederinbetriebnahme der durch den Vorfall beschädigten KAM 2 mit neuem Sicherheitskonzept erfolgte im Dezember 2017. Die Ursachenermittlung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem seltenen Ereignis des Nachplanierens im Automatikbetrieb zwar die Koksausdruckmaschine ihre eigene Ab- saugung einschaltet aber nicht die Koksofenhochdruckwasserabsaugung des Koksofens. Somit gelangte das hochentzündliche Koksofengas über die Absaugung der Koksausdrückmaschine in diese und zündete. Zu 8.,9.,10.) Mit Ihren Anfragen zu 7,8 und 9 fordern Sie die Übermittlung der Einsatzaufstellungen der Boden – und Hochfackel aus den Jahren 2018 und 2019. Diese Anfrage wird teilweise abgelehnt. Zudem soll Ihnen mitgeteilt werden, wie kontrolliert wird, dass die Einsatzzeiten der Bodenfackel minimiert werden. Dem Antrag wird stattgegeben. Zu den Einsätzen der Fackeln kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Verpflichtung, Einsätze der Fackel vorab anzuzeigen, bezieht
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Bezirksregierung Münster sich nur auf geplante Einsätze, z.B. aufgrund von Fackelaktivitäten, Seite 9 von 11 die durch Wartungs – und Instandsetzungsarbeiten bedingt sind. Diese angezeigten Einsätze werden nicht nochmals einzeln ge- nehmigt. Ungeplante Einsätze können naturgemäß nicht vorab an- gezeigt werden. Die Fackelaktivität ist durch den Betreiber auf- zuzeichnen bzw. zu dokumentieren. Die Höhe der Einsatzstunden und Mengen der Fackeln aus den Jahren 2018 und 2019 kann ich Ihnen aufgrund des Vorliegens von Betriebs – und Geschäfts- geheimnissen nicht übermitteln. Gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag auf Herausgabe von Informationen abzulehnen, wenn durch die Herausgabe Betriebs – oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen der Herausgabe zu- gestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach allgemeinem Verständnis sind Betriebs – und Geschäfts- geheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtver- breitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerwG vom 28.05.2009 – 7 C 18.08). Offenkundig ist eine Information, wenn Sie allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich sind. Aus dem definitionsmäßig begrenzten Be- kanntheitsgrad von Geheimnissen ergibt sich zugleich, dass offen- kundige Umstände nicht unter den Geheimnisschutz fallen (BVerwG vom 24.09.2009 – 7 C 02.09, NVwZ 2010, 189 Rn. 50). Ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht daher, wenn die Offenlegung der Information spürbare nachteilige Aus- wirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens hat oder haben kann. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kauf- männisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urt. vom 28.05.2009 – 7 C 18/08; OVG Münster, Beschluss v. 12.07.2004 – 13 a D 43/94, juris). Demnach handelt es sich bei der Einsatzaufstellung der Boden – und Hochfackel um ein Betriebs – und Geschäftsgeheimnis. Die be- troffene Firma ArcelorMittal GmbH stimmt der Herausgabe dieser Informationen ausdrücklich nicht zu und begründet dies damit, dass es sich bei den angefragten Informationen um solche Informationen handelt, die sowohl auf den Betrieb der Anlage als auch auf die
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Bezirksregierung Münster finanzielle Erlössituation der ArcelorMittal Bremen GmbH schließen    Seite 10 von 11 lassen. Zudem seien diese Daten in hohem Maße geeignet, die Verhandlungsposition auf der Suche nach etwaigen Vertragsver- handlungen mit potenziellen Abnehmern des Koksofengases zu beeinträchtigen, da diese Dritten ebenfalls auf den Umgang mit Koksofengas schließen könnten. Der Stellungnahme der be- troffenen Firma schließe ich mich nach meiner Prüfung voll- umfänglich an. Zudem kann ich kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Herausgabe der Information erkennen, dass die berechtigten Geheimhaltungsinteressen         überwiegt.     Ein   überwiegendes öffentliches Interesse besteht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe größer ist, als die Verweigerung der Bekanntgabe. Er- forderlich dafür ist, dass mit dem Antrag ein Interesse verfolgt und auch nachvollziehbar geltend gemacht wird, dass über das all- gemeine Interesse, welches bereits jeden Antrag rechtfertigt hin- ausgeht. Des Weiteren beabsichtigt die Bezirksregierung Münster eine Minimierung des Einsatzes der Fackel einzufordern. Wie befinden uns derzeit im Anhörungsverfahren. Zu 11.) Dem Antrag auf Übermittlung des Genehmigungsbescheides zum Einsatz von Petrolkoks wird teilweise stattgegeben. Es handelt sich dabei um den Genehmigungsbescheid des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen vom 30.04.1998 (Az.: p 10-4-16-4) über die Genehmigung zur Änderung und zum Betrieb der Kokerei Prosper in Bottrop. In dem Dokument wurden lediglich die personen- bezogenen Daten geschwärzt. Die Begründung zur Schwärzung der personenbezogenen Daten können Sie meinen Ausführungen zu Punkt 3 entnehmen. Zu 12.,13.) Zudem beantragen Sie Informationen darüber, welche Dokumente der Bezirksregierung vorliegen, die den Einsatz des verwendeten Petrolkokses und die Mengen nachweisen. Dem Antrag wird statt- gegeben. Des Weiteren möchten Sie Auskunft darüber, ob die Bezirksregierung ausschließen kann, dass der Betreiber zusätzlich anderen Petrolkoks als den genehmigten einsetzt. Auch diesem An- trag wird stattgegeben.
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