Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Weisungen & Dokumente zum Umgang mit Rassismus

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A-1333/16                                       Auswahlverfahren Anforderungen der betrachteten Laufbahn entsprechen. Die Basiseignung für eine militärische Laufbahn begründet immer auch die Eignung für nachgeordnete militärische Laufbahngruppen und die Ausbildung hierfür. 419.       Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsanforderungen, die im Rahmen der laufbahn- und verwendungsbezogenen Eignung (z. B. besondere fachliche oder körperliche Anforderungen) von 36                      37 Bedeutung sind, werden in weiteren              oder ergänzenden        Modulen innerhalb des Assessments anhand spezifischer Auswahlkriterien oder auch anhand einer auf die Verwendung bezogenen abweichenden Gewichtung von Basis-Eignungskriterien bewertet (Verwendungseignung). Die Verwendungseignung schließt die Eignung für eine nach der Einstellung/Übernahme zu absolvierende Ausbildung (militärische Ausbildung, Laufbahnausbildung, zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW), Studium) ein. Die Ausbildungseignung ist gegeben, wenn die individuellen ! Voraussetzungen eines Bewerber bzw. einer Bewerberin den Anforderungen der betrachteten st en Ausbildung entsprechen. Auf Abschnitt 4.3.7 wird hingewiesen.                  di gs 420.       Können neben der durch die Bewerbung angestrebten Laufbahn und/oder Verwendung auch ru n de           38 andere Laufbahnen und/oder Verwendungen in Betracht gezogen werden , sind lediglich die für Än diese Alternativen       vorgesehenen speziellen        Assessmentmodule der          Verwendungseignung em zusätzlich zu durchlaufen. Für die alternative Laufbahn und/oder Verwendung nicht benötigte, aber td bereits vorhandene Module sind dann nicht zu werten. Ggf. sind in diesen Fällen mehrere ic h verwendungsbezogene Eignungsgrade zu vergeben. tn eg 421.                                            te Haben Bewerberinnen oder Bewerber einen Abbruch des Auswahlverfahrens durch ihr rli Verhalten schuldhaft     39                un verursacht, sind sie abzulehnen. Die bis zum Abbruch gewonnenen k Erkenntnisse und die ursächlichen Gründe sind zu dokumentieren. Näheres regelt das BAPersBw. us druc 4.3.2      Auswahlkommission  er A ie s 4.3.2.1 Grundsätze      D 422.       Die Auswahlkommission wird beim ACFüKrBw sowie bei den KarrC Bw mit Assessment gebildet. Die Tätigkeit als Mitglied der Auswahlkommission gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ACFüKrBw und der KarrC Bw mit Assessment. Gleiches gilt für Ausbildungsleitungen hinsichtlich ziviler Auswahlkommissionen für die Vorbereitungsdienste, für die sie verantwortlich sind. Werden darüber hinaus Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder benötigt, werden diese unabhängig davon, welcher Dienststelle sie angehören, zentral durch BAPersBw für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Kommandos/Bundesämter der bedarfstragenden zivilen und 36 Z. B. Fitness-Modul, Fachgespräch (insbes. für Verwendungen im GeoInfoDBw). 37 Z. B. zusätzliche Testbatterie beim Computer-Assistierten-Testen (CAT), zusätzliche ärztliche Untersuchung. 38 Unspezifizierte Bewerbung und/oder Einverständnis der Bewerberin bzw. des Bewerbers. 39 Z. B. Verweigerung der Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung, oder eines anderen Assessmentmoduls, Täuschung, Störung der Ordnung. Seite 16 Stand: November 2015
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Auswahlverfahren                               A-1333/16 40 militärischen Organisationsbereiche              benennen hierzu geeignete lebens- und berufserfahrene Personen im erforderlichen Umfang und stellen diese nach Absprache für die Assessments ab. 423.       Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in ihrer Auswahltätigkeit unabhängig und in der Einzelfallentscheidung nicht an Weisungen gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit 41 Stimmenmehrheit . Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das BAPersBw trägt dafür Sorge, dass die Kommissionsmitglieder durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen auf ihre Aufgabe vorbereitet werden. 4.3.2.2 Auswahlkommission für zivile Assessments 424.       Soweit die Rechtsverordnungen für die Durchführung von Vorbereitungsdiensten Vorgaben zur Besetzung von Auswahlkommissionen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst enthalten, sind diese anzuwenden. st! 425.       Vorbehaltlich höherrangigen Rechtes gilt für die Zusammensetzung einer Auswahl- en kommission ansonsten grundsätzlich: di gs ru n a) Für die Einstellung in die Laufbahngruppe des mittleren und gehobenen Dienstes gehören der de Auswahlkommission an:                                        Än + eine Beamtin bzw. ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender, em td + eine Beamtin bzw. ein Beamter des gehobenen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender ic h sowie                                         tn + eine Psychologin bzw. ein Psychologe als Beisitzende oder Beisitzender. eg terli b) Für die Einstellung in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehören der Auswahlkommission un an:                               k us + eine Beamtin bzw. ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender, druc + eine Beamtin bzw. ein Beamter des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie er A + eine Psychologin bzw. ein Psychologe als Beisitzende oder Beisitzender. ie s D Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Kommissionsvorsitzende. In den Besonderheiten der Laufbahn/Verwendung begründete abweichende Regelungen trifft das 42 BAPersBw in Abstimmung mit den bedarfstragenden OrgBer und BMVg P I 4 . c) Für die Feststellung der verwendungsbezogenen Eignung soll ein Mitglied der Auswahlkommission – wenn möglich der oder die Kommissionsvorsitzende – der 43                          44 Laufbahn        und der Fachrichtung        und – sofern eine Unterteilung in Fachgebiete erfolgt – dem 40 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des GeoInfoDBw benennt der Leiter GeoInfoDBw bzw. die Leiterin GeoInfoDBw. 41 Zur Entscheidungsfindung der Auswahlkommissionen für mil. Assessments siehe Nr. 427 ff., insbes. Nr. 429. 42 Für die Vorbereitungsdienste mittlerer und gehobener Wetterdienst des Bundes erfolgt die Festlegung in Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Abstimmung mit BMVg P I 4. Seite 17 Stand: November 2015
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A-1333/16                                     Auswahlverfahren 45                                                                                    46 Fachgebiet        angehören, für welche(s) das Auswahlverfahren stattfindet; im Ausnahmefall            darf es entsprechend qualifiziert einer anderen Statusgruppe bei der Bundeswehr angehören. Alternativ kann die verwendungsbezogene Eignung auch durch spezielle fachliche (laufbahn-, fachrichtungs- oder fachgebietsbezogene) Auswahlmodule mit Bewertung durch fachlich entsprechend qualifiziertes Personal der Bundeswehr festgestellt werden. Das Nähere regelt das BAPersBw in Abstimmung mit den bedarfstragenden OrgBer und unter Beteiligung der zuständigen Interessenvertretungen. 426.       Die zuständige Gleichstellungsbeauftragte oder eine von ihr beauftragte Person sowie die zuständigen Interessenvertretungen können an den Bewerbungsgesprächen bzw. Auswahlverfahren sowie den anschließenden Beratungen teilnehmen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt und ihre Anwesenheit hat keinen Einfluss auf die paritätische Besetzung der Kommission.       ! st en 4.3.2.3 Auswahlkommission für militärische Assessments                         di gs 427.       Die Auswahlkommission beim ACFüKrBw besteht grundsätzlich aus mindestens je einem für ru n de diese Funktion ausgebildeten Stabsoffizier, einem weiteren Offizier sowie einer Psychologin bzw. Än einem Psychologen. Im Bedarfsfall kann sie auch aus nur einem Offizier und einer Psychologin bzw. em einem Psychologen bestehen.                                td 428. ic h Die Auswahlkommission beim KarrC Bw besteht i. d. R. aus einem für diese Funktion tn ausgebildeten Stabsoffizier/Offizier und einer Psychologin bzw. einem Psychologen. eg terli 429.       Besteht die Auswahlkommission aus nur zwei Personen, kann in Zweifelsfällen zum Zwecke un einer abschließenden Bewertungsfindung ein zusätzliches Gespräch mit der Bewerberin bzw. dem k us Bewerber geführt werden, bei dem der Kommission eine Fachvorgesetzte bzw. ein Fachvorgesetzter druc hinzutritt. er A 430.       Die verwendungsbezogene Eignung wird, sofern erforderlich, durch spezielle fachliche ie s (laufbahn- und verwendungsbezogene) Auswahlmodule mit Bewertung durch entsprechend D qualifiziertes Personal der Bundeswehr festgestellt. 431.       Die zuständige Gleichstellungsbeauftragte oder eine von ihr beauftragte Person können an den militärischen Assessments sowie den anschließenden Beratungen teilnehmen. Sie ist jedoch nicht Angehörige der der Kommission. 43 Nichttechnisch, technisch, naturwissenschaftlich, sprach- und kulturwissenschaftlich … (s. a. § 6 Absatz 2 BLV). 44 Z. B. im Rahmen des technischen Dienstes z. B. Feuerwehr, Wehrtechnik, Umwelttechnik, Hochbau …, im Rahmen des nichttechnischen Dienstes z. B. Jurisprudenz, Wirtschaftswissenschaften, … u. a. 45 Im Rahmen der Fachrichtung Wehrtechnik z. B. Systembewaffnung und Effektoren, Luft- und Raumfahrttechnik, … 46 Wenn qualifizierte Beamtinnen und Beamte als Auswahlkommissionsmitglieder (z. B. für die Fernmelde- und elektronische Aufklärung) nicht zur Verfügung stehen. Seite 18 Stand: November 2015
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Auswahlverfahren                                          A-1333/16 4.3.3      Gesundheitliche Eignung 432.       Teil der Basiseignung für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist auch die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Verbeamtung durch eine Personalärztin bzw. einen Personalarzt beim ACFüKrBw oder beim KarrC Bw mit Assessment. Die sogenannte „Beamteneignungs- untersuchung“      richtet   sich   grundsätzlich    nach     dem    hierfür    festgelegten      „standardisierten medizinischen Leistungsprofil“ des Personal-/Vertrauensärztlichen Dienstes der Bundeswehr auf der Grundlage des Bereichserlasses D-1334/2 „Controlling im Personal-/Vertrauensärztlichen Dienst der 47 Bundeswehr“ und der Weisungslage des Bundesministeriums des Inneren (BMI) . Art und Umfang der     allgemeinen     Beamteneignungs-/Einstellungsuntersuchung              (gesundheitliche       Basiseignung) bestimmen sich nach den Anforderungen der allgemeinen Verwendung im Dienstverhältnis als Bundesbeamter bzw. Bundesbeamtin auf Lebenszeit sowie nach der medizinischen Indikation für st! (fachärztliche) Ergänzungsuntersuchungen.                                        en di Erforderlichenfalls ist die ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Erfordernisse spezieller gs Laufbahnen       oder     Tätigkeitsbereiche     auf       besondere   ru Eignungsmerkmale n                      48 auszuweiten de (gesundheitliche Verwendungseignung). Diese zusätzlichen Untersuchungen können im Rahmen Än der Nr. 420 auch zu einem späteren Zeitpunkt angeschlossen werden. em td Ist zwar die gesundheitliche Basiseignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gegeben, die ic h gesundheitliche Eignung für eine spezielle (Wunsch-)Verwendung aber nicht, ist die fehlende Eignung tn für diese (Wunsch-)Verwendung festzustellen und, soweit erfolgversprechend, nach Nr. 108 zu eg verfahren. terli un Näheres, einschließlich der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse sind u. a. im Zentralerlass k us B-1334/1 „Personal-/vertrauensärztliche Untersuchung und Begutachtung von Zivilpersonal“ und in druc der Bereichsanweisung D1-1330/49-5001 „Gesundheitliche Eignung von Bewerberinnen und er A Bewerbern         für     ein       Beamten-        oder      Tarifbeschäftigungsverhältnis            durch    die ie s Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr“ geregelt. D 433.       Die ärztliche Untersuchung – als Teil des Assessments für militärische Verwendungen – dient der Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit (gesundheitliche Basiseignung) als Soldatin oder Soldat sowie als Reservistendienst Leistende bzw. Leistender (RDL) und den Erfordernissen 49 spezieller     Verwendungen          (gesundheitliche        Verwendungseignung ).               Sie     ist   eine 47 Hier insbesondere Rundschreiben BMI - Z II 2 (ÄSD) vom 13. Dezember 2012 bekanntgegeben mit Mailerlass IUD III 4 – Az 23-40-05/06 vom 22. Januar 2013 und Rundschreiben BMI - D2 - 30101/1#8 vom 2. Dezember 2013 bekannt gegeben mit ZDv A-1410/4 „Ernennung und Entlassung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern“, Abschnitt 4 i. V. m. dortiger Anlage 12.3. 48 Beispiele: Ausreichendes Sehvermögen für den Wetterdienst oder Atemschutztauglichkeit für den Feuerwehrtechnischen Dienst. 49 Beispiele: Voruntersuchung fliegerische Eignung, Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und psychomotorische Eignungsfeststellung für den fliegerischen Dienst in der Bundeswehr, Borddienstverwendungsfähigkeit für den Ausbildungsgang Nautik bzw. Untersuchung der Bewerberinnen und Bewerber als Offizieranwärter bzw. Offizieranwärterin in der Marine gemäß der Vorschriften der See Berufsgenossenschaft. Seite 19 Stand: November 2015
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A-1333/16                                           Auswahlverfahren Grunduntersuchung,                   deren     Mindestumfang         in    der        ZDv      46/1       „Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften sowie bei der Entlassung von Soldatinnen und Soldaten“ (zukünftig Zentralvorschrift         A1-831/0-4000)        festgelegt   ist.   Die   ärztliche   Untersuchung       wird     durch 50 Zentralvorschriften            oder Zentralanweisungen der Inspekteurin bzw. des Inspekteurs des 51 Sanitätsdienstes          geregelt. Bei bestimmten Verwendungen sind die Fachdienstliche Anweisungen der Generalärztin bzw. des Generalarztes des Heeres, der Generalärztin bzw. des Generalarztes der Luftwaffe sowie der Admiralärztin bzw. des Admiralarztes der Marine zu berücksichtigen. Für das ärztliche Berichtswesen gelten die ZDv 45/2 und ZDv 45/6 (zukünftig Zentralvorschrift A1- 800/0-4008 „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“) und ZDv 45/5 „Gesundheits-Karte“ (zukünftig ! Bereichsvorschrift C1-831/0-4011) sowie die hierzu ergangenen Erlasse und Weisungen des     st en BAPersBw.                                                                             di gs 434.       Fachärztliche Untersuchungen außerhalb der PersGOrg, u. a. bei niedergelassenen ru n de                 52 Fachärztinnen und Fachärzten, können bei Bedarf durch den Ärztlichen Dienst                        angeordnet werden. Än Die Anordnung und Befundanforderung erfolgt jedoch erst, wenn feststeht, dass die Bewerberin bzw. em der Bewerber die anderen Teile des Assessments bestanden hat und eine Einstellung nach den td 53                               54 vorliegenden     Ergebnissen hinreichend              wahrscheinlich ist . ic h                Die notwendigen Fahr -           und Untersuchungskosten            55 trägt die Bundeswehr. tn eg 435.       Das    Ergebnis             der          te Untersuchung rli     ist   dem    mit     dem      Assessment      und     der un Einplanung/Einstellung befassten, aber nicht dem ärztlichen Dienst angehörigen Personenkreis wie k folgt mitzuteilen:                       us druc • Beamteneignungsuntersuchung – gesundheitliche Basis-Eignung: er A „(nicht) (vorübergehend nicht) (mit Auflagen) geeignet“ ie s • Beamteneignungsuntersuchung – gesundheitliche Verwendungs-Eignung für …: D „(nicht) (vorübergehend nicht) (mit Auflagen) geeignet“. bzw. • Ärztliche Untersuchung: „Tauglichkeitsgrad: (nicht) (vorübergehend nicht) verwendungsfähig – Verwendungsausschlüsse“. 50 ZDv 46/1 (zukünftig A1-831/0-4000), ZDv, 46/6 (zukünftig A1-831/0-4008), ZDv 46/7 (zukünftig A1-831/0- 4002) und ZDv 46/8 (zukünftig A1-831/0-4003). 51 AllgUmdr 80 (zukünftig D1-800/0-4002). 52 Bei Bewerbern für eine zivile Laufbahn durch einen Personalarzt oder einer Personalärztin. 53 Rundschreiben des Bundesministers des Innern – II A 4 – 215 083/1 – vom 07. Mai 1965 (GMBl 1965, S. 114 bekannt gegeben mit ZDv A-1410/4, Abschnitt 4 i. V. m. dortiger Anlage 12.2. 54 Im Rahmen der geltenden Vorgaben siehe Abschnitt 101.201.314.460.518.605.712.801.1101. 55 Aushändigung einer Kostenübernahmeerklärung bzw. eines Überweisungsträgers für die untersuchende Einrichtung. Seite 20 Stand: November 2015
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Auswahlverfahren                                      A-1333/16 56 436.      Ist eine Eignung mit Auflagen          gegeben, ist die Einhaltung der Auflage bei erfolgter Einstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch die zuständige Truppen- oder Personalärztin bzw. den zuständigen Truppen- oder Personalarzt zu überwachen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Ärztlichen Dienst der PersGOrg Bw, der personalbearbeitenden Stelle und dem Truppen-/Personalärztlichen Dienst der Bundeswehr. Das Nähere regelt das BAPersBw. 437.      Die Gültigkeitsdauer für die ärztliche Untersuchung als Grunduntersuchung im Assessment für militärische Verwendungen richtet sich grundsätzlich nach der ZDv 46/1 (zukünftig A1 831/0-4000, Abschnitt 1.2.4). Danach ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die innerhalb der letzten zwölf Monate bereits an einer vollständigen Grunduntersuchung teilgenommen haben, eine Befragung ausreichend. Liegt diese Untersuchung mehr als zwölf und längstens 24 Monate zurück, ist eine auf ! wenige Schritte reduzierte umfangsbegrenzte Untersuchung durchzuführen. Bei gegebener Indikation st en bzw. nach Ablauf von 24 Monaten ist eine Neubewertung des Gesundheitszustandes erforderlich. di gs Gleiches      gilt   für    Bewerberinnen    und     Bewerber       aus ru    der    Bundeswehr.      Für   die n Beamteneignungsuntersuchung ist diese Vorgabe analog anzuwenden.  de Än 4.3.4     Körperliche Eignung                            em td   57 438.      Bei der Überprüfung der körperlichen Eignung ic           sind die körperliche Leistungsfähigkeit, die h Belastbarkeit und die individuelle Trainierbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber für eine tn eg Einstellung als SaZ, in eine Laufbahn der Reserve sowie für zivilen Laufbahnen, die einen terli besonderen Anspruch an die körperliche Fitness stellen (z. B. feuerwehrtechnischer Dienst) in einem un speziell hierauf ausgerichteten Assessmentmodul (Fitness-Modul) zu ermitteln und zu bewerten. k us Dieses Modul gibt über die Ergebnisse der allgemeinen Beamteneignungs-/Annahmeuntersuchung druc hinaus Aufschluss über die körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. er A 439.      Ausgenommen vom Fitness-Modul sind die Bewerberinnen und Bewerber, die durch das ie s Kommando Streitkräftebasis (KdoSKB) für den Dienst in einer Sportfördergruppe der Streitkräfte D 58 vorgeschlagen werden . 4.3.5     Geistige und charakterliche Eignung 440.      Abgestimmte laufbahn-/verwendungsbezogene Anforderungsprofile (siehe Nrn. 405, 418 und 419) bilden die Bewertungsgrundlagen für die Feststellung der geistigen und charakterlichen Eignung aller Bewerberinnen und Bewerber. Sie legen die für die jeweilige Laufbahn fachrichtungs-/ 56 Z. B. Gewichtsreduktion innerhalb einer zu bestimmenden Frist. 57 Das diesbezügliche Anforderungsprofil ist mit den bedarfstragenden OrgBer, den Fachbereichen und der Personalführung abzustimmen. 58 BMVg Fü S I 5 – Az 01-52-40 vom 20. April 2011 „Regelungen für die Förderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in der Bundeswehr“ VMBl 2011 S. 27 – künftig Zentralvorschrift A1-224/0-… Seite 21 Stand: November 2015
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A-1333/16                                   Auswahlverfahren fachgebietsbezogenen Eignungsmerkmale sowie deren jeweilige Ausprägung und Gewichtung sowie die Möglichkeit eines Ausgleiches zwischen den einzelnen Leistungen/Fähigkeiten fest. 441.       Bei der Überprüfung der geistigen und charakterlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern werden Kompetenzen, kognitive Fähigkeiten, Potenziale und Eigenschaften der Persönlichkeit erfasst. Dazu werden eignungsdiagnostische Verfahren und Methoden eingesetzt, deren Umfang und Inhalte in „fachlich methodischen Vorgaben“ grundsätzlich geregelt bzw. zu regeln sind. 442.       Die charakterliche Eignung für eine Einstellung in ein Dienstverhältnis ist nicht gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer Straftat, die ihn oder sie der Berufung in ein 59 Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt worden ist           oder in einem Disziplinarverfahren gegen ihn bzw. sie auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf 60 Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist .                                ! st 443.                                                                       en Nicht geeignet sind auch Bewerberinnen und Bewerber, die durch ihr Verhalten erkennbar di gemacht haben, dass sie der Aufgabenstellung der Bundeswehr ablehnend gegenüber stehen oder gs ru nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne n 61 de des Grundgesetzes einzutreten . Auf die Zentralen Dienstvorschriften A-2600/7 „Extremismus - Än Vorbeugung und Bekämpfung in der Bundeswehr“ sowie A -1410/4 „Ernennung und Entlassung von em Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern“ - Kapitel 5 wird hingewiesen. td ic h 4.3.6      Vorverwendungen bei der Bundeswehr tn eg 444. te (Ehemalige) Bundeswehrangehörige verfügen aufgrund ihrer bereits wahrgenommenen rli un Tätigkeit in der Bundeswehr regelmäßig über besondere bundeswehrspezifische Erfahrungen und k us Kenntnisse. Diese sind, unter Wahrung der Voraussetzungen des Artikel 33 Absatz 2 GG und nach druc Maßgabe des Anforderungsprofils im Rahmen des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. Hierzu er kann insbesondere auf die zu früheren Tätigkeiten A                            62 erstellten Beurteilungen, Dienst- oder ie Arbeitszeugnisse zurückgegriffen werden. s D 4.3.7      Module für spezielle Verwendungen 445.       Für spezielle Verwendungen (z. B. beim Militärischen Abschirmdienst (MAD), Fliegerischen Dienst (FlgDst), Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) …) werden zusätzliche Module der Eignungsdiagnostik durchgeführt, die in fachlichen Bestimmungen gesondert zu regeln sind. 59 Auf den Bereichserlass D-1333/14 „Strafrechtliche Einstellungshindernisse“ (Früher BZR-Erlass), die Zentralerlasse B-1335/20 „Auskunft aus dem Bundeszentralregister“ sowie B-1335/21 „Erteilung von Führungszeugnissen“ wird hingewiesen. 60 Vgl. §§ 14, 41 Absatz 1 BBG, §§ 38 , 48, 49, 56, 75, 76 SG. 61 § 7 Absatz 1 Nummer 2 BBG, § 37 Absatz 1 Nummer 2 SG, siehe auch Nr. 502 dieser Zentralen Dienstvorschrift. 62 Inkl. Wehrübungen und Reservistendienste. Seite 22 Stand: November 2015
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Auswahlverfahren                                 A-1333/16 446.       Bewerberinnen und Bewerber für den FlgDst, die das Assessment im ACFüKrBw bzw. KarrC Bw mit Assessment mit Erfolg abgeschlossen haben, können bedarfsabhängig im Rahmen der „Fliegerpsychologischen Klassifikation“ nach Eignung gereiht und ergebnisabhängig in die weiteren Test- und Untersuchungsabschnitte am Zentrum für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe 63 (ZentrLuRMedLw) eingesteuert werden . Dies gilt auch bei Bewerbungen für den Flugführungsdienst (militärischer Flugverkehrssicherungs- und -kontrolldienst und Einsatzführungsdienst) und Combat Control Team (CCT). 447.       Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Rahmen der Einstellung in eine Feldwebel- oder Fachunteroffizier-Laufbahn an einer ZAW-Maßnahme teilnehmen sollen, wird im Rahmen der Verwendungseignung die individuelle Eignung für die vorgesehene Ausbildung (Ausbildungseignung) festgestellt. Dies gilt auch für Bewerbungen zur Aufnahme in ein Kooperationsmodell. st! 64 448.       Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Ausbildungsgang mit Studium anstreben en oder sich für ein Stipendium       65                                     di bewerben, wird im Rahmen der Verwendungseignung für die gs angestrebte Laufbahn die individuelle Eignung für das im Rahmen der Ausbildung abzuleistende bzw. ru n de              66 angestrebte Studium auch als Grundlage einer qualifizierten Beratung getestet . Än Bei Soldatinnen und Soldaten, die eine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD SanDst mit em akademisiertem Studiengang anstreben, wird die individuelle Eignung für den abzuleistenden td Studiengang gesondert getestet. ic h tn 449.                                             eg Im Rahmen des Assessments der Offizierbewerberinnen und Offizierbewerber (OB) für den terli Militärmusikdienst ist neben dem Nachweis der allgemeinen Offiziereignung die fachliche un 63 k ZDv 46/6 (zukünftig A1-831/0-4008) „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“ und Bereichserlasse D-1335/3 us dr „Bestimmungen zur Methodik der Eignungsfeststellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den uc Dienstbereich Fliegerischer Dienst (BestME FlgDst)“ bzw. D-1335/4 „Bestimmungen zur Methodik der Eignungsfeststellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Flugsicherungskontroll- und den er Radarführungsdienst    A  (BestME     FSKtr/RadarFüDst)“      –künftig     zusammengefasst    in    der Bereichsdienstvorschrift C-1335/1. ie s 64 Offizierlaufbahnen, gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst, gehobener technischer Verwaltungs- D dienst – Fachrichtung Wehrtechnik mit integriertem Studium, Gehobener Wetterdienst. 65 Stipendien werden für Direkteinstellungen auf Offizier- oder Beamtendienstposten des gehobenen oder höheren Dienstes im GeoInfoDBw sowie für Direkteinstellungen auf Dienstposten oder Einstellung in einen Vorbereitungsdienst der gehobenen und höheren wehrtechnischen Beamtenlaufbahnen gewährt. 66 Bei OB für den Truppendienst (TrD) wird dabei die Eignung für alle durch die Bundeswehr an den Universitäten der Bundeswehr (UniBw), an zivilen Universitäten, Fachhochschulen oder im Rahmen von Austauschprogrammen bei ausländischen Streitkräften angebotenen Studiengänge getestet. OB für den Sanitätsdienst (SanDst) müssen sich einer entsprechenden Testung auf Eignung für die entsprechenden Studienfachrichtungen unterziehen. OB für die Laufbahn der OffzMilFD im FlgDst müssen die Eignung für den Studiengang „Aeronautical Engineering“ nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die den Ausbildungsgang      „Nautik“     an     der     Fachhochschule     Elsfleth   anstreben,   sind     auf Borddienstverwendungsfähigkeit, OA gemäß den Regularien der Seeberufsgenossenschaft zu untersuchen. OB für den MilMusDst müssen die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung der Robert-Schumann- Hochschule Düsseldorf nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber für einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes werden hinsichtlich der für diese Dienste angebotenen Studiengänge an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, den UniBw oder den Kooperationshochschulen außerhalb der Bundeswehr getestet. Bewerberinnen und Bewerber für die Gewährung einer Studienbeihilfe werden im Hinblick auf durch die Bundeswehr geförderte Studiengänge getestet. Seite 23 Stand: November 2015
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A-1333/16                                    Auswahlverfahren Stellungnahme der Leitung des Militärmusikdienstes der Bundeswehr auf der Grundlage des Ergebnisses      der   musikfachlichen    Eignungsprüfung    an   der   Robert-Schumann-Hochschule, Düsseldorf, zu berücksichtigen. 450.       Wurde ein Stipendium für ein Bachelorstudium/Diplomstudium (Fachhochschule) gewährt, ist für eine Weitergewährung für ein konsekutives Masterstudium – sofern daran ein dienstliches Interesse besteht – ein weiteres Auswahlverfahren für die höhere Laufbahn zu bestehen. 451.       Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums ist die Stipendiatin bzw. der Stipendiat lediglich hinsichtlich ihrer bzw. seiner gesundheitlichen und ggf. körperlichen Eignung erneut zu untersuchen sowie die weiteren Einstellungsvoraussetzungen (vgl. Nr. 502) zu prüfen. Ein erneutes Assessment ist nicht durchzuführen. 452.       Im Rahmen von Studiennachberatungen unterstützt das ACFüKrBw die personalführenden st! en Abteilungen des BAPersBw bei Anträgen auf Wechsel in einen Ausbildungsgang mit Studium oder di Wechsel des Studienganges durch einzelfallbezogene Stellungnahmen oder Beratungsgespräche gs ru basierend auf den Daten der Bewerbungsunterlagen und sofern möglich den Ergebnissen des n de Assessmentmoduls für die individuelle Eignung für eine Studium nach Nr. 446. Än 453.                                                      em Weiteres in Bezug auf Besonderheiten spezieller Verwendungen regelt das BAPersBw in Abstimmung mit den bedarfstragenden OrgBer. td ic h tn 4.3.8      Ergebnis des Assessments             eg terli 454.       Die in den Modulen des Assessments getroffenen Feststellungen sind in geeigneter Form zu un dokumentieren. Anhand der insgesamt in den Modulen des Assessments erzielten Ergebnisse wird in k us einer abschließenden Zusammenführung aller Erkenntnisse durch die Auswahlkommission druc festgestellt, ob und inwieweit sich die Bewerberin bzw. der Bewerber für eine Laufbahn/Verwendung er A (ggf. einschließlich wehrtechnischer Fachgebiete) eignet. ie s 455.       Das Ergebnis des Assessments ist ab Datum seiner Feststellung zwei Jahre gültig und D schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Grundlage für die Einstellungsentscheidung. 456.       Das Ergebnis des Assessments ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber durch die Kommission aktenkundig bekanntzugeben. 457.       Konnte die Eignung für die von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Laufbahn/Verwendung nicht festgestellt werden und ist ein Verfahren nach Nr. 108 nicht erfolgversprechend, ist der bzw. dem Betroffenen die Ablehnung unter Angabe einer allgemein gehaltenen Begründung schriftlich mitzuteilen. Seite 24 Stand: November 2015
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Einstellung/Übernahme                            A-1333/16 4.4        Reihung und Platzierung 458.       Sind     mehr      geeignete          Bewerberinnen    und     Bewerber     vorhanden,       als Einstellungsmöglichkeiten eröffnet sind, sind erstere in einer laufbahn-/verwendungsbezogenen und 67 ggf. auf ein(e) Studienfach(richtung)          bezogenen Reihung nach den im Assessment erzielten und ggf. für die Laufbahn/Verwendung gewichteten Ergebnissen zur Einstellung vorzuschlagen bzw. 68 entsprechend dieser Eignungsreihenfolgen (ERF) einzuplanen . 459.       Geeignete (ehemalige) SaZ mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein oder einer Bestätigung über den Anspruch, die sich auf eine in zivilen Beschäftigungsverhältnissen ggf. zur Verfügung zu stellende Vorbehaltstelle beworben haben, sind zunächst für solche Vorbehaltsstellen zu reihen. Reichen die zur Verfügung stehenden Vorbehaltsstellen nicht aus, werden die verbliebenen anspruchsberechtigten geeigneten SaZ zusammen mit allen anderen geeigneten ! st Bewerberinnen und Bewerbern gereiht.                                          en di 460. gs Bei SaZ-Eignung ist die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund der erreichten Ergebnisse ru n für die Laufbahnen der Msch, der FachUffz oder der Fw zu platzieren. de Än 5          Einstellung/Übernahme                           em td ic h 5.1        Grundsatz                                tn eg 501.       Für die Entscheidung über die Einstellung gilt das Prinzip der Bestenauswahl. Deshalb ist terli das Ergebnis des Assessments für die Entscheidung über die Einstellung oder Übernahme der un Bewerberinnen und Bewerber maßgeblich. k us druc Eine quantitativ und qualitativ erfolgreiche Regeneration des Personalkörpers des Geschäftsbereichs des BMVg ist aber nur möglich, wenn der Bedarf der Bundeswehr, die Wünsche der Bewerberin bzw. er A des Bewerbers sowie ihre bzw. seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Übereinstimmung ie s D zu bringen sind. Diesem Grundsatz ist bei der Einplanung/Einstellung Rechnung zu tragen. 5.2        Voraussetzungen für die Einstellung 5.2.1      Allgemeines 502.       Vor der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in ein Dienstverhältnis ist festzustellen, dass keine weiteren Tatsachen vorliegen, die eine Einstellung ausschließen. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob 67 Bei OB für jede Truppengattung oder jeden Dienst-/Verwendungsbereich/WG gesondert. Zusätzlich sind für Studienfachrichtungen, bei denen die Anzahl der Erstwünsche von geeigneten OB die Studienplatzkapazitäten übersteigt, ebenfalls ERF mit Festlegung von Übernahmegrenzwerten zu bilden. 68 Die Zuordnung der OBSanDst zu den Uniformträgerbereichen erfolgt, soweit möglich, unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben der bedarfstragenden Organisationsbereiche. Seite 25 Stand: November 2015
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