Verwaltungsgericht Berlin 10 A 182.06

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-1- VG 10 A 182.06                                           Verkündet am 17. November 2006 Sobczyk Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache der Klägerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Alexanderplatz 6, 10117 Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 10. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht M. Richter, den Richter am Verwaltungsgericht Böcker, den Richter am Verwaltungsgericht Dolle, die ehrenamtliche Richterin Dr. Gerberding sowie die ehrenamtliche Richterin Böhnke für Recht erkannt: Die Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2006 -verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 7. März 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge- richts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf- grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so- -2-
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-2- fern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll- streckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstre- ckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Am 7. März 2006 beantragte die Klägerin bei dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- schutz und Reaktorsicherheit, ihr gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG - Zugang zu den beim Ministerium vorhandenen amtlichen Informationen über die rechtliche Auslegung der Zuteilungsregel des § 7 Abs. 12 i.V.m. § 11 ZuG 2007 durch das Ministerium sowie die Frage der Anwendung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auf Zuteilungen nach § 7 Abs. 12 i.V.m. § 11 ZuG 2007 zu gewähren. Der Antrag nahm Bezug auf sämtliche einschlägigen amtlichen Informationen seit dem 1. Januar 2004, insbesondere auf ministeriumsinterne Vermerke und Stellungnahmen sowie auf den Schriftverkehr des Ministeriums mit der Deut- schen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (einschließlich des E-Mail-Verkehrs). Die Zugangsgewährung sollte durch eine Übersendung von Ablichtungen der amtlichen In- formationen, hilfsweise durch eine Einsichtnahme in den Diensträumen des Ministeriums in Berlin erfolgen. Mit Bescheid vom 7. April 2006, bei der Klägerin zugegangen am 12. April 2006, lehnte das Bundesumweltministerium diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Es bestehe weder ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG noch nach § 3 Abs. 1 des Umweltinforma- tionsgesetzes. Die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes scheide aus, da es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handele. Ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 UIG bestehe nicht. Der Zugang zu den begehrten Informationen sei mit Blick auf die Ge- setzesmaterialien nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG gesperrt. Soweit darüber hinaus Informationen begehrt würden, sei der Zugang nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ausge- schlossen. Es handele sich um Informationen aus vertraulichen Beratungen, deren Offenle- gung nachteilige Auswirkungen auf die Effektivität der Beratungsvorgänge hätte, sowie um interne Mitteilungen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen beste- he nicht. Am 8. April 2006 hat die Klägerin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zugang zu den ge- wünschten Informationen, Ausschlussgründe bestünden nicht. Bei dem beklagten Bundes- -3-
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-3- ministerium handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG und § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Vertraulichkeit behördlicher Beratungs- und Abstim- mungsprozesse über die Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auf Zuteilun- gen von Emissionsberechtigungen nach § 7 Abs. 12 i.V.m. § 11 ZuG 2007 sei nicht gefähr- det, zumindest müsse die Beklagte teilweisen Informationszugang gewähren, da nicht sämt- liche Informationen zu einer Gefährdung behördlicher Beratungsvorgänge führten. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG stehe dem Auskunftsbegehren nicht entgegen. Interne Mitteilungen seien nur sol- che Informationen, die innerhalb einer Stelle der öffentlichen Verwaltung ausgetauscht wür- den, geschützt sei nicht der Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Stellen der Verwaltung. Soweit eine Gefährdung einzelner Amtswalter diskutiert werde, könne dem durch Schwärzungen von Namen begegnet werden. Nachteile Auswirkungen auf ein laufen- des Gerichtsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG seien nicht ersichtlich. Selbst wenn ein Ausschlussgrund gegeben sein sollte, so überwiege dann das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information die angeblichen nachteiligen Auswirkungen. Es bestünden konkrete Hinweise auf sachfremde Einflussnahme auf das beklagte Bundesumweltministeri- um. Angesichts der überragenden Bedeutung des Klimaschutzes und der beträchtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Emissionsrechtehandels stünden die Zusammenhänge der Einführung dieses Klimaschutzinstruments im Interesse der Öffentlichkeit. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2006 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 7. März 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts er- neut zu bescheiden. Zur Sicherung des Informationsanspruchs der Klägerin hat die Beklagte die entsprechenden Verfahrens- akten zu paginieren und die Aktenbestandteile, zu denen kein Informationszugang gewährt wird, durch Angabe der Seiten- zahlen und einer stichwortartigen Beschreibung des Inhalts im Einzelnen aufzulisten. Eine Abschrift der Liste ist der Klägerin zu überlassen. Die Klägerin beantragt hilfsweise, durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest- stellen zu lassen, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. -4-
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-4- Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Informatio- nen bestehe nicht bzw. es stünden Ausschlussgründe entgegen. Dies betreffe sowohl die begehrten Informationen zum Gesetzgebungsverfahren Zuteilungsgesetz 2007, d.h. die Ge- setzgebungsmaterialien, als auch die von der Klägerin zum Vollzug des Zuteilungsgesetzes 2007 begehrten Informationen, d.h. ministeriumsinterne Vermerke und Stellungnahmen so- wie den Schriftverkehr des Bundesumweltministeriums mit der Deutschen Emissionshan- delsstelle. Auch stünde dem Informationszugang der Ablehnungsgrund von § 8 Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative UIG entgegen. Die Zugangsgewährung würde Verteidigungsabsichten der Be- klagten in einem bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Gerichtsverfahren bekannt machen. Schließlich könne die Klägerin ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Of- fenlegung der begehrten Informationen nicht darlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. Soweit die Klage auf Neubescheidung des Antrags vom 7. März 2006 gerichtet ist, ist sie als Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) zulässig. Die Klage ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Die begehrte Informationsertei- lung stellt eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Maßnahme einer Be- hörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar (§ 35 Satz 1 VwVfG). Spricht vorliegend bereits die Entscheidungsform der Behörde für einen Verwal- tungsakt - das Bundesumweltministerium hat einen ablehnenden Bescheid mit Rechtsmittel- belehrung erlassen - setzt die Gewährung wie die Ablehnung der Informationserteilung zu- dem eine umfängliche rechtliche Prüfung insbesondere der im Gesetz vorgesehenen Ableh- nungsgründe - hier insbesondere der §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004, in Kraft getreten am 14. Februar 2005 (BGBl. I 2004, S. 3704 – im Folgen- den: UIG) - voraus, die ggf. auch mit der Entscheidung verbunden ist, in welchem Umfang eine - teilweise - Informationserteilung gewährt werden soll (vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 – 7 E 2109/05 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 - zitiert nach Juris; zu der Frage, wann eine Auskunft als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1969 - 1 C 65.67- und Beschluss vom 26. Mai 1992 - 3 B 87.91 -). -5-
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-5- Die Klage ist auch ohne Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO zulässig. Zwar wurde ein Wi- derspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2006 nicht eingelegt. Auch ist vorliegend die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens nicht wegen § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO deshalb entfallen, weil das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine oberste Bundesbehörde darstellt. Denn gemäß § 6 Abs. 2 UIG ist ein Widerspruchsverfah- ren gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 UIG auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- behörde getroffen worden ist. Die Klage war indes bei ihrer Erhebung am 8. April 2006 be- reits wegen § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Zwar kann gemäß § 75 Satz 2 VwGO eine Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts erhoben werden, es sei denn, dass wegen be- sonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 UIG endet die Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Um- weltinformationen mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags (Nr. 1) bzw. bei um- fangreichen und komplexen Umweltinformationen mit Ablauf von zwei Monaten (Nr. 2). Die- se gesetzlichen Spezialregelungen sind besondere Umstände im Sinne von § 75 VwGO, die eine kürzere Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage rechtfertigen (vgl. dazu Kopp, VwGO, 14. Aufl. § 75 Rz. 12). Erfolgte der Antrag auf Informationszugang am 7. März 2006, so war die Monatsfrist des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG bei Klageerhebung abgelaufen. Anhaltspunk- te, die Anlass zu der Annahme geben könnten, die hier begehrten Umweltinformationen sei- en besonders umfangreich und komplex im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG, sind we- der dargetan noch ersichtlich. Auch der ablehnende Bescheid datiert vom 7. April 2006, wur- de mithin noch während der Monatsfrist verfertigt. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt (§ 82 VwGO). Dem Erfordernis eines be- stimmten Antrags, ohne den dem Gericht die Sachentscheidung nicht möglich ist, wird ge- nügt, wenn das Ziel der Klage aus der Klagebegründung und den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. § 82 Rz. 10). Bedenken dahingehend, dass es an Hand des Antrags vom 7. März 2006 und des Kla- geantrags problematisch sein könnte, die begehrten Informationen bzw. Informationsträger konkret zu bestimmen, sind in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte ausgeräumt worden, deren Vertreter erklärte zu wissen, welche Informationen die Klägerin haben möch- te. Dem entspricht es, dass die Beklagte auf den Antrag vom 7. März 2006 nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG dessen Präzisierung gefordert hat. Soweit die Klägerin im Weiteren verlangt, die entsprechenden Verfahrensakten zu paginie- ren, die Aktenbestandteile, zu denen kein Informationszugang gewährt wird, durch Angabe der Seitenzahlen und einer stichwortartigen Beschreibung des Inhalts im Einzelnen aufzulis- -6-
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-6- ten sowie ihr eine Abschrift der Liste zu überlassen, ist die Klage wegen fehlender Antrag- stellung bei der Behörde unzulässig (vgl. dazu Kopp, VwGO, 14. Aufl. § 75 Rz. 7). Diesen die Art des Informationszugangs betreffenden Antrag hat die Klägerin erstmals in der münd- lichen Verhandlung zur Sprache gebracht, beim Bundesumweltministerium hat sie einen ent- sprechenden Antrag bislang nicht gestellt. Laut Antrag vom 7. März 2006 sollte die Zu- gangsgewährung lediglich durch eine Übersendung von Ablichtungen der amtlichen Informa- tionen, hilfsweise durch eine Einsichtnahme in Ihren Diensträumen in Berlin erfolgen. Der jetzige neue Antrag ist auch nicht in dem Antrag vom 7. März 2006 - etwa konkludent - ent- halten. Wird eine konkrete Art der Auskunftserteilung gewünscht, so ist diese auch konkret zu benennen. Denn die konkrete Art der Informationserteilung kann Gegenstand eines eige- nen Anspruchs sein, dessen Prüfung wiederum eine Entscheidung der Behörde voraussetzt. Wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser Informationszugang nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet wer- den. Schließlich fehlt es auch am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag unterstellt oh- ne konkrete Anhaltspunkte, das beklagte Bundesumweltministerium werde sich nicht an eine zu seinen Lasten ergehende Gerichtsentscheidung halten. Für diese Annahme besteht je- doch kein Anlass. Denn generell ist anzunehmen, dass öffentliche Stellen als Beklagte ei- nem Gerichtsurteil auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten werden (vgl. dazu Bundes- verfassungsgericht, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 -; zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Klägerin hier im Ge- wande eines auf die Form der Informationserteilung gerichteten Antrags (auch) eine inhaltli- che Auskunft über verweigerte Informationen („...stichwortartigen Beschreibung des Inhalts im Einzelnen...“) zu erlangen sucht. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Die vollständige Ablehnung der Gewährung des Informationszugangs im Bescheid vom 7. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Maßgabe der folgenden Ausfüh- rungen einen Rechtsanspruch auf Zugang zu den von ihr begehrten Informationen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von der Klägerin begehrten Informationen über die rechtliche Auslegung der Zuteilungs- regel des § 7 Abs. 12 in Verbindung mit § 11 ZuG 2007 durch das Ministerium sowie über -7-
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-7- die Frage der Anwendung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auf Zuteilungen nach § 7 Abs. 12 in Verbindung mit § 11 ZuG 2007 sind Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformations- gesetzes. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG sind Umweltinformationen - auch - Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Solche in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannten Umweltbestandteile sind u. a. Luft und Atmosphäre. Die rechtliche Auslegung und ebenso die Anwendung umweltrechtlicher Normen wie §§ 4, 7 und 11 ZuG 2007, die den Ausstoß von Treibhausgas betreffen, wirken sich - jedenfalls von der Intention des Gesetzes her - auf Luft und Atmosphäre mindestens wahrscheinlich aus. Über diese Informationen verfügt das Bundesumweltministerium auch, welches zudem grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG informationspflichtige Stelle ist. Letzteres gilt indes nicht uneingeschränkt. Soweit das beklagte Bundesministerium für Um- welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als oberste Bundesbehörde (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 UIG a. F.: Schomerus/ Schrader/ Wegener, Umweltinformationsgesetz, 2. Auflage, § 3 Rz. 31; siehe auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, § 22 Rz. 37) im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen - hier betreffend das Zutei- lungsgesetz 2007 und die Zuteilungsverordnung 2007 - tätig geworden ist, gehört es nicht zu den informationspflichtigen Stellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG). Soweit diese Tätigkeit reicht, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen. Der Schutzbereich der Regelung (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 UIG a. F. auch: Schomerus/ Schrader/ Wegener, a.a.O. § 3 Rz. 30) erstreckt sich nach Auffassung der Kammer auch auf Exekutivorgane, soweit diese als Fachministerien Zuarbeit und Vorbereitungstätigkeit für die eigentliche legislative Tätigkeit leisten. Dies betrifft die Korrespondenz - gleich welcher Form - einer obersten Bundesbehörde mit dem Bundestag, dem Bundesrat und dem Bundespräsi- denten bis zur Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 82 GG). Nur wenn eine derartige Kommunikation stattfindet, wird die oberste Bundesbehörde im Rahmen der Gesetzgebung auch tätig. Diese Erstreckung des Schutzbereichs steht nicht im Widerspruch zu Art. 2 Nr. 2 der ‚Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhe- bung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates’ (Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Februar 2003 - L 41/26 – im Folgenden: Richtlinie), wenn es dort heißt, die Mitgliedsstaaten könnten vorsehen, dass die dort ausgeführte Begriffsbestimmung keine Gremien oder Ein- richtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Dieser Formulierung der Richtlinie lässt sich nicht - wie die Klägerin meint - entnehmen, dass nur die Legislative, nicht aber die Exekutive, die nicht als Gesetzgeber handele, geschützt -8-
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-8- sein soll. Denn Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie bestimmt insgesamt den Begriff der ‚Behörde’ und nennt in diesem Kontext explizit die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwal- tung, mithin Exekutivorgane. Dies macht deutlich, dass nach der Richtlinie auch die Möglich- keit bestehen soll, dem eigentlichen Gesetzgebungsakt zuarbeitende und diesen vorberei- tende Tätigkeit eben einer Behörde aus dem Begriff auszunehmen, wie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG geschehen. Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass der Schutzbereich keine zeitliche Begrenzung enthält. Zwar ist der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG an dieser Stelle nicht eindeutig. Einerseits deutet die gewählte Formulierung („tätig werden“) auf die Notwendigkeit der Ge- genwart der Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverord- nungen hin (so zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 UIG a. F. auch: Schomerus u.a., a.a.O. § 3 Rz. 43). Nach dieser Lesart wäre die Tätigkeit einer obersten Bundesbehörde im Rahmen abgeschlossener Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren nicht aus dem Begriff der informationspflichtigen Stelle herausgenommen mit dem Ergebnis, dass sie nur dann keine informationspflichtige Stelle wäre, wenn das Gesetz- oder Verordnungsgebungsverfahren im Zeitpunkt des Aus- kunftsbegehrens noch andauert. Andererseits deutet die Formulierung ‚soweit’ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG auf eine lediglich funktionale Bestimmung des geschützten Tätigkeitsbereichs hin. Der Schutzbereich wäre danach auf die Tätigkeit bei Gesetz- und Verordnungsgebungs- verfahren bezogen, ohne das der Gesetzgeber in die Norm eine ausdrückliche zeitliche Be- grenzung - wie beispielsweise die Formulierung ‚wenn und solange’ in § 3 Nr. 3 des Geset- zes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5. September 2005 (In- formationsfreiheitsgesetz) - aufgenommen hätte. Nach dieser Lesart wäre die Tätigkeit einer obersten Bundesbehörde auch bei abgeschlossenem Gesetz- und Verordnungsgebungsver- fahren aus dem Begriff der informationspflichtigen Stelle herausgenommen. Eine Auslegung der Norm im Lichte vorrangigen Gemeinschaftsrechts führt an dieser Stelle nicht weiter. Die in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie gewählte Formulierung ist ähnlich uneindeutig, wenn es heißt, die Mitgliedsstaaten könnten vorsehen, dass die Bestimmung des Begriffs der Behörde keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, „soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Ei- genschaft handeln.“ Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformations- gesetzes (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages 15/3406 vom 21. Juni 2004) zu § 2 Abs. 1 UIG nicht weiterführt, ist nach Auffassung der Kammer ausschlaggebend auf den Schutzzweck der Regelung abzustellen. Danach ist im Ergebnis eine oberste Bundesbehör- de auch nach Abschluss eines Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahrens in Bezug auf -9-
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-9- dieses Verfahren nicht als informationspflichtige Stellen anzusehen. Der Schutzzweck der Regelung besteht in dem Schutz und der Gewährleistung unbehinderter Gesetz- und Ve- rordnungsgebungsarbeit einschließlich der entsprechenden Zuarbeit und Vorbereitungstätig- keit durch die Fachministerien für die eigentlichen Gesetzgebungsorgane. Geschützt ist die inhaltliche Sach- und Facharbeit (z. B. Datenbeschaffung, Gutachtenerstellung, Formulie- rungsvorschläge etc.), für die ein störungsfreier Ablauf gewährleistet und die auch nach ih- rem Abschluss und anders als bei den politischen Entscheidungsträgern keinem politischen Rechtfertigungsdruck von dritter Seite ausgesetzt sein soll. Dieser Auslegung steht schließlich - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - nicht Erwä- gung Nr. 16 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie entgegen, wonach die Bekanntgabe der Informa- tion die allgemeine Regel sein soll und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollen. Zum einen sind an dieser Stelle nicht Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie betroffen, sondern es geht um die begriffliche Eingren- zung der zur Auskunft verpflichteten Stelle. Zum anderen aber gestattet die Richtlinie selbst eine derartige Bestimmung des Behördenbegriffs. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das beklagte Bundesumweltministerium keine infor- mationspflichtige Stelle, soweit die von ihm in der Zeit vor der Veröffentlichung des ‚Geset- zes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 vom 26. August 2004’ (BGBl. I S.2211 - im Folgenden: ZuG 2007) mit dem Bundestag, dem Bundesrat und dem Bundespräsidenten geführte Kommuni- kation betroffen ist. Hat die Klägerin vor diesem Hintergrund gemäß § 3 Abs. 1 UIG einen grundsätzlichen An- spruch auf freien Zugang zu den von ihr begehrten Umweltinformationen, so besteht dieser Anspruch im Weiteren nur nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes, d. h. hier: ein- geschränkt durch den in § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG formulierten Ablehnungsgrund. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit die Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Berufung auf diesen Ablehnungsgrund ist dem beklagten Bundesumweltministerium nicht wegen § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG verwehrt. Danach kann der Zugang zu Umweltinformatio- nen über ‚Emissionen’ nicht unter Berufung auf die in § 8 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 4 UIG ge- nannten Gründe abgelehnt werden. Informationen über Emissionen im Sinne von § 2 Abs. 3 - 10 -
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- 10 - Nr. 2 UIG werden vorliegend nicht begehrt, vielmehr soll ausdrücklich Zugang zu Informatio- nen über die rechtliche Auslegung bzw. Anwendung von Rechtsnormen gewährt werden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen schützt ausweislich der amtlichen Begrün- dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neugestal- tung des Umweltinformationsgesetzes (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages 15/3406 vom 21. Juni 2004) zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG Beratungsvorgänge, d. h. schriftliche oder mündliche behördliche Meinungsäußerungen und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen, von Beginn des Verwaltungsverfahrens bis zur Ent- scheidungsfindung. Nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich Bezug auf ei- nen vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entwickelten Beratungsbegriff, so han- delt es sich danach bei ‚Beratungen’ von Behörden im Kern um die Betätigung der staatsin- ternen Willensbildung, die auf schriftlichem oder mündlichem Wege innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erfolgt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Bera- tungen“ ist bezogen auf seinen Schutzumfang dahingehend zu konkretisieren, dass von ihm nur die Beratungs- und Abwägungsvorgänge, d. h. der Beratungsprozess (-verlauf) selbst, nicht aber die den Beratungen zugrundeliegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinforma- tionen, über die beraten wird (Beratungsgegenstände - z.B. die zur Entscheidung führenden Tatsachen), oder auch die Beratungsergebnisse (z.B. Gutachten, die die tatsächlichen oder rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zusammenstellen), erfasst sind (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -; in: NuR 1998, S. 67, hier zitiert nach Juris). Die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen ist auch im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 a der Richtlinie gesetzlich vorgesehen. Danach können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derar- tige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist vorliegend durch das Umweltinformati- onsgesetz geschehen. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG sieht einen solche Vertraulichkeit aus- drücklich vor. Dies ergibt sich aus den Gründen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Ausdrücklicher Zweck der Regelung soll danach (auch) die Anordnung der Vertraulichkeit von Beratungen informationspflichtiger Stellen sein. Im Gesetzentwurf heißt es dazu, Art. 4 Abs. 2 a der Richtlinie ermögliche eine Einschränkung des Zugangs zu Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen, solange die Einschränkung durch eine ge- setzliche Regelung „wie hier“, vorgesehen sei. - 11 -
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