Verwaltungsgericht Berlin 10 A 182.06

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- 11 - Dieser Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen ist zeitlich nicht beschränkt. Ebenso wie bei § 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG hat es der Gesetzgeber auch in § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG unterlassen, eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung („soweit und solange“) in die Norm aufzunehmen und lediglich eine funktionale Eingrenzung des Schutzbereichs formuliert („soweit“). Die in den Gründen des Gesetzentwurf zu findende Formulierung ‚von Beginn des Verwaltungsver- fahrens bis zur Entscheidungsfindung’ vermag eine andere Auslegung nicht zu begründen. Sie definiert lediglich den Umfang des Schutzgutes, nicht aber eine zeitliche Begrenzung des Schutzes selbst. Auch dies findet seine Rechtfertigung im Schutz des innerstaatlichen Ent- scheidungsprozesses, d. h. der eigentlichen Sacharbeit, für die zum einen ein störungsfreier Ablauf gewährleistet sein soll, der nicht durch eine Verwendung der Arbeitskraft und -zeit für Auskunftsbegehren unterbrochen werden soll, und die zum anderen auch nach Abschluss - anders als die politischen Entscheidungsträger - nicht einem politischen Rechtfertigungs- druck von dritter Seite ausgesetzt sein soll. Dies steht - ebenfalls (s.o.) - in Einklang mit Er- wägung Nr. 16 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die Bekanntgabe der Information die allgemeine Regel sein soll und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng aus- gelegt werden sollen. Sieht der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie durch das Umweltinformationsgesetz eine zeitliche Begrenzung des Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausdrücklich vor, so steht dies nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 a der Richtlinie. Denn die Einführung eines derartigen Ablehnungsgrundes ist in Art. 4 Abs. 2 a der Richtlinie vorgesehen, eine Einführung ohne zeitliche Begrenzung nicht ausgeschlossen. Ist die Vertraulichkeit der eigentlichen Beratungs- und Abwägungsvorgänge, d. h. des Bera- tungsprozesses (-verlaufs) selbst, vom Gesetzgeber vorgesehen, so sind nachteilige Auswir- kungen auf das Schutzgut regelmäßig, d.h. so nichts Gegenteiliges bekannt ist, dann zu be- sorgen, wenn Informationen über die Vorgänge ausdrücklich begehrt werden bzw. von einem Auskunftsbegehren sonstwie betroffen sind. Es kann hier der informationspflichtigen Stelle nicht angesonnen werden, die konkrete Art und Weise der nachteiligen Auswirkungen auf einen bestimmten Beratungsvorgang näher darzulegen. Ist der Begriff der Beratung - und damit das Schutzgut - auf den eigentlichen Beratungs- und Abwägungsvorgang und damit eng eingegrenzt, so liefe es dem Schutzzweck der Norm zuwider, müsste die Behörde, um den Schutz der Beratungsvorgänge zu gewährleisten, Informationen über eben diese Vor- gänge darlegen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ist mit Blick auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG weder dargelegt noch sonst zu erkennen. Macht die Klägerin geltend, es bestünden konkrete Hinweise auf eine sachfremde Einflussnahme auf das beklagte Bundesumweltmi- - 12 -
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- 12 - nisterium, ist dies nicht nachvollziehbar. Solche konkreten Hinwiese sind nicht ersichtlich noch erschließen sie sich aus dem weiteren Vortrag der Klägerin. Deren allgemein gehalte- nes Vorbringen über den „politischen Druck gewisser Wirtschaftskreise und bestimmter An- lagenbetreiber“ geht - worauf das beklagte Ministerium zutreffend hinweist - über dunkle Mutmaßungen nicht hinaus. Sonstige tatsächliche Anhaltspunkte für ein über ein Individual- interesse der Klägerin hinausgehendes öffentliches Interesse sind nicht zu erkennen. Weitere Ablehnungsgründe stehen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der An- spruch ist, soweit die Kommunikation des beklagten Bundesministeriums mit anderen Stellen öffentlicher Verwaltung betroffen ist, nicht eingeschränkt durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Soweit der Zugang zu einzelnen der begehrten Informationen vom beklagten Bundesministerium auf Grund dieses Ablehnungsgrundes verweigert worden ist, erfolgte diese Verweigerung in rechtswidriger Weise. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG be- zieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Kommu- nikation des beklagten Bundesumweltministeriums mit anderen Stellen der öffentlichen Ver- waltung handelt es sich nicht um interne Mitteilungen des Bundesumweltministeriums. Das Umweltbundesamt stellt eine vom Bundesumweltministerium besonderte Behörde dar. Ge- mäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes (BGBl. I 1974, S. 1505, geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1996, BGBl. I S.660) ist das Umweltbundesamt eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Um- welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Sitz in Dessau. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes erledigt das Umweltbundesamt die ihm durch Gesetz - beispielsweise § 22 ZuG 2007 - zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Ist der öffentliche Schutzbelang, dem dieser Ablehnungsgrund dient, der Schutz der Vertraulichkeit des innerbehördlichen Entscheidungsprozesses (vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 – 7 E 2109/05 – zitiert nach Juris), so fällt die Kommunikation zwischen selbstständigen Behörden nicht in den Schutzbereich der Norm. Sobald Mitteilungen wie Stellungnahmen oder Gutachten an eine andere Behörde gegangen sind oder ihrerseits von einer anderen Behörde oder Dritten stammen, liegen keine verwaltungsinterne Informationen mehr vor (vgl. dazu VG Frankfurt, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05 – zitiert nach Juris). Der Anspruch der Klägerin ist endlich nicht eingeschränkt durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG. Soweit der Zugang zu einzelnen der begehrten Informationen vom beklagten Bundesministerium auf Grund dieses Ablehnungsgrundes verweigert worden ist, erfolgte auch diese Verweigerung in rechtswidriger Weise. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit die Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufen- - 13 -
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- 13 - den Gerichtsverfahrens hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach der in der Sache übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichtes zum Schutzbereich der Vorgängernorm (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG alte Fassung) be- zweckt eine solche Regelung den Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Denn der freie Zugang zu solchen Informationen kann zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten oder Betrof- fenen sowie - mittelbar - zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehen- der Aufklärungsmöglichkeiten und damit zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfah- rensablaufs führen. Darüber hinaus kann die Rechtspflege auch dadurch Schaden nehmen, dass die Öffentlichkeit oder einzelne, am Verfahrensausgang interessierte Personen mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausüben. Geschützt ist ne- ben dem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zugleich die Unabhängigkeit und Entschei- dungsfreiheit der Rechtspflegeorgane. Zwar laufen Gerichtsverfahren in aller Regel weitge- hend vor den Augen der Öffentlichkeit ab (§ 169 GVG). Jedoch vollzieht sich die Unterrich- tung der Öffentlichkeit in diesen Verfahren nach Regeln und in Formen, die der Art des Ver- fahrens in besonderer Weise angepasst sind. Der Schutz laufender Gerichtsverfahren im Umweltinformationsgesetz sichert mithin den sachlichen Vorrang dieser Regeln und Formen und überlässt die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen, soweit diese Ent- scheidung nicht rechtlich vorgegeben ist, den die möglichen Folgen am ehesten überbli- ckenden Rechtspflegeorganen selbst. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist bereits immer dann in der vom Gesetz vorausgesetzten Weise berührt, wenn Informationen, die Ge- genstand des anhängigen Gerichts- oder Ermittlungsverfahrens seien, erstmals außerhalb dieses Verfahrens bekannt werden (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Ok- tober 1999 - 7 C 32/98 - zitiert nach Juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Macht das be- klagte Bundesumweltministerium geltend, die von der Klägerin begehrten Informationen gä- ben Auskunft nicht lediglich über die rechtliche Auslegung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007, sondern auch über die Verteidigungsabsichten der Beklagten, insbesondere betreffend den bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Rechtstreit VG 10 A 334.06, in welchem die Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle, auf Neubescheidung klagt, kann dies nicht durchgreifen. Ist im Rahmen der Klage VG 10 A 334.06 insbesondere auch die rechtliche Problematik des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 streitig, so ist die zu dieser Frage von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle, ein- genommene Rechtsposition in der Öffentlichkeit hinlänglich bekannt. Sie ist von der Beklag- ten in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren ausführlich schriftlich kommuniziert worden, war Gegenstand der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 und schließlich ebenso Gegenstand der Erörterung in den dort ergange- - 14 -
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- 14 - nen - und veröffentlichten - (Muster-)Urteilen (vgl. etwa VG 10 A 344.05 und VG 10 A 255.05). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, bezüglich welcher noch einzu- bringenden Argumentation zur Problematik des § 4 Abs. 4 ZuG 2007, die bislang noch nicht vorgetragen wurde, die Preisgabe einer Verteidigungsstrategie der Beklagten drohen soll. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es wegen der Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO war wegen der grund- sätzlichen Bedeutung der Sache, insbesondere der Frage, welche zeitliche Komponen- te die Bestimmung der informationspflichtigen Stelle im Rahmen ihrer Tätigkeit in e inem Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a UIG) enthält, die Ber u- fung zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Ber- lin-Brandenburg zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzurei- chen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen an- zuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre- ten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch - 15 -
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- 15 - durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im hö- heren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spit- zenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. M. Richter                         Böcker                                       Dolle Ausgefertigt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Do/gr
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