Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 7 K 805-08.F(3)

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VERWALTUNGSGERICHT F RANKFURT AM M AIN Geschäftsnummer: 7 K 805/08.F(3)                                           Abschrift Verkündet am: 22.04.2009 L. S. Frömelt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen             Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch den Vors. Richter am VG Dr. Huber, Richterin am VG Ottmüller, Richter am VG Tanzki, ehrenamtliche Richterin Frau Ayivi, ehrenamtlicher Richter Herr Dillmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 für Recht erkannt: Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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-2- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuld- ner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. TAT B E S TA N D Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage – soweit sie nicht Erledigung gefunden hat - die Of- fenbarung der Identität eines Informanten, welcher der Beklagten schriftliche Unterlagen vertraulichen Inhalts über die Geschäftstätigkeit der Klägerin überlassen hat. Die Klägerin beschäftigt sich mit Finanzdienstleistungen, die unter der Aufsicht der Beklag- ten stehen. Am 18.01.2007 kam es zu einem Aufsichtsgespräch zwischen der Geschäfts- führung der Klägerin und der Beklagten. Nach den Angaben der Klägerin berief sich die Beklagte für angekündigte aufsichtsrechtliche Maßnahmen u.a. auf Inhalte vertraulicher, nicht für Dritte bestimmte Korrespondenzen und Dokumente des Unternehmens bzw. der Geschäftsführung, die sich offenbar im Besitz der Beklagten befanden. Die Klägerin beantragte hierauf Akteneinsicht in den aufsichtsrechtlichen Vorgang, die am 29.05.2007 gewährt wurde. Inhalt der Akten war u.a. ein Schreiben eines Steuerberaters an einen der Geschäftsführer der Klägerin, welches als Beleg für ein aufsichtrechtlich be- denkliches Treuhandverhältnis wegen des beherrschenden Einflusses eines Dritten auf das Unternehmen zu dienen geeignet war. Weiterhin gab ein behördlicher Vermerk als Quelle einen „Journalisten“ an, der – so der Inhalt des Vermerks – noch über weitere Un- terlagen aus dem Geschäftsbereich der Klägerin verfüge. Bereits am 09.02.2007 (Bl. 37) hatte sich der Steuerberater der Klägerin an die Beklagte gewandt und dargelegt, dass das der Beklagten von Dritten zugegangene dreiseitige Schreiben seiner Kanzlei vom 26.02.2007 – erstens – im Druckbild der zweiten Seite nicht mit der ersten und dritten Seite übereinstimme, - zweitens – keine Fußzeile enthalte und – drittens – auf der zweiten Seite nicht bis zum Umbruch beschrieben sei. Daher sei er der Ansicht, dass diese zweite Seite des am 26.02.2007 übersandten Telefaxschreibens nicht von ihm stamme und nicht die Originalseite dieses Telefaxschreibens sei.
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-3- Mit Schreiben vom 05.07.2007 (Bl. 28 BA) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um die Beantwortung verschiedener Fragen, die im Wesentlichen Gegenstand der spä- ter erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage wurden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte unter Berufung auf die ihr zugespielten und manipulierten Unterlagen einem der Geschäftsführer die Abberu- fung als Geschäftsleiter angedroht habe und der Klägerin in Aussicht gestellt habe, die Er- laubnis nach dem Kreditwesengesetz zu entziehen. Die Auskunft werde verlangt, um den Informanten straf- und zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, denn die Unterlagen sei- en eindeutig manipuliert. Durch diese manipulierten Unterlagen würden unwahre Tatsa- chen behauptet. Hierdurch entfiele auch der Informantenschutz, da der Schutz eines In- formanten, der manipulierte Unterlagen zur Verfügung stelle, nicht in Betracht komme. Ei- ne Strafanzeige sei im Übrigen bereits erstattet worden. Mit Bescheid vom 13.09.2007 wies die Beklagte den Antrag auf Auskunft zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beantwortung der gestellten Fragen ins- besondere § 29 Abs. 2 VwVfG entgegenstehe. Ein über die Akteneinsicht hinausgehender Auskunftsanspruch sei deswegen nicht gegeben, weil die Identität des Informanten geheim gehalten werden müsse, da die Erlangung – auch – vertraulicher Informationen für die ord- nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörden notwendig sei. Ein Ausnahme sei nur dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Informant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht oder leichtfertig gehandelt habe, um eine Schädigung herbeizuführen. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Vorliegend sei auch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz die Geheimhaltung im Interesse eines Dritten geboten. Dritte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG seien in erster Linie Kunden des Instituts, aber auch deren Geschäftsleiter, Organmitglieder, Mitarbeiter des Instituts und sonstige Personen, über welche die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen Informationen erhalten hätten. Um einen solchen Dritten handele es sich hier. Der Schutz des Informanten sei hier angezeigt, da die Geheimhaltung objektiv im Interesse des Betroffenen liege und von diesem gewollt sei. Die Offenbarung sei nur dann gerecht- fertigt, wenn sie aus höherwertigen Interessen geboten sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.
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-4- Hiergegen hat die Klägerin am 05.10.2007 Widerspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass der Beklagten ein manipulierter Schriftsatz überlassen worden sei. Zu Unrecht stütze die Beklagte sich auf § 29 Abs. 2 VwVfG. Die Klägerin könne sich für die Beantwortung der gestellten Fragen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs 1 GG stützen. Daraus würden sich in der Rechtssprechung Auskunftspflichten der Verwaltung nicht nur auf den Inhalt personenbezogener Daten erstrecken, sondern auch auf deren Quelle. Es sei zwar eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse der Klägerin und dem öffentli- chen Interesse an einer ordnungsgemäßen und effektiven Aufgabenerfüllung der Verwal- tung durchzuführen, jedoch trete der Informantenschutz regelmäßig zurück, wenn wie hier wider besseres Wissen und leichtfertig informiert worden sei. Mit Bescheid vom 26.02.2008 (Bl. 50 BA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass der Beantwortung der Auskunftsfragen der Klägerin die Bestimmungen des §§ 29 Abs. 2, 30 VwVfG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Kre- ditwesengesetz entgegenstehen würden. Eine Herausgabe des Namens und der Anschrift des Behördeninformanten komme nur dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dass der Informant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht gehandelt habe, den Ruf des Betroffenen zu schädigen oder leicht- fertig falsche Informationen an die Behörde übermittelt habe. Diese Ausnahme sei aber nicht anzunehmen. Insbesondere habe der Journalist die Unter- lagen weitergegeben, die er von einem Dritten erhalten habe. Er habe glaubhaft versichert, dass es nicht in seiner Absicht gestanden habe, hierdurch den Ruf der Klägerin zu be- schädigen. Die Weitergabe sei auch nicht leichtfertig erfolgt. Es sei bereits fraglich, ob ein Journalist bereits verpflichtet sei, von einem Dritten erhaltene Informationen, die er nicht zum Gegenstand seiner Berichterstattung mache, auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Selbst wenn dies vorliegend zu bejahen wäre, begründe die Weitergabe der Unterlagen an die Beklagte nicht ausreichend den Vorwurf der Leichtfertigkeit. Auch aus Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG ergebe sich kein eigenständiger Aus- kunftsanspruch. Der Erlangung der Auskunft stünden schützenswerte Interessen des Jour- nalisten gegenüber. Selbst wenn es sich bei dem Telefaxschreiben um eine Fälschung
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-5- handele, seien darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Schädigungsabsicht des In- formanten oder eine leichtfertige Weitergabe des Dokuments gegeben. Ferner bliebe auch ein auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gestützter Antrag auf Informationszugang erfolglos. Diesem Antrag stünden die Bestimmungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe d), § 3 Nr.4 IFG i.V.m. § 9 Abs.1 Satz 1 KWG und § 3 Nr.7, § 4 IFG entgegen. Gegen den am 26.02.2008 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 25.03.2008 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass sich das Auskunftsverlangen auf Art. 2 GG, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze, aber auch aus dem Informationsfreiheitsge- setz herleite. Es bestehe nicht nur Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten, sondern auch das Recht zu erfahren, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn in Erfahrung gebracht habe. Dies schließe ein begründetes Auskunftsinteresse ein, über die Identität eines Informanten Ge- wissheit zu erlangen. Der Beklagten sei nämlich ein von Dritten gefälschtes Schreiben vor- gelegt worden, das den Eindruck erwecke, es stamme von dem Steuerberater der Kläge- rin, ebenso weitere Unterlagen. Dadurch sei Einfluss auf die Meinungsbildung der Beklag- ten genommen worden. Auf gefälschten Unterlagen würden sich schwerwiegende Ver- dachtsmomente gründen, denen die Weiterung innewohne, dass die Geschäftsführung wegen Unzuverlässigkeit abberufen und die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz der Klägerin entzogen werden könnte. Das auf die angegebenen Anspruchsgrundlagen ge- stützte Auskunftsbegehren werde zwar nicht schrankenlos gewährt, jedoch sei wegen der Vorlage einer gefälschten Unterlage davon auszugehen, dass der Informant wider besse- res Wissen und leichtfertig informiert habe. Deswegen habe der Schutz des Informanten zurück zu treten und dem Auskunftsverlangen der Klägerin stattzugeben. Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 13.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 25.02.2008 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu folgenden Fra- gen zu geben: 1. Sind der Beklagten weitere Unterlagen in Bezug auf die Klägerin ugespielt worden und wenn ja, welche?
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-6- 2. Hat der Informant Angaben zur Herkunft der Unterlagen gemacht und wenn ja, welche? 3. Hat der Informant sonstige Angaben im Zusammenhang mit der Übersen- dung gemacht und wenn ja, welche? 4. Hat die Beklagte weitere Unterlagen von dem Informanten angefordert bzw. von ihm erhalten und wenn ja, welche? 5. Wie lauten Namen und Anschrift des Informanten? In der mündlichen Verhandlung am 22.04.2009 haben die Beteiligten übereinstimmend die Anträge zu 1) – 4) für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 13.09.2007 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 25.02.2008 die Beklagte zu verur- teilen Auskunft zu geben wie folgt: Wie lauten Namen und Anschrift des Informan- ten? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie hinsichtlich des nicht erledigten Auskunftsverlangens aus, dass dem Auskunftsverlangen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ent- gegenstehe. Es handele sich um eine Tatsache, die der Beklagten im Rahmen ihrer Auf- sichtstätigkeit bekanntgeworden sei und deren Geheimhaltung im Interesse des Informa- tionsübermittlers liege. Die Beklagte betreibe nach wie vor ein aufsichtsrechtliches Verfah- ren gegen die Klägerin. Abgesehen von dem Telefaxschreiben des Steuerberaters, wel- ches möglicherweise nachträglich verfälscht worden sei, lägen der Beklagten noch weitere Anhaltspunkte für ein Treuhandverhältnis vor, welches ein aufsichtsrechtliches Einschrei- ten begründe. Die Interessen der Klägerin, ihrer Anteileigner und Geschäftsleiter würden durch Anhörungsrechte im Verwaltungsverfahren ausreichend berücksichtigt.
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-7- Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Informanten sei abzulehnen. Die Be- klagte stütze ihre aufsichtrechtlichen Maßnahmen nicht allein auf das bekanntgewordene Schreiben des Steuerberaters, das lediglich ein Mosaikstein – wenn auch ein nicht unbe- deutender – darstelle. In dem Unternehmensgeflecht, zu dem die Klägerin gehöre, gebe es zahlreiche Hinweise auf nicht offengelegte Treuhandverhältnisse wie bei der Klägerin. Insgesamt gehe die Güter- und Interessenabwägung bei dem Verlangen nach Bekanntga- be der Identität des Informanten zu Ungunsten der Klägerin aus, denn es seien die maß- geblichen Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass der vorliegend der Informantenschutz zu- rücktreten müsse. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behörden- akte der Beklagten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Soweit die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4) von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren unter entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Im Übrigen wird die zulässige Klage auch hinsichtlich des Antrags, der sich nicht erledigt hat, abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Offenbarung des Namens und der Anschrift des Informanten, welcher der Beklagten Unterlagen vertraulicher Natur über die Geschäftstätigkeit der Klägerin überlassen hat. Der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 13.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2008 erweist sich inso- weit als rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Demnach konnte die Beklagte nicht zur Offenbarung der Identität des Informanten verpflichtet werden, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Auskunft nach § 29 VwVfG, noch aus § 1 Abs.1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz vom 05.09.2005 (BGBl I S.2722, im Folgenden: IFG). Die Kammer ist der Auffassung, dass beide Rechtsgrundlagen gleichrangig nebeneinander stehen. Die Klägerin kann sich grundsätzlich auf beide berufen, um ihrem Klagebegehren
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-8- zum Erfolg zu verhelfen. § 1 Abs.3 IFG sieht vor, dass zwar Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen, jedoch gilt dies ausdrücklich nicht für § 29 VwVfG und für § 25 SGB X. Dies gilt auch unbeschadet des Umstandes, dass die Klägerin einen Antrag nach dem IFG nicht gestellt hat und sich allein auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art 1 Abs.1 GG im rechtlichen Rahmen des § 29 VwVfG berufen hat. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 25.02.2008 zwar festge- stellt, dass einer näheren Prüfung des Auskunftsantrags nach dem IFG diese Antrags- gestaltung entgegenstehe, der Antrag unter Berufung auf § 1 Abs.1 Satz 1 mithin aus- drücklich gestellt hätte werden müssen (zustimmend F. Schoch, IFG, Kommentar, 2009, § 1 RNr. 203). Dem vermag die Kammer allerdings nicht zu folgen. Es ist nicht überzeu- gend, vorliegend von einer Anspruchskonkurrenz auszugehen, denn § 1 Abs.3 IFG behan- delt Ansprüche, die auf § 29 VwVfG gestützt werden gleichrangig (vgl. BT-rs.15/4493, S. 8). Der Rechtsuchende muss sich folglich nicht entscheiden, denn es gilt das umgekehrte Prinzip: Bei einer derartigen Sachlage hat eine Behörde einen Auskunftsanspruch grund- sätzlich nach allen denkbaren gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, die ihn zu stützen ge- eignet sind, es sei denn, der Auskunftsbegehrende schließt die Berufung auf einen solchen Anspruch ausdrücklich aus. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Verfahrensrechte Dritter stehen einer Prüfung des Auskunftsanspruchs nach dem IFG nicht entgegen. Insbesondere war der Informant nicht gemäß § 8 Abs.1 IFG zu beteiligen, etwa anzuhören. Seine Belange sind grundsätzlich nicht berührt, denn die Ablehnung des Auskunftsanspruchs kann sich vorliegend allein auf das öffentliche Interesse stützen. Die Klägerin hat jedoch keinen Auskunftsanpruch nach § 29 Abs. 2 VwVfG in seiner Aus- prägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches die informationelle Selbstbestim- mung umfasst, und dem Grundrechtsträger aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG ein Recht auf Auskunft nicht nur über den Inhalt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle gibt (vgl. dazu: RhPfVerfGH, Entscheidung vom 04.11.1998 – VGH B 5/98 u.6/98; NJW 1999, S.2264). § 29 Abs.2 Alt. 3 u. 4 VwVfG schließen den Auskunftsan- spruch allerdings aus, wenn Informationen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder dem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder Dritter, geheim gehalten werden müssen. Dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind Vor-
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-9- gänge, für die zwar keine Geheimhaltungsvorschriften, aber ein legitimes Geheimhaltungs- interesse besteht. Hierzu gehört insbesondere der Schutz behördlicher Informanten (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2002 – 4 LC 88/02 -, betätigt durch: BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 -; zitiert nach Juris). Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin vorliegend dieses Grundrecht geltend machen kann, obgleich sie eine juristische Person ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. -, WM 2007, S.1360, 1366). Soweit die Beklagte den Auskunftsanspruch unter Berufung auf § 9 KWG abgelehnt hat, kann dem die Kammer nicht folgen. Nach § 9 Abs.1 KWG dürfen u.a. die bei der Beklagten Beschäftigten die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren, es sei denn, die Tatsachen werden an die in § 9 Abs.1 Satz 3 Nrn. 1 – 7 aufge- führten Stellen weitergegeben. Nach übereinstimmender Kommentarmeinung dient die in § 9 KWG verankerte Schweige- pflicht ganz besonders dem Schutz der Kreditinstitute, sonstigen Finanzdienstleistern und ihren Kunden (vgl. Lindemann, in: Boss u.a., § 9 RNr. 8; Samm, in: Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, Stand: Juli 2005, § 9 RNr. 37 m.w.Nachw.; vgl. auch zu § 8 WpHG, Beck, in: Schwark, § 8 WpHG, RNr. 1 u. 7; Dreyling, in: Assmann/Schneider, § 8 RNr. 2). Die Kammer hat insofern bereits verschiedentlich festgestellt – freilich in Bezug auf den Informationszugang nach dem IFG -, dass die in § 9 KWG normierte Verschwiegenheits- pflicht drittbezogen ist. Sie ist im Interesse der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht sämtli- che Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen (vgl. dazu VG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.02.2009 – 7 K 4170/07.F(V)) Vorliegend steht § 9 KWG der Offenbarung der Identität des Informanten daher schon deswegen nicht entge- gen, weil von der Verschwiegenheitspflicht - erstens – Dritte hiervon im Sinne des ange- führten Rechtsgutschutzes nicht davon betroffen sind und sich die Klägerin - zweitens – auf ein Grundrecht berufen kann, dessen Reichweite sich im Spannungsverhältnis mit der
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- 10 - Verschwiegenheitspflicht befindet, ohne dass sich 9 KWG die einschlägigen Abwägungs- elemente entnehmen lassen. Zur Überzeugung der Kammer erfordert die Entscheidung über die Offenbarung der Identi- tät eines Informanten im Wege der Auskunftserteilung eine Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nach § 29 Abs.2 Alt.3 und 4 VwVfG und dem auf ein Grundrecht gestütztes Auskunftsinteresse der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegt das Geheimhaltungsinteresse dann das Auskunfts- interesse, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat (BVerwG, a.a.O.- allerdings zum So- zialdatenschutz). Grundsätzlich sind die Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die In- formationen Dritter angewiesen; an der Aufrechterhaltung dieses Informationsflusses be- steht ein rechtstaatliches und öffentliches Interesse, das durch die Geheimhaltung der In- formantenidentität gewährleistet wird. Dagegen entfällt das Geheimhaltungsinteresse re- gelmäßig, wenn der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat. Diese Personen zu schützen, entspräche keinem rechtsstaatlichen Anliegen (RhPfVerfGH, a.a.O. S.2266). Nach diesem Maßstab konnte die Kammer nicht feststellen, dass vorliegend das Aus- kunftsinteresse das Geheimhaltungsinteresse an der Identität des Informanten überwiegt. - Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass das Schreiben des Steuerberaters gefälscht sei, der Informant hierdurch dafür gesorgt habe, dass die Aufsicht tätig geworden sei und dass diese Information leichtfertig und wider besseres Wissen erfolgt sei, folgt ihr die Kammer nicht. Zunächst ist festzustellen, dass es nicht feststeht, dass die zweite Seite dieses Schreibens inhaltlich unwahr ist. Die Klägerin hat unter Berufung auf die Einlassung des Steuerbera- ters vorgetragen, dass aus äußeren Merkmalen wie Schriftbild, Formatierung und Fehlen der Fußleiste geschlossen werden könne, dass diese Seite nicht von dem Steuerberater stamme. Insoweit hat die Klägerin aber nicht dargelegt, dass diese Seite nicht von dem Steuerberater verfasst worden sei. Mithin folgert die Klägerin aus der Gestaltung der Seite, es handele sich um eine Fälschung. Auch unter Einbeziehung der Einlassung des Steuer-
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