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- 11 - beraters wird durch diese Behauptung jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei die- ser Seite um eine Abschrift handelt, die wörtlich identisch mit der Originalfassung des Schreibens des Steuerberaters ist. Insoweit wäre es naheliegend gewesen ausdrücklich darzulegen, dass es sich bei dieser Seite um eine Fälschung handele, weil sie nicht oder vielleicht nur teilweise nicht von dem Steuerberater verfasst worden sei. Gerade dies ist durch den Steuerberater nicht erfolgt. Die Rechtsbehauptung der Klägerin ist somit nicht substantiiert, weil aus ihr nicht geschlossen werden kann, dass die Information wider bes- seres Wissen erfolgt sei, denn es ist nicht ausreichend dargelegt, dass sie falsch ist. - Weitere Ermittlungen in Bezug auf die zweite Seite des Schreibens musste die Kammer nicht anstellen, denn der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung ange- geben, dass das Originalschreiben nicht mehr existiere. Unbeschadet dessen liegen zur Überzeugung der Kammer Anhaltspunkte für eine leicht- fertig falsche oder wider besseres Wissen erfolgte Information nicht vor. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kammer, dass dieses Schreiben, das nach sei- nem äußeren Erscheinungsbild nicht ohne erheblichen Prüfungsaufwand als nicht authen- tisches Schreiben zu erkennen ist, der Beklagten in einem Konvolut von Schriftstücken von mehreren hundert Seiten aus der internen Geschäftsführung der Klägerin zuging. Aus dem Gesamtvorgang erschließt sich zudem, dass der Informant lediglich als Bote aufgetreten ist. Diese Funktion dürfte die zumutbare Anforderung an die Prüfungstiefe hinsichtlich ihrer Authentizität noch einmal erheblich herabsetzen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Au- thentizität der übrigen Schriftstücke von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Selbst wenn man unterstellt, es handele sich bei dieser einen Seite um eine Fälschung, kann un- ter Berücksichtigung dieser Erwägungen nicht geschlossen werden, es sei leichtfertig falsch oder wider besseres Wissen informiert worden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 2 IFG. Dem Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht insbesondere § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG entgegen.
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- 12 - Nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Auf- sichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Die Beklagte, die im Sinne dieser Vorschrift Finanzbehörde des Bundes ist, müsste zur Überzeugung der Kammer gewärtigen, dass die Offenbarung der Identität des Informanten nachteilige Auswirkungen auf ihre Aufsichtstätigkeit hätte. Für diese im Wege einer Prog- nose gewonnene Folge besteht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, denn es ist davon auszugehen, dass künftig Informanten sich nicht mehr dem Risiko der Informationsüber- mittlung aussetzen würden, wenn die Beklagte die Identität ihres Informanten in dem vor- liegenden Verfahren offenbaren würde, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat Weiterhin steht der dem Informationszugang ebenso § 3 Nr. 7 IFG entgegen. Nach § 3 Nr. 7 wird ein Informationszugang bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information nicht gewährt, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behand- lung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Insbesondere muss davon ausgegan- gen werden, dass das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeit- punkt des Antrages auf Informationszugang noch besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO, wobei die Kammer hin- sichtlich der erledigten Anträge der Klage § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO und hinsichtlich des Klagebegehrens, in dem die Klägerin unterlegen ist, § 154 Abs.1 VwGO zur Anwendung gebracht hat und wegen der Bedeutung der einzelnen Anträge eine Kostenaufhebung für angemessen hält. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 i.V.m. § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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- 13 - RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen; er kann nach Maßgabe der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsan- waltschaften vom 26. Oktober 2007 (abrufbar in der aktualisierten Fassung über www.hessenrecht.hessen.de, Gliederungsnummer 20-31) auch mittels eines elektroni- schen Dokuments über den elektronischen Briefkasten, der auf den Servern des Rechen- zentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird, gestellt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag vom Vorsit- zenden des Senats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verlängert werden. Die Be- gründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main einzulegen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1-3
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- 14 - 34117 Kassel einzureichen. In diesem Fall ist die Berufung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zu begründen und zu unterzeichnen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Entscheidung kann auch mit Revision an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn die Gegenseite der Einlegung der Revision schriftlich zustimmt. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main einzulegen. Die Zustimmung der Gegenseite zur Einlegung der Revision ist der Revisionsschrift beizu- fügen. Sie kann auch innerhalb der Revisionsfrist nachgereicht werden. Die Revision ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begrün- den. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht Simonsplatz 1 04107 Leipzig einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die verletz- te Rechtsnorm angeben. Dr. Huber                                Ottmüller                      Tanzki
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- 15 - BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.2 GVG RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaf- ten vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der
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- 16 - qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dr. Huber                                 Ottmüller                         Tanzki R80.41
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„Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 7 K 805-08.F(3)“ FragDenStaat.de