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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge mit Berliner ÖPNV-Betreibern

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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR · zeug- und Personalsituation, einschließlich der Ausschöpfung von Mög- lichkeiten, Tochter- oder Subunternehmen einzusetzen) plausibel darzu- legen. Der Aufgabenträger kann jedoch von der BVG gegen Kosten- übernahme verlangen, dass sie andere Verkehrsunternehmen mit der Einbringung der zusätzlich erforderlichen Leistungen beauftragt. Die Koordination des Einsatzes dieser Auftragsunternehmer unterliegt der BVG im Rahmen ihrer Stellung als Genehmigungsinhaberin. ( 4)  Kann die BVG ihre Fahrplanpflichten nicht erfüllen, weil Straßen oder Schienenwege nicht dem Fahrplan entsprechend befahren werden kön- nen, so richtet sie bei Bedarf einen Ersatzverkehr im Einklang mit den Anforderungen der Anlage 1, Teil 2 (Ersatzverkehre) ein. § 7 Fahrplanänderungen zwischen regulären Fahrplanwechseln (1)   Bei Bedarf können zwischen regulären Fahrplanwechseln unterjährige Änderungen des der Genehmigungsbehörde angezeigten oder von die- ser genehmigten oder zugestimmten Fahrplans stattfinden. Dieses be- trifft: a)    Fahrplananpassungen infolge neuer Erkenntnisse zur verkehrliehen Situation, b)    Sonderfahrpläne bei besonderen Anlässen (z.B. Großveranstaltun- gen, Konzerte, Messen, Volksfeste, Straßenfeste, Demonstrationen) (§ 6 Abs. 2), c)    Ersatzfahrpläne (§ 6 Abs. 4) und d)    Ferienfahrpläne für Schul- und Semesterferien. (2)   Unterjährige Fahrplanänderungen nach Abs. 1 lit. a und lit. d bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufgabenträgers. Diese gilt als erklärt, wenn der Aufgabenträger einen Vorschlag der BVG nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt ablehnt. (3)   Über Fahrplanänderungen nach Abs. 1 lit. b und lit. c ist der Aufgaben- träger nach Möglichkeit vor deren Inkrafttreten zu informieren. Auf Auf- forderung muss die BVG belegen, dass diesbezüglich die vertraglichen Vorgaben (gemäß § 6 Abs. 2 und 4) eingehalten werden. Fahrplanän- derungen im Minutenbereich (Minutenverschiebungen) bedürfen keiner vorherigen Information des Aufgabenträgers, soweit diese keine Ver- schlechterung der Anschlusssituation bewirken. Bei besonderen Veran- staltungen von gesamtstädtischer Bedeutung kann der Aufgabenträger einen Sonderfahrplan rechtzeitig vorab für zustimmungspflichtig erklä- ren. Soweit im Zusammenspiel verschiedener Ersatzverkehre sich be-
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Verkehrsvertrag Land Berlin- BVG AöR sondere Nachteile für ein bestimmtes Gebiet ergeben, kann der Aufga- benträger einen Ersatzfahrplan für vorab zustimmungspflichtig erklären ( 4)  Der Aufgabenträger kann seinerseits der BVG Vorschläge zu Fahrplan- änderungen unterbreiten. (5)   Bis vier Monate nach Fahrplanwechsel kann der Aufgabenträger Korrek- turen zu Änderungen, die zum letzten Fahrplanwechsel vorgenommen wurden, bestellen. Dazu tauschen sich die Vertragspartner innerhalb der ersten drei Monate nach einem Fahrplanwechsel regelmäßig zu dessen fahrgastseitigen und betrieblichen Folgen und zu dem daraus abzuleitenden Korrekturbedarf aus. Sofern kein höherer Eilbedarf be- steht, ist die Umsetzung der Fahrplankorrekturen möglichst auf einen gemeinsamen Termin zu konzentrieren. Ergeben sich neue Erkenntnisse zur verkehrliehen Situation, die im öffentlichen Interesse eine Verände- rung des Fahrplans bereits vor der nächsten regulären Fahrplanände- rung erforderlich machen, kann der Aufgabenträger auch in diesen Fäl- len unterjährige Fahrplanänderungen bestellen. Die BVG setzt die be- stellten Fahrplanänderungen unverzüglich bzw. zum vereinbarten Ter- min um. Die entsprechenden Bedingungen sind in Anlage 2, Teil 2 (Be- stellbedingungen) geregelt. 2.2 Tarif und Vertrieb § 8 Anzuwendender Tarif (1)   Die BVG wendet die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des jeweils geltenden VBB Tarifs an. Ergänzende Tarife wird die BVG nur anwenden, wenn sie zwischen der BVG und dem Land Berlin ver- einbart sind oder der Aufgabenträger diesen zugestimmt hat. (2)   Bei der zukünftigen Entwicklung von Tarif und Vertrieb sind die im Nah- verkehrsplan (gemäß Anlage 9) konkretisierten Grundsätze der Trans- parenz, Preiselastizität, Tarifergiebigkeit, Tarifgerechtigkeit, Kundenbin- dung, Aufwandsreduktion und Kostenentwicklung unter Berücksichti- gung ihrer Zielkonflikte möglich.st umfassend zu berücksichtigen. (3)   Die BVG wird die Weiterentwicklung der Tarife mit dem Aufgabenträger abstimmen. Insbesondere informiert sie den Aufgabenträger, sobald sich konkrete Vorschläge zu Tarifänderungen abzeichnen, in jedem Fall rechtzeitig, bevor diese Vorschläge in die VBB-Gremien (zu Vertragsab- schluss: Facharbeitskreis VBB-Tarif und Vertrieb) eingebracht werden. Die Anforderungen an die von der BVG für die Abstimmung zu liefern- den Informationen enthält Anlage 3 (Tarifänderungen).
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR § 9 Vertrieb (1)   Die BVG führt den Vertrieb auf eigene Rechnung und in eigener Ver- antwortung durch. Die BVG kann Vertriebswege grundsätzlich dann än- dern, wenn andere Vertriebswege bei höherer Wirtschaftlichkeit eine vergleichbare Verfügbarkeit und Marktdurchdringung bewirken. (2)   Sie wird- auch in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen, die den Tarif des VBB anwenden- die Vertriebsstandards weiterentwickeln. Dazu: - sind die Vertriebswege für die Fahrgäste nachvollziehbar und über- sichtlich zu gestalten; - sind diejenigen Vertriebswege zu priorisieren, die die Bindung der Kunden an den öffentlichen Nahverkehr erhöhen; - sind die Vertriebswege so zu konzipieren, dass der Aufwand der BVG und der Fahrgäste minimiert wird; - sind die Anforderungen des Nahverkehrsplans gemäß Anlage 9 zur Verfügbarkeit des Tarifsortimentes im personalbedienten Fahrschein- verkauf (Verkaufsstellen, Fahrer) sowie im Vertrieb durch Automaten (Bahnsteige, Fahrzeuge) einzuhalten; - wirken die Vertragspartner im Rahmen ihrer Möglichkeiten daran mit, die Gestaltung von Vertriebsstellen und Vertriebssystemen (Verkauf- stellen, Fahrkartenautomaten, Fahrscheine) unternehmensübergrei- fend zu vereinheitlichen. Hierbei sind wirtschaftliche Erwägungen (Aufwand, Kundennutzen, Ein- nahmenentwicklung) zu berücksichtigen. (3)   Die BVG wird den Aufgabenträger über umfangreiche Neu- und Ersatz- beschaffungen (Systementscheidungen), die für die Erfüllung der Ab- sätze 1 und 2 wesentlich sind, mindestens acht Wochen vor der grund- sätzlichen Entscheidung über die Beschaffung informieren. Bei Verga- ben erfolgt die Einbindung des Aufgabenträgers spätestens bei Erstel- lung der Vergabeunterlagen. § 20 Abs. 5 S. 3-5 findet entsprechende Anwendung. ( 4)  Im Interesse eines aus Kundensicht einheitlichen Marktauftritts und im Interesse der Kompatibilität der Vertriebswege sowie der Senkung der Kosten der den VBB-Tarif anwendenden Verkehrsunternehmen streben die Vertragspartner eine weitgehende Vertriebskooperation der beteilig- ten Verkehrsunternehmen an.
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR § 10 Neue Tarif- und Vertriebsformen (1)   Die BVG wird den Aufgabenträger in die Entwicklung neuer Tarif- und Vertriebsformen einbinden und mindestens acht Wochen vor der grund- sätzlichen Entscheidung über die Einführung informieren. § 20 Abs. 5 Satz 3-5 findet entsprechende Anwendung. (2)   Sofern die BVG die Einführung elektronischer Fahrscheinsysteme (z.B. auf der Basis von Chip-Karten oder Mobiltelefonen) anstrebt, ist diese Systementscheidung nach Abstimmung mit dem Aufgabenträger zudem mit der VBB GmbH und mit den im Berliner ÖPNV tätigen Verkehrsun- ternehmen abzustimmen. Sie darf nur mit Gültigkeit für das gesamte Berliner ÖPNV-Angebot erfolgen und muss die Belange des Datenschut- zes angemessen berücksichtigen. 2.3 Qualitäts- und Umweltstandards § 11 Qualität (1)   Die BVG gewährleistet bei der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen eine kontinuierlich hohe, an den sich dynamisch entwickelnden Kun- denbedürfnissen orientierte Qualität. (2)   Die BVG ist nach DIN EN 13816 zertifiziert. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die dieser Norm entsprechenden Messverfahren als Grundlage zur Messung der in diesem Vertrag festgelegten Stan- dards dienen, soweit dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes geregelt wird. (3)   Das Verkehrsangebot der BVG entspricht mindestens folgenden Quali- tätsstandards des Nahverkehrsplans, soweit auf diese in Anlage 9 expli- zit verwiesen wird: a) Zuverlässigkeit, b) Pünktlichkeit, c)  Barrierefreiheit der Fahrzeuge sowie der Bahnhöfe und Haltestellen, d) Fahrzeuggestaltung, insbesondere Ausstattung e) Kapazität, f)  Sicherheit, g) Haltestellenausstattung und h) Sauberkeit der Fahrzeuge sowie der Bahnhöfe und Haltestellen. Die Einzelheiten der Qualitätsstandards werden in Anlage 1 Teil 1 (Re- gei-Angebotsstandards) spezifiziert.
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR ( 4)  Die Einhaltung dieser Qualitätsstandards sowie die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird nach den Anforderungen der DIN EN 13816 über subjektiv und objektiv zu messende Werte ermittelt. § 12 Umwelt- und Ressourcenschutz (1)   Die BVG hat sich durch Unterzeichnung der UITP-Charta für Nachhaltig- keit selbst verpflichtet, durch entsprechende Maßnahmen zum Umwelt- und Ressourcenschutz sowie der Sozialverträglichkeit des ÖPNV beizu- tragen. (2)   Zum Schutz von Umwelt und Ressourcen erfüllt die BVG bei der Erbrin- gung ihrer vertraglichen Leistungen die Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik gemäß den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Bei Fehlen derartiger gesetzlicher Verpflichtungen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Darüber hinaus erfüllt die BVG die diesbezüglichen Anforderungen des Nahverkehrsplanes gemäß Anla- ge 9. (3)   Die BVG wird den Aufgabenträger über Entscheidungen mit erheblichen Umweltauswirkungen mindestens acht Wochen vor der grundsätzlichen Entscheidung informieren. § 20 Abs. 5 Satz 3-5 findet entsprechende Anwendung. 2.4 Fahrgastorientierung und Marktauftritt § 13 Marktauftritt (1)   Soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart, gestaltet die BVG ih- ren Marktauftritt auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Diese Aufgabe umfasst insbesondere: a) Fahrgastinformation, b)"corporate design", insbesondere Gestaltung von Fahrzeugen und Haltestellen sowie von Informationsmaterial, c) Kommunikation, insbesondere Beschwerdemanagement (2)   Dabei hält die BVG im öffentlichen Interesse mindestens die Anforde- rungen des Nahverkehrsplans gemäß Anlage 9 zu folgenden Aspekten ihres Marktauftritts ein: · a) Fahrgastinformation, b) Gestaltung Fahrzeuge,
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Verkehrsvertrag Land Berlin- BVG AöR c) Verhaltensbezogene Standards des Personals und weitere personal- relevante Anforderungen, d) Beschwerdemanagement § 14 Stärkung der Fahrgastrechte (1)   Die BVG reagiert auf die Geltendmachung von Ansprüchen und auf Be- schwerden von Fahrgästen möglichst zügig und spätestens innerhalb von 20 Werktagen. Sie handelt unbürokratisch und, soweit möglich, ku- lant. (2)   Ausgehend von den bestehenden BVG-Kundengarantien wirkt die BVG in Umsetzung des Nahverkehrsplanes gemäß Anlage 9 aktiv an der Er- arbeitung einer Fahrgastcharta der in Berlin tätigen Verkehrsunterneh- men mit, die einheitliche Fahrgastrechte für den gesamten Berliner ÖPNV formulieren soll. (3)   Die BVG wird mit Dritten, die im Auftrag des Landes Berlin die Funktion einer unternehmensneutralen Schlichtungsstelle wahrnehmen, koopera- tiv zusammenarbeiten. § 15 Austausch von Verkehrs- und Einnahmedaten (1)   Beide Vertragspartner können Zählungen und Befragungen im Netz der BVG durchführen. (2)   Auf Anforderung stellt die BVG dem Aufgabenträger für den jeweiligen Zeitraum der Zählung und Befragung kostenlos die folgenden Informa- tionen entsprechend der Spezifikation in Anlage 4 (Datenaustausch) zur Verfügung: a) den tagesaktuellen Fahrplan b) den tagesaktuellen Fahrzeugeinsatz sowie c) die für die Einsatzplanung notwendigen Umlaufpläne Die BVG wird den mit Verkehrserhebungen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Aufgabenträgers bzw.     vom  Aufgabenträger beauf- tragten Dritten ausschließlich zum Zweck der Fahrgastzählung und - befragung ungehinderten und kostenlosen Zugang zu den von ihr ein- gesetzten Fahrzeugen gewähren. (3)    Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig die erhobenen Rohdaten von Verkehrszählungen und -befragungen sowie die darauf basierenden Auswertungen zeitnah und kostenlos zur Verfügung zu
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Verkehrsvertrag Land Berlin- BVG AöR stellen. Darüber hinaus werden solche Daten auch anlassbezogen aus- getauscht. Die Einzelheiten des Datenaustauschs sind in Anlage 4 (Da- tenaustausch) geregelt. Angebotsbezogene Planungsgrundlagen (inkl. Markforschungsergebnisse) sind so rechtzeitig auszutauschen, dass der jeweils andere Vertragspartner ausreichend Zeit hat, um sich vor der Beurteilung einer geplanten Veränderung mit deren fachlichen Grundla- gen vertraut zu machen. ( 4)  Die BVG meldet dem Aufgabenträger halbjährlich spätestens einen Mo- nat nach Ablauf des Halbjahres die Tarifeinnahmen aus dem Verbund- tarif getrennt nach den einzelnen VBB-Tarifpositionen entsprechend dem Muster in Anlage 7, Teil 1 (Erfüllung Berichtsmuster). (5)   Die Vertragspartner nutzen die übermittelten oder selbst erhobenen Daten nur für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben. Zur Sicherung der dabei zu wahrenden Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse stimmen sich die Vertragspartner regelmäßig ab. Ein Zugang Dritter zu den Daten ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner, die ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Vertragspartner teilen dem je- weils anderen Vertragspartner mit, falls sie Dritten einen solchen Zu- gang gewähren. (6)   Der jeweilige Vertragspartner bleibt Inhaber der Rechte an den nach Abs. :3 übergebenen Daten und Untersuchungen, insbesondere der Zugriffs-, Verwendungs- und Ausschließlichkeitsrechte. Außer in den in Abs. 5 geregelten Fällen dürfen ohne Zustimmung die Daten nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die Vertragspartner haften nicht für die Richtigkeit der einander überlassenen Daten und In- formationen. § 16 Sicherheitskonzept (1)   Es ist Aufgabe der BVG, für die Sicherheit ihrer Fahrgäste in den von ihr betriebenen Fahrzeugen und Anlagen zu sorgen. Entsprechend den An- forderungen des Nahverkehrsplans gemäß Anlage 9 entwickelt sie ihr Konzept für die persönliche Sicherheit in Abstimmung mit der Bundes- und Landespolizei, den anderen Verkehrsunternehmen und den zustän- digen Senatsverwaltungen fort. Die BVG legt dem Aufgabenträger ein entsprechend abgestimmtes Sicherheitskonzept spätestens zum 31. Au- gust 2008 vor, das bedarfsgerecht, mindestens aber alle 2 Jahre, von der BVG aktualisiert wird.
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR (2)   Inhalt des Konzeptes sind insbesondere Aussagen zur objektiven Ent- wicklung der Sicherheitslage, zu Zielen, durchgeführten und geplanten Maßnahmen einschließlich ihrer Wirtschaftlichkeit, Kundenbedürfnissen und -Zufriedenheit sowie zur Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes. Die Aussagen betreffen folgende Maßnahmenbereiche: Personal, u. a. Fahrzeug-Begleitquote, Bahnhofsüberwachungs- dichte, -   Technik, u. a. Videoüberwachung und -aufzeichnung, Notfaii-Sprechstellen (Fahrzeuge) und Notrufsäulen (Bahnhöfe), Reaktionszeit bis zum Eintreffen von Hilfskräften nach eingehen- dem Notruf oder sonstiger Feststellung sicherheitsrelevanter Er- eignisse, Prävention, u. a. Gestaltung und Beleuchtung. Soweit das Konzept auf Anlagen mit detaillierten Aussagen zu Sicher- heitslage und Maßnahmen verweist, die aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich bekannt werden dürfen, ist der Aufgabenträger verpflichtet, diese Anlagen vertraulich zu behandeln. r .... : .. - -1n · · - - -.. ....
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR 3. Leistungspflichten Verkehrsinfrastruktur § 17 Grundsätze der Infrastrukturvorhaltung (1)   Ziel der Infrastrukturvorhaltung ist es, die vertragsge~enständliche Inf- rastruktur zu erhalten und deren Verfügbarkeit bei mindestens gleich bleibender Qualität und entsprechend dem Stand der Technik gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Der Erhalt und die Weiterentwicklung der Infrastruktur orientieren sich an den zur Erfül- lung der Vertragspflichten aus Abschnitt 2 erforderlichen Kapazitäten und Qualitäten. Die technische Sicherheit ist durch die BVG zu gewähr- leisten. (2)   Maßnahmen der Infrastrukturvorhaltung unterliegen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dies beinhaltet den Funktionserhalt des erforderli- chen Anlagenbestandes unter Berücksichtigung von Folgekosten im Sinne des Lebenszyklusansatzes. (3)   Soweit Dritte über personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigun- gen im ÖPNV verfügen, stellt die BVG diesen die zum Betrieb erforderli- che Infrastruktur diskriminierungsfrei zur Verfügung. § 18 Vorhandene Infrastruktur (1)   Die Infrastruktur im Sinne dieses Vertrages umfasst alle ortsfesten bau-, elektro- und haustechnischen Anlagen (Hard- und Software) so- wie die dafür erforderlichen Grundstücke, Hoch- und Tiefbauten, die der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Verkehrsbetrie- bes mit Bahnen, Bussen und Fähren dienen und zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses zu Betriebszwecken genutzt werden. Zur Infrastruktur gehören darüber hinaus a)    die für die Prozessdurchführung und Prozessüberwachung einge- setzten technischen Systeme, b)    die Werkstätten und Arbeitsmittel für die Instandhaltung der An- lagen und c)    spurgebundene Spezialfahrzeuge (Messwagen, Schleifzüge, Turmwagen, Hubsteiger und Arbeitszüge) für die Anlagen- Instandhaltung. (2)   Die vom Vertrag umfasste Infrastruktur wird in dem für das jeweilige Verkehrsmittel vorhandenen Infrastrukturkataster der BVG erfasst. Die BVG aktualisiert die jeweiligen Infrastrukturkataster laufend. Insbeson- Crti+-1""1 1 n ,,,....,..... "JA
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR dere erfasst sie Zu- und Abgänge der Infrastruktur sowie Ersatzinves- titionen. (3)   Für den Bereich U-Bahn führt die BVG neben dem Infrastrukturkataster für wesentliche Anlagengruppen eine Bauwerkschadensliste, in der ihr bekannte Schäden erfasst sind. In dieser werden die von einem Scha- den betroffenen baulichen oder technischen Anlagen, der Zeitpunkt des Schadenseintritts, der Umfang des Schadens, der Behebungsaufwand, mögliche Auswirkungen auf den Betrieb und die Dringlichkeit der Behe- bung des Schadens dokumentiert. Die BVG aktualisiert die Bauwerks- schadensliste laufend. § 19 Erhalt und Betrieb der Infrastruktur (1)   Die BVG erhält die vom Vertrag umfasste Infrastruktur entsprechend den Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen der Infrastrukturvor- haltung nach § 17 ergeben. Die Leistungsgrößen der Infrastrukturvor- haltung sind in Anlage 5 (Infrastrukturstandards) festgelegt. (2)   Die BVG betreibt die vom Vertrag umfasste Infrastruktur entsprechend den Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen der Infrastrukturvor- haltung nach § 17 ergeben. Umfang und Qualität des Betriebs der Inf- rastruktur müssen den Anforderungen dieses Vertrages entsprechen, die sich insbesondere aus Anlage 5 (Infrastrukturstandards) ergeben. (3)   Für die Durchführung grundhafter Erneuerung von Infrastrukturanlagen sind zeitweilige Streckensperrungen unumgänglich. Der Aufgabenträger verpflichtet sich, unterstützend tätig zu werden, damit die notwendigen Genehmigungen erteilt werden. § 20 Vorhabensplanung (1)   Die zum Erhalt und Ausbau der vorhandenen Infrastruktur sowie zum Neubau von Infrastruktur erforderlichen Vorhaben sind Gegenstand der Vorhabensplanung der BVG. Dies gilt auch dann, wenn sie außerhalb dieses Vertrages finanziert werden. (2)   Vorhaben sind Projekte mit einem voraussichtlichen Volumen von mehr als 2,5 Mio. EUR, deren Inhalt durch mindestens drei der nachfolgenden Kriterien bestimmt ist: Einmaligkeit (kein Regelgeschäft), -  definiertes Ziel, komplexer und funktionsübergreifender Inhalt,
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