asmk-rechtsvereinfachungen-sgb-ii---27.09.2013
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Katalog der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die u.a. mehr Befugnisse zur Überwachung von ALG2-Betroffenen führen sollen“
-3- sozialpolitisch wichtigen Debatte aktiv beteiligen, eine Festlegung auf eine der beiden Lösungen erfolgt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht. 7. Der Umgang mit "temporären Bedarfsgemeinschaften" sollte vereinfacht werden. Derzeit stellt sich die Situation wie folgt dar: Wird die elterliche Sorge von getrennt lebenden El- tern alternierend ausgeübt, bzw. wird ein Kind im Rahmen der Ausübung des Umgangs- rechts vorübergehend in den Haushalt des anderen Elternteils aufgenommen, muss tagge- nau festgestellt werden, wann sich ein Kind bei dem Elternteil besuchsweise aufhält. Je- der Fall muss bei Beginn und bei Ende des Aufenthalts beim anderen Elternteil manuell geprüft werden. Meist finden die Besuche an den Wochenenden statt. Der Verwaltungs- aufwand ist insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalten auf lange Sicht sehr hoch. Wir schlagen vor, dass die Leistungen nach SGB II auch für die Zeit des besuchsweisen Aufenthalts beim umgangsberechtigten Elternteil weiter an den Elternteil gezahlt werden, zu dessen Bedarfsgemeinschaft das Kind gehört. Dieser könnte entsprechend bevollmäch- tigt werden. Der für die Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigte Elternteil hätte da- für Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Kindes beim besuchsweisen Aufenthalt beim anderen Elternteil dem Kind, bzw. diesem Elternteil zur Verfügung gestellt werden. Der Ausgleich soll im Innenverhältnis stattfinden und nicht Aufgabe der Jobcenter sein. Wir halten dies für eine Lösung, die den Anforderungen der Verwaltung genügt und den Le- bensverhältnissen getrennt lebender Eltern auch gerecht wird. Ein Mindestmaß an Ver- ständigung zwischen den Elternteilen ist zur Abstimmung und Wahrnehmung des Um- gangsrechts ohnehin erforderlich. 8. Tagespflegepersonen sollten von den Nachweisen für Sachaufwendungen bei der Ein- kommensberechnung nach § 11 a SGB II entlastet werden. Die Förderleistungen an Ta- gespflegepersonen nach § 23 SGB VIII sind gem. § 11 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 77 SGB II auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Ausweislich der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sind diese Einkünfte wie Einkommen aus selb- ständiger Tätigkeit zu behandeln. Betriebseinnahmen und –ausgaben müssen demnach zunächst prognostiziert und nach Ablauf abschließend betrachtet werden. Von den Ein- nahmen müssen nach Abzug der vielfältigen Betriebsausgaben (danach zählen anteilig pro Tagespflegekind insbesondere die Unterkunfts- und Heizkosten, Strom- und Wasser- kosten, Kosten für Speisen, Getränke und Verbrauchsmaterial) noch die Werte nach § 11 b SGB II abgesetzt werden. Dieses Procedere ist für die Tagespflegepersonen und für die Verwaltung sehr arbeitsintensiv. Wir schlagen vor, für diese Anrechnung auf die lokal festgesetzten Sätze für Sachaufwand (= Betriebsausgaben) und Anerkennungsbetrag (= anzurechnendes Einkommen abzüglich Absetzbeträge) abzustellen. Die Bezugnahme auf die örtlichen Fördersätze schafft eine praktikable Lösung für die Leistungsberechtig- ten und die Verwaltung. 9. Es muss eine klare und eindeutige Vorgabe bei der Anrechnung von einmaligen Einkünf- ten gem. § 11 Abs. 3 SGB II gefunden werden. Einmalige Einnahmen sind im Zufluss- monat zu berücksichtigen. Sofern das Einkommen zum Verlust des Leistungsanspruches führt, sind die Leistungen auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. Diese starre Vorgabe berücksichtigt die tatsächlichen Gegebenheiten nicht, insbesondere wenn die einmalige Einnahme verbraucht wurde und für die Anrechnung nicht mehr zur Verfügung steht. In diesen Fällen gibt es sehr unterschiedliche sozialgerichtliche Urteile. Es bedarf daher einer eindeutigen Vorgabe, wie in den entsprechenden Fällen zu verfahren ist. Problematisch ist auch die Anrechnung jährlich wiederkehrender Arbeitsentgelte (z.B.
-4- Weihnachts- oder Urlaubsgeld), die nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit an sich laufende Einnahmen sind. Sie sollen aber wie einmalige Einnahmen behandelt werden, wenn sie in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen. Dies ist ebenfalls wenig praxistauglich und führt zu einem erheblichen Arbeits- und Verwaltungs- aufwand. Eine Aufteilung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes auf sechs Monate ist den Leistungsbeziehern oft auch nicht zu vermitteln. Der sich aus dem Weihnachts- oder Ur- laubsgeld ergebende Nettoanteil des Arbeitseinkommens im Zuflussmonat ist zudem in vielen Fällen aus der Lohnabrechnung nicht oder zumindest nur schwer zu ermitteln. In- soweit gestaltet sich auch die Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages als schwierig. Wir schlagen daher vor, dass jährlich wiederkehrende Arbeitsentgelte wie Weihnachts- und Urlaubsgeld/Zuwendungen etc., die mit dem laufenden Entgelt ausgezahlt werden, als laufendes Einkommen zu berücksichtigen sind. 10. Eine generelle Vereinfachung des Rückforderungsverfahrens wäre zu begrüßen. Der Ver- zicht auf die Individualisierung der Rückforderungen in den Bescheiden könnte das Rückforderungsverfahren beschleunigen. Die Vorschrift des § 43 SGB II sollte dahinge- hend geändert/ergänzt werden, dass Einbehaltungen – sowohl in der Höhe als auch hin- sichtlich der Zeiten, flexibel und einzelfallbezogen gehandhabt werden können. Wenn durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zweimonatige Stundung der Einbehaltung gewünscht wird, oder alternativ eine Reduzierung der Einbehaltungsrate gewünscht wird, sollte dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben möglich sein. Die in § 43 SGB II beschriebene Erledigung aller übrigen Aufrechnungen durch aktuelle Forderungen sollte entfallen. Es ist sinnvoller, immer zunächst die bereits begonnen Einbehaltungen vollständig zu refi- nanzieren, bevor mit der Tilgung einer hinzugekommenen Forderung begonnen wird. Es wird zudem angeregt, eine eigene zentrale Aufhebungsvorschrift zu schaffen, die den Ge- gebenheiten der Massenverwaltung und der Kurzlebigkeit der Bewilligungsentscheidun- gen gerecht wird. Diese Regelung sollte Bagatellgründe bzw. Bagatellbeträge bestimmen, die das Jobcenter auf die Vornahme einer Aufhebung und Erstattung verzichten lassen. Der Anwendungsbereich der Jahresfrist von § 40 Abs. 1 SGB X sollte auf jegliche Form von Überprüfungsanträgen - § 44 Abs. 1 und 2 SGB X – erweitert werden. Ausnahmen von der Jahresfrist sollten nicht möglich sein. Zudem sollte der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 SGB X erweitert werden auf alle Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung ergehen. 11. Beim Heizen mit sog. Nachtspeicheröfen gibt es keine eindeutige Trennung zwischen Haushaltsstrom und Heizstrom. Zwar gibt es bei den Energieanbietern einen sog. "Nacht- tarif", allerdings muss berücksichtigt werden, dass in dieser Zeit nicht ausschließlich das Aufladen der Nachspeicheröfen stattfindet, sondern auch andere Elektrogeräte (z.B. Kühlschrank, Elektrogeräte im Standby-Modus) einen Verbrauch auslösen. In § 20 SGB II muss daher eine Regelung zum Stromanteil im Regelbedarf gefunden werden, der dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerecht wird. Der Abzug des Stromanteils im Re- gelbedarf berücksichtigt den tatsächlichen Verbrauch nicht. Es bedarf einer gesetzlichen Vorgabe, z.B. Abzug eines gesetzlichen Pauschalbetrages, damit Nutzer dieser Heizungs- art keine unsachgemäße Besserstellung erfahren. 12. Die Mehrbedarfe in § 21 SGB II sind verwaltungsaufwändig und komplex. Hinsichtlich des Mehrbedarfs Alleinerziehung sieht das SGB II unter § 21 Abs. 3 zwei Berechnungs- modalitäten vor. Alternativ kommt ein Mehrbedarf in Höhe von 36 % des maßgeblichen Regelbedarfs oder ein Mehrbedarf von 12 % des Regelsatzes (pro Kind) in Betracht – je nach dem, welche Berechnung zu einem höheren Betrag führt. Wir schlagen eine Verein-
-5- fachung des Mehrbedarfs Alleinerziehender vor. Anstelle von zwei prozentualen Re- chenmodellen wird die Einführung eines Pauschalbetrages favorisiert, z.B. 50 € Mehrbe- darf für ein Kind, 70 € für zwei Kinder etc. 13. Der Bereich Sozialversicherung setzt sich aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung zusammen. Einkommensänderungen und sonstigen Veränderun- gen in den wirtschaftlichen und den persönlichen Verhältnissen der erwerbsfähigen Leis- tungsberechtigten können immer Anlass geben, um den Versicherungsstatus und die Hö- he der abzuführenden Beiträge zu verändern. Dies geht mit entsprechenden Meldungen einher. Zur Inanspruchnahme der Familienversicherung ist es erforderlich, dass der ent- sprechende Vordruck (Familienfragebogen) von den Antragstellern/-innen zu unterzeich- nen ist. Dies wird in der Praxis oftmals leider nicht umgesetzt. Grundsätzlich verfügen die Jobcenter zwar über die erforderlichen Informationen, damit die Krankenkassen entschei- den können. Allerdings ist die Beantragung der Familienversicherung von Amtswegen nicht zulässig. Wir schlagen anstelle des komplexen Verfahrens vor, Pauschalen zu schaffen, die unab- hängig von der Höhe des Einkommens und des Versicherungsstatus pro Person an das Bundesversicherungsamt abgeführt werden. Unter Zugrundelegung eines Betrages von 60 € pro Person in einer Bedarfsgemeinschaft käme man in der Summe auf die bisherigen Beträge, die im Durchschnitt an das Bundesversicherungsamt abgeführt werden. Eine entsprechende Pauschalierung in § 26 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird ange- regt. Die Doppelversicherung von Erwerbstätigen mit aufstockenden Ansprüchen im SGB II sollte geprüft und soweit wie möglich vermieden, bzw. beendet werden. 14. Die Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II sollten gesetzlich genauer definiert werden. Dazu empfiehlt sich ein bundesweit einheitlicher Katalog bzw. Waren- korb, der durch regionale Besonderheiten angepasst werden kann. Denkbar wäre ein 2- Ebenen-Modell, bestehend aus einem allgemeinen "bundesweiten Warenkorb" (mit bun- desweit gültigen Kostensätzen für Geldleistungen) und einem besonderen "örtlichen Wa- renkorb". Letzterer würde den kommunalen Trägern in begründeten Fällen ein Abwei- chen ermöglichen. Eine solche Vereinheitlichung ist notwendig, da sich die Bedarfe der Leistungsberechtig- ten in der Regel nicht wesentlichen unterscheiden, die derzeitige Regelung jedoch sehr verwaltungsaufwändig ist. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 f und Satz 2 SGB II werden gesondert und außerhalb des Regelbedarfs sog. Erstausstattungen für die Wohnung, für Bekleidung, bei Schwangerschaft und bei Geburt erbracht. In der Praxis stehen die kom- munalen Träger vor der Frage, welche zum existenziell notwendigsten Erstausstattungs- bedarf gehören. Eine bundesweit einheitliche Auslegung gibt es nicht, entsprechend breit gestreut sind die Auffassungen. 15. Die Zusicherung nach § 22 SGB II zum Auszug unter 25-Jähriger sollte konkreter gefasst werden, indem Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert werden. Beispielsweise könnte auf die Aufnahme einer Berufsausbildung oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Auszug abgestellt werden. Konkrete Tatbestandsvoraussetzungen ermöglichen es der Verwaltung, die Auszugsabsichten des jungen Menschen besser zu erforschen und er- höhen die Sicherheit bei der Rechtsanwendung. Die Regelung in § 22 Abs. 5 SGB II, die Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Per- sonen unter 25 Jahren einschränkt, knüpft an das subjektive Tatbestandsmerkmal der
-6- "Absicht" des jungen Erwachsenen an, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leis- tungen herbei zu führen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur schwer nachweisbar. Wir schlagen vor, diesen Leistungsausschluss klarer zu fassen. Entweder sollte eine Absicht zur Herbeiführung der Leistungsgewährung gesetzlich vermutet werden, wenn die eigene Wohnung innerhalb einer bestimmten Frist vor Leistungsbeginn bezogen wurde. Alterna- tiv schlagen wir vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt werden, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine eigene Wohnung umziehen und ihren Lebensunter- halt in den letzten sechs Monaten vor Einsetzen der Hilfebedürftigkeit nicht durch eige- nes Einkommen durch Erwerbstätigkeit sichern konnten. Dies soll nicht gelten, wenn ein wichtiger Grund für die Begründung des eigenen Haushalts nachgewiesen werden kann. 16. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten in § 22 SGB VIII muss entweder näher definiert werden oder es muss ein Ermessensspielraum für die Kommunen eingerichtet werden. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit die- se angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff "angemessen" hat in den vergange- nen Jahren zu einer ausufernden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Lan- dessozialgerichte geführt. Die Sozialgerichtsbarkeit fordert eine enge Einzelfallprüfung, ob und in welchem Unfang die Unterkunfts- und Heizkosten angemessen sind. Die Prü- fung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bindet enorme Kapazitäten. Die verlangte Einzelfallprüfung kann in der Massenverwaltung des Jobcenters nicht geleistet bzw. nicht dokumentiert werden. In der gesetzlichen Novellierung sollte daher entweder der Ermes- sensspielraum der Kommune gesetzlich festgelegt werden oder eine entsprechende Kon- kretisierung des Gesetzes hinsichtlich des Leistungsanspruchs des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger erfolgen. Das Bundessozialgericht fordert seit mehreren Jahren ein "schlüssiges Konzept" für die Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Welche Berechnungen und Darstellungen als schlüssiges Konzept gewertet werden kön- nen, ist nicht gesetzlich festgelegt. Wir schlagen vor, dass klare Vorgaben für die Ent- wicklung eines schlüssigen Konzeptes erarbeitet werden und die Vorgaben in den §§ 22 b und 22 c überprüft werden. 17. Die Regelung in § 22 Abs. 3 SGB II zur Minderung für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aufgrund von Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, sollte ergänzt werden um folgenden Satz: "Sofern die Leistungen im Folgemonat schon ausgezahlt wurden, erfolgt die Minderung im darauf- folgenden Monat." Dies würde eine Verwaltungsvereinfachung bewirken, da aufwändige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nicht erlassen werden müssten. 18. Die Mehrbedarfe für behinderte Menschen, denen das Merkzeichen G im Schwerbehin- dertenausweis zuerkannt wurde, wird derzeit nur für Empfänger für Sozialgeld gewährt (§ 23 Nr. 4 SGB II). Damit werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte benachteiligt. Wir schlagen vor, dass § 21 SGB II gleichlautend zur Formulierung in § 30 Abs. 1 SGB XII ergänzt wird. Der Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G soll durch Bescheid o- der Ausweis erfolgen. 19. Für Leistungsberechtigte, die in stationären Einrichtungen der Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII oder der Eingliederungshilfe für be- hinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII Leistungen nach § 20 Satz 1 SGB II in
-7- Höhe der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, werden mitunter unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht bewilligt, weil sie pauschal auf der Basis der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes des für die Bewilligung der Sozialhilfeleis- tungen sachlich zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe festgestellt wurden. Die Jobcenter argumentieren, dass für jeden Einzelfall die Miete berechnet und festgestellt werden muss. Dies löst einen erheblichen Verwaltungsaufwand aus. Die Einführung eines Pauschalbetrages für diese Fälle könnte ein Lösungsweg sein, der fachlich intensiv disku- tiert werden sollte. 20. Die Ausbildungsförderung der Berufsausbildungsbeihilfe, bzw. der BAföG-Förderung ist in einigen Fällen nicht ausreichend, so dass eine ergänzende Hilfe gem. § 27 Abs. 5 SGB II gewährt werden muss. Wir fordern eine auskömmliche Ausgestaltung der vorran- gigen Leistungssysteme und eine Streichung des § 27 Abs. 5 SGB II. Auch der Übergang in eine Ausbildung sollte durch entsprechende Leistungen in den vorrangigen Systemen abgedeckt sein. 21. Zur Reform der Sanktionsregelungen schließen wir uns den Forderungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge an. An der Erarbeitung dieses Forderungska- taloges haben wir aktiv mitgewirkt. 22. Die Einkommensanrechnung auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe soll aufgegeben werden. Die Bedarfe nach § 28 SGB II sollten für sich genommen keine Hilfebedürftig- keit nach SGB II auslösen. § 9 Abs. 1 SGB II muss dahingehend ergänzt werden, dass bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht blei- ben. Der anspruchsberechtigte Personenkreis sollte auf die Bedarfsgemeinschaften, die bereits originär leistungsberechtigt sind, begrenzt werden. Die Regelung in § 19 Abs. 3 SGB II zur Anrechnung von Einkommen auf die Bedarfe von Bildung und Teilhabe ist praktisch fast nicht umsetzbar. Zum einen fehlen im SGB II und in der ALG 2- Verordnung konkrete Richtwerte zur Bemessung der Bedarfe für Schülerbeförderung, Lernförderung und Mittagsverpflegung. Die Folge ist eine aufwändige Berechnung zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Hierbei können vorhandenes Einkommen und Vermögen den Bedarf reduzieren. Das führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfängern, denn auf die Bedarfe nach § 6 b BKGG wird Einkommen nicht angerechnet. Zum anderen führt die Anrechnungspflicht des § 19 Abs. 3 SGB II und die dort normierte Anrechnungsreihenfolge zu erheblichem bürokratischen Aufwand. Bei Hinzutritt bzw. Wegfall von Bedarfen nach § 28 SGB II verschieben sich einzelne Positi- onen in der Einkommensanrechnung. Das wirkt sich Monat für Monat auf die Ansprüche aus. Dieser Fall tritt häufig bei Kindern auf, deren originären Bedarfe nach dem SGB II bereits durch hohe Unterhaltsleistungen gedeckt sind und bei denen noch ein Einkom- mensüberhang verbleibt. Ebenso sind Bedarfsgemeinschaften betroffen, die nur wegen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe als bedürftig gelten. 23. Die Ungleichbehandlung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen und in Horten sollte aufgegeben werden. Die Befristung des Hort-Mittagessens auf den 31.12.2013 ist zu streichen (§ 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II) und der Hort in den Regelkata- log des § 28 Abs. 6 Satz 1 SGB II aufzunehmen. Folgeänderungen sind auch im SGB XII vorzunehmen. Die Ungleichbehandlung der Bezuschussung der Mittagsverpflegung setzt alleine an der Frage der Trägerschaft an, aus Sicht der Schüler/-innen ist sie nicht erklär- bar.
-8- Es sollte darüber hinaus eine Abrechnungsvereinfachung durch Einführung einer monat- lichen Pauschale der zu zahlenden Tage vorgenommen werden. Derzeit besteht ein An- spruch für jeden einzelnen Tag, an dem die Mittagsverpflegung in Anspruch genommen wurde. Krankheits- und Fehltage müssen rückabgewickelt werden. Es würde eine erheb- liche Verwaltungsvereinfachung bedeuten, wenn eine Pauschale (z.B. auf der Grundlage von 16 Tagen pro Monat) gewährt würde. Es gibt erhebliche Auslegungsprobleme bei der Festlegung des "wesentlichen Lernziels" im Rahmen der Lernförderung beim Bildungs- und Teilhabepaket. Wir schlagen eine bundeseinheitliche Klarstellung des o.g. Begriffs vor. Sinnvoll wäre es, wenn als wesentliches Lernziel das Vorrücken in die nächste Jahr- gangsstufe, das erfolgreiche Bestehen einer Abschlussprüfung und/oder die Ermögli- chung des Übertritts in eine weiterführende Schule aufgeführt würde. 24. Oftmals werden Bildungs- und Teilhabeleistungen durch Vorleistungen der leistungsbe- rechtigten Familien erbracht. Die Möglichkeit der Direktzahlungen nur an die Anbieter erschwert bei kurzfristig beantragten Leistungen die rechtzeitige Abrechnung. Die Geset- zesänderung zum 01.08.2013 stellt bereits eine kleine Verbesserung dar. Wir schlagen je- doch vor, dass zukünftig nachweislich anfallende bzw. bereits verauslagte Kosten für alle Leistungsarten direkt an die Eltern ausbezahlt werden können. 25. Die statistischen Anforderungen bei der Erfassung von Bildungs- und Teilhabeleistungen sollten auf Gesamtsummen beschränkt werden. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Er- hebung der Daten nach § 51 b SGB II ist dementsprechend zu ändern. Die bisherigen sta- tischen Anforderungen, die eine personenbezogene und nach Einzelleistungen differen- zierte Erfassung von Bildungs- und Teilhabeleistungen vorsehen, widersprechen der pau- schalen Abrechnungsmöglichkeit in § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Personenbezogene Ein- zelleistungsdaten fallen bei einer pauschalen Abrechnung nicht an und müssen folglich extra erhoben werden. Dieser Verwaltungsaufwand ist ohne zusätzlichen Erkenntnisge- winn hinsichtlich der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Verena Göppert