Sexueller Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker sowie hauptamtliche Bedienstete im Bereich der Erzdiözese München und Freising von 1945 bis 2019

Verantwortlichkeiten, systemische Ursachen, Konsequenzen und Empfehlungen

Westpfahl Spilker Wastl Rechtsanwälte

/ 1893
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dargestellt, waren die negativen Tatfolgen sexuellen Missbrauchs –obwohl nicht mit späteren Jahrzehnten vergleichbar – auch zur Amtszeit von Erzbi- schof Kardinal von Faulhaber erkennbar. Die vollständige Untätigkeit in Rich- tung der Geschädigten ist daher für die Gutachter nicht nachvollziehbar und Erzbischof Kardinal von Faulhaber nach deren Auffassung als zumindest un- angemessenes Verhalten gegenüber den Missbrauchsgeschädigten anzulas- ten. 3.     Erzbischof Joseph Kardinal Wendel (1952 – 1960) Kardinal Wendel übte das Amt des Erzbischofs von München und Freising vom 07.11.1952 bis zu seinem Tod am 31.12.1960 aus. Eine persönliche Ver- antwortlichkeit des ehemaligen Erzbischofs Joseph Wendel kommt damit nur im Rahmen des vorgenannten Zeitraums in Betracht. Nach den gutachterlichen Feststellungen wurden in der Amtszeit von Erzbi- schof Kardinal Wendel untersuchungsrelevante Fälle betreffend 19 Kleriker behandelt. In acht Fällen ist dem damaligen Erzbischof Kardinal Wendel aus Sicht der Gutachter mit der notwendigen Sicherheit ein fehlerhaftes Verhal- ten zur Last zu legen. a)     Fall 6 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der Priester fiel bereits Mitte der 1940er Jahre durch sexuelle Handlungen mit Ministranten auf, die eine Versetzung aber sonst keine straf- oder kirchen- rechtlichen Konsequenzen zur Folge hatten. Anfang der 1950er Jahre, vier - 633 -
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Jahre nach der Versetzung, wurde der Priester aufgrund mehrerer sexueller Handlungen an Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen elf und 15 Jah- ren durch das zuständige Gericht zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mitte der 1950er Jahre wurde der Priester aus der Haft entlassen. Kurz zuvor war mit Wissen von Erzbischof Kardinal Wendel ein Gnadengesuch an die zuständige Behörde erfolgt. Anschließend wurde der Priester überwiegend in Altenheimen eingesetzt, wobei es zu mehreren Verdachtsfällen hinsichtlich zu enger Kontakte zu Minderjährigen kam, die sich im Umfeld der Einrichtung ereigneten. Ende der 1950er Jahre, fünf Jahre nach der Haftentlassung, plante Erzbischof Kardinal Wendel den Priester wieder in der Seelsorge ein- zusetzen, sofern ein Jahr seit seinem „Rückfall“ verstrichen sei. Ein Jahr nach dieser Entscheidung, mithin acht Jahre nach der Verurteilung, erfolgte ein nur wenige Monate andauernder aushilfsweiser Gemeindeeinsatz in der Seelsorge. Der Priester erteilte dabei auch Religionsunterricht. Ausweislich einer Anfang der 2010er Jahre erfolgten Meldung bei der Erzdiözese kam es während dieses Zeitraums zu weiteren Missbrauchshandlungen an einem 14jährigen Jungen, die zum Tatzeitpunkt in der Erzdiözese jedoch nach Ak- tenlage nicht bekannt waren. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Joseph Kardinal Wendel in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - 634 -
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- er nach Überzeugung der Gutachter über das Gnadengesuch für den Priester informiert war und so nach Auffassung der Gutachter von ei- ner Kenntnis seiner Verurteilung auszugehen ist, - er dem Priester ausweislich der Akten einen „Rückfall“ attestierte und für die Gutachter zumindest aufgrund dieser Formulierung davon aus- zugehen ist, dass ihm die Verurteilung des Priesters bekannt war, - er hinsichtlich der seine Amtszeit betreffenden Verdachtsmomente be- züglich des Priesters keine für die Gutachter erkennbaren geeigneten Maßnahmen, insbesondere keine kirchenrechtlichen Voruntersuchun- gen, eingeleitet und die in derartigen Fällen nach Auffassung der Gut- achter geforderte Mitteilung an die Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums nicht durchgeführt hat, - der Priester nach Meinung der Gutachter dennoch mit seiner Kenntnis wieder in der Seelsorge eingesetzt wurde, wo es ausweislich der Mel- dung zu Beginn der 2010er Jahre zu erneuten Missbrauchstaten an ei- nem minderjährigen Jungen kam, - der Verdacht besteht, dass er sich nicht die Frage stellte, wie mit einem Kindergärtner oder Lehrer verfahren worden wäre, hinsichtlich dessen eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts vorlag und weshalb das Verhalten des Priesters in vorliegendem Fall anders zu bewerten sei, - er nach Lage der Akten keinerlei für die Gutachter erkennbaren zielfüh- renden Maßnahmen mit Blick auf eine Verhinderung weiterer erwar- tenden Taten des Priesters ergriffen hat und der Priester während - 635 -
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seiner Amtszeit, wenn auch nur vorübergehend, vielmehr ohne spür- bare Einschränkungen eingesetzt wurde, -       seine Reaktion, unabhängig von der Frage der Missachtung kirchen- rechtlicher Bestimmungen, nach dem Verständnis der Gutachter nicht mit dem kirchlichen Selbstverständnis im Einklang steht, das unter an- derem durch die Sorge um Notleidende und Bedrängte mitbestimmt wird und nicht nur dazu verpflichtet, bestehende Nöte und Sorgen, so- weit möglich, zu lindern, sondern auch darauf zu achten, dass kein neues Leid zugefügt wird, wie es bei erneuten Übergriffen des Priesters der Fall gewesen ist, -       er nach Auffassung der Gutachter durch den weiteren Einsatz des Priesters in der Seelsorge den kirchlichen und priesterlichen Interessen deutlich den Vorrang gegenüber den Belangen der Geschädigten ein- geräumt hat. b)      Fall 9 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der Priester fiel bereits Ende der 1940er Jahre im Priesterseminar durch Ver- bindungen zu jugendlichen Mädchen auf. Sechs Jahre später, Mitte der 1950er Jahre, wurde der Priester zu zehn Mo- naten Gefängnis wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Kindern verur- teilt. Die Verurteilung wurde in einer unmittelbar zeitlich nachfolgenden Or- dinariatssitzung im Beisein von Erzbischof Kardinal Wendel und Generalvikar Dr. Fuchs thematisiert. - 636 -
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Nach der Haftentlassung wurde der Priester mit Wissen und Zustimmung von Erzbischof Kardinal Wendel und Generalvikar Dr. Fuchs in einer Ge- meinde bei dem Ortspfarrer untergebracht, ohne dort konkrete Aufgaben zu übernehmen. Ein Jahr später hielt Generalvikar Dr. Fuchs fest, dass der Pries- ter wieder abberufen werden müsse, da er zwei Mädchen berührt haben solle. Generalvikar Dr. Fuchs suspendierte den Priester noch im selben Monat von allen Handlungen der Weihegewalt. Parallel dazu erfolgte die Anwei- sung, dass er sich unverzüglich in ein Kloster zu begeben habe. In der Folge hielt sich der Priester in verschiedenen Klöstern auf und begab sich in Therapie. Während der Klosteraufenthalte gab es den Verdacht, dass der Priester Kontakte zu Kindern pflegte. Anfang der 1960er Jahre, fünf Jahre nach seiner ersten Verurteilung, wurde der Priester erneut wegen des Verbrechens der Unzucht mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Den Kontakt mit der Ge- schädigten knüpfe er während eines Klosteraufenthaltes. Die Verurteilung wurde in einer im näheren zeitlichen Zusammenhang stattfindenden Ordina- riatssitzung im Beisein von Erzbischof Kardinal Wendel und Generalvikar Dr. Fuchs besprochen. Der Priester verblieb ohne Anweisung in seinem bisheri- gen Kloster. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Joseph Kardinal Wendel in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - 637 -
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-     er nach Überzeugung der Gutachter über beide Verurteilungen des Priesters informiert war, -     er in beiden Fällen die vom Kirchenrecht in derartigen Fällen gefor- derte Mitteilung an die Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums nicht durchgeführt hat, -     für die Gutachter keinerlei Aktivitäten des damaligen Erzbischofs Kar- dinal Wendel mit Blickrichtung auf die möglichst umfassende Betreu- ung der durch den Priester Geschädigten, einschließlich entsprechen- der Hilfsangebote, erkennbar sind, -     er aus Sicht der Gutachter weitere Geschädigten in Kauf genommen hat, obwohl er den Priester nicht in der Seelsorge einsetzte, für ihn aber erkennbar war, dass die Verbringung des Priesters in ein Kloster nicht dazu geeignet war ihn von Kindern- und Jugendlichen fernzuhalten, -     sich dieses Risiko nach Überzeugung der Gutachter letztlich in dem Fall, der Gegenstand der zweiten Verurteilung des Priesters war, reali- siert hat. c)    Fall 11 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Anfang der 1950er Jahre wurde der Priester wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen und schwerer Unzucht mit Männern zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Beginnend mit der Verurteilung bemühte sich das Erzbischöfliche Ordinariat und insbesondere auch der damalige Kapitularvikar Buchwieser nach Kräften um die - 638 -
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Begnadigung des Priesters. Argumentiert wurde vorrangig damit, dass es sich bei dem Priester um einen schizoiden, verschrobenen Psychopaten von nur mittlerer Intelligenz handle. Nachdem das erste Gnadengesuch gescheitert war, versuchte Generalvikar Buchwieser – mittlerweile hatte Erzbischof Kardinal Wendel sein Amt ange- treten – es mit einem zweiten Gesuch, in dem er unter anderem auch damit argumentierte, dass der Priester nach seiner Entlassung in einem Kloster un- tergebracht werde, wo für seine Behandlung, Beschäftigung und Frei- heitseinschränkung Sorge getragen werde. Tatsächlich wurde der Priester daraufhin vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen. Soweit aus der Akte er- sichtlich, folgte nach der vorzeitigen Entlassung des Priesters aus dem Ge- fängnis allerdings keine Unterbringung im Kloster. Vielmehr wurde er unmit- telbar oberhirtlich in der Seelsorgemithilfe angewiesen. Er erteilte dabei un- ter anderem auch Religionsunterricht, bei dem er, soweit ersichtlich, durch den dortigen Pfarrer überwacht wurde. Wie sich diese Überwachung konkret ausgestaltete, ist in der Akte nicht dokumentiert. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Joseph Kardinal Wendel in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -      aus Sicht der Gutachter angesichts des gegen den Priester ergangenen strafrechtlichen Urteils und der nachfolgenden Begnadigungsbemü- hungen seines Generalvikars, der Verdacht besteht, dass der damalige Erzbischof Kardinal Wendel, trotz der erst kurz zuvor vollzogenen Amtsübernahme, über die Verurteilung des Priesters und die - 639 -
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ordinariatsseitigen Bemühungen um/über die vorzeitige Entlassung desselben informiert war, -      der betroffene Priester nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Ge- fängnis nach Lage der Akten trotz Kenntnis um seiner Neigungen und der davon ausgehenden Gefahren wieder in der Seelsorge der Erzdiö- zese München und Freising eingesetzt wurde und auch Religionsunter- richt ereilte. d)     Fall 13 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Mitte der 1950er Jahre wurden dem Priester sexuelle Übergriffe auf zwei 14jährigen „Zöglinge“ eines Studienseminars vorgeworfen. Nach einem Geständnis des Priesters und einem Resignationsgesuch bei Erz- bischof Kardinal Wendel verhängte Generalvikar Dr. Fuchs „im besonderen Auftrag Sr. Eminenz“ [Anm.: Erzbischof Kardinal Wendel] Strafmaßnahmen gemäß c. 2359 § 3 CIC gegen ihn. Der Priester musste sich in ein Kloster be- geben, und ihm wurde zeitweise die Cura entzogen. Darüber hinaus wurde ihm die Ausübung aller priesterlichen Funktionen mit Ausnahme der Zeleb- ration der Stillen Heiligen Messe untersagt. Nach dem nur wenige Monate andauernden Klosteraufenthalt wurde der Priester zum Pfarrvikar in einer Pfarrei ernannt und zusätzlich mit der seelsor- gerischen Betreuung in einer Nachbargemeinde beauftragt. - 640 -
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Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Joseph Kardinal Wendel in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -     der damalige Erzbischof Kardinal Wendel nach Überzeugung der Gut- achter über die gegen den Priester erhobenen und von diesem einge- standenen Vorwürfe informiert war, -     er zwar Strafmaßnahmen gemäß c. 2359 § 3 CIC veranlasste, jedoch die vom Kirchenrecht in derartigen Fällen nach Auffassung der Gutach- ter geforderte Mitteilung an die Heilige Kongregation des Heiligen Of- fiziums unterlies, -     der sexuell missbräuchlich in Erscheinung getretene Priester unter sei- ner Verantwortung wieder in der Seelsorge eingesetzt wurde, ohne dass der Akte etwaige zielführende Maßnahmen des damaligen Erzbi- schofs Kardinal Wendel mit Blick auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender erneuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Ju- gendlichen und davon ausgehender Gefahren zu entnehmen sind, -     für die Gutachter keinerlei Aktivitäten des damaligen Erzbischofs Kar- dinal Wendel mit Blickrichtung auf die möglichst umfassende Betreu- ung der Geschädigten, einschließlich entsprechender Hilfsangebote, erkennbar sind. - 641 -
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e)    Fall 14 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Mitte der 1950er Jahre wurde der Priester beschuldigt, sich mehreren jungen Männern aus der Pfarrjugend, im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, sexuell genähert zu haben. Von den Vorwürfen erfuhr die Bistumsleitung zunächst durch Meldungen einiger der betroffenen jungen Männer selbst. Erzbischof Kardinal Wendel wurde durch Generalvikar Dr. Fuchs über die gegen den Priester erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt. Sieben Monate nach Eingang der Meldungen beim Erzbischöflichen Ordina- riat wurde der Priester amtsgerichtlich wegen eines Vergehens der Unzucht zwischen Männern zu einer Bewährungsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht sah zwar nur einen Vorwurf als erwiesen an, hielt in seinem Urteil jedoch fest, dass sich aufgrund der Aussagen und der Umstände der Ver- dacht aufdränge, dass der Priester sich noch an weit mehr Jungen aus der Gemeinde vergangen habe. Einen Monat nach der Verurteilung wurde der Priester, dem der Wunsch nach einer Versetzung in den dauernden Ruhestand verwehrt wurde, in den zeitli- chen Ruhestand versetzt. Währenddessen war er als Hausgeistlicher in einem Frauenkloster tätig: Er erteilte dort unter anderem auch Religionsunterricht. Im dritten Jahr nach der Verurteilung wurde der Priester durch die Bistums- leitung und nach Rücksprache mit Erzbischof Kardinal Wendel wieder in der Seelsorge angewiesen. - 642 -
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