Sexueller Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker sowie hauptamtliche Bedienstete im Bereich der Erzdiözese München und Freising von 1945 bis 2019

Verantwortlichkeiten, systemische Ursachen, Konsequenzen und Empfehlungen

Westpfahl Spilker Wastl Rechtsanwälte

/ 1893
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Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Joseph Kardinal Wendel in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -     er nach Aktenlage über die gegen den Priester erhobenen Vorwürfe und dessen Verurteilung informiert war, -     nach Auffassung der Gutachter keine Maßnahmen des damaligen Erz- bischofs Kardinal Wendel mit Blick auf die möglichst umfassende Be- treuung der namentlich bekannten Geschädigter, einschließlich ent- sprechender Hilfsangebote, erkennbar sind, -     der Priester ausweislich des Akteninhalts entgegen seinem ausdrückli- chen Wunsch nach einer Versetzung in den dauernden Ruhestand und damit nach dem Ausscheiden aus der Seelsorge unmittelbar nach der Verurteilung wieder in der Seelsorgemithilfe eingesetzt wurde und auch Religionsunterricht erteilte, -     er den Priester nach Ablauf einer „Schamfrist“ von drei Jahren nach der einschlägigen Verurteilung wieder in der allgemeinen Seelsorge einsetzte, -     er aus Sicht der Gutachter keine weiteren Maßnahmen mit Blick auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender erneuter sexueller Übergriffe auf Jugendliche und davon ausgehender Gefahren für diese entfaltet hat und der Priester vielmehr erneut priesterlich tätig werden konnte. - 643 -
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f)     Fall 16 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Mitte der 1950er Jahre wurden im Erzbischöflichen Ordinariat Gerüchte be- kannt, wonach der auf dem Gebiet der Erzdiözese München und Freising tä- tige Ordenspriester ein zwölfjähriges Mädchen nach der Beichte vergewaltigt haben solle. Der zuständige Dekan berichtete den Bistumsverantwortlichen in diesem Zusammenhang von einer „gewissen Unvorsichtigkeit seitens“ des Priesters. Soweit ersichtlich, ging der Priester anwaltlich gegen die Ge- rüchte vor. Ausweislich der den Priester betreffenden Akten, war Erzbischof Wendel mit dieser Sache persönlich befasst und hatte den Priester zu einer persönlichen Unterredung zu diesem Sachverhalt vorgeladen. Ob diese Un- terredung tatsächlich stattgefunden hat beziehungsweise was Inhalt und Er- gebnis dieser Unterredung waren, ist in der Akte nicht dokumentiert. Einige Zeit nach dem Bekanntwerden des Vergewaltigungsvorwurfs verließ der Or- denspriester die Erzdiözese München und Freising und kehrte erst Ende der 1960er Jahre dorthin zurück. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Joseph Kardinal Wendel in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -      er ausweislich des Akteninhalts über die gegen den Priester erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe informiert war, -      er hinsichtlich der Verdachtsmomente bezüglich des Priesters keine für die Gutachter erkennbaren geeigneten Aufklärungen, insbesondere - 644 -
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keine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet und die in derar- tigen Fällen geforderte Mitteilung an die Heilige Kongregation des Hei- ligen Offiziums nicht durchgeführt hat. g)    Fall 17 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der Diakon kam Anfang der 1950er Jahre als Gasttheologe in die Erzdiözese München und Freising. Noch im Jahr seiner Aufnahme im Priesterseminar wurde er zum Diakon geweiht. Generalvikar Buchwieser informierte die Re- gentie des Priesterseminars ein knappes Jahr nach der Diakonweihe, dass der Diakon wesentliche Fakten im Vorfeld seiner Weihe verschwiegen habe und der damalige Erzbischof Kardinal Wendel die Weihe zum Priester deswe- gen ablehne. Ein Jahr später wurde der Diakon als Religionslehrer eingesetzt. Nach Ablauf eines weiteren Jahres erfolgten staatliche Ermittlungen wegen des Verdach- tes des sexuellen Missbrauchs, die die Entlassung des Diakons aus dem Schuldienst zur Folge hatten. Nach der polizeilichen Befragung setzt er sich daraufhin in das europäische Ausland ab. Generalvikar Dr. Fuchs versuchte vergeblich, ihn zur Rückkehr zu bewegen. Der Diakon bewarb sich zudem von seinem Aufenthaltsort aus bei einer deutschen Diözese. Generalvikar Dr. Fuchs teilte dem dortigen Generalvikar jedoch mit, dass gegen den Diakon ein Verfahren wegen Verfehlungen mit Jugendlichen laufe. Kurz darauf wurde der Diakon schließlich bei der Einreise nach Deutschland verhaftet und kam daraufhin in Untersuchungshaft. Vom zuständigen Amtsgericht in Deutschland wurde der Diakon infolge der Ermittlungen wegen Unzucht mit Kindern und gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von ei- nem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er hatte drei seiner damals - 645 -
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elfjährigen Schüler unter einem Vorwand zu Ausflügen mit Übernachtungen überredet, wobei es zu sexuellen Übergriffen auf die Minderjährigen kam. Nach der staatlichen Verurteilung wurde der Diakon auf eigenen Wunsch hin laisiert. Das Verfahren hatte er auf Betreiben der Erzdiözese hin angestrengt. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Joseph Kardinal Wendel in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -      er sich gegen die Priesterweihe des Diakons ausgesprochen hat und seine Kenntnis des Falles sich für die Gutachter deswegen mindestens auf die Unregelmäßigkeiten bei der Aufnahme des Diakons in das Priesterseminar – namentlich der im Vorfeld verschwiegenen Annah- men – erstreckt, sodass jedenfalls für die Gutachter davon auszugehen ist, dass ihm auch der weitere Verlauf des Falls bekannt war, -      jedenfalls, nach Überzeugung der Gutachter im Zusammenhang mit dem gegen den Diakon ergangenen strafrechtlichen Urteil, von seiner Kenntnis hinsichtlich der Missbrauchstaten des Diakons auszugehen ist, da eine Verurteilung eines ihm in besonderer Weise anvertrauten Klerikers ohne seine Kenntnis fernliegend ist, -      er die nach Auffassung der Gutachter vom Kirchenrecht in derartigen Fällen geforderte Mitteilung an die Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums nicht durchgeführt hat, - 646 -
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-      für die Gutachter keinerlei Aktivitäten des damaligen Erzbischofs Kar- dinal Wendel mit Blick auf die möglichst umfassende Betreuung der Geschädigten, einschließlich entsprechender Hilfsangebote, erkenn- bar sind. h)     Fall 19 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der einem Orden angehörende Priester wurde Ende der 1950er Jahre vom zuständigen Amtsgericht wegen erschwerter Fälle von Unzucht zwischen Männern zu einer Haftstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Priester hatte einen ihm unbekannten 15jährigen Jungen auf dem Heimweg von der Schule angesprochen und unter einem Vorwand in das Mädchenwohnheim, in dem der Priester tätig war, gelockt. Dort kam es zum sexuellen Missbrauch des Jungen. Ein Jahr nach seiner Verurteilung teilte der Priester dem Erzbischöflichem Ordinariat mit, dass er in Absprache mit seinem Abt als Spiritual in einem Kloster tätig sei und dabei Volksschülern Religionsunterricht erteilte. Gene- ralvikar Dr. Fuchs intervenierte daraufhin bei den Ordensoberen, da er eine Gefährdung der Jugend aber insbesondere einen Skandal für die Kirche be- fürchtete, sollte die Polizei Kenntnis von diesem Einsatz erlangen. Noch im selben Jahr wurde der Priester daraufhin von seinem Orden von seinen Pflichten entbunden. Vier Jahre nach seiner Verurteilung erbat der Priester die Zurückversetzung in den Laienstand. Er wurde daraufhin der Aufsicht des Erzbischöflichen Or- dinariats unterstellt, in der Erzdiözese nach Aktenlage jedoch nicht weiter ein- gesetzt. - 647 -
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Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Joseph Kardinal Wendel in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -      die Gutachter jedenfalls im Zusammenhang mit dem gegen den Pries- ter ergangenen strafrechtlichen Urteil von seiner Kenntnis hinsichtlich der vor seiner Amtszeit verübten Missbrauchstaten des Priesters aus- gehen, da eine Verurteilung eines in seiner Diözese tätigen Priesters ohne seine Kenntnis fernliegend ist, -      er nach Aktenlage die in derartigen Fällen nach Auffassung der Gut- achter geforderte Mitteilung an die Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums nicht durchgeführt hat. i)     Gutachterliche Gesamtbewertung Nach den gutachterlichen Feststellungen ist dem damaligen Erzbischof Kar- dinal Wendel in acht Fällen ein fehlerhaftes Verhalten zur Last zu legen. Auf- fallend ist, dass nahezu alle diese Fälle verurteilte Sexualstraftäter betreffen. In der tendenziell kurz bemessenen Amtszeit des Erzbischofs Kardinal Wen- del sind damit eine unverhältnismäßig hohe Zahl und Häufung einschlägiger Verurteilungen durch staatliche Gerichte festzustellen. Bereits aufgrund die- ser Häufung in den 1950er Jahren erscheint den Gutachtern die zu Entlas- tungszwecken herangezogene „Einzeltäter“- oder „Schwarze-Schafe“-Theo- rie, mittels derer systematischer Ermöglichungsbedingungen im kirchlichen Kontext negiert werden, auch seinerzeit nicht plausibel. - 648 -
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Im Hinblick auf die Reaktionen gegenüber Beschuldigten beziehungsweise Tätern stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Kardinal Wendel aus Sicht der Gutachter so dar, dass jedenfalls in einigen Fällen Maßnahmen mit auch für die jeweiligen Täter spürbarem Strafcharakter ergriffen wurden. Jedenfalls in einem Fall geschah dies auch ausdrücklich unter Berufung auf die einschlägige Bestimmung des kirchlichen Rechts. Damit ist belegt, dass die einschlägigen kirchenrechtlichen Normen nicht nur bekannt und anwend- bar waren, sondern auch tatsächlich angewendet wurden. Zwar haben sich die ergriffenen Maßnahmen nicht durchgängig als tauglich erwiesen und konnten weitere Übergriffe oft nicht verhindern, daraus kann aufgrund der Eigenart der Maßnahmen, beziehungsweise erzwungene Klosteraufenthalte, aber nicht ohne Weiteres gefolgert bzw. unterstellt werden, dass es sich da- bei nur um „Alibi-“ bzw. „Pro-forma-Maßnahmen“ handelte. Vielmehr lassen diese – im Gegensatz zu den folgenden Jahren – eine Absicht zu Sanktionie- rung und, wenn auch wohl geleitet von anderen Motiven, präventiver Ge- schädigtenfürsorge nach Meinung der Gutachter erkennen. Vergleichbare Maßnahmen, namentlich in Richtung der Geschädigten abge- urteilter Taten, lassen sich während der Amtszeit des damaligen Erzbischofs Kardinal Wendel jedoch nicht feststellen. Mit dem seinerzeitigen Zeitgeist und dem fehlenden Wissen um die Folgen sexuellen Missbrauchs für die Ge- schädigten lässt sich dies, wie vorstehend dargelegt, schon im Allgemeinen nicht begründen. Konkret tritt aber hinzu, dass der Diözesanleitung eine Reihe einschlägiger Urteile vorlag, die ausdrücklich auf die Situation der Ge- schädigten eingehen und diese damit ebenso den kirchlichen Verantwor- tungsträgern vor Augen führen. Die Gutachter sind zu der Einschätzung ge- langt, dass diese Urteile auch dem damaligen Erzbischof Kardinal Wendel vorlagen und er sich mithin selbst ein Bild von den Tatfolgen machen konnte. Seine diesbezügliche Untätigkeit ist daher für die Gutachter umso - 649 -
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unverständlicher und ihm nach deren Auffassung als zumindest unangemes- senes Verhalten gegenüber den Missbrauchsgeschädigten anzulasten. 4.     Erzbischof Julius Kardinal Döpfner (1961 – 1976) Kardinal Döpfner wurde am 03.07.1961 zum Erzbischof von München und Freising ernannt. Er übte dieses Amt bis zu seinem Tod am 24.07.1976 aus. Eine persönliche Verantwortlichkeit des ehemaligen Erzbischofs Kardinal Döpfner kommt damit nur innerhalb des vorgenannten Zeitraums in Be- tracht. In der nahezu 15jährigen Amtszeit des damaligen Erzbischofs Kardinal Döpf- ner wurden in der Erzdiözese untersuchungsrelevante Sachverhalte betref- fend 34 Kleriker behandelt. Die Gutachter gehen, basierend auf den von ihnen gewonnenen Erkenntnissen, mit der notwendigen Sicherheit davon aus, dass Erzbischof Kardinal Döpfner in 14 dieser Fälle der Vorwurf eines fehlerhaften Handelns gemacht werden kann. a)     Fall 6 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der Priester fiel bereits Mitte der 1940er Jahre durch sexuelle Handlungen mit Ministranten auf, die zwar eine Versetzung innerhalb der Erzdiözese aber sonst keine straf- oder kirchenrechtlichen Konsequenzen zur Folge hatten. Anfang der 1950er Jahre, vier Jahre nach seiner Versetzung, wurde der Pries- ter aufgrund mehrerer sexueller Handlungen an Kindern und Jugendlichen durch das zuständige Gericht zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs - 650 -
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Monaten verurteilt. Mitte der 1950er Jahre wurde der Priester aus der Haft entlassen und anschließend über knapp 20 Jahre überwiegend in Altenhei- men eingesetzt, wobei es zu mehreren Verdachtsfällen hinsichtlich zu enger Kontakte zu Minderjährigen im Umfeld der Einrichtung kam. Acht Jahre nach der Verurteilung erfolgte ein wenige Monate andauernder aushilfsweiser Gemeindeeinsatz in der Seelsorge. Ausweislich einer Anfang der 2010er Jahre erfolgten Meldung des Geschädigten bei der Erzdiözese kam es während dieses Zeitraums zu weiteren Missbrauchshandlungen an dem damals 14jährigen Geschädigten, die zum Tatzeitpunkt in der Erzdiözese jedoch nach Aktenlage nicht bekannt waren. Nahezu 20 Jahre nach der Verurteilung, Anfang der 1970er Jahre, kam es in dem Ort, in dem Priester gerade zur Altenheimseelsorge eingesetzt war, zu sexuellen Handlungen mit einem Ministranten. Der Gemeindepfarrer teilte dies dem damaligen Generalvikar Dr. Gruber mit und erwähnte zugleich, dass er um noch mehr Opfer fürchte. Generalvikar Dr. Gruber hielt in einer vertraulichen Note für Erzbischof Kardinal Döpfner fest, dass der Vorfall auf- grund der Vorgeschichte des Priesters nicht leichtgenommen werden dürfe. Der Priester dürfe jedoch dennoch weiter aushilfsweise in der Seelsorge tätig sein, da er mit Ministranten nur im Gottesdienst und im Beisein des Mesners Kontakt habe. Der Priester, der diese Vorwürfe bestritt, solle zudem auf die Ministrantenarbeit verzichten. Nachdem der Vater des missbrauchten Minist- ranten mit dieser Lösung nicht einverstanden war, wurde der Priester an ei- nen anderen Ort versetzt, wo er in einem Altenheim und in einer Justizvoll- zugsanstalt tätig war. Staatliche Ermittlungen oder kirchenrechtliche Maß- nahmen wurden in dieser Angelegenheit nicht ergriffen. Dieser Sachverhalts- steil ergibt sich ausschließlich aus den persönlichen Unterlagen des - 651 -
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damaligen Generalvikars Dr. Gruber. Ab Mitte der 1970er Jahre wurde der Priester nur noch nebenamtlich in der Justizvollzugsanstalt eingesetzt. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -     er nach Überzeugung der Gutachter auch in die Behandlung dieses Fal- les eingebunden war, -     alles dafür spricht, dass er auf die Vorgeschichte des Priesters außer- halb seiner eigenen Amtszeit durch die eigens für ihn von Generalvikar Dr. Gruber verfasste vertrauliche Note hingewiesen wurde, -     er aus Sicht der Gutachter die vom Kirchenrecht in derartigen Fällen geforderten Maßnahmen, insbesondere die Einleitung einer kirchen- rechtlichen Voruntersuchung und die Mitteilung an die Glaubenskon- gregation hinsichtlich sämtlicher ihm bekannter Taten des Priesters nicht durchgeführt hat, -     er für die Gutachter nicht erkennbar darauf hingewirkt hat, dass auf- grund sämtlicher ihm bekannter Vorfälle kirchenstrafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen gegenüber dem Priester ergriffen wer- den, -     nach Lage der Akten keinerlei Aktivitäten des damaligen Erzbischofs Kardinal Döpfners mit Blickrichtung auf die möglichst umfassende - 652 -
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