Sexueller Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker sowie hauptamtliche Bedienstete im Bereich der Erzdiözese München und Freising von 1945 bis 2019

Verantwortlichkeiten, systemische Ursachen, Konsequenzen und Empfehlungen

Westpfahl Spilker Wastl Rechtsanwälte

/ 1893
PDF herunterladen
Betreuung, insbesondere des ihm namentlich bekannten Geschädig- ten erkennbar sind, -     er aus Sicht der Gutachter keine weiteren Maßnahmen mit Blick auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender erneuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Jugendlichen und davon ausgehender Gefahren für diese entfaltet hat und der Priester vielmehr weiterhin priesterlich tätig sein konnte, obwohl ihm aufgrund der mutmaßlichen Kenntnis der Vorgeschichte des Priesters bekannt war, dass ein Einsatz in der Altenheimseelsorge nicht geeignet war, um diesen von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten, -     er durch den weiteren Einsatz des Priesters in der Seelsorge den kirch- lichen und priesterlichen Interessen nach dem Verständnis der Gutach- ter deutlich den Vorrang gegenüber den Belangen der Geschädigten eingeräumt hat. b)    Fall 21 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Ende der 1950er Jahre wurde der Priester von dem damaligen Generalvikar Dr. Fuchs in einem Kloster untergebracht, nachdem sexuelle Handlungen mit einem zehnjährigen Schüler bekannt geworden waren. Der Priester wurde deswegen wenig später wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tat- einheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit der er- schwerten Unzucht zwischen Männern zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der damalige Kapitularvikar Neuhäusler war über diese Verurteilung informiert. - 653 -
711

Während der Priester seine Haft verbüßte, wandte sich eine Fürsprecherin des Priesters an Erzbischof Kardinal Döpfner und drückte ihre Verwunderung über das hohe Strafmaß aus. Ein hochrangiger Ordinariatsmitarbeiter beant- wortete das Schreiben im Auftrag von Erzbischof Kardinal Döpfner und ver- sicherte der Fürsprecherin, dass die Erzdiözese den Priester nicht werde fal- len lassen und ihn weiter in der Seelsorge verwenden werde. Nach seiner Entlassung wurde der Priester in der Krankenhausseelsorge ein- gesetzt und ihm der persönliche Titel „Kurat“ verliehen. Beides wurde in ei- ner Ordinariatssitzung im Beisein von Erzbischof Kardinal Döpfner und Ge- neralvikar Defregger beschlossen. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -      von seiner Kenntnis des Falles nach Auffassung der Gutachter deswe- gen auszugehen ist, da er durch die Mitteilung der Fürsprecherin des Priesters direkt mit dessen Haftstrafe und somit mit der Verurteilung konfrontiert wurde und die Annahme, er habe sich nicht mit den Hin- tergründen einer Verurteilung befasst, aufgrund des besonderen Nä- heverhältnisses zwischen Diözesanbischof und seinen ihm anver- trauen Priestern unrealistisch ist, -      er die vom Kirchenrecht in derartigen Fällen nach Ansicht der Gutach- ter geforderten Maßnahmen, insbesondere die Mitteilung an die Hei- lige Kongregation des Heiligen Offiziums, nicht durchgeführt hat oder - 654 -
712

sich nach dem Dafürhalten der Gutachter zumindest nicht rückversi- chert hat, ob diese während der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls durch den Kapitularvikar erfolgt war, - für die Gutachter aus dem Aktenbestand keinerlei Aktivitäten des da- maligen Erzbischofs Kardinal Döpfner mit Blickrichtung auf die mög- lichst umfassende Betreuung des namentlich bekannten Geschädig- ten, einschließlich entsprechender Hilfsangebote, erkennbar sind, - aus Sicht der Gutachter in den Akten keinerlei zielführende Aktivitäten des damaligen Erzbischofs Kardinal Döpfner mit Blickrichtung auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender erneuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Jugendlichen und davon ausgehenden Ge- fahren dokumentiert sind, der Priester vielmehr ohne spürbare Ein- schränkungen weiterhin priesterlich tätig bleiben konnte, - er sich nach Auffassung der Gutachter nicht die Frage stellte, wie mit einem Kindergärtner oder Lehrer verfahren wäre, hinsichtlich dessen eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts vorlag und weshalb das Verhalten des Priesters hier anders zu bewerten sei, - er nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt für die Gutachter erkenn- bare Aktivitäten entfaltet hat, die Ursachen für das Verhalten des Pries- ters zu ergründen und diesem Verhalten entgegenzuwirken und dadurch nach Möglichkeit (weitere) Geschädigte zu verhindern, - er dadurch nach Auffassung der Gutachter den kirchlichen und pries- terlichen Interessen deutlich den Vorrang gegenüber den Belangen des Geschädigten eingeräumt hat. - 655 -
713

c)    Fall 22 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der Priester war Mitte der 1960er Jahre aufgrund einer Vielzahl von Fällen schwerer Unzucht zwischen Männern – die männlichen Geschädigten waren damals zwischen 15 und 16 Jahre alt – zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Nach Beginn der Strafvollstreckung er- folgten eine Reduzierung der Strafe sowie eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Nach seiner Haftentlassung wurde der Priester in einer ausländischen Diö- zese mit seelsorglichen Aufgaben betraut. Darüber hinausgehende Tätig- keitsbeschränkungen oder sonstige kirchenrechtliche Maßnahmen aufgrund der abgeurteilten Taten lassen sich den Akten nicht entnehmen. Anfang der 1970er Jahre wurde der Priester als Vikar in der Erzdiözese Mün- chen und Freising eingesetzt. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -     nach Auffassung der Gutachter der Verdacht besteht, dass ihm der Fall des Priesters sowie dessen Verurteilung bekannt waren, da die straf- rechtliche Verfolgung eines in seiner Diözese tätigen Priesters ohne seine diesbezügliche Kenntnis unrealistisch ist, - 656 -
714

- er mutmaßlich in Kenntnis der Verurteilung die nach Auffassung der Gutachter nach Maßgabe des gesamtkirchlichen Rechts erforderlichen Maßnahmen nicht veranlasst hat, insbesondere keine Mitteilung an die Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums erfolgte, - die nach Maßgabe des gesamtkirchlichen Rechts in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse nach gutachterlicher Wertung gebotenen kirchenstrafrechtlichen Maßnahmen unterblieben sind, - für die Gutachter nach Lage der Akten keinerlei Aktivitäten des dama- ligen Erzbischofs Kardinal Döpfner mit Blickrichtung auf die möglichst umfassende Betreuung der durch den Priester Geschädigten, ein- schließlich entsprechender Hilfsangebote, erkennbar sind, - der Priester trotz seiner Veranlagung und der davon ausgehenden Ge- fahren unter seiner Verantwortung wieder in der Seelsorge der Erzdi- özese München und Freising eingesetzt wurde, - für die Gutachter keinerlei zielführende Aktivitäten des damaligen Erz- bischofs Kardinal Döpfner mit Blickrichtung auf eine Verhinderung nicht nur theoretisch zu erwartender erneuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Jugendlichen und davon ausgehender Gefahren in den Akten dokumentiert sind, der Priester vielmehr ohne spürbare Ein- schränkungen wieder im Bereich der Erzdiözese München und Freising priesterlich tätig sein konnte, - er sich allem Anschein nach nicht die Frage stellte, wie mit einem Kin- dergärtner oder Lehrer verfahren worden wäre, hinsichtlich dessen - 657 -
715

eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts vorlag und weshalb das Verhalten des Priesters hier anders zu bewerten wäre. d)     Fall 23 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der Priester wurde Anfang der 1960er Jahre aufgrund „einer Sache mit Bu- ben“ während seiner Kaplanzeit in eine andere Gemeinde versetzt. Ein Jahr später kam es in seiner neuen Gemeinde zu mehrmaligen Übergriffen auf eine ihm im Religionsunterricht anvertraute damals 13- bis 14-jährige Schü- lerin. Sieben Jahre nach diesen Vorfällen zeigte der damalige Verlobte der Geschä- digten den Fall bei staatlichen Strafverfolgungsbehörden an und informierte darüber hinaus Erzbischof Kardinal Döpfner, der seinerseits Generalvikar Dr. Gruber davon in Kenntnis setzte. Mit Wissen und Zustimmung von General- vikar Dr. Gruber sollte der Priester daraufhin versetzt werden. Zum Zweck eines unauffälligen Stellenwechsels solle er aber weiter Religionsunterricht erteilen. Der Priester wurde ein Jahr nach der Anzeige bei den staatlichen Behörden aufgrund des Missbrauchs an seiner ehemaligen Schülerin wegen Unzucht mit Abhängigen und Kindern zu einer Haftstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Versetzung des Priesters geriet daraufhin ins Stocken. Ein Jahr nach der Verurteilung wurde seitens des Ordinariats beschlossen, von einer solchen abzusehen. - 658 -
716

Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -     er nach Dafürhalten der Gutachter auch in die Behandlung dieses Fal- les eingebunden war, -     der Verdacht besteht, dass er bereits vor dem staatlichen Strafurteil Kenntnis von den Übergriffen hatte, nachdem sich der ehemalige Ver- lobte der Geschädigten direkt an ihn gewandt hatte, -     er nicht die vom Kirchenrecht trotz möglicherweise bereits eingetrete- ner Verjährung nach Auffassung der Gutachter in derartigen Fällen ge- forderten Maßnahmen, insbesondere die Einleitung einer kirchen- rechtlichen Voruntersuchung und die Mitteilung an die Glaubenskon- gregation ergriffen hat, -     er nach Lage der Akten keine für die Gutachter erkennbaren, unbescha- det der möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung in Betracht kommenden, disziplinarischen Maßnahmen gegenüber dem Priester ergriffen hat, -     der damalige Erzbischof Kardinal Döpfner nach Lage der Akten mit Blick auf die möglichst umfassende Betreuung der namentlich bekann- ten Geschädigten keinerlei Maßnahmen unternommen hat, einschließ- lich entsprechender Hilfsangebote, - 659 -
717

-     aus Sicht der Gutachter und nach Aktenlage keinerlei zielführenden Maßnahmen mit Blickrichtung auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender erneuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Ju- gendlichen und davon ausgehender Gefahren ergriffen hat. Nach Auf- fassung der Gutachter konnte der Priester vielmehr ohne spürbare Ein- schränkungen weiterhin priesterlich tätig bleiben. e)    Fall 24 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der Priester fiel Anfang der 1960er Jahre durch Annäherungsversuche ge- genüber jungen Frauen auf, ohne dass diese Vorwürfe von der Erzdiözese weiter untersucht wurden. Fünf Jahre später, Mitte der 1960er Jahre, wurde neuerlich der Vorwurf erhoben, er habe eine 20jährige Frau, eine ehemalige Schülerin des Priesters, sexuell belästigt. Der Vater der jungen Frau infor- mierte Erzbischof Kardinal Döpfner über den Vorfall. Generalvikar Defregger hörte den Priester zu dem Vorwurf an, der eine Änderung seines Verhaltens versprach. Ungeachtet dessen kam es nur ein weiteres Jahr später zu einem ähnlichen Vorfall, wiederum gegenüber einer 20jährigen Frau. Der Priester wurde daraufhin in einem Kloster untergebracht und einer psychiatrischen Exploration unterzogen. Der behandelnde Arzt gelangte nach Ansicht von Generalvikar Defregger zu einem „günstigen“ Ergebnis, und der Priester wurde wieder in der Seelsorge eingesetzt. Gleichzeitig sei ihm vonseiten des Ordinariates, auch unter Berufung auf das weltliche Strafrecht, klar gemacht worden, wie gravierend und gefährlich seine Entgleisungen gewesen seien. Diese Vorgänge wurden von Generalvikar Defregger in dessen persönliche Ablage/Handakte genommen und nicht der Personalakte hinzugefügt. - 660 -
718

Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -     nach Lage der Akten der Verdacht begründet ist, dass er Kenntnis von dem ersten Vorfall mit der 20jährigen Frau hatte, -     er nach Auffassung der Gutachter keinerlei Maßnahmen getroffen hat, um die Motivation des Verhaltens des Priesters zu ergründen, -     er keine für die Gutachter erkennbaren zielführenden Aktivitäten mit Blickrichtung auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender er- neuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Jugendlichen und da- von ausgehender Gefahren ergriffen hat, der Priester vielmehr ohne spürbare Einschränkungen weiterhin priesterlich tätig bleiben konnte, -     er durch dieses Verhalten nach dem Verständnis der Gutachter den kirchlichen und priesterlichen Interessen deutlich den Vorrang gegen- über den Belangen potentieller weiterer Geschädigter einräumte. f)    Fall 25 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der ursprünglich einer anderen Diözese angehörende Priester wurde auf- grund eines „verdächtigen“ Verhältnisses mit einem minderjährigen Mäd- chen in seiner Heimatdiözese Anfang der 1960er Jahre durch Erzbischof Kar- dinal Döpfner in den Dienst der Erzdiözese München und Freising - 661 -
719

übernommen und dort in der Seelsorge eingesetzt. Kurz bevor es zur Inkar- dination des Priesters in der Erzdiözese München und Freising kommen sollte, drohte seine Vergangenheit in der Gemeinde, in der er als Seelsorger eingesetzt war, bekannt zu werden. Schuld daran war ein Kapuzinerpater, der einem Mitbruder hiervon berichtet hatte. Erzbischof Kardinal Döpfner und sein Generalvikar Defregger verurteilten die „Geschwätzigkeit“ des Kapuzi- nerpaters auf das Schärfste. An der geplanten Inkardination des Priesters in den Klerus der Erzdiözese München und Freising hielten die Verantwortli- chen allerdings fest. Um die „priesterliche Existenz“ des Mitbruders zu retten und eine Versetzung in eine andere Pfarrei zu vermeiden, empfahl die Bis- tumsleitung dem Priester, sich den Vertretern seiner Gemeinde zu offenba- ren. Nachdem sich jedoch herausgestellt hatte, dass die Vergangenheit des Priesters – entgegen den Befürchtungen – nicht bis in die Bevölkerung der Gemeinde vorgedrungen war, wurde auf die Offenlegung verzichtet. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass -      nach Aktenlage er derjenige war, über den die Aufnahme des Priesters in den Dienst der Erzdiözese München und Freising vermittelt wurde, -      der Verdacht besteht, er habe ohne die Berücksichtigung der Vorge- schichte des Priesters diesen in den Dienst der Erzdiözese München und Freising übernommen und dort in der Seelsorge eingesetzt, - 662 -
720

Zur nächsten Seite