Sexueller Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker sowie hauptamtliche Bedienstete im Bereich der Erzdiözese München und Freising von 1945 bis 2019
Verantwortlichkeiten, systemische Ursachen, Konsequenzen und Empfehlungen
Westpfahl Spilker Wastl Rechtsanwälte
- der Akte keine erkennbaren zielführenden Maßnahmen mit Blickrich- tung auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender erneuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Jugendlichen und davon aus- gehender Gefahren zu entnehmen sind, der Priester vielmehr ohne spürbare Einschränkungen priesterlich tätig sein konnte und sogar in den Klerus der Erzdiözese München und Freising aufgenommen wurde, - nach Ansicht der Gutachter für den damaligen Erzbischof Kardinal Döpfner die kirchlichen und priesterlichen Interessen deutlich Vorrang vor den Belangen potentieller Geschädigter hatten. g) Fall 26 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der einer ausländischen Diözese angehörende Priester kam als Heimatver- triebener in die Erzdiözese und war dort ab Mitte der 1950er Jahre tätig. An- fang der 1960er Jahre wurde er versetzt, nachdem Missbrauchsvorwürfe be- kannt geworden waren. Er kam daraufhin aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen zunächst in Untersuchungshaft und wurde Anfang der 1960er Jahre zu einer Haftstrafe von fünf Jahren wegen 14 sachlich zusammentreffender Verbrechen der fort- gesetzten Unzucht, jeweils rechtlich zusammentreffend mit einem Verbre- chen der fortgesetzten schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht und einem Verbrechen der fortgesetzten Unzucht mit Kindern verurteilt. Die Geschädig- ten waren zum Tatzeitpunkt zehn bis 13 Jahre alt. - 663 -
Während der Haftverbüßung plante der Priester, seinen Beruf aufzugeben. Auf Intervention des Ordinariats, insbesondere durch ihm zugewandte Briefe des damaligen Generalvikars Defregger, verwarf er diesen Entschluss. Nach der Haftentlassung, die Mitte der 1960er Jahre in einer Ordinariatssit- zung im Beisein von Erzbischof Kardinal Döpfner und Generalvikar Defregger angesprochen wurde, wurde er zur Krankenhausseelsorge angewiesen. Da- bei kam es nach Aktenlage bereits zu diesem Zeitpunkt wieder zu Urlaubsaus- hilfen und jedenfalls ab dem Beginn der 1970er Jahre zu Aushilfen innerhalb der Gemeinde im Ort des Krankenhauses. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - nach Auffassung der Gutachter von einer Kenntnis des Falles deswe- gen auszugehen ist, weil eine Verurteilung eines in seiner Diözese täti- gen Priesters ohne sein Wissen unrealistisch ist, - ihm die Haftstrafe und die Verurteilung des Priesters nach dem Dafür- halten der Gutachter auch schon deshalb bekannt gewesen sein müs- sen, da die Haftentlassung des Priesters während einer Ordinariatssit- zung in seiner Anwesenheit thematisiert wurde, - er die kirchenrechtlich gebotenen Maßnahmen, wie die Meldung des Falles an die Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums, nicht durch- geführt hat, - 664 -
- für die Gutachter in den Akten keinerlei Maßnahmen des damaligen Erzbischofs Kardinal Döpfner mit Blickrichtung auf die möglichst um- fassende Betreuung, insbesondere der Geschädigten erkennbar sind, - er aus Sicht der Gutachter keine zielführenden Aktivitäten mit Blickrich- tung auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender erneuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Jugendlichen und davon aus- gehender Gefahren ergriffen hat, der Priester vielmehr ohne spürbare Einschränkungen weiterhin priesterlich tätig bleiben konnte, und Erz- bischof Kardinal Döpfner diesbezüglich keine Einwände erhoben hat, - er sich nach Auffassung der Gutachter nicht erkennbar die Frage stellte, wie mit einem Kindergärtner oder Lehrer verfahren worden wäre, hinsichtlich dessen eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts vorlag und weshalb das Verhalten des Priesters in vorliegendem Fall anders zu bewerten sei, - er durch dieses Verhalten nach Auffassung der Gutachter den kirchli- chen und priesterlichen Interessen deutlich den Vorrang gegenüber den Belangen potentieller weiterer Geschädigten eingeräumt hat. h) Fall 27 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Mitte der 1960er Jahre wurde der ausländische Priester wegen eines „sehr unklugen und sehr schädlichen Verhaltens“ im Schuldienst aus einer ande- ren deutschen Diözese von dem damaligen Erzbischof Kardinal Döpfner ge- meinsam mit seinem Generalvikar Defregger in den Dienst der Erzdiözese - 665 -
München und Freising übernommen und dort zeitweise in der Seelsorge ein- gesetzt. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - er ausweislich der Aktenlage über die Aufnahme des Priesters in den Dienst der Erzdiözese München und Freising entschieden hat, - der Verdacht besteht, dass er über die Vergangenheit des Priesters in- formiert wurde, - er den Priester mehr oder weniger ohne Berücksichtigung der ihm nach Einschätzung der Gutachter bekannten einschlägigen Vorfälle in seiner Heimatdiözese, in den Dienst der Erzdiözese München und Freising übernommen hat und in der Seelsorge einsetzte, ohne Vorsorge gegen erneute Fehlverhaltensweisen zu treffen. i) Fall 29 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Nachdem der Ordenspriester bereits Mitte der 1960er Jahre ohne Erfolg ver- sucht hatte, in den Klerus des Erzbistum München und Freising aufgenom- men zu werden, gelang ihm dies Anfang der 1970er Jahre. Sein Aufnahme- gesuch scheiterte zunächst im Wesentlichen an dem Widerstand seines Or- densoberen, der ausdrücklich von der Aufnahme seines Ordensbruders - 666 -
abriet. In einem fünfseitigen Schreiben an den damaligen Generalvikar De- fregger, der sich zuvor persönlich für die Inkardination des Priesters einge- setzt hatte, kritisierte der Ordensobere das Verhältnis des Priesters zu den kleinen Jungen in den beiden Kollegs, die der Priester geleitet hatte. Der Priester habe sich mit seinen Zöglingen sehr gut verstanden, sie immer mit Geschichten bespaßt und mit ihnen gerauft. Mit einem der Jungen, seinem „Lieblingszögling“, habe der Priester nachts fröhlich gefeiert und ihn auch zu einer Fahrt nach Österreich mitgenommen. Der Priester habe alle Zimmer der Jungen „ad libitum“ besucht und über sich selbst gesagt, dass ihm „kein Schoß verschlossen bleibe“. Eine Übernahme des Priesters in den Klerus der Erzdiözese München, so der Ordensobere, müsse „auf eigenes Risiko“ erfol- gen. Der Priester bemühte sich fünf Jahre später erneut um Aufnahme in die Erz- diözese München und Freising, woraufhin sich der damalige Generalvikar Dr. Gruber mit einer erneuten Anfrage an dessen Ordensobern wandte und von diesem anschließend folgende Mitteilung erhielt: „[…] Ich habe über Ihren Brief reichlich nachgedacht und auch Mitbrüder konsultiert. Ich nehme an, daß Sie mein Schreiben vom [Mitte der 1960 Jahre] kennen, da es in Ihrem Archiv vorliegt. Wenn Sie den [Priester] trotzdem nehmen wollen ad experimen- tum, so auf Ihr eigenes Risiko. […] Ich gebe [den Priester] ab […] frei. Nach wie vor: Auf Ihr Risiko.“ - 667 -
Zu seiner Unterredung mit dem damaligen Erzbischof Kardinal Döpfner be- treffend die Inkardination des Priesters hielt der damalige Generalvikar Dr. Gruber sodann fest: „U mit EB: Nach Brief des Abtes vom […] [Anm.: gemeint ist das oben auszugweise zitierte Schreiben des Ordensoberen des Pries- ters], der einen schlechten Eindruck macht, kann trotz der Beden- ken des Abtes die Sache der Aufnahme ad experimentum weiter- betrieben werden. [Datum] G.“ In der einen Tag nach dem Verfassen der obigen Aktennotiz stattfindenden Ordinariatssitzung teilte Generalvikar Dr. Gruber den Anwesenden, darunter auch dem damaligen Erzbischof Kardinal Döpfner, mit, dass der Ordenspries- ter von seinem Ordensoberen zur Aufnahme in den Klerus der Erzdiözese freigegeben worden sei, woraufhin die Mitglieder ihr Einverständnis zur Auf- nahme erklärten. Als Grund für seine Aufnahmebitte gab der Priester die feh- lenden Zukunftsaussichten im veralteten Orden an. Nach seiner Aufnahme war der Priester auf verschiedenen Posten im Erzbis- tum tätig. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf etwaige Miss- brauchsverdachtsfälle aus dieser Zeit. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - 668 -
- er nach Lage der Akten in die Behandlung dieses Falles eingebunden und damit vermutlich über die Vergangenheit des Priesters informiert war, - der Verdacht besteht, dass der betroffene Priester mit Kenntnis von Erzbischof Kardinal Döpfner mehr oder weniger ohne Berücksichti- gung seiner Vergangenheit und ausdrücklicher Warnungen seines Ordensoberen in den Dienst der Erzdiözese München und Freising übernommen wurde und dort seelsorglich tätig war, - nach Auffassung der Gutachter keine zielführenden Maßnahmen er- griffen wurden, um Kontakten des Priesters mit Kindern und Jugend- lichen und davon ausgehenden Gefahren für diese vorzubeugen, der Priester vielmehr ohne spürbare Einschränkung tätig sein konnte. j) Fall 31 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der aus einer anderen deutschen Diözese stammende Priester wurde in sei- ner Heimat Ende der 1960er Jahre landgerichtlich wegen mehrfacher Un- zucht mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war mehrfacher sexueller Miss- brauch von drei Jungen zwischen elf und 13 Jahren. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug vier Jahre. Während dieser Zeit durfte der Pries- ter keinen Schulunterricht erteilen und keine Pfarrstelle übernehmen. Etwa- ige Auflagen von kirchlicher Seite sind der Akte hingegen nicht zu entneh- men. - 669 -
Einen Monat nach der vorzeitigen Entlassung des Priesters aus der Haft wandte sich ein hochrangiger Mitarbeiter des Heimatbistums des Priesters im Auftrag des dortigen Bischofs an Generalvikar Dr. Gruber und bat um zeit- weise Aufnahme des missbräuchlich in Erscheinung getretenen Priesters in den Dienst der Erzdiözese München und Freising. Mit Zustimmung des Erzbischofs Kardinal Döpfner wurde der Priester sodann zeitweise in den Dienst der Erzdiözese München und Freising aufgenommen und dort in der Altenheimseelsorge und der Seelsorgemithilfe eingesetzt Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - er ausweislich des Akteninhalts von seinem Generalvikar Dr. Gruber über die Vorgeschichte des Priesters informiert wurde, - der einschlägig vorbestrafte Priester allem Anschein nach unter seiner Verantwortung zeitweise in den Dienst der Erzdiözese München und Freising aufgenommen sowie dort in der Seelsorge eingesetzt wurde, - der Verdacht besteht, dass er sich nicht die Frage stellte, wie mit einem Kindergärtner oder Lehrer verfahren worden wäre, hinsichtlich dessen eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts vorlag und weshalb das Verhalten des Priesters in vorliegendem Fall anders zu bewerten wäre. - 670 -
k) Fall 34 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Mit landgerichtlichem Urteil wurde der Priester Anfang der 1970er Jahre we- gen vielfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen- stand der Verurteilung waren zahlreiche Missbrauchstaten, die der Priester innerhalb eines Zeitraums von insgesamt elf Jahren an seinen minderjähri- gen Religionsschülern und Ministranten begangen hatte. An einigen der Ge- schädigten verging es sich bis zu 35-mal. Das Urteil ist nicht in der Personal- akte des Priesters zu finden, sondern ausschließlich in dem von Generalvikar Dr. Gruber separat geführten Aktenbestand (persönliche Ablage/Handakte). Sowohl vor als auch nach seiner Verurteilung genoss der Priester bei der Bis- tumsleitung der Erzdiözese München und Freising ein hohes Ansehen. Ins- besondere unterstützte das Erzbischöfliche Ordinariat den Priester auch tat- kräftig bei dessen Bemühungen um eine vorzeitige Haftentlassung. Zu die- sem Zweck führte Generalvikar Dr. Gruber persönliche Gespräche mit hoch- rangigen Vertretern der Bayerischen Staatsregierung und plante eine private Abstimmung mit einem damaligen Landgerichtsdirektor, der zugleich auch der Vorsitzende Richter im Strafprozess gegen den Priester war. Diese Bemü- hungen waren erfolgreich. Der Priester wurde nach Verbüßung der Zweidrit- telstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft wurde dem Priester ein geistlicher Berater zur Seite gestellt, der ihn bei der Rückkehr in das Priester- amt beraten und unterstützen sollte. Soweit ersichtlich war es sodann aber der Priester selbst, der nach Verbüßung seiner Haftstrafe nicht mehr aktiv in der Seelsorge tätig sein wollte. Bis zu seinem Tod lebte er in einer - 671 -
bayerischen Gemeinde auf dem Gebiet der Erzdiözese München und Freising und leistete vor Ort vereinzelt Urlaubsaushilfen. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung und Zeitzeugen- befragung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - jedenfalls im Zusammenhang mit dem gegen den Priester ergangenen strafrechtlichen Urteil, nach Auffassung der Gutachter der Verdacht der Kenntnis von den Missbrauchstaten des Priesters besteht, da eine Verurteilung des Priesters aufgrund des besonderen Näheverhältnis- ses zwischen Diözesanbischof und seinen ihm anvertrauen Priestern unrealistisch ist, - nach Lage der Akten der Verdacht besteht, dass er die Prüfung und gegebenenfalls die Durchführung eines innerkirchlichen Strafverfah- rens trotz der staatlicherseits erfolgten Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht veranlasst hat, obwohl ein solches nach Auffassung der Gutachter nach den einschlägigen Bestimmun- gen des gesamtkirchlichen (Straf-)Rechts, namentlich cc. 1939 ff. CIC/1917 und der Instruktion Crimen sollicitationis zwingend erforder- lich gewesen wäre, - er ausweislich des Akteninhalts keine Maßnahmen veranlasste, um si- cherzustellen, dass sexuell missbräuchliche Übergriffe durch den Priester in Zukunft, soweit möglich, ausgeschlossen sind, - 672 -