Sexueller Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker sowie hauptamtliche Bedienstete im Bereich der Erzdiözese München und Freising von 1945 bis 2019
Verantwortlichkeiten, systemische Ursachen, Konsequenzen und Empfehlungen
Westpfahl Spilker Wastl Rechtsanwälte
- das dokumentierte Verhalten des damaligen Erzbischofs nach Auffas- sung der Gutachter keine Hinwendung zu den Geschädigten und den für diese aus den Missbrauchstaten resultierenden Tatfolgen erkennen lässt. l) Fall 35 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der einer ausländischen Diözese angehörende Priester war über 20 Jahre als Religionslehrer in der Erzdiözese München und Freising tätig. Anfang der 1970er Jahre wurde er wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbre- chen der Unzucht mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ver- urteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Kopie des Urteils ist ausschließlich in der persönlichen Ablage/Handakte von General- vikar Dr. Gruber zu finden. Ein Jahr nach der Verurteilung wurde der Priester als Hausgeistlicher in einem Altenheim eingesetzt. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - jedenfalls im Zusammenhang mit dem gegen den Priester ergangenen strafrechtlichen Urteil nach Überzeugung der Gutachter der Verdacht begründet ist, dass er Kenntnis hinsichtlich der vor seiner Amtszeit ver- übten Missbrauchstaten des Priesters hatte, da eine Verurteilung eines in seiner Diözese tätigen Priesters ohne seine Kenntnis unrealistisch ist, - 673 -
- er die nach Auffassung der Gutachter vom Kirchenrecht in derartigen Fällen geforderten Maßnahmen, insbesondere die Einleitung einer kir- chenrechtlichen Voruntersuchung und die Mitteilung an die Glaubens- kongregation, nicht durchgeführt hat, - nach Lage der Akten keine Maßnahmen des damaligen Erzbischofs Kardinal Döpfner mit Blickrichtung auf die möglichst umfassende Be- treuung des namentlich bekannten Geschädigten einschließlich ent- sprechender Hilfsangebote erkennbar sind, - aus gutachterlicher Sicht keinerlei zielführende Aktivitäten des damali- gen Erzbischofs Kardinal Döpfner mit Blickrichtung auf eine Verhinde- rung ohne Weiteres zu erwartender erneuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Jugendlichen und davon ausgehender Gefahren für diese erkennbar sind, der Priester vielmehr ohne spürbare Einschränkungen weiterhin priesterlich tätig sein konnte, - für die Gutachter ebenfalls zu keinem Zeitpunkt Aktivitäten des dama- ligen Erzbischofs Kardinal Döpfner mit dem Ziel erkennbar sind, die Ursachen für das Verhalten des Priesters zu ergründen und diesem Verhalten entgegenzuwirken und dadurch nach Möglichkeit (weitere) Geschädigte zu verhindern, - er den kirchlichen und priesterlichen Interessen nach dem Dafürhalten der Gutachter damit deutlich den Vorrang gegenüber den Belangen des Geschädigten eingeräumt hat. - 674 -
m) Fall 36 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Gegen den einer anderen deutschen Diözese angehörenden Priester wurde kurz vor dessen Weihe im europäischen Ausland ein Strafbefehl wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem jungen Mann erlassen. Aufgrund dieses Vorfalls und homosexueller Kontakte während seiner Ausbildungszeit wechselte er nach seiner Priesterweihe in eine andere deutsche Diözese. Dort kam es Anfang der 1970er Jahre zu sexuellen Kontakten mit acht verschieden männlichen Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 17 Jahren, was zu einem staatlichen Ermittlungsverfahren gegen den Priester führte. Bereits im Vorfeld der aus diesem Verfahren resultierenden Gerichtsverfah- ren bemühte sich der Priester um Aufnahme in die Erzdiözese München und Freising. Nachdem der Hintergrund dieses Wechselwunsches bekannt ge- worden war, wurde dieser von Generalvikar Dr. Gruber abgelehnt. Ein Jahr später wurde der Priester vom örtlich zuständigen Landgericht zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen insgesamt acht Ver- gehen der fortgesetzten Unzucht zwischen Männern verurteilt. In einem Schreiben des Erzbischofs der Inkardinationsdiözese hielt dieser gegenüber dem Priester fest, dass das Gericht den Wiedereinsatz des Priesters trotz sei- ner Vorgeschichte beanstandet und die Inkardinationsdiözese deshalb kriti- siert habe. In der Folge bat der Priester wiederholt um einen Einsatz in der Erzdiözese, der erneut nicht zustande kam, nachdem die Inkardinationsdiö- zese die Erzdiözese über die Verurteilung des Priesters informiert hatte. Ein Jahr nach seiner Verurteilung trat der Priester die Haft an und wurde nach eineinhalb Jahren entlassen. Unmittelbar nach Verbüßung seiner Haft er- suchte der Priester erneut um Aufnahme in der Erzdiözese München und Frei- sing, die auf erneute Intervention der Inkardinationsdiözese verhindert - 675 -
wurde. Schließlich wurde er knapp vier Jahre nach der Verurteilung mit Wis- sen von Erzbischof Kardinal Döpfner und Generalvikar Dr. Gruber in einem Frauenkloster zur Seelsorge angewiesen. Ein damaliger Weihbischof der Erz- diözese München und Freising empfahl diesen Einsatz gegenüber Erzbischof Kardinal Döpfner, jedoch verbunden mit dem Hinweis auf die noch laufende Bewährungszeit des Priesters und der Bemerkung, dass der Einsatz im Klos- ter als vertretbares Risiko eingestuft werden könne, obgleich die Vorge- schichte des Priesters natürlich auch dort bekannt werden könne. Diese An- weisung wurde nach wenigen Tage beendet, da die Vorgeschichte des Pries- ters dort, wie befürchtet, publik wurde Ein halbes Jahr nach der gescheiterten Klosterseelsorge wurde der Priester durch Generalvikar Dr. Gruber zur Seelsorge in einem Altenheim eingesetzt, ohne dass die Inkardinationsdiözese erkennbar von ihrer ablehnenden Hal- tung abgerückt war und sich gegenüber dem damaligen Kapitularvikar der Erzdiözese deswegen kritisch äußerte. Bis Anfang der 2010er Jahre war der Priester in diesem Bereich tätig. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - er nach Auffassung der Gutachter auch in die Behandlung dieses Falles eingebunden war, - aus dem Hinweis des Weihbischofs nach dem Verständnis der Gutach- ter deutlich wird, das Erzbischof Kardinal Döpfner bereits über die - 676 -
Vorgeschichte des Priester informiert war, weil darin die Begriffe „Vor- geschichte“ und „Bewährung“ ohne nähere Erläuterung genutzt wer- den und diese ohne die entsprechende Kenntnis unverständlich wären, - er nach Auffassung der Gutachter den Priester in Kenntnis von dessen Verurteilung weiter in der Seelsorge einsetzte und es während seiner Amtszeit zumindest zu Aushilfseinsätzen kam, - er nach dem Verständnis der Gutachter diesen Einsatz trotz des an- fänglichen und eindringlichen Widerstands der Inkardinationsdiözese des Priesters ermöglicht hat, - er keine für die Gutachter erkennbaren zielführenden Aktivitäten mit Blickrichtung auf eine Verhinderung ohne Weiteres zu erwartender er- neuter Kontakte des Priesters mit Kindern und Jugendlichen und da- von ausgehender Gefahren ergriffen hat, der Priester vielmehr ohne spürbare Einschränkungen weiterhin priesterlich tätig bleiben konnte und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Erzbischof Kardinal Döpfner davon ausgehen durfte, dass ein Einsatz in einem Kloster oder der Altenheimseelsorge geeignet war, um den Priester von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten, - er nach dem Verständnis der Gutachter durch dieses Verhalten den kirchlichen und priesterlichen Interessen deutlich den Vorrang gegen- über den Belangen von potentiellen weiteren Geschädigten einge- räumt hat. - 677 -
n) Fall 37 Kursorische Zusammenfassung des Sachverhalts Der Mitte der 1950er Jahre in den Dienst der Erzdiözese München und Frei- sing getretene und später in deren Klerus inkardinierte Priester war als ver- beamteter Lehrer im staatlichen Schuldienst tätig. In den 1970er Jahre war er, wie dokumentiertermaßen insbesondere auch dem damaligen Generalvi- kar Dr. Gruber bekannt war, der den damaligen Erzbischof Kardinal Döpfner jedenfalls von den Vorwürfen in Richtung des Priesters laut Akte in Kenntnis setzte, mehrfach wegen versuchter und vollendeter Sexualdelikte zum Nach- teil präpubertärer Minderjähriger verurteilt sowie aus dem Beamtenverhält- nis entlassen worden. Ungeachtet dessen wurde der Priester in der allgemei- nen Seelsorge mit Zugang zu Kindern und Jugendlichen eingesetzt. Gutachterliche Bewertung basierend auf der Aktensichtung Basierend auf der Sichtung der Akten stellt sich das Verhalten des damaligen Erzbischofs Julius Kardinal Döpfner in diesem Fall nach gutachterlicher Be- wertung so dar, dass - er nach Aktenlage durch seinen Generalvikar Dr. Gruber von dem se- xuell missbräuchlichen Verhalten des Priesters gegenüber Minderjäh- rigen in Kenntnis gesetzt wurde, - nach Lage der Akten deshalb der Verdacht besteht, dass er die Prüfung und gegebenenfalls die Durchführung eines innerkirchlichen Strafver- fahrens trotz der staatlicherseits erfolgten Verurteilung wegen sexuel- len Missbrauchs von Kindern nicht veranlasst hat, obwohl eine solche nach Auffassung der Gutachter nach den einschlägigen - 678 -
Bestimmungen des gesamtkirchlichen (Straf-)Rechts, namentlich cc. 1939 ff. CIC/1917 und der Instruktion Crimen sollicitationis zwingend erforderlich gewesen wäre, - er nach Auffassung der Gutachter trotz des Verdachts der Kenntnis um die ausgelebten pädophilen Neigungen des Priesters jedenfalls keine zielführenden Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Übergriffe des Priesters auf Minderjährige, soweit möglich, zu verhindern, - sein Verhalten nach Lage der Akten keine Hinwendung zu den Geschä- digten und den für diese aus den Missbrauchstaten resultierenden Tat- folgen erkennen lässt, - seine Reaktion, unabhängig von der Frage der Missachtung kirchen- rechtlicher Bestimmungen, nach Auffassung der Gutachter nicht mit dem kirchlichen Selbstverständnis im Einklang steht, das unter ande- rem durch die Sorge um Notleidende und Bedrängte mitbestimmt wird und nicht nur dazu verpflichtet, bestehende Nöte und Sorgen, soweit möglich, zu lindern, sondern auch darauf zu achten, dass kein neues Leid zugefügt wird, - aus Sicht der Gutachter sein Augenmerk vor allem darauf lag, die Handlungsweisen des Priesters vor der Öffentlichkeit, soweit möglich, verborgen zu halten und er damit den kirchlichen und priesterlichen Interessen Vorrang gegenüber den Belangen der Geschädigten ein- räumte, - er sich nach Auffassung der Gutachter nicht die Frage stellte, wie mit einem Kindergärtner oder Lehrer verfahren worden wäre, hinsichtlich - 679 -
dessen eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts vorlag und wes- halb das Verhalten des Priesters in vorliegendem Fall anders zu bewer- ten wäre. o) Gutachterliche Gesamtbewertung Die Gutachter gehen basierend auf den von ihnen gewonnenen Erkenntnis- sen davon aus, dass Erzbischof Kardinal Döpfner in 14 Fällen der Vorwurf eines fehlerhaften Handelns gemacht werden kann. Die Sachbehandlung un- ter – teils maßgeblicher – Einbindung des damaligen Erzbischofs Kardinal Döpfner weicht in mehrfacher und entscheidender Hinsicht nach Meinung der Gutachter negativ von der seines Amtsvorgängers ab; und zwar wie folgt: - Zwar wurden von dem Amtsvorgänger des Erzbischofs Kardinal Döpf- ner kirchenrechtliche Verfahren, selbst bei staatlicherseits verurteilten Missbrauchstätern, nicht durchgeführt, und eine sorgfältige Sachver- haltsaufklärung bei einem Verdachtsfall unterblieb. Im Gegensatz zur Praxis des Amtsvorgängers wurden jedoch sowohl der des sexuellen Missbrauchs Verdächtige als auch staatlicherseits verurteilte Kleriker unter der Verantwortung des Erzbischofs Kardinal Döpfner ohne jegli- che nennenswerte Tätigkeitsbeschränkung oder Überwachung erneut in der Seelsorge eingesetzt. Dabei stellt die Tätigkeit in einem Kranken- haus oder Altenheim nach gutachterlicher Beurteilung gerade keine, geschweige denn eine sachlich gebotene Tätigkeitsbeschränkung dar. Dieser Schluss folgt nicht nur aus der in Fall 37 erwähnten Aussage eines Weihbischofs aus den 1970er Jahren, wonach eine derartige Pra- xis in der Regel ungeeignet ist, um den Seelsorgeeinsatz wirksam zu beschränken. Sie wird auch durch die vorliegenden untersuchungsge- genständlichen Fälle bestätigt. Die Tätigkeit in einem Krankenhaus- oder Altenheim stellt erkennbar kein unüberwindbares Hindernis für - 680 -
eine Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Kontext dar; zumal mit einer derartigen Aufgabe erfahrungsgemäß zu- mindest de facto eine Aushilfstätigkeit in der jeweiligen Pfarrei verbun- den ist. In diesem Zusammenhang kommt es zu nicht kontrollierbaren Kontakten mit Minderjährigen, insbesondere bei der Zelebration mit Ministranten. Offen bleibt auch die Frage, auf welche Basis die kirchli- chen Entscheidungsträger ihre Annahme stützten, eine Tätigkeit in ei- nem Krankenhaus oder Altenheim könne zu einer Risikominimierung führen. - Ein weiterer signifikanter Unterschied gegenüber dem Amtsvorgänger besteht darin, dass in der Amtszeit von Erzbischof Kardinal Döpfner die Versetzungspraxis zwar nicht ihren Anfang nahm, jedoch stark anstieg. In einer bis dahin nicht feststellbaren Anzahl wurden einschlägig straf- fällig gewordene Priester aus anderen (Erz-)Diözesen innerhalb sowie außerhalb Deutschlands in den Dienst der Erzdiözese München und Freising übernommen und ohne weitere tätigkeitsbeschränkende oder -begleitende Maßnahmen in der Seelsorge eingesetzt. Diese Praxis wurde in vergleichbarer Weise noch unter dem Nachfolger des Erzbi- schofs Kardinal Döpfner fortgeführt und erfuhr erst danach einen spür- baren Rückgang. - Keine wesentlichen Unterschiede gegenüber seinem Amtsvorgänger sind hingegen in Bezug auf die mangelnde Geschädigtenfürsorge fest- zustellen. Dieser Umstand wiegt im Fall des Erzbischofs Kardinal Döpf- ner nach Einschätzung der Gutachter allerdings umso schwerer, als dieser nicht nur im Rahmen des für das kirchliche Selbstverständnis sehr bedeutsamen II. Vatikanischen Konzils eine wichtige Rolle spielte, sondern sich in dieser Zeit auch das Bewusstsein für die Tatfolgen bei - 681 -
den Geschädigten von Gewalttaten im Allgemeinen und Missbrauchs- handlungen im Besonderen bereits zu vergrößern begann, diese Ent- wicklung kirchlicherseits allerdings ignoriert wurde. Bei der vorstehenden Beurteilung sind sich die Gutachter selbstverständlich dessen bewusst, dass Erzbischof Kardinal Döpfner zahlreiche Funktionen und Aufgaben innerhalb der katholischen Kirche wahrzunehmen hatte. Dies lässt die ihm im Hinblick auf den vorliegend interessierenden Kontext obliegenden Pflichten jedoch nicht entfallen. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, dass er für eine ordnungsgemäße Delegation und Überwachung gesorgt hätte, handelt es sich hierbei um Fälle, bei denen seine persönliche Beteili- gung ausreichend dokumentiert ist. 5. Erzbischof Joseph Kardinal Ratzinger (1977 – 1982) Kardinal Ratzinger/ Papst em. Benedikt XVI. war von Mai 1977 bis Februar 1982 Erzbischof von München und Freising. Danach trat er sein Amt als Prä- fekt der Glaubenskongregation an und wurde im Jahr 2005 zum Papst ge- wählt. Mit Wirkung zum 28.02.2013 erklärte er, auf das Amt des Bischofs von Rom zu verzichten. Eine persönliche Verantwortlichkeit des ehemaligen Erz- bischofs Kardinal Ratzinger kommt damit nur zwischen 1977 und 1982 in Be- tracht. In der Amtszeit des ehemaligen Erzbischofs Kardinal Ratzinger wurden in der Erzdiözese untersuchungsrelevante Sachverhalte betreffend elf Kleriker be- handelt. Basierend auf der Durchsicht der untersuchungsgegenständlichen Aktenbestände und den Zeitzeugenbefragungen waren die Gutachter zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass dem damaligen Erzbischof Kardinal - 682 -