Wahleinspruch_mit_Anlagen1-9

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Einspruch zu Berliner Wahlkreisen bei Bundestagswahl 2021

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Der Bundeswahlleiter  65180 Wiesbaden  Deutschland                                     Statistisches Bundesamt Telefon: +49 (0)611 / 75-2100 An die Telefax: +49 (0)611 / 72-4000 Präsidentin des                                                                          post@bundeswahlleiter.de Deutschen Bundestages Geschäftszeichen: W/2000149100-WB2903 Platz der Republik 1 11011 Berlin Wiesbaden, 19.11.2021 Seitenanzahl: 20 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag in mehreren Wahlkreisen in Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, nach der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.9.2021 habe ich als Bundeswahlleiter geprüft, ob die Wahl nach den wahlrechtlichen Vorschriften durchgeführt worden ist. Im Rahmen dieser Prü- fung haben sich vielfältige und schwerwiegende Verstöße gegen zwingende Regelungen des Bundes- tagswahlrechts bei der Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin ergeben. Diese – insbeson- dere in sechs Wahlkreisen aufgetretenen – Verstöße besitzen auch Mandatsrelevanz, so dass ein Einspruch gegen die Durchführung und das Ergebnis der Bundestagswahl in den folgenden sechs von insgesamt zwölf Wahlkreisen nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlordnung (BWO) angezeigt ist und zwar für den: Wahlkreis                        75 (Berlin-Mitte), Wahlkreis                        76 (Berlin-Pankow), Wahlkreis                        77 (Berlin-Reinickendorf), Wahlkreis                        79 (Berlin-Steglitz-Zehlendorf) Wahlkreis                        80 (Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf) und Postanschrift:                                       Bankverbindung:                       Kontakt: 65180 Wiesbaden                                      Bundeskasse - Dienstort Trier         www.bundeswahlleiter.de Haus-/Lieferanschrift:                               IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20     www. bundeswahlleiter.de/kontakt Gustav-Stresemann-Ring 11                            BIC: MARKDEF1590 65189 Wiesbaden                                      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:   poststelle@destatis.de-mail.de Telefon: + 49 (0)611 / 75 - 1                        DE 206511374
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Seite 2 / 20 Wahlkreis                        83 (Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg Ost) Meine Prüfung hat sich auf die mir zugänglichen Unterlagen und zwar den Bericht der Landeswahllei- terin für das Land Berlin und die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse beschränkt. Die Nieder- schriften der einzelnen Wahlbezirke lagen mir nicht vor. In drei dieser Wahlkreise (Wahlkreise 76, 80, 83) mit insgesamt 652.461 Wahlberechtigten wurde in zahlreichen Wahlräumen wegen fehlender oder von dem jeweils zuständigen Bezirksamt falsch aus- gelieferter Stimmzettel infolge wahlorganisatorischer Mängel die Wahlhandlung während der Wahl- zeit vorübergehend unterbrochen beziehungsweise Wahlräume geschlossen. In der Folge kam es insbesondere in diesen Wahlkreisen zur Bildung von Warteschlangen, die dazu führten, dass Wahl- berechtigte bis zu zwei Stunden und länger warten mussten, bevor sie ihre Stimme abgeben konn- ten. In drei weiteren Wahlkreisen (Wahlkreise 75, 77, 79) mit insgesamt 601.882 Wahlberechtigten wurde die Wahlhandlung erst weit nach Ablauf der Wahlzeit beendet. Dies ist ebenfalls ein Hinweis, dass dort wahlorganisatorische Mängel aufgetreten sind, die zur Bildung von Warteschlangen und der damit verbundenen Wartezeit geführt haben. Sie sind mandatsrelevant, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich eine andere Sitzverteilung im Deutschen Bundestag ergeben hätte, wenn diese Wahlmängel nicht aufgetreten wären. I. Sachverhalt Am 26. September 2021 fanden in Berlin drei Wahlen statt: neben der Bundestagswahl die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus sowie die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit insgesamt vier Stimmzetteln. Außerdem wurde ein Volksentscheid durchgeführt. Darüber hinaus fand ebenfalls an diesem Tag mit dem Berlin-Marathon eines der größten Lauf-Events der Welt statt, dessen Strecke durch drei der sechs Wahlkreise (Nr. 75, 80, 83) führte, zwei weitere waren an ihren Grenzen betroffen (Nr. 76 und 79). Aufgrund einer Vielzahl von Medienberichten und zahlreichen Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über Vorkommnisse bei der Bundestagswahl in Berlin, habe ich die damalige Landeswahl- leiterin mit Schreiben vom 28.09.2021 um einen Bericht zu den Vorfällen gebeten, soweit diese die Bundestagswahl betreffen. Mit Schreiben vom 11.10.2021 hat die Landeswahlleiterin aufgrund der Statistisches Bundesamt Deutschland
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Seite 3 / 20 zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse Stellung genommen (Anlage 1). In weiterer Korres- pondenz hat sie die Angaben nach den neuesten Erkenntnissen aktualisiert (Anlage 2-5). In Medien wurde darüber hinaus über zahlreiche weitere Einzelvorfälle berichtet, die sich teilweise auch in anderen Wahlkreisen ereignet haben sollen, über die mir aber keine weiteren Kenntnisse bzw. Bestätigungen vorliegen. Meinem Einspruch liegen folgende – mir zum heutigen Tag bekannten – Vorfälle zugrunde: a) Vorübergehende Unterbrechung der Wahlhandlung/Schließung von Wahlräumen (WK 76, 80, 83) Die Landeswahlleiterin hat mitgeteilt, dass die Wahlhandlung bei der Bundestagswahl in 20 Wahl- räumen im Wahlkreis 76, 25 im Wahlkreis 80 und 27 im Wahlkreis 83 vor Schluss der Wahlhandlung temporär unterbrochen und Wahlräume geschlossen worden seien (s. Anlage 4). Es sei unklar, wie viele Wählerinnen und Wähler nicht auf die Wiedereröffnung der Wahlhandlung gewartet hätten und nicht zurückgekommen seien. Grund für die Unterbrechung der Wahlhandlung sei gewesen, dass in den betroffenen Wahlräumen zeitweise keine Stimmzettel mehr vorhanden gewesen seien. Es habe aber die Möglichkeit zur Stimmgabe bestanden, da Stimmzettel wieder angeliefert worden seien und alle Wahlräume wieder geöffnet hätten (s. Anlage 1 S. 4f). Dabei hat es sich ausweislich der von der Landeswahlleiterin vorgelegten Dokumentation zwar nicht in allen Fällen um fehlende Stimmzettel für die Bundestagswahl gehandelt. In insgesamt 18 Wahl- räumen der Wahlkreise 76, 80 und 83 ist die Wahlhandlung der Bundestagswahl aber auch dann un- terbrochen worden, wenn „lediglich“ keine Stimmzettel für die Berliner Wahlen mehr verfügbar wa- ren (s. Anlage 4). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass aufgrund der auch nur temporä- ren Schließung eine unbestimmte Zahl von Wählerinnen und Wählern vom Wahlrecht keinen Ge- brauch machen konnte, auch wenn die Wahlräume zu einem späteren Zeitpunkt wieder geöffnet wa- ren. Die Landeswahlleiterin hat nach eigenem Bekunden (s. Anlage 1 S. 4) die Auflage und den Schlüssel für die Verteilung der Stimmzettel entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zum Stand 31. De- zember 2020 festgelegt. Durch die Landeswahlleiterin sind für 110 bis 120 % der Wahlberechtigten Stimmzettel beauftragt worden. Die Auslieferung der Stimmzettel ist durch die beauftragte Druckerei Statistisches Bundesamt Deutschland
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Seite 4 / 20 direkt an die Bezirke erfolgt. Der Transport der Stimmzettel in die Urnenwahllokale ist von den Be- zirkswahlämtern unterschiedlich organisiert gewesen. Teilweise sind die Wahlunterlagen in der Wo- che vor der Wahl in die Wahlräume geliefert worden. Teilweise sei die Aufbewahrung vor Ort aber nicht hinreichend sicher erschienen, weil – nach mündlicher Angabe der Landeswahlleiterin – keine abschließbaren Räume zur Verfügung gestanden hätten. In diesen Fällen haben die Wahlvorsteher unmittelbar nur eine Grundausstattung an Stimmzetteln erhalten. Weil die Zahl der Stimmzettel dann nicht für den ganzen Wahltag ausgereicht hat, sei geplant gewesen, die übrigen Stimmzettel im Laufe des Wahltages in den Wahlraum zu liefern (s. Anlage 1 S. 4). In anderen Bezirken sind die Stimmzettel den Wahlvorstehern am Tag vor der Wahl übergeben worden. Wegen der Menge des zu transportierenden Materials sei das für die Wahlvorsteher aber eine Herausforderung gewesen, da wegen der gleichzeitig mit der Bundestagswahl durchgeführten Berliner Wahlen und eines Volksent- scheids je Wähler bzw. Wählerin insgesamt fünf Stimmzettel erforderlich waren. Letztendlich hätten sich die Verfahrensweisen als fehleranfällig erwiesen: Die vorab angelieferten Stimmzettel hätten von den – dafür aber nicht zuständigen – Wahlhelfern (s. so aber Anlage 1 S. 5) nicht mehr auf mög- liche Falschlieferungen kontrolliert werden können. Bei der Auslieferung am Wahltag sei es durch den Marathon, andere Verkehrsbehinderungen und Ausfälle von Fahrern zu Verzögerungen gekom- men. Das habe dazu geführt, dass am Wahltag zeitweise keine Stimmzettel zur Verfügung standen. Auch in den Wahlkreisen 76 (Berlin-Pankow) und 83 (Friedrichshain-Kreuzberg) haben nicht für den Wahlkreis bestimmte und damit falsche Stimmzettel vorgelegen, weil diese so vom jeweiligen Be- zirkswahlamt ausgeliefert worden sind. Durch die beiden Kreiswahlausschüsse sind 141 solcher Stimmzettel dokumentiert, bei denen die Erststimme dann als ungültig gewertet werden musste. b) Unzumutbare Wartezeiten in den Wahlkreisen 75, 76, 77, 79, 80 und 83 Weiter hat die Landeswahlleiterin berichtet, dass sich in und vor den Wahlräumen Schlangen von Wahlberechtigten gebildet haben, die teilweise sehr lange hätten anstehen müssen, um ihre Stimme abzugeben, und die teilweise ihre Stimme gar nicht abgegeben hätten, weil sie nicht hätten warten wollen oder können. Ursache für die Warteschlangen und damit unzumutbaren Wartezeiten ist das Fehlen von Stimmzetteln (s. unter a) gewesen. Nach den mir vorliegenden Presseberichten und aufgrund von Bürgerbeschwerden war eine weitere Ursache für die Bildung von Warteschlangen aber auch der Umstand, dass in vielen der betroffenen Statistisches Bundesamt Deutschland
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Seite 5 / 20 Wahlräumen keine ausreichende Zahl an Wahlkabinen eingerichtet worden war. Hierzu wurde be- richtet, dass sich in einem Wahlraum häufig nur zwei Wahlkabinen befunden hätten. Die Landes- wahlleiterin hat mitgeteilt, dass die Anzahl der Wahlkabinen aufgrund der gleichzeitigen Durchfüh- rung mehrerer Wahlen im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen zwar aufgestockt worden sei. Die tatsächliche Anzahl der aufstellbaren Wahlkabinen in einem Wahlraum habe jedoch das landesweit gültige Musterhygienekonzept berücksichtigen müssen. Die Landeswahlleiterin hat mir eine Über- sicht über die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen übersandt (Anlage 5). Daraus ergibt sich, dass die Wahlräume in den Wahlkreisen 75, 76, 79 und 80 ganz überwiegend mit lediglich zwei Wahlkabinen ausgestattet worden waren. Zur Bildung von Schlangen vor den Wahlräumen und damit verbundenen unzumutbaren Wartezeiten ist es nach Angabe der Landeswahlleiterin wegen temporärer Schließung vermehrt im Bundestags- wahlkreis 76 (Berlin-Pankow) gekommen. Hier hat es Wartezeiten von bis zu ca. zwei Stunden vor den Wahlräumen gegeben. Aber auch in den Wahlkreisen 75 (Berlin-Mitte), 79 (Berlin-Steglitz-Zeh- lendorf) und 83 (Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg Ost) und noch in weiteren habe es Beschwerden im Zusammenhang mit langen Wartezeiten gegeben (s. Anlage 1 S. 1 und Anlage 2, Anm.: Liste ist insoweit nicht vollständig). Die Landeswahlleiterin führt in diesem Zusammenhang aus, dass es in Berlin aus pandemiebedingten Gründen und aufgrund der Hygienemaßnahmen grundsätzlich zu Wartezeiten von regelmäßig bis zu 30 Minuten gekommen ist (s. Anlage 1 S. 1). Eine Aufstellung, wie lange die Wartezeit im Einzelfall waren, konnte mir die Landeswahlleiterin aller- dings nicht vorlegen. Übersandt hat sie mir jedoch eine Aufstellung, wann die Wahlhandlung in den einzelnen Wahlbezir- ken geschlossen wurde (Anlage 3). Daraus ergibt sich, in welchen Wahlkreisen es zumindest gegen 18 Uhr gehäuft zur Schlangenbildung gekommen ist und wie lange Wahlberechtigte auf die Stimm- abgabe warten mussten (und zwar neben dem bereits genannten Wahlkreis 76 in den Wahlkreisen 75, 77, 79, 80 und 83). Nach Ablauf der Wahlzeit sind auch diejenigen Wählerinnen und Wähler noch zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahl- raum oder aus Platzgründen davor befinden (§ 60 Satz 2 BWO). Zwar ist damit wahlrechtlich aus- drücklich vorgeschrieben, dass die Wahlhandlung erst endet, wenn der bzw. die letzte bis 18 Uhr er- schienene Wahlberechtigte seine bzw. ihre Stimme abgegeben hat. Jedoch sind meines Erachtens Statistisches Bundesamt Deutschland
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Seite 6 / 20 Schlusszeiten mehr als eine halbe Stunde nach Ablauf der Wahlzeit, also nach 18.30 Uhr, ein Indiz für organisatorische Mängel. Selbst bei sehr spätem und plötzlichem Andrang ist davon auszugehen, dass bei ausreichender wahlorganisatorischer Vorbereitung solche späten Warteschlangen üblicher- weise innerhalb von einer halben Stunde ‚abgearbeitet‘ werden können. Diese teilweise bis zu 2 Stunden und noch spätere Schlusszeiten sind ein Indiz dafür, dass es nicht erst kurz vor Ablauf der Wahlhandlung zur Bildung der Warteschlange gekommen ist. So wurde von Herrn Prof. Dr. Waldhoff in seiner Funktion als Wahlhelfer im Wahlbezirk 110 von der Bildung von Warteschlangen im Wahl- kreis 75 – unabhängig von fehlenden Stimmzetteln – bereits im Laufe des Wahltags in ‚seinem‘ so- 1 wie einem benachbarten Wahlbezirk 113 mit einer Wartezeit von mehr als einer Stunde berichtet. Herr Toni Frank, ein in diesem Wahlkreis eingesetzter Wahlvorsteher, hat mir nach dem Wahltag ge- schrieben, „dass wir gegen Mittag eine Warteschlange von der Turnhalle über den gesamten Schul- hof bis hinaus auf die Straße hatten. […] Ein Wähler hat mitgeteilt, dass er weit mehr als eine halbe Stunde gewartet habe“ (Wahlbezirk 118). In der Niederschrift des Kreiswahlausschusses für diesen Wahlkreis ist ohne Nennung einzelner Wahlbezirke ausgeführt: „Die Nachlieferung von Wahlkabinen wegen langer Warteschlangen sowie die Stimmzettelnachlieferung je nach Abforderung der Wahlvor- stände wurde organisiert. Beschwerden gab es wegen der langen Warteschlagen und Örtlichkeiten.“ Bezüglich des Wahlkreises 79 hat mir Frau Anna Wanjek geschrieben, dass der Wahlbezirk 502 nur mit zwei Wahlkabinen ausgestattet gewesen sei und sich daher um 14.00 Uhr eine Schlangenbil- dung mit einer durchschnittlichen Wartezeit von 70 Minuten ergeben hat. Jedenfalls ist eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ohne jeden außerhalb der Organisation vorlie- genden Grund in der Regel nicht hinnehmbar. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Wahl- kreise 75, 77 und 79 – aufgrund der teilweise sehr späten Schlusszeiten in einer größeren Zahl von Wahlbezirken – gefolgert werden kann, dass es hier ebenfalls in erheblichem Umfang zur Bildung von Warteschlangen gekommen ist. Hierbei ist zu Grunde gelegt, wie viele Wahlvorstände in dem je- weiligen Wahlkreis zu welchem Zeitpunkt die Wahlhandlung beendet haben oder keine Angaben hierzu gemacht haben (s. meine Aufstellung Anlage 6). Je mehr Wahlbezirke betroffen waren (im Wahlkreis 77 insgesamt 33, im Wahlkreis 79 insgesamt 22 und im Wahlkreis 75 insgesamt 19) und 1 https://verfassungsblog.de/wahlen-in-berlin-ein-bericht/ Statistisches Bundesamt Deutschland
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Seite 7 / 20 je länger die Wahlräume geöffnet waren (im Wahlkreis 77 bis 19:45 Uhr), desto mehr Wahlberech- tigte mussten umso länger auf ihre Stimmabgabe warten. Desto gravierender ist damit der Wahlfeh- ler, da mit zunehmender Wartezeit angenommen werden muss, dass eine größere Zahl an Wahlbe- rechtigten nicht auf ihre Stimmabgabe gewartet haben oder warten konnten und daher von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch gemacht haben (einzelne, mir zugetragene Wahlbezirke s. Anlage 7a). c) Weitere Vorfälle aa) Auch in anderen Berliner Wahlkreisen gab es weitere Verstöße gegen das Bundestagswahlrecht. Wie sich aus dem Bericht der Landeswahlleiterin ergibt, ist beispielsweise ebenfalls im Wahlkreis 76 (Berlin-Pankow) in zwei Wahlbezirken wegen fehlender Stimmzettel die Wahlhandlung geschlossen worden, obwohl sich noch Personen im bzw. vor dem Wahlraum befunden hätten, die vor 18.00 Uhr erschienen sind und die daher nach § 60 Satz 2 BWO noch ihre Stimme hätten abgeben dürfen. Da- von seien insgesamt 138 Personen betroffen gewesen. Die Vorfälle sind in der Niederschrift des Kreiswahlausschusses festgehalten. bb) Wie der öffentlichen Berichterstattung weiter zu entnehmen war, sollen darüber hinaus wegen der unterschiedlichen Wahlrechtsvoraussetzungen bei den Wahlen (Alter bzw. Staatsangehörigkeit) zur Bundestagswahl auch nicht wahlberechtigten Personen Stimmzettel für diese übersandt bzw. ausgehändigt worden sein. Ihnen sei es möglich gewesen, auch an der Wahl des Deutschen Bundes- tags teilzunehmen. Die Landeswahlleiterin hat hierzu mitgeteilt, dass nur ein derartiger Fall protokol- liert worden sei und ihr sonst keine belastbaren Informationen dazu vorlägen. Nachweise, dass sol- che Fehler mehrfach aufgetreten sind, liegen daher nicht vor. d) Kein Einspruch gegen Gültigkeit der Wahl im Wahlkreis 78 Nach dem Bericht der Landeswahlleiterin (s. Anlage 1 S. 1, 4, 6) für Berlin soll es zwar auch im Wahl- kreis 78 zu einer vorübergehenden Schließung von Wahlräumen und der Bildung von Warteschlan- gen gekommen sein. Nach den mitgeteilten Angaben waren davon jedoch nur zwei Wahlräume be- troffen: Im Wahlbezirk 104 wurde der Wahlraum für insgesamt 6 Min., im Wahlbezirk 118 für insge- samt 21 Min. geschlossen. Die Wahlhandlung endete im Wahlbezirk 104 um 18:11 Uhr, im Wahlbe- zirk 118 um 18:03 Uhr. Im Wahlbezirk 101 wurden 27, im Wahlbezirk 103 wurden 152 und im Wahl- bezirk 106 wurden 42 und damit insgesamt 221 nicht für diesen Wahlkreis bestimmte und damit fal- Statistisches Bundesamt Deutschland
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Seite 8 / 20 sche Stimmzettel ausgegeben. Darüber hinaus öffnete nach der Niederschrift des Kreiswahlaus- schusses der Wahlbezirk 218 erst um 9:08 Uhr. Das Ausmaß dieser Wahlmängel halte ich jedoch nicht für mandatsrelevant, sodass ich für den Wahlkreis 78 von einem Wahleinspruch absehe. II. Begründung 1. Wahlfehler a) Vorübergehende Unterbrechung der Wahlhandlung/Schließung von Wahlräumen aa) Wer wahlberechtigt (Art. 38 Absatz 2 Grundgesetz (GG), § 12 f. Bundeswahlgesetz (BWG)) und in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann am Wahltag (§ 16 BWG) zur Wahlzeit (§ 57 BWO) per Ur- nenwahl in dem Wahlbezirk seine Stimme abgeben, in dem er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises an der Wahl teilnehmen (§ 14 BWG). Nach Ablauf der Wahlzeit sind Wählerinnen und Wähler, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden, noch zur Stimmabgabe zuzulassen (§ 60 Satz 2 BWO). Wenn die Wahlhandlung während der Wahlzeit bzw. vor Schluss der Wahlhandlung, bevor sämtliche rechtzeitig erschienenen Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, unterbrochen wird, liegt je nach Dauer der Unterbrechung ein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften vor. Eine solche Un- terbrechung sieht das Wahlrecht nicht vor. Jeder Wahlberechtigte hat daher die berechtigte Erwar- tung, dass während der gesamten Wahlzeit eine Stimmabgabe ohne größere zeitliche Einschränkun- gen möglich ist. Zwar hat der Deutsche Bundestag in einer Wahlprüfungsentscheidung zur Gültigkeit der Wahl zum 9. Europäischen Parlament, in dem in einem Wahlraum ebenfalls zeitweise keine Stimmzettel mehr vor- handen waren und es deshalb zu einer Unterbrechung der Wahlhandlung kam, ausgeführt, dass Wahlberechtigte keinen Anspruch auf Teilnahme an der Wahl zu einem bestimmten Zeitpunkt hät- ten. In diesem Fall wurde die Wahlhandlung jedoch nur rund 10 Minuten unterbrochen. Weiter hat der Deutsche Bundestag ausgeführt, dass der örtliche Wahlvorstand in dem Moment, in dem abseh- bar gewesen sei, dass die vorhandenen Stimmzettel möglicherweise nicht ausreichen würden, um allen Wahlberechtigten bis zur Schließung der Wahlräume die Stimmabgabe zu ermöglichen, reagiert und Stimmzettel nachgefordert habe. Die Gemeindeverwaltung habe daraufhin unverzüglich noch im Statistisches Bundesamt Deutschland
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Seite 9 / 20 Rathaus verbliebene Stimmzettel sowie weitere Stimmzettel aus anderen Stimmbezirken neu ver- teilt. Im für den Einspruchsführer zuständigen Stimmbezirk seien gegen 17.11 Uhr wieder Stimmzet- tel vorhanden gewesen, also nur wenige Minuten, nachdem der Einspruchsführer um 17.05 Uhr den Wahlraum betreten hätte (BT-Drs. 19/16350, Anlage 5, S. 21, 22). Die Umstände dieses Falles unter- scheiden sich daher wesentlich von den Vorfällen bei der Bundestagswahl in Berlin. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl folgt das Recht, an der Bundestagswahl teilzuneh- men. Er gebietet, dass grundsätzlich jeder Deutsche sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise soll ausüben können (Maunz/Dürig/Klein/Schwarz, 94. EL Januar 2021, GG Art. 38 Rn. 89). Selektive Wahlerschwerungen stellen daher eine Beeinträchtigung dar (Jarass/Pieroth, 16. Aufl. 2020, GG Art. 38 Rn. 15). Das ist auch dann der Fall, wenn es sich um faktische Erschwerungen handelt, die die Ausübung des Wahlrechts entweder gänzlich unmöglich machen oder nicht nur unerheblich beein- trächtigen. Längere Unterbrechungen der Wahlhandlung (d.h. mehr als 30 Minuten ohne jeden au- ßerhalb der Organisation vorliegenden Grund) bei der Stimmabgabe sind solche Wahlerschwerun- gen. Auch der in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 verbürgte Grundsatz der Freiheit der Wahl ist vorliegend ver- letzt. Dieser erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt (BVerfGE 44, 125, 139). Er verbürgt auch die Wahlbeteiligungsfreiheit, das heißt die Freiheit der Wahlbetätigung. Dem Wähler muss es freistehen, zur Wahl zu gehen oder von der Wahl fernzubleiben (Boehl, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 1 Rn. 21). Jede unmittel- bare oder mittelbare, von staatlicher oder privater Seite kommende Behinderung, Erschwerung oder gar Hinderung an der Wahlteilnahme ist unzulässig (so für das passive Wahlrecht Boehl, in: Schrei- ber a. a. O., § 1 Rn. 19). Eine solche Erschwerung oder Hinderung liegt auch vor, wenn die zuständi- gen Wahlorgane und -behörden nicht die ihnen wahlrechtlich obliegenden organisatorischen Vor- kehrungen getroffen haben, um den Wählerinnen und Wählern die Teilnahme an der Wahl im Rah- men des geltenden Wahlrechts zu ermöglichen. Kann ein Wahlberechtigter seine Stimme aufgrund schwerwiegender wahlorganisatorischer Mängel am Wahltag überhaupt nicht oder nur unter erhebli- chen Schwierigkeiten abgeben, so ist der Grundsatz der freien Wahl verletzt. Zugleich sind eine beträchtliche, wenn auch nicht genau quantifizierbare Zahl von Wahlberechtigten in den sechs Wahlkreisen durch die geschilderten unterschiedlichen Ursachen um ihr von Artikel 38 Statistisches Bundesamt Deutschland
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Seite 10 / 20 Absatz 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem BWG gewährleistetes aktives Wahlrecht gebracht worden, weil sie auf Grund von Alter, körperlicher Beeinträchtigungen oder anderer persönlicher Gründe diese Wartezeiten nicht aushalten konnten (für einzelne, mir zugetragene Wahlbezirke s. Anlage 7a). bb) Die zeitweisen Schließungen von Wahlräumen sowie lange Wartezeiten wegen fehlender Stimm- zettel oder nicht ausreichender Wahlkabinen in den sechs Wahlkreisen sind schwerwiegende Wahl- mängel und von den zuständigen Berliner Wahlbehörden verursacht. Nach § 49 BWO übergibt die Gemeindebehörde dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks „vor Beginn der Wahlhandlung“ un- ter anderem „amtliche Stimmzettel in genügender Zahl“ (§ 49 Nr. 3 BWO). Im Land Berlin bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundes- wahlordnung den Gemeindebehörden übertragen sind (§ 91 BWO). Die Aufgaben der Gemeindebe- hörden sind dort den Bezirksämtern zugewiesen (Anordnung über die Zuständigkeiten für die Wah- len zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament vom 18. März 1994 (ABl. 1994, S. 858)). Die Bezirksämter haben – gemeinsam mit den Wahlvorständen – daher sicherzustellen, dass während der gesamten Wahlzeit bis zum Schluss der Wahlhandlung in dem Wahlraum eine ausrei- chende Zahl an Stimmzetteln für die Bundestagswahl in dem betreffenden Wahlkreis vorhanden ist. Das war nach dem Bericht der Landeswahlleiterin für Berlin mindestens in den Wahlkreisen 76, 80 und 83 nachweisbar nicht der Fall. Das zeitweise Fehlen von Stimmzetteln ist auf wahlorganisatorische Fehler in Berlin zurückzuführen. Dort sind die Bezirksämter ihrer Pflicht zur Ausstattung der Wahlvorstände nicht hinreichend nachge- kommen, indem sie unter anderem die Wahlunterlagen den Wahlvorständen zur „Selbstabho- lung“ bereitgestellt haben, obwohl angesichts dreier gleichzeitig durchzuführender Wahlen und ei- nes Volksentscheids ersichtlich war, dass es sich um eine beträchtliche Menge an Unterlagen han- deln wird. Wahlvorstände haben daher teilweise nur einen Teil der Stimmzettel abgeholt. Der ordnungsgemäßen Wahlpraxis entspricht es – so jedenfalls in anderen Großstädten –, dass die vom Wahlvorstand benötigten Wahlunterlagen ein bis zwei Tage vor dem Wahltag vollständig vor Ort angeliefert und bis zum Wahltag dort sicher verwahrt werden. Aufgrund der nur teilweisen Anliefe- rung von Stimmzetteln bzw. der Verpflichtung der Wahlvorstände, deren Transport selbst zu über- nehmen, wurde es erforderlich, dass Stimmzettel im Laufe des Tages nachgeliefert werden mussten. In diesen sowie in allen weiteren Fällen, in denen den Wahlvorständen nur ein Teil der benötigten Statistisches Bundesamt Deutschland
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