Vertrag_Erhebung_19-07-2019

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Am Europlatz 2
Contrescarpe 75A 1120 Wien
28195 Bremen Austria

. Persönlich/ Vertraulich Persönlich/Vertraulich
B CTS EVENTIM AG & Co. Kapsch TrafficCcom AG
E Ka Dr. Ulrike Klemm-Pöttinger

13. Juli 2018

Modellauditierung Infrastrukturabgabeerhebungssystem

Sehr geehrter Herr 0]

wir danken Ihnen für die Gelegenheit, ein Angebot für die Auditierung des Finanzmodells im Zu-
sammenhang mit Ihrem finalen Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens „Infrastrukturabga-
beerhebungssystem“ abgeben zu können. Es über umfassende und langjährige
Expertise in der Erstellung und Auditierung von Finanzmodellen, insbesondere im Bereich von
Infrastrukturprojekten.

Art und Umfang unserer Tätigkeiten

Unsere Tätigkeiten umfassen nach den Vorgaben des 0.g. Vergabeverfahrens alle erforderlichen
Maßnahmen, um die nachfolgenden Aussagen treffen zu können:

- Bestätigung, dass das Finanzmodell den Vorgaben der Vergabeunterlagen (insbesondere
Vorgaben der Bewerbungsbedingungen Finale Angebote, des Betreibervertrages zur Ver-
gütung gemäß Ziffer 20 des Betreibervertrages und der Anlage 12.2.4 e) entspricht

- Bestätigung, dass das Finanzmodell rechnerisch richtig ist und eine Änderung von Einga-
bedaten nicht zu fehlerhaften rechnerischen Ergebnissen führt.

Bestätigung, dass das Finanzmodell keine sonstigen wesentlichen Fehler aufweist.
2591

Hierzu werden wir insbesondere folgende Prüfungshandlungen durchführen:

- Evaluation der Struktur des Finanzmodells zur Beurteilung der Vollständigkeit, Konsistenz
und Funktionalität insbesondere im Vergleich mit dem zugrunde liegenden Geschäftsmo-
dell

- Durchsicht der im Finanzmodell enthaltenen Formeln, Algorithmen und Berechnungen

- Vergleich der sonstigen Annahmen (z.B. steuerliche Vorschriften) mit der Umsetzung im
Finanzmodell

Aufgrund unserer Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten halten wir es für zielführend bereits
frühzeitig eine ggf. vorläufige Version des Finanzmodells zu erhalten, diese zu auditieren und
Ihnen unsere Empfehlungen und Feststellungen mitzuteilen, damit diese noch vor Abgabe des
Finanzmodells angepasst werden können.

Über das Ergebnis unserer Prüfungshandlungen werden wir in dem durch das Vergabeverfahren
geforderten Umfang berichten.

Weitere Verabredungen

Wir gehen davon aus, dass zu Beginn unserer Arbeiten Prüfungsbereitschaft auf Seiten der Ge-
sellschaft besteht, insbesondere das Finanzmodell (ggf. in vorläufiger Form) vorliegt, sachkundi-
ge Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind sowie unseren Mitarbeitern ein unbe-
schränkter Zugang zu den für die Durchführung des Modellaudits erforderlichen Aufzeichnungen,
Schriftstücken und sonstigen Informationen gewährt wird; es gilt die Mitwirkungspflicht der Ge-
sellschaften und der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens und der Tochterunterneh-
men gem. $ 320 HGB.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass die fristgerechte und gemäß den Vorgaben
im Vergabeverfahren durchzuführende Erstellung des Finanzmodells in der Verantwortung der
Unternehmensleitung liegen. Diese Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung werden durch
unsere Tätigkeiten nicht eingeschränkt.

Die Gesellschaft verpflichtet sich zudem zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.
2592

Aufgrund der uns vorliegenden Informationen und durchgeführten Abfragen gehen wir davon aus,

dass we<er

 : in einer Weise tätig geworden sind, die unsere Unabhängigkeit gefährdet.

Zur rationelleren Gestaltung unseres innerbetrieblichen Ablaufs werden wir - Ihr Einverständnis

voraussetzend - auftragsbezogene Informationen und Daten in elektronisch verwalteten Dateien
speichern und auswerten.

Im Rahmen unseres Auftragsverhältnisses werden zur Erleichterung und Beschleunigung der
Auftragsabwicklung Informationen und Daten auch auf elektronischem Wege ausgetauscht. Da-
bei ist bekannt, dass Daten, die über das Internet versendet werden, nicht zuverlässig gegen Zu-
griffe Dritter geschützt werden, verloren gehen, verzögert übermittelt oder mit Viren befallen sein
können. Vereinbarungen über Verschlüsselungstechniken u.ä. werden ggfs. gesondert getroffen.

Gesamthonorar

Unser Gesamthonorar wird sich nach dem anfallenden Zeitaufwand richten, der zu unseren übli-
chen Stundensätzen berechnet wird. Daneben werden Auslagen und Umsatzsteuer berechnet.
Wir schätzen auf Grund der geplanten Prüfungshandlungen, dass das Gesamthonorar ohne Aus-
lagen und Umsatzsteuer den Betrag von EUR 15.000 — 20.000 nicht übersteigen wird. Das ge-
nannte Gesamthonorar ergibt sich aus der Schätzung der anfallenden Stunden und der verschie-
denen anzusetzenden Stundensätze. Dabei gehen wir zunächst von einem Volumen von ca. 9 —
13 Arbeitstagen aus. Wir legen dabei einen einheitlichen Tagessatz von 1.600 EUR (auf 8-
Stunden-Basis) zugrunde.

Sollte sich auf Grund unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Überschreitung des von
uns geschätzten Gesamthonorars abzeichnen, werden wir Sie rechtzeitig informieren, um ge-
meinsam mit Ihnen die aufgetretenen Probleme zu lösen. Bei der Schätzung des Gesamthono-
rars sind wir davon ausgegangen, dass zu Beginn die Prüfungsbereitschaft Ihrerseits gegeben
ist.

Für die Durchführung der Aufträge und unsere Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zu Dritten,
sind die als Anlage zu diesem Schreiben beigefügten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" in der Fassung vom 1. Januar 2017
maßgebend (AAB).
2593

Wir weisen darauf hin, dass der Haftungsrahmen gem. Ziffer 9 (2) der AAB nur insoweit zur An-
wendung kommt, wie nicht gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere $ 323 Abs. 2 HGB mit
einer Haftungsbegrenzung von 4 Mio. € für die Abschlussprüfung von Aktiengesellschaften, die
Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, bzw. von 1 Mio. € für sonstige gesetzlich vor-
geschriebene Abschlussprüfungen, eine niedrigere Haftungsbegrenzung vorsehen.

Abweichend vom Wortlaut der vorgenannten AAB, gilt hinsichtlich der Nr. 9 (2) bis einschließlich
Nr. 9 (6), dass die dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht für grob fahrlässig verur-
sachte Schadensfälle Anwendung finden.

Zur Prüfung von Interessenkonflikten und zur Sicherung unserer Unabhängigkeit entbinden Sie
uns gegenüber den nachfolgend aufgeführten, zu Hören Gesellschaften von der
Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf den Abschluss dieser Vereinbarung:

 

Die vorgenannten Gesellschaften sind ihrerseits bereits aus berufsrechtlichen Gründen gesetzlich
oder - sofern dies nicht zutrifft — vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Weiterhin weisen wir darauf hin, dass wir zur Leistungserbringung und -abrechnung teilweise auf
Systeme der DATEV eG und der SAP SE zurückgreifen.

Hiermit erklären Sie Ihr Einverständnis mit der Verarbeitung und Speicherung von mandatsbezo-

genen Daten auf Systemen der DATEV eG und der SAP SE.

Wir sind
ist eine Gesellschaft nach englischem Recht.

  
      

ietet keine Prüfungs- und
2594

Beratungsleistungen gegenüber Mandanten an. Jedes Mitglied ist eine eigenständige und unab-
hängige Rechtspersönlichkeit und tritt auch als solche auf. Wir sind kein Vertreter von ER
VE 4 Haben keine rechtliche Befugnis, Verpflichtungen mit Wirkung für und gegen
zu begründen und/oder im Namen von u han-

 
  
 
  
  
 

deln. Weder noch wir oder irgendein anderes Mitgliedsunternehmen von
haften für die Handlungen oder Unterlassungen der jeweils anderen Mit-

gliedsunternehmen. Der Nam nd das entsprechende Logo werden unter der Lizenz
vo verwendet.

Die für die Auftragsdurchführung verantwortlichen Partner sind DE --- |

Zum Zeichen Ihres Einverständnisses mit dem Inhalt dieses Schreibens bitten wir Sie, die diesem
Schreiben beiliegende Zweitschrift unterzeichnet an uns zurückzusenden.

Wir bedanken uns für das durch die Auftragserteilung zum Ausdruck gebrachte Vertrauen und
versichern Ihnen, dass wir dem Auftrag unsere volle Aufmerksamkeit widmen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

 

Anlagen
2595

Einverständniserklärung des Auftraggebers

Mit dem vorstehenden Auftragsinhalt und insbesondere den darin erwähnten Allgemeinen Auf-
tragsbedingungen sind wir einverstanden.

DA. 08 Zalf

Bremen, den

(Ya uf

Wien, den

Kapsch | rafliıcuom AU
2596

4. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfas-
send „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen,
Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonsti-
‚e Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt-
schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf
solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten
gegenüber.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm-
ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im
Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh-
rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis-
se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt,
sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebs-
wirtschaftlichen Prüfungen — der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
beruflichen Außerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den
Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen
hinzuweisen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für
die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa-
tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren
Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts-
prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.

(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän-
digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der
gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu-
lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen

4. Sicherung der Unabhängigkeit

) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der
Nitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des
Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über-
Nähme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech-
Nung zu übernehmen.

Ku) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts-
Püfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter-
Nehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unab-
Ngigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den
tschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der
schaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Aare der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des
tags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung

ebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern

hr anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des

Es aftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Ay .ngen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten
Tags sind stets unverbindlich.

Nicht

Allgemeine Auftragsbedingungen

für

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2017

6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits-
ergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen — sei es im Entwurf oder in
der Endfassung) oder die Information über das Tätigqwerden des Wirtschafts-
prüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustim-
mung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weiter-
gabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen
Anordnung verpflichtet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die
Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftragge-
ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.

7. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe-
rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül-
lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der
Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber
wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach-
te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist, Soweit darüber
hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber
unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1,
die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf
eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und
dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt-
schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse infrage zu stellen; berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten
gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge-
ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze ($ 323 Abs. 1 HGB,
$43WPO, $ 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm
bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht
entbindet

(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz
beachten.

9. Haftung

(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe-
sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf-
tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des $& 323
Abs. 2 HGB.

(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet
noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung
des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah-
me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach $ 1
ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha-
densfall gemäß $ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.

(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf-
traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.

(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer
bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver-
letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag
für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.
2597

(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines
aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens
gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht-
verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren
aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf
gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei-
nander in rechtlichem oder wirtschaftliichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in
Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min-
destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-
prüfungen.

(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs
Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben
wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht
für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh-
ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach $
1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu
machen, bleibt unberührt.

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge

(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer
geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder
Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.

Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein
Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage-
bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift-
licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten
Wortlaut zulässig.

(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere
Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerli-
chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollstän-
dig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch
den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftragge-
ber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen
Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass
dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht.

(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die
laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkei-
ten:

a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklä-
rungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahres-
abschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen
und Nachweise

b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern

c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden

d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern

e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
unter a) genannten Steuern.

Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die
wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pau-
schalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die
unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorie-
ren.

(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerbera-
tervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist,
kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform
vereinbart werden.

   

(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Kö,

schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer oe

aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abazı a

erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für Yabaı
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z,

dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbgg, a

f

b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten de, \
nanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen, TR,

c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit (j

wandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt „"
Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation , 2
dergleichen und ind

d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentatjo
pflichten. "
(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärun,
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfy,
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob all
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen Wahrge,
nommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unia,
lagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen,

12. Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber
kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation
per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt,
etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den wj
schaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.

  
    
    
   
 
   

13. Vergütung

(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforder:
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich
berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen-
ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Bafrie.
digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als
Gesamtschuldner.

(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen
Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

14. Streitschlichtungen

Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des $ 2 des Verbraucherstreitbeie-
gungsgesstzes teilzunehmen.

15. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden
sprüche gilt nur deutsches Recht.
2598

Az:Z30/SeV/288.3/1735/G14

ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE

Stand: 21.09.2018

im Rahmen der Finalen Angebotsphase zum Vergabeverfahren „Infrastrukturabgabeerhebungssystem“

Die Fragen werden aus Gründen der Vertraulichkeit ohne Angabe des Fragestellers dargestellt.

egf. Bezug zu
Vergabe-
unterlagen
Finalangebots-
phase
Anforderung
A09.1 - A09.4

Frage
gestellt am

l

Anforderung
A09.2

F

Di
Formblatt 7b In welcher Form ist der Nachweis über die Expertise des Auditors zu führen? 12.06.2018

Formblatt 7a

Ziffer 3.9
Bewerbungsbedi
ngungen

F

 

 

Antwort
vom

12.06.2018 Die Annahme ist nicht korrekt. Es werden keine expliziten Orte, Koordinaten oder Adressen für die zu
errichtenden Zahlorte vorgegeben. Den Bietern bleibt somit ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl
der Verortung der Zahlorte erhalten.

In der Anlage 10 (ab Anhangseite 386 / 531) sind die Hauptzulassungsstellen dadurch zu erkennen, dass sie
in der Behördenbezeichnung nicht den Begriff „Nebenstelle“ führen.

12.06.2018 Die Anforderung A09.2 bezieht sich auf Straßen jeder Kategorie, die bei Grenzübertritt vom Ausland in die

Bundesrepublik zu einer Bundesautobahn werden.
12.06.2018 Ja, die Term Sheets für Zwischen- und Brückenfinanzierungen müssen, wie die Term Sheets für
Fremdkapital, von den jeweiligen Kapitalgebern, dem Bieter und durch eine oder die für die
Projektgesellschaft vertretungsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnet werden.
Der Auditor muss mit Formblatt 7b schriftlich bestätigen, dass er über die ausreichende Expertise verfügt.
Auf Anforderung sind die mindestens fünf Referenzen einzureichen, auf deren Grundlage die ausreichende
Unterauftragnehmer Formblatt 14 einreichen müssen,

Expertise bestätigt wurde (siehe hierzu auch Ziffer 6.10 der Bewerbungsbedin en).
„im Falle einer Einbindung eines externen Beraters, der noch nicht im

12.06.2018 Ja, die Annahme wird bestätigt.
Teilnahmewettbewerb,
vor oder mit Abgabe des Erstangebots benannt wurde“. Diese Formulierung
kann dahingehend verstanden werden, dass das Formblatt 14 nur dann
einzureichen ist, wenn neue Berater eingebunden wurden. Formblatt 14 enthält
hingegen eine check-box, bei der angekreuzt werden kann, dass seit Abgabe
des Erstangebots keine (weiteren) externen Berater im Zusammenhang mit
dem Vergabeverfahren „Infrastrukturabgabeerhebungssystem“ eingebunden

wurden. Gehen wir recht in der Annahme, dass Formblatt 14 immer eingereicht

In der finalen Leistungsbeschreibung spezifiziert der Auftraggeber die Anzahl
der erforderlichen Zahlorte und Zahlstellen je Grenzübertrittspunkt an Bundes-
und Landstraßen, Autobahnen und Fährhäfen sowie an den
Hauptzulassungsstellen. Die Nennung der genauen Anzahl der geforderten
Zahlorte lässt darauf schließen, dass der Auftraggeber eine Liste der
entsprechenden Bedarfspunkte vorliegen hat. Um sicherzugehen, dass wir die
vom Auftraggeber definierten Bedarfspunkte mit entsprechenden Zahlorten
und -stellen abdecken, bitten wir um die Bereitstellung dieser Liste mit Typ je
Bedarfspunkt (Bundes- und Landstraße, Autobahn, Fährhafen,
Zulassungsstelle), Längen- und Breitengraden je Bedarfspunkt sowie der
Adresse (wenn möglich). Kann der Auftraggeber eine solche Liste zur
Verfügung stellen? (Anmerkung zu Anlage 10 zu der Leistungsbeschreibung
„Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden“: Anhand STBA-Nr. und
Behördenbezeichnung ist nicht eindeutig zu ermitteln, welche der gelisteten
Zulassungsstellen, die 425 mit Zahlstellen zu versehenden
Hauptzulassungsstellen sind. Daher haben wir die Bedarfspunkte der
Hauptzulassungsstellen mit in diese Bieterfrage aufgenommen).

Die Anforderung besagt, dass „bei jeder zur Bundesgrenze zuführenden und in
eine deutsche Bundesautobahn mündende Straße“ 3 Zahlorte innerhalb einer
Streckenentfernung zur Bundesgrenze von 75km, davon mindestens ein
Zahlort innerhalb einer Streckenentfernung von 20km, eingerichtet werden
muss. Wir bitten um eine Spezifizierung des Begriffs „zur Bundesgrenze
zuführenden Straße“. In vielen Fällen liegen innerhalb der Streckenentfernung
von 75km und teilweise sehr kurz vor der Bundesgrenze Autobahnkreuze.
Entsprechend ist es sinnvoll, die Straßen, die aus unterschiedlichen Richtungen
über ein Autobahnkreuz auf die Grenze zuführen, mit einem Zahlort zu
versehen. Sind entsprechenden Straßen, die innerhalb der Streckenentfernung
von 75km aus verschiedenen Richtungen auf die Bundesgrenze zuführen, als
zuführende Straßen im Sinne der Anforderung A09.2 zu verstehen?

Gelten für die Unterzeichnung der Term Sheets für Zwischen- und
Brückenfinanzierung

dieselben Anforderungen wie für die Term Sheets für Fremdkapital?

Dabei sind auch Straßen aus verschiedenen Richtungen, die direkt oder indirekt in eine Bundesautobahn
münden, als Straßen im Sinne der A09.2 zu verstehen.

In Ziffer 3.9 der Bewerbungsbedingungen wird verlangt, dass Bieter/

Seite 1 von 42
2599

werden muss, das heißt auch dann, wenn keine neuen Berater eingebunden wurden und dass in diesem Fall die o.g. check-box anzukreuzen ist? 6.  06.06.2018 Ziffer 3.9 Abs. 2 Nach Ziffer 3.9 Abs. 2 der Bewerbungsbedingungen ist Formblatt 14             12.06.2018 Ja, die Annahme wird bestätigt. Bewerbungsbedi    vollständig auszufüllen und von dem die Erklärung abgebenden Unternehmen, ngungen           also dem Bieter/ Mitglied der Bietergemeinschaft/ Unterauftragnehmer, zu unterschreiben. Gemäß der Antwort auf Bieterfrage 116 zu den Erstangeboten ist für den Fall, dass seit Abgabe des Teilnahmeantrags keine (weiteren) externen Berater eingebunden wurden, die betreffende check-box auszufüllen und das Formblatt durch den Bieter / die Bietergemeinschaft selbst zu unterzeichnen. Gehen wir recht in der Annahme, dass entsprechend Ziffer 3.9 und entgegen der Antwort auf Frage 116 das Formblatt 14 jeweils von dem Unternehmen abzugeben und zu unterzeichnen ist, das die Erklärung abgibt? 7.  06.06.2018 Ziffer 3.9        In Ziffer 3.9 der Bewerbungsbedingungen werden Regelungen (auch) zu           12.06.2018 Ja, die Annahme wird bestätigt. Bewerbungsbedi    „Unterauftragnehmern“ getroffen. In Formblatt 14 wird hingegen auf ngungen           „Drittunternehmen“ verwiesen. „Drittunternehmen“ sind nach Ziffer 2.2 der überarbeiteten Bewerbungs-bedingungen nunmehr als eignungsverleihende Unternehmen definiert (im Betreibervertrag: Eignungsgeber). Gehen wir recht in der Annahme, dass in Formblatt 14 statt „Drittunternehmen“ richtigerweise „Unterauftragnehmer“ gemeint sind? 8.  06.06.2018 Ziffer 4.2        In Ziffer 4.2 der Bewerbungsbedingungen findet sich im letzten Absatz, erster 12.06.2018 Die Klausel in Ziffer 4.2 der Bewerbungsbedingungen erfasst verschuldensunabhängig sämtliche Bewerbungsbedi    Satz folgende Formulierung: „Wenn i) die Beurkundung des Betreibervertrags               Sachverhalte, die zu einem Scheitern der Beurkundung führen. Allerdings wird im Falle des Scheiterns ggf. ngungen           scheitert […], behält sich der Auftraggeber vor, den Betreibervertrag mit dem            zunächst ein weiterer, zeitnaher Alternativtermin zwischen Auftraggeber und erfolgreichem Bieter nächstplatzierten Bieter abzuschließen“. Diese Formulierung scheint                      abgestimmt werden (vgl. Ziffer 6.2 der Bewerbungsbedingungen), bevor ein Vertrag mit dem grundsätzlich sämtliche Sachverhalte eines Scheiterns der Beurkundung zu                 nächstplatzierten Bieter geschlossen würde. erfassen. Welche Sachverhalte des Scheiterns der Beurkundung sind in Ziffer 4.2 gemeint? 9.  06.06.2018 Ziffer 6.4        In Ziffer 6.4 der Bewerbungsbedingungen werden genauere Angaben zu den        12.06.2018 Ja, die Annahme wird bestätigt. Bewerbungsbedi    mit Formblatt 3 zu benennenden Unterauftragnehmern gemacht. Nach Absatz ngungen           1, Satz 3 und 4 sind nur solche Unterauftragnehmer nicht zu benennen, deren Einsatz gemäß Ziffer 14.1.3 des Betreibervertrags zustimmungsfrei ist. In Absatz 1 Satz 5 heißt es dann: „Es sind jedoch auch solche Unterauftragnehmer zu benennen, die bereits mit dem Teilnahmeantrag als ‚Drittunternehmen‘ oder mit dem Erstangebot benannt wurden, sofern diese weiterhin zur Erbringung von Leistungen nach dem Betreibervertrag eingesetzt werden sollen“. Das Wort „jedoch“ kann hier dahingehend verstanden werden, dass es sich auf die Sätze 3 und 4 bezieht, d.h. auch solche (bereits zuvor genannten) Unterauftragnehmer zu benennen sind, die nicht dem Zustimmungsbedürfnis unterliegen. Gehen wir recht in der Annahme, dass mit Formblatt 3 nicht solche bereits mit dem Teilnahmeantrag als ‚Drittunternehmen‘ oder mit dem Erstangebot benannte Unterauftragnehmer zu benennen sind, deren Einsatz nach dem überarbeiteten Betreibervertrag nicht zustimmungsbedürftig ist? 10. 07.06.2018 Umfang            a) Gemäß Ziff. 6.11 und Ziff. 6.12 der Bewerbungsbedingungen sollen das       12.06.2018 a) Ja, das Verständnis wird bestätigt. Systemkonzept     Systemkonzept und die Sonderkonzepte eine bestimmte Seitenzahl nicht übersteigen. Ist das Verständnis zutreffend, dass damit keine                            b) Ja, dies ist zulässig, jedoch soll die Seitenzahlvorgabe nur überschritten werden, soweit dies unabdingbar Höchstbegrenzung für die Konzepte mehr besteht und eine Überschreitung                   ist. somit zulässig ist und zu keinem Ausschluss beziehungsweise zu Wertungsnachteilen führt? b) Ist insbesondere eine wesentliche Überschreitung der vorgegebenen Anzahl der Seiten (zum Beispiel 500 Seiten beim Systemkonzept) zulässig, da wir in Hinblick auf die geforderte substantiierte, detaillierte und vollständige Darstellung der Erfüllung sämtlicher Muss-Anforderungen und unter Berücksichtigung der Evaluierungsergebnisse der Erstangebote bei einer 135 Seiten umfassenden Leistungsbeschreibung mit der Auflistung der Muss- Anforderungen eine Beantwortung auf 200 Seiten für nicht umsetzbar erachten? Wenn nein, welche konkrete Überschreitung der Soll-Vorgabe ist maximal erlaubt bzw. führt nicht zu einem Nachteil bei der Bewertung? Seite 2 von 42
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