Vertrag_Erhebung_19-07-2019
11. 07.06.2018 Betreibervertra Wurden die „Abnahmen“ aus Versehen nicht aus dieser Regelung 12.06.2018 Nein, es handelt sich nicht um ein Versehen. Vielmehr kann es z.B. bei Leistungsänderungen oder g Zif.fer 5.1.3 - gestrichen? Falls nein: Welche Auswirkungen soll eine Abnahme haben? Optionalen Leistungen zu einer Abnahme durch den Auftraggeber kommen. Abnahmen Freigaben, Abnahmen oder Zustimmungen haben die vertraglich geregelten Auswirkungen (z.B. Rechnungsstellung für Einmalzahlungen nach Leistungsänderungen erst nach Abnahme, Ziffer 20.6.2c)bb) des Betreibervertrages (Stand Finalangebotsphase)). 12. 07.06.2018 Formblatt 9 Bei dem übermittelten Formblatt 9 sind die dynamischen Querverweise defekt, 12.06.2018 a) Eine angepasste Fassung des Formblattes 9 (Stand 2018-06-12) wird auf der e-Vergabe-Plattform zur so dass beim Ausdruck eine Fehlmeldung erscheint (siehe bspw. Anforderung Verfügung gestellt. A6). b) Eine bearbeitbare Fassung des Formblattes 9 wird auf der e-Vergabe-Plattform zur Verfügung gestellt. a) Kann den Bietern eine Fassung zur Verfügung gestellt werden in der die Für die Abgabe der Finalen Angebote ist allein die geschützte Fassung des Formblattes 9 zu verwenden und dynamischen Querverweise durch feste Querverweise ersetzt wurden? maßgeblich. b) Kann den Bietern zudem zu Zwecken der Übersetzung eine bearbeitbare Version von Formblatt 9 zur Verfügung gestellt werden? 13. 07.06.2018 Betreibervertra Umformulierung durch den Auftraggeber: 15.06.2018 Gegenüber den Vorgaben in den Vergabeunterlagen Erstangebotsphase ist nunmehr insgesamt eine g Ziffer 5.6 - Verlängerung der Phase zwischen Vergabe und Beginn Erhebung (von Ende 2019 auf 1. Juli 2020) von 17 Zeitplan Warum wurde der Zeitplan gestrafft? auf 21 Monate vorgesehen. In diese Entscheidung ist auch die Auswertung der von den Bietern in den Verhandlungen gemachten Angaben zum Zeitrahmen für die Errichtung des Infrastrukturabgabeerhebungssystems eingeflossen. Zugleich halten wir einen Probetrieb von drei Monaten für zu lang. Bei Bei der Festsetzung des nun vorgesehenen Zeitraums von 75 Tagen für die Inbetriebnahmephase, innerhalb einem nur einmonatigen Probebetrieb (wie ursprünglich vorgesehen) derer unter anderem der Probebetrieb durchgeführt wird, hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität könnte Meilenstein 8 Ende Juni 2020 erreicht werden. Wir bitten auch des Gesamtsystems, die Einbindung aller Systembeteiligter und Systembestandteile sowie das Ziel der insoweit um Überprüfung. Sicherstellung einer zeit-, sach- und qualitätsgerechten Durchführung und Überprüfung des Probebetriebs, sowie die Bedeutung der Erteilung der VBE berücksichtigt. 14. 07.06.2018 Betreibervertrag Nach unserem Verständnis trägt der Betreiber nicht das Delcredere- 15.06.2018 Das Verständnis des Bieters wird bestätigt. Ziffer 8.2.1 – Risiko für Härtefälle und säumige SEPA-Inlandsschuldner. Die Delcredere Formulierung in Ziffer 8.2.1 („vollständig und unmittelbar auf ein Risiko Treuhandkonto erfolgen“) legt jedoch für Härtefälle ein anderes Inlandsschuldne r Verständnis nahe, zumal die Unterscheidung zwischen „Hinwirken“ auf Zahlung und „Sicherstellen“ der Zahlung auf das Treuhandkonto in Ziffer 8.1.2 nur die SEPA-Inlandsschuldner betrifft. Ist unser Verständnis richtig, dass der Betreiber nicht das Risiko für die (vollständige) Zahlung durch Härtefälle trägt, sondern nur das Risiko, dass die Zahlungen von Härtefallen auf das Treuhandkonto erfolgen? 15. 07.06.2018 Betreibervertra Bitte erläutern Sie diese Regelungen, sie sind für uns nicht verständlich 15.06.2018 Als Lesehilfe mag folgende Erläuterung dienen: Ziffern 14.7.1 und 14.7.2 des Betreibervertrages (Stand g Ziffer 14.7.1- Finalangebotsphase) regeln missbrauchsrelevante Ausnahmen von der Regel der Ziffer 14.7.3, wonach die 3 Vorschriften für Unterauftragnehmer grundsätzlich nicht auf solche der zweiten und weiterer Ordnung anzuwenden sind. Der Regelungsgehalt von Ziffer 14.7.1 erschließt sich aus dem Wortlaut; Ziffer 14.7.2 stellt sicher, dass bei etwaiger Zwischenschaltung konzernverbundener Unterauftragnehmer die Vorschriften für Unterauftragnehmer auch noch für die erste Unterbeauftragung eines nicht verbundenen Unternehmens gelten. 16. 07.06.2018 Betreibervertra Nach der Regelung im letzten Satz gelten für die Zahlungsgarantie die 15.06.2018 Ja, das Verständnis ist zutreffend. g Ziffer 17.2 Regelungen der Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 31.2. letzter Satz - Ist unser Verständnis zutreffend, dass Haftungsbegrenzungen zu Gunsten Haftungsbegren des Betreibers (z.B. gem. Ziffer 24.8.1 für Vertragsstrafen) im Rahmen der zung Zahlungsgarantie mittelbar auch dem Gesellschafter zu Gute kommen, so dass z.B. die Zahlungsgarantie des Gesellschafters für Vertragsstrafen, die der Betreiber im 2. Betriebsjahr verwirkt, entsprechend Ziffer 24.8.1 auf 20 Mio. EUR begrenzt ist? 17. 07.06.2018 Betreibervertra Greift die Ausnahmeregelung in Ziffer 17.3.5 auch, wenn mehrere 15.06.2018 Ja, auch in diesem Fall greift die Ausnahmeregelung der Ziffer 17.3.5 des Betreibervertrags (Stand g Ziffer 17.3.5 Ergebnisabführungsverträge in einer durchgängigen Kette geschlossen Finalangebotsphase). werden und der Eignungsgeber als letztes Unternehmen in dieser Kette die Anforderungen gem. Ziffern 17.3.2 oder 17.3.3 erfüllt? 18. 07.06.2018 Betreibervertra Was gilt, wenn der Betreiber (außerhalb von Standard-Software oder 15.06.2018 Ja, auf eine entsprechende Regelung wurde bewusst verzichtet, weil bei Individualsoftware ausschließliche g Ziffer 18.1.2. Open Source-Software) Vertragsrechte nicht als ausschließliche, sondern Rechte angesichts der ohnehin inhaltlich sehr eng gefassten Ausschließlichkeit nach Ziffer 18.1.2a)bb) des Seite 3 von 42
lit. a) aa) – nur als einfache Nutzungsrechte (in dem zur Erfüllung des Betreibervertrags (Stand Finalangebotsphase) erworben werden können. Standard- Vertragszwecks erforderlichen Umfang) erwerben kann? software Sollte dies in einem begründeten Ausnahmefall nicht möglich sein, kann der Betreiber nach der allgemeinen Wurde bewusst darauf verzichtet, entsprechend der Regelung zur Dauer Regelung in Ziffer 14.6.2 des Betreibervertrages einen Dispens von Ziffer 14.4.3 i.V.m. Ziffer 18 der Nutzungsrechte in Ziffer 18.1.3. lit. c) eine Gestattung durch beantragen. gesonderte Erklärung des Auftraggebers vorzusehen? 19. 07.06.2018 Betreibervertra Nach der Definition in dieser Regelung handelt es sich bei „Standard- 15.06.2018 Dieses Verständnis wird nur zum Teil bestätigt. Zwar untersteht die verwendete Standardsoftware als solche g Ziffer 18.1.3 Software“ um Softwarekomponenten, „die keiner Spezifizierung oder den entsprechenden (privilegierten) vertraglichen Regelungen, das "Customizing" oder sonstige lit.a) – Anpassung für den Vertragszweck durch den Lizenzgeber“ bedürfen. Anpassungen der Standardsoftware stellen jedoch Individualsoftware dar, an welcher der Betreiber Definition Nach unserem Verständnis dieser Regelung steht ein Customizing, das entsprechende Rechte zu erwerben hat. Standard- auch durch den Lizenznehmer oder Dritte vorgenommen werden kann, Software der Qualifizierung als Standard-Software nicht entgegen. Ist dieses Verständnis zutreffend? 20. 07.06.2018 Betreibervertra Der Betreiber darf Open Source-Komponenten nur verwenden, wenn 15.06.2018 Das Verständnis wird bestätigt, soweit nach den Nutzungsbedingungen der Open Source- g Ziffer 18.1.3. „ausschließlich ein „as-is-use“ erfolgt, also keine Änderungen, Softwarekomponente die vorgenommenen Änderungen oder Anpassungen nicht ihrerseits als Open Source lit. b) aa) – Anpassungen o.ä. vorgenommen werden, die ggf. auch als Open Source zur zur Verfügung gestellt werden müssen. Open-Source Verfügung gestellt werden müssen“. Nach unserem Verständnis bleibt es erlaubt, Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen, wenn diese Änderungen oder Anpassungen nicht dazu führen, dass sie als Open Source zur Verfügung gestellt werden müssen. Ist dieses Verständnis zutreffend? 21. 07.06.2018 Betreibervertra Wann ist nach Auffassung des Bundes die Wartbarkeit von Open Source- 15.06.2018 Entscheidend hierfür ist eine nachvollziehbare ex ante-Betrachtung über die Vertragslaufzeit. g Ziffer 18.1.3. Softwarekomponenten für die gesamte Vertragslaufzeit sichergestellt? lit. b) aa) - Open-Source 22. 07.06.2018 Betreibervertra Wir verstehen die Regelung so, dass es um die „Erfüllung der 15.06.2018 Das Verständnis des Bieters wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Betreiber selbst keinerlei Rechte g Ziffer 18.2.2. Leistungspflichten“ des Betreibers außerhalb der Regelungen des § 18 erwerben muss, wenn und soweit er zur Erfüllung von Leistungspflichten (mit Ausnahme der lit. b) geht und es somit genügt, einfache Nutzungsrechte an Rechtebeschaffungspflicht nach Ziffer 18 des Betreibervertrags) selbst keine Rechte benötigt. Wenn und „projektunabhängigen Schutzrechtsgegenständen“ zu erwerben, wenn soweit er jedoch selbst Rechte an projektunabhängigen Schutzrechtsgegenständen benötigt (und es nicht ausreicht, dass z.B. ein Unterauftragnehmer für den jeweiligen Leistungsbestandteil die erforderlichen damit diese Leistungspflichten erfüllt werden. Stimmt dieses Verständnis? Rechte hat), muss der Betreiber im vertraglich vorgesehenen Umfang Rechte erwerben, insbesondere gemäß Ziffer 18.1.2a)bb) (und vorbehaltlich einer Ausnahme nach Ziffer 18.1.3) ausschließliche Rechte. 23. 07.06.2018 Betreibervertra Wir verstehen den Begriff „Bezeichnungen“ so, dass es sich um 15.06.2018 Der Begriff Bezeichnungen ist in Ziffer 5.1.2 des Betreibervertrages definiert, siehe auch g Ziffer 18.2.3. Kennzeichen i.S.v. § 5 MarkenG handelt (also z.B. das Definitionsverzeichnis (Anlage 2). lit. a) - Unternehmenskennzeichen oder Marken des Betreibers). Ist das zutreffend? Schutzrechte 24. 07.06.2018 Betreibervertra Wir verstehen die Regelungen zu Kennzeichen / Bezeichnungen so, dass 15.06.2018 Nein, dieses Verständnis ist nicht zutreffend. Bezeichnungen von Applikationen und ähnlichen g Ziffer 18.2.3 etwaige Kennzeichenrechte nur für die in Ziffer 18.1.2 lit. a) ee) genannten Anwendungen, des Internetauftritts sowie der Domain und Website des lit. a) i.V.m. Gebiete (Bundesrepublik Deutschland und Nachbarstaaten) geschützt Infrastrukturabgabeerhebungssystems müssen ausweislich des Wortlauts der Ziffer 18.1.2a)ee) i.V.m. Ziffer 18.1.2 lit. a) ee) werden müssen (z.B. durch Markenanmeldungen), nicht aber weltweit 18.2.3a) des Betreibervertrags (Stand Finalangebotsphase) auch international, insbesondere durch - Schutzrechte (wegen einer etwaigen Nutzung im Internet). Ist dieses Verständnis Registrierung von (deutschen oder EU-)Marken als IR-Marken, kennzeichenrechtlich geschützt werden. zutreffend? 25. 07.06.2018 Betreibervertra Ist der Verweis auf Ziffer 5.6 Nr. 9 korrekt? Oder ist Ziffer 5.6 Nr. 8 15.06.2018 Gemeint ist der Meilenstein nach Ziffer 5.6 Nr. 8 des Betreibervertrags (Stand Finalangebotsphase). g Ziffer 22.1.1 gemeint? – Probebetrieb - Die Garantie des Betreibers nach Ziffer 22.1.1 des Betreibervertrags bezieht sich nur darauf, dass VBE Falls sich der Verweis auf Nr. 8 bezieht: Dort sind 2 Fälle geregelt, hinsichtlich des Infrastrukturabgabeerhebungssystems die Voraussetzungen für die Erteilung der VBE nämlich vorliegen. - Erfolgreicher Abschluss des Probebetriebs (was gem. Ziff. 7.8.3 auch eine Positivaussage zur Erfüllung der jeweiligen Anforderungen an die übrigen Bestandteile des Gesamterhebungssystems voraussetzt) - Feststellung, dass (nur) hinsichtlich des Infrastrukturabgabeerhebungssystems die Voraussetzungen für die Erteilung der VBE vorliegen. In Ziffer 22.1.1 wird hingegen allgemein auf die „Voraussetzungen für die Erteilung der VBE“ abgestellt. Das würde einen erfolgreichen Probebetrieb erfordern und damit eine Positivaussage zur Erfüllung der jeweiligen Anforderungen an die übrigen Bestandteile des Seite 4 von 42
Gesamterhebungssystems erfordern. Der Betreiber würde daher möglicherweise die Garantie verletzen, nur weil sich diese Positivaussage zu den übrigen Bestandteilen nicht treffen lässt. Ist das gewollt? Oder ist gewollt, dass nur hinsichtlich des Infrastrukturabgabeerhebungssystems die Voraussetzungen für die Erteilung der VBE vorliegen müssen? 26. 07.06.2018 Betreibervertra Teilweise sind Garantien (etwa in Ziffer 22.1.2 b) mit der Formulierung 15.06.2018 Die Formulierung "mindestens und höchstens" ist zu verstehen als "nicht mehr und nicht weniger als", also g Ziffer 22.1.2 „mindestens und höchstens“ verknüpft. Wie ist das zu verstehen? "exakt". lit.b) – Garantien 27. 07.06.2018 Betreibervertra Als Rechtsfolge einer Garantieverletzung ist der Auftraggeber nach dem 15.06.2018 Ja, das Verständnis des Bieters ist zutreffend. g Ziffer 22.3 - Wortlaut der Regelung „ggf. berechtigt, den Vertrag nach Ziffer 26.3 aus Garantieverletz wichtigem Grund zu kündigen“. Ist unser Verständnis zutreffend, dass es ung sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung handelt, d.h. eine Kündigung kommt konkret nur aus den in Ziff. 26.3 genannten Gründen in Betracht? Oder handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung? 28. 07.06.2018 Betreibervertra Wie ist das Verhältnis der Regelungen zueinander? Ist unser Verständnis 15.06.2018 Ja, das Verständnis des Bieters ist zutreffend. g Ziffern 24.8.1 richtig, dass es sich bei der Begrenzung nach Ziffer 24.8.1 um eine und 31.1.3 - Unterbegrenzung der allgemeinen Haftung nach Ziffer 31.1.3 handelt, so Haftungsbegren dass z.B. im 2. Betriebsjahr die Haftung des Betreibers für Vertragsstrafen zung auf 20 Mio. EUR beschränkt ist? 29. 07.06.2018 Betreibervertra Ist unser Verständnis zutreffend, dass es aus Ziffer 24.8.1 für den 15.06.2018 Ja, das Verständnis des Bieters in beiden Fragen ist zutreffend. g Ziffer 24.8.1 - Gesellschafter keine Unter- Begrenzung seiner Verpflichtungen auf Vertrafsstrafen Zahlung von Vertragsstrafen (die der Gesellschafter verwirkt hat) gibt? Umfasst die Begrenzung der Haftung des Gesellschafters nach Ziffer 31.2.1 auch seine Haftung für Vertragsstrafen? 30. 07.06.2018 Betreibervertra Wir verstehen die Regelung im letzten Satz so, dass der Auftraggeber 15.06.2018 Ja, das Verständnis des Bieters wird bestätigt. g Ziffer 30.5.5 Anspruch auf Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur – Schadens- hat, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die ersatz entsprechenden Ansprüche erfüllt sind. Bitte bestätigen Sie, dass dieses Verständnis zutreffend ist. 31. 07.06.2018 Betreibervertra Gilt die Haftungsbegrenzung auch für deliktische Ansprüche (z.B. aus § 15.06.2018 Ja. g Ziffer 31.1.3 823 BGB)? lit. a) - Haftungsbegren Falls nein: Was gilt, wenn ein und derselbe Sachverhalt sowohl zu zung Haftungsansprüchen aus Delikt als auch zu Haftungsansprüchen aus Gründen führt, die in Ziffer 31.1.3 lit. a) aufgeführt sind? 32. 07.06.2018 Betreibervertra Nach dieser Regelung soll die Haftungsbegrenzung nicht gelten für 15.06.2018 Ja, das (im zweiten Absatz der Bieterfrage ausgedrückte) Verständnis des Bieters wird bestätigt. Vgl. im g Ziffer 31.1.4 Verpflichtungen des Betreibers auf „Sicherstellung des vollständigen und Übrigen Frage 14 lit. c) unmittelbaren Einzugs bzw. der Zahlung sämtlicher Einnahmen von i.V.m. Härtefällen und säumigen SEPA-Inlandsschuldnern auf das Treuhandkonto Ziffer 8.2.1 - nach Ziffer 8.2.1.“. Haftungsbegren zung Betrifft diese Ausnahmeregelung nur den Fall, dass die Zahlung nicht oder nicht vollständig auf das Treuhandkonto, sondern auf ein anderes Konto geleistet wird? Für säumige SEPA- Inlandsschuldner legt die Formulierung in Ziffer 8.1.2 („hinwirken“ einerseits und „sicherstellen“ andererseits) dieses Verständnis nahe; für Härtefälle gibt es hingegen keine vergleichbare Regelung. Oder betrifft diese Regelung in Ziffer 31.1.4 lit. c) auch den Fall, dass die Zahlung überhaupt nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt, mit der Folge, dass in diesem Fall der Betreiber praktisch das Delcredere-Risiko für Härtefälle [und säumige SEPA-Inlandsschuldner] tragen würde (und das in unbeschränkter Höhe)? 33. 07.06.2018 Betreibervertra Gilt diese Regelung (d.h. keine Haftungsbegrenzung) auch in dem Fall, 15.06.2018 Nein, vgl. Fragen 14, 32 und 35. g Ziffer 31.1.4 Seite 5 von 42
lit. c) – keine dass die Zahlung von Gebietsfremden nicht erfolgt, weil der Betreiber mit Haftungsbegren der Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung der VBE in Verzug zung geraten ist? Falls ja, so wäre die Folge, dass es in der Errichtungsphase zu einer unbeschränkten Haftung bei bloßer Fahrlässigkeit des Betreibers kommen kann, was eine schwerwiegende wirtschaftliche Folge wäre. Ist das gewollt? 34. 07.06.2018 Betreibervertra In Ziffer 31.2.1 findet sich die Formulierung, dass für die Haftung des 15.06.2018 Ja, das Verständnis des Bieters ist zutreffend. g Ziffer 31.2.1 Gesellschafters die für den Betreiber nach Ziffer 31.1.3 geltenden – Haftung des Haftungsbeschränkungen entsprechend gelten. Wir verstehen das so, dass Gesellschafters die Haftungsgrenzen der Ziffer 31.3.1 der maximale Betrag sind, auf den der Betreiber und der Gesellschafter insgesamt haften und nicht sowohl der Betreiber als auch der Gesellschafter jeweils auf die genannten Beträge haften. Ist dieses Verständnis zutreffend? Oder anders gefragt: Ist z.B. die Haftungsbegrenzung für Betreiber und Gesellschafter in der Errichtungsphase insgesamt 300 Mio. Euro oder 600 Mio. Euro? 35. 07.06.2018 Betreibervertra Nach unserem Verständnis trägt der Betreiber nicht das Delcredere-Risiko 15.06.2018 Das Verständnis des Bieters wird bestätigt, vgl. Fragen 14 und 32. Die Unterwerfung unter die sofortige g Ziffer 32.1.1 für säumige SEPA- Inlandsschuldner und Härtefälle. Warum werden Vollstreckung nach Ziffer 32.1.1 des Betreibervertrags (Stand Finalangebotsphase) erfolgt hinsichtlich der i.V.m. dennoch hier die 3 Fälle gleichgestellt und warum erstreckt sich die Zahlung der Infrastrukturabgabe von Gebietsfremden, Härtefällen und säumigen Inlandsschuldnern nur Zif f er 8.2.1 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung auch auf Zahlung der insoweit, als tatsächlich geleistete Zahlungen dieser Abgabenpflichtigen nicht auf dem Treuhandkonto Delcredere- Abgabe von Härtefällen und säumigen SEPA-Inlandsschuldnern. eingehen (vgl. die Pflicht des Betreibers nach Ziffer 8.2.1). Risiko Inlands- schuldner 36. 07.06.2018 Betreibervertra Muss es richtig lauten „zwei Millionen“ oder „zwei Millionen 15.06.2018 Es muss lauten: "zwei Millionen". g Ziffer 32.2 zweihundertausend“? 37. 07.06.2018 Betreibervertra Es sollen Vertragsstrafen „täglich für jeden Tag des andauernden Verstoßes“ 15.06.2018 Derartige Vertragsstrafen sind rückwirkend zu berechnen. g Anlage 24.1 geschuldet sein. Sind die Vertragsstrafen bei einer unzureichenden Part D, Sicherung von Vertragsrechten rückwirkend, d.h. ab Abschluss des Ziffer 22.1.3 - unzureichenden Vertrags, zu berechnen oder ab Kenntnis von der Vertragsstrafen unzureichenden Regelung? 38. 11.06.2018 A06.8 Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Einschaltung von 15.06.2018 Die Annahme des Bieters wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Betreiber hinsichtlich des Vertriebspartnern und Drittunternehmen durch den Betreiber gestattet ist, physischen Zahlstellennetzes (unter Beachtung der Bestimmungen des Betreibervertrages) auch der sofern diese lediglich das vorgesehene physische Zahlstellennetz, die Mitwirkung von Unterauftragnehmern bedienen kann, wenn und soweit der Entrichtungsvorgang an dem Betreiber-Webseiten und Betreiber-Apps nutzen und somit gewährleistet Betreiber zuzurechnenden physischen Zahlstellen erfolgt und über diese physischen Zahlstellen ist, dass der Buchungsvorgang inkl. Tarifierungshoheit beim Betreiber ausschließlich die Infrastrukturabgabe erhoben wird. Hingegen ist es dem Betreiber nicht gestattet, erfolgt? Vertriebskooperationen mit Dritten einzugehen, bei denen Dritte aktiv werbend an Abgabenpflichtige herantreten und den Erwerb der E-Vignette mit gewerblichen Leistungen oder Mehrwertdiensten kombinieren. Klarstellend gilt, dass es zulässig ist, den Zahlvorgang als Teil des Entrichtungsvorgangs separat und nachgelagert hiervon etwa auf einem Kassensystem des Unterauftragnehmers abzuwickeln, das auch für andere Zwecke eingesetzt werden kann, und dort die Buchungsbestätigung auszustellen. 39. 11.06.2018 a) Gehen wir richtig in der Annahme, dass der Betreiber die Auskunft zu 15.06.2018 a) Ja. gebuchten e-Vignetten von Gebietsfremden nach A13.5., A14.7 und A15.9 dem Abgabenpflichtigen geben darf, ohne die Vorgaben von A34.5. b) Ja, es muss eine Auskunft gegeben werden. vollständig anzuwenden? Hintergrund der Frage ist, dass bei Buchungen von gebietsfremden c) Es müssen mindestens Aktenzeichen und Kfz-Kennzeichen genannt werden und, sofern beim Betreiber Abgabenpflichtigen ein Name nicht erfasst werden muss. vorliegend, der Name des Abgabepflichtigen. b) Darf oder muss dennoch eine Auskunft gegeben werden, wenn nicht d) Nein. alle Vorgaben von A34.5 erfüllt sind? c) Welche Vorgaben von A34.5 müssen vor diesem Hintergrund mindestens erfüllt sein? d) Oder muss dennoch bei jeder Anfrage an das KBA verwiesen werden, da alle e-Vignette Buchungsdaten von Gebietsfremden beim KBA im ISAR vorliegen? 40. 11.06.2018 A34.5 i.V.m. Gehen wir richtig in der Annahme, dass im Falle einer e-Vignette die 15.06.2018 Ja, die Annahme trifft zu. A13.5, A14.7 Bescheid-/Belegnummer das jeweilige Aktenzeichen darstellt? Seite 6 von 42
und A15.9 (2) 41. 11.06.2018 Anlage 28.4.1 Trifft unser Verständnis zu, dass der am Ende von Ziff. 2 von Teil A der 15.06.2018 Der Betreibervertrag (Stand: Finalangebotsphase) sieht keine Doppelbelastung wie beschrieben vor. Die zum Anlage 28.4.1 geregelte Grundsatz, dass Abzugspositionen nicht doppelt Bestimmungen von Ziffer 5 von Teil A der Anlage 28.4.1 zum Betreibervertrag modifizieren die Betreibervertrag berücksichtigt werden, auch einer doppelten oder dreifachen Berücksichtigung Bestimmungen in Ziffer 2 von Teil A der Anlage 28.4.1 unter den dort genannten Voraussetzungen, führen nach Ziff. 2 und 5 von Teil A der Anlage 28.4.1 und nach Ziff. 3 von Anlage jedoch nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung der Finanzverbindlichkeiten bei der 28.5.1 entgegen steht? Wir regen eine vertragliche Klarstellung an. Kaufpreisbestimmung. Hintergrund der Frage: Nur für den Fall, dass der Gesellschafter die Finanzverbindlichkeiten entgegen seiner Verpflichtung nicht • In Ziff. 2 von Teil A der Anlage 28.4.1 werden Finanzverbindlichkeiten und bis zum Vollzugstag zurückführt, werden diese bei der Berechnung des Kaufpreises als Abzugsposition unzureichendes Nettoumlaufvermögen vom Bruttounternehmenswert berücksichtigt. Soweit (nicht zurückgeführte) Finanzverbindlichkeiten bei der Kaufpreisberechnung abgezogen. Der Wert nach Abzug wird als Equity Value definiert. berücksichtigt werden, ist dem Auftraggeber dann auch kein Schaden entstanden, so dass für eine • In Ziff. 5 von Teil A der Anlage 28.4.1 werden Finanzverbindlichkeiten und zusätzliche Inanspruchnahme des Gesellschafters unter Ziffer 3 der Anlage 28.5.1 zum Betreibervertrag in unzureichendes Nettoumlaufvermögen je nach Konstellation zu 100% oder zu dieser Höhe kein Raum bleibt. 110% vom Equity Value abgezogen. • In Ziff. 3 der Anlage 28.5.1 werden die Gesellschafter verpflichtet, Finanzverbindlichkeiten nach Vollzug zurückzuführen – auch dann, wenn sie nach Anlage 28.4.1 zu einer Verringerung des Kaufpreises führen sollen. • Damit könnte es je zu einem dreifachen Abzug von Verbindlichkeiten kommen. • Am Ende von Ziff. 2 von Teil A der Anlage 28.4.1 ist ein Satz enthalten, der mehrfachen Abzug vom Kaufpreis vermeiden soll. Dieser bezieht sich seinem Wortlaut nach allerdings nur für eine doppelte Berücksichtigung innerhalb von Ziff. 1 und 2 – umfasst also nach dem Wortlaut nicht die Vermeidung der Dopplung über Ziff. 5 und den Anteilskaufvertrag 42. 11.06.2018 Ziffern 17.2, a) Ist unser Verständnis zutreffend, dass der Auftraggeber über die Ausnahme 15.06.2018 Nein, das Verständnis ist nicht zutreffend. Ziffer 31.2.2d) des Betreibervertrages (Stand: 31.2.1, 31.2.2 vom Haftungscap in Ziffer 31.2.2 d) Betreibervertrag in Verbindung mit Ziff. 5 Finalangebotsphase) greift nur ein, „soweit der Kaufpreis deshalb negativ ist, weil die Verpflichtung in d), Anlage von Teil A der Anlage 28.4.1 lediglich sicherstellen wollte, dass der Anlage 28.4.1 Teil A Ziffer 5 verletzt wurde.“ Aus Ziffer 5 der Anlage 28.4.1 Teil A zum Betreibervertrag 28.4.1 Gesellschafter über das Haftungscap hinaus die Finanzierung zurückfährt, die kann nur die Verletzung der Pflicht zur Übertragung „frei von zinstragenden Finanzverbindlichkeiten, Betreibervertrag er anfänglich aufgenommen hat und ihm zugleich verboten werden soll, diese Zinssicherungsgeschäften und vergleichbaren Finanzderivaten“ dazu führen, dass der Kaufpreis negativ Rückführung über das Nettoumlaufvermögen zu finanzieren? wird. b) Wenn die Antwort zu Frage a) ja ist: Ist der Bund daher bereit, die beabsichtigte Wirkungsweise der Ausnahmen von der Haftungsobergrenze klarzustellen, da die Formulierung der Klausel weiter geht und zu einer unbeschränkten Haftung in jeder denkbaren Konstellation von Fällen 2 und 5 führt (ggf. in Sonderkonstellationen auch in anderen Fällen)? Hintergrund der Frage: • Die Haftung der Gesellschafter nach Ziffer 17.2 Betreibervertrag ist nach Ziffer 31.2.1 beschränkt. Diese Haftungsobergrenze gilt nach Ziffer 31.2.2 d) unter anderem nicht, wenn der Kaufpreis nach dem Anteils-KV in Folge der Anwendung von Ziff. 5 von Teil A der Anlage 28.4.1 negativ wird. • Nach Ziff. 5 von Teil A der Anlage 28.4.1 ist vom Kaufpreis abzuziehen (i) jede Finanzverbindlichkeit und (ii) ein unangemessenes Nettoumlaufvermögen. • Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber mit dieser Ziff. 5 die vollständige ordnungsgemäße Erstausstattung der Betreibergesellschaft sicherstellen wollte. • Gerade in Fällen 2 und 5 von Teil B dürfte es aber faktisch immer zusätzliche Verbindlichkeiten (z.B. von Arbeitnehmern oder Subunternehmern) geben. Diese werden den Kaufpreis regelmäßig negativ werden lassen. Sollte insofern die Haftungsobergrenze der Gesellschafter nicht greifen, führt die Regelung also zu einer unbeschränkten Verpflichtung der Gesellschafter, jegliche Verbindlichkeiten des Betreibers auszugleichen. • Je nach Sachverhalt kann es in Sonderkonstellationen zu ähnlichen Rechtsfolgen auch in Fällen 3, 6 und 7 kommen. 43. 11.06.2018 Ziffer 17.2, Trifft unser Verständnis zu, dass die Haftungsregelung nach Ziffer 31.2.1 15.06.2018 Das Verständnis trifft zu. Vgl. hierzu auch Frage 34. 31.2.1 dahingehend auszulegen ist, dass Gesellschafter und Betreiber zusammen für Betreibervertrag die Haftungsobergrenze nur einmal haften? Seite 7 von 42
Hintergrund der Frage: • Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber mit Ziffern 17.2, 31.2.1 Betreibervertrag sicherstellen wollte, dass er bei Nichtzahlung des Betreibers bei den Gesellschaftern Rückgriff nehmen kann. • Die Formulierung 31.2.1 Betreibervertrag kann allerdings dahin verstanden werden, dass das Haftungscap für die Gesellschafter unabhängig von dem Haftungscap des Betreibers gilt und lediglich auf einen Betrag in gleicher Höhe beschränkt ist. Dann würden sich die Haftungshöchstsummen faktisch verdoppeln. 44. 11.06.2018 Ziffern 5.5.4, a) Wurde in Ziffern 5.5.4 bzw. 20.9 Betreibervertrag ein Verweis vergessen, 15.06.2018 a) Nein, der Verweis wurde nicht vergessen. Eine Entschädigungsregelung für den geschilderten Fall ist in 20.9, Anlage dass auch im Fall der vollständigen Liquidation für die Fälle 1, 3, 4, 6, 7a die Ziffer 30.5.4 (i), 3. Var. des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase) vorgesehen. 29.5.1 Entgeltregelung der Anlage 29.5.1 als Mindestvergütung gilt und die Betreibervertrag Liquidationskosten zusätzlich erstattet werden? b) Entfällt. b) Wenn die Antwort zu Frage a) ja ist: Kann dieser Verweis als Klarstellung noch aufgenommen werden? Hintergrund der Frage: • Aktuell könnte der Bund z.B. 3 Jahre nach Betriebsaufnahme die Erhebung der Infrastrukturabgabe aus ordnungspolitischen Gründen einstellen und die Liquidation durch den Betreiber wählen. • In diesem Fall würde der Auftraggeber dem Gesellschafter nur die Liquidationskosten, nicht aber den Restwert des Vertrags schulden. Auf diese Weise könnte der Bund in allen Fällen 1, 3, 4, 6 und 7a hohe Schlusszahlungen vermeiden. 45. 11.06.2018 Ziffern 5.5.4, Trifft unser Verständnis zu, dass die Verpflichtungen der Gesellschafter in 15.06.2018 Die Verpflichtung des Gesellschafters aus Ziffer 5.5.4 des Betreibervertrages stellt grundsätzlich eine unter 31.2 Ziffer 5.5.4 Betreibervertrag nur bis zur Haftungshöchstgrenze (Ziffer 31.2 die Haftungshöchstgrenze gemäß Ziffer 31.2.1 des Betreibervertrages fallende Verpflichtung dar. Vor dem Betreibervertrag Betreibervertrag) gelten und die Gesellschafter berechtigt sind, im Fall höherer Hintergrund des Kostenerstattungsanspruches der Betreiberparteien für die Option Abwicklung nach Verbindlichkeiten die Abwicklung über die Insolvenz zu beschreiten? Ziffer 20.9.1 des Betreibervertrages sind jedoch die Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 31.2.2 des Betreibervertrages zu beachten. 46. 11.06.2018 Ziffer 6.4 a) Ist unser Verständnis zutreffend, dass die sofortige Beauftragung eines zuvor 15.06.2018 a) Das Verständnis des Bieters wird bestätigt, soweit der Betreiber ein dringendes betriebliches Erfordernis Bewerbungsbedi benannten und vom Auftraggeber gemäß in Ziffer 14.1.5 lit. a) i.S.v. Ziffer 14.3.1c) Abs. 2 des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase) darlegt und die Einholung ngungen Betreibervertrag genehmigten Unterauftragnehmers mit Beginn der der Zustimmung zum betreffenden Unterauftragnehmervertrag unverzüglich nachholt. Ziffern 14.2, Vertragslaufzeit auf einem dringenden betrieblichen Erfordernis im Sinne von 14.4 in Ziffer 14.3.1 lit. c) Abs. 2 Betreibervertrag beruht und somit zulässig ist, Betreibervertrag wenn der Auftragnehmer die Einholung der Zustimmung zum b) Nein. Unterauftragnehmervertrag unverzüglich nachholt? b) Wird der Auftraggeber seine Zustimmung zu Unterauftragnehmerverträgen, wie sie nach dem Betreibervertrag erforderlich ist, ggf. auch schon vor dem Zuschlag bzw. dem Beginn der Vertragslaufzeit erteilen? Hintergrund der Frage: Nach Ziffer 6.4 der Bewerbungsbedingungen sind die von den Bietern vorgesehenen Unterauftragnehmer bis spätestens zum 11. Juli 2018 anhand von Formblatt 3 zu benennen und die dort vorgesehenen Erklärungen vorzulegen. Der Auftraggeber erteilt nach entsprechender Eignungsprüfung seine Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Unterauftragnehmervertrag den Vorgaben der Ziffern 14.2 und 14.4 Betreibervertrag entspricht. Zusätzlich heißt es in Ziffer 14.1.5 lit. a) Betreibervertrag, ein Zustimmungserfordernis hinsichtlich der betreffenden Unterauftragnehmerverträge bleibe unberührt. Die Bewerbungsbedingungen regeln indes keine Zustimmung zu den Unterauftragnehmer-verträge im Zeitraum vor dem Zuschlag bzw. dem Beginn der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer wird aber unmittelbar mit dem Beginn der Vertragslaufzeit Unterauftragnehmerleistungen in Anspruch nehmen müssen, insbesondere um den dann verbindlich gewordenen Zeitplan einhalten zu können. 47. 11.06.2018 Ziffer 20.6 Ist unser Verständnis zutreffend, dass in keinem der Fälle von Ziffer 20.6 15.06.2018 Das Verständnis des Bieters wird bestätigt. Der Auftraggeber verweist allerdings insbesondere auf die Betreibervertrag Betreibervertrag, in denen der Betreiber zur Offenlegung seiner Kalkulation Bestimmung der Ziffer 20.6.1b) des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase). Danach hat die Seite 8 von 42
gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist, eine Verpflichtung zur Berechnung der Vergütungsanpassung in einem Nachtragsangebot auf Basis marktüblicher Kosten zu Offenlegung der Kalkulation von Unterauftragnehmern des Betreibers besteht? erfolgen. Hierfür trägt der Betreiber die Beweislast, zu deren Erfüllung – soweit der Nachweis nicht auf andere Weise geführt wird – die Offenlegung von Kalkulationen von Unterauftragnehmern erforderlich sein kann, insbesondere, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt. 48. 12.06.2018 Formblatt 9, Die Anforderung fordert in der neuen Fassung auch die Minimierung von 20.06.2018 Ja, die Annahme des Bieters ist zutreffend. A 40 Mahnungen und schließt den Einsatz von Maßnahmen mit persönlichem Kontakt aus. Als präventive Maßnahmen zum Minimierung von Vollstreckungsfällen sind unserer Erfahrung nach insbesondere die persönliche Kontaktaufnahme geeignet. Gehen wir richtig in der Annahme, dass ein postalischer Versand oder Versand per E-Mail, nicht als persönlicher Kontaktaufnahme gewertet wird und somit zulässig ist? 49. 12.06.2018 Formblatt 9, A41 beschreibt, dass "Vollstreckungsfälle, bei denen die Vollstreckung 20.06.2018 Der Betreiber ist in diesen Fällen verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob ein Antrag auf A 41 des offenen Abgabebetrages nicht erfolgreich ist, werden an den Betreiber Abmeldung von Amts wegen zu stellen ist, und ggf. den Zulassungsbehörden einen solchen Antrag zu zurückgegeben. Der Betreiber hat nach § 9 Abs. 6 InfrAG ggf. einen übermitteln. Antrag bei den Zulassungsbehörden zu stellen, um die Näheres kann sich aus einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 InfrAG ergeben. Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein des Abgabenpflichtigen einziehen und das amtliche Kfz-Kennzeichen entstempeln zu lassen." Die alte Formulierung des A41 verwendete anstelle der oben unterstrichenen Formulierung "hat… ggf" den Begriff "kann". Auch unter Hinzuziehung des § 9 Abs. 6 InfrAG besteht unsererseits Unsicherheit dahingehend, ob es sich um eine explizite Pflicht des Betreibers handelt, im Falle einer erfolglosen Vollstreckung die Abmeldung von Amts wegen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Wir bitten um Klarstellung. 50. 12.06.2018 3 Vertrag_Anl Die Anbindung an die Meldebehörden erfolgt über die Crypto-Box (siehe 20.06.2018 Der Betreiber hat die VPN Boxen Crypto-Boxen nach den Typ-Vorgaben des KBA bereitzustellen. Das KBA 1.2 - A52) der KBA. Bitte um Bestätigung. richtet die Boxen ein. Die Administration und Verwaltung der Boxen liegt beim KBA. Leistungsbesch Korrektur reibung V2.0 21.06.2018 E_Finalangebot sphase.pdf, Anforderung A01.6, Seite 41 51. 12.06.2018 FB 09 Wie lautet die Adresse des Rechenzentrums des KBA, wohin die 20.06.2018 Die konkreten Informationen zur Anbindung werden im Rahmen der Feinplanung bekanntgegeben. Anforderungsk Netzwerk-Anbindung zu erfolgen hat? atalog Nachweise Tabelle_E_201 8-05-31.docx, Anforderung 52 52. 12.06.2018 3 Vertrag_Anl Erfolgt die Anbindung an die Vollstreckungsbehörden (Hauptzollämter 20.06.2018 Die Anbindungen sind separat einzuplanen. Die Einzelheiten werden im Rahmen der Feinplanungsphase 1.2 - und Bundeskasse) über die Crypto-Box, oder sind das separat festgelegt. Leistungsbesch einzuplanende Anbindungen? reibung V2.0 E_Finalangebot sphase.pdf, Anforderng A52, Seite 94 53. 12.06.2018 Betreibervertra Gemäß Betreibervertrag bedürfen sowohl -Abschluss, Aufhebung und 20.06.2018 Der Auftraggeber verweist auf Ziffer 3.1.1, letzter Satz des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase). g Änderung von Ergebnisabführungsverträgen unter Beteiligung des Eine Genehmigung kann nicht unterstellt werden, sondern muss nach Vertragsschluss beantragt werden. Finalangebotsp Betreibers, als auch Einbeziehung des Betreibers in ein Cash-Pooling- Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zu der Maßnahme unter den vom Bieter geschilderten hase §3.4.2 c) System der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Voraussetzungen nicht verweigern, wenn und soweit die hierfür jeweils geltenden rechtlichen und 3.4.3 a) Kann eine Genehmigung für einen (B)EAV bzw. für Einbeziehung in Anforderungen nachweislich eingehalten sind. Cash Pooling unterstellt werden, wenn diese im Konzept des finalen Angebots konkret aufgeführt werden? 54. 12.06.2018 Betreibervertra Sind die Regelungen auch dahingehend zu verstehen, dass es dem 20.06.2018 Ja. g Auftraggeber grundsätzlich nicht möglich sein soll, mehrere Seite 9 von 42
Finalangebotsp Ausübungsmitteilungen abzugeben, auch vor Eintritt der aufschiebenden hase Ziffer Bedingungen nicht? 28.1.3, 28.2.6, 29.1.5, 29.2.2 55. 12.06.2018 Betreibervertra Ist es richtig, dass unter „Wirksamwerden der Beendigung des Vertrages“ 20.06.2018 Das Verständnis des Bieters wird insoweit bestätigt, als unter dem Wirksamwerden der Beendigung des g die Auslauffrist gem. Ziffer 26.3.1b) zu verstehen ist? Vertrages der Ablauf der Auslauffrist i.S.d. Ziffer 26.3.1b) des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsp Finalangebotsphase) zu verstehen ist, allerdings ggf. modifiziert nach Ziffer 26.3.1c) und/oder Ziffer hase Ziffer 26.3.1d) i.V.m. Ziffer 28.5.3 bzw. 29.6.6 des Betreibervertrages. 28.3.1a) 56. 12.06.2018 Betreibervertra Durch die Regelung in Ziffer 28.3.2 kann die Frist zwischen Ausübung der 20.06.2018 Ja, das Verständnis des Bieters wird bestätigt. g Option bzw. Beurkundungstag einerseits und Vollzugstag andererseits im Finalangebotsp Extremfall mehrere Jahre betragen. Ist das Verständnis richtig, dass es in hase Ziffer diesem Fall keine Möglichkeit gibt, im Anteilskaufvertrag gegebene 28.3.2 Garantien durch Offenlegung von Umständen vor dem Vollzugstag einzuschränken und dass auch die in Ziffer 5.1.5 der Anlage 28.5.1 angelegte Lösung nicht greift, weil sie nur die Offenlegung von Umständen erlaubt, an denen der Verkäufer nicht mitgewirkt hat? 57. 12.06.2018 Betreibervertra Ist unser Verständnis richtig, dass der Halbsatz „ jeweils ohne dass auch 20.06.2018 Ja, das Verständnis wird bestätigt. Der Betreiber enthält auch dann eine Entschädigung nach Ziffer 30.5.4 g ein anderer Kündigungsgrund gemäß Ziffer 26.3.4 erfüllt ist“ nicht des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase), wenn mehrere der privilegierten Kündigungsgründe Finalangebotsp einschlägig sein soll, wenn zwei der privilegierten Kündigungsgründe nach (i), erster Teilsatz eintreten. hase Ziffer (26.3.4 e), s) und v)) vorliegen, etwa Long Stop Date und 30.5.4 ordnungspolitische Gründe (anders als in Anlage 28.4.1 Fall 2b heißt es hier nicht „und/oder“)? 58. 12.06.2018 Betreibervertra Ist unser Verständnis richtig, dass entgegen dem Wortlaut des letzten 20.06.2018 Das Verständnis des Bieters wird im Ergebnis bestätigt. g Halbsatzes Fall 2b) auch einschlägig sein soll, wenn zwei in Fall 2b) Finalangebotsp genannte Kündigungsgründe vorliegen, etwa Long Stop Date und hase Anlagen ordnungspolitische Gründe? 28.4.1 und 29.5.1, jeweils Fall 2b) 59. 12.06.2018 Betreibervertra Der Vertrag enthält keine Ziffer 36.1.4. Wie soll der Verweis richtig 20.06.2018 Der Einschub in eckigen Klammern in Ziffer 1.3, 2. Absatz der Anlage 28.5.1 des Betreibervertrages g lauten? Wer ist „Übertragungsempfänger“? Wir bitten um Beantwortung (Stand: Finalangebotsphase): "[Ggf. Angaben zur Vertragsübertragung gemäß Ziffer 36.1.4 des Vertrages]" Finalangebotsp dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage 29.6.1. ist als gestrichen zu behandeln. hase Anlage 28.5.1, Ziffer 1.3, 2. Abs. 60. 12.06.2018 Betreibervertra Die Verpflichtung zum Vertragsabschluss innerhalb von drei Wochen 20.06.2018 In den Fällen der Ziffer 28.3.1a) und c) des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase) gilt als g bezieht sich auf die Ausübungsmitteilung; gleichzeitig kann der Bezugspunkt für die Verpflichtung zum Abschluss des Anteilkaufvertrages nach Ziffer 28.5.1 des Finalangebotsp Ausübungstermin auch bis zum letzten Tag vor Vertragsende gewählt Ergänzung am Betreibervertrages der Zugang der Ausübungsmitteilung. hase Anlage werden; sollte der Bezugspunkt für den Vertragsabschluss nicht der 21.06.2016 28.5.1, Ziffer Ausübungstermin sein, damit ein zu großer Zeitraum zwischen Für den in Ziffer 28.3.1b) des Betreibervertrages geregelten Fall wird der Betreibervertrag dahingehend 1.3 i.V.m. Beurkundungs- und Vollzugstag ausgeschlossen ist? ergänzt, dass der Anteilskaufvertrag nach Ziffer 28.5.1 des Betreibervertrages innerhalb von drei Wochen Betreibervertrag nach Zugang der Ausübungsmitteilung, frühestens jedoch 18 Monate vor dem nach Ziffer 28.3.2 des Ziffer 28.5.1 Wir bitten um Beantwortung dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage Betreibervertrages bestimmten Zeitpunkt für die Wirkung des Verkaufs und der Übertragung der 29.6.1. Geschäftsanteile am Betreiber zu schließen ist. Ergänzung: Der Text des Betreibervertrages wird noch entsprechend angepasst werden. 61. 12.06.2018 Betreibervertra Wer ist die „kündigende Partei“ bei automatischer Beendigung des 20.06.2018 Der Satz, auf den Sie sich beziehen, betrifft den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, welcher der g Vertrages, etwa gemäß Ziffer 28.5.4? Fälle der Anlage 28.4.1 bzw. 29.5.1 anwendbar ist. Beide Fälle setzen eine Kündigung als rechtsgestaltende Finalangebotsp Erklärung voraus. hase Anlage Wir bitten um Beantwortung dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage 28.5.1, Ziffer 29.6.1. 4.1.1 62. 12.06.2018 Betreibervertra Die Pflichten des Verkäufers aus Ziffer 8.1 der Anlage 28.5.1 reichen nur 20.06.2018 Ja. Dies ergibt sich schon daraus, dass Ziffer 8.2 der Anlage 28.5.1 zum Betreibervertrag mit den Worten g „soweit rechtlich zulässig“. Die sehr weitreichenden Pflichten nach Ziffer "Der Verkäufer verpflichtet sich insbesondere, sicherzustellen, …" (Hervorhebung des Auftraggebers) Finalangebots- 8.2 sind nicht derart eingeschränkt. Ist unsere Auffassung zutreffend, dass beginnt. Dies indiziert, dass Ziffer 8.2 die Pflicht des Verkäufers nach Ziffer 8.1 (einschließlich deren phase Anlage sich die Einschränkung „soweit rechtlich zulässig“ schon aus Rechts- Qualifikation) detaillierter beschreibt. 28.5.1, gründen auch auf Ziffer 8.2 beziehen müsste? Seite 10 von 42
Ziffer 8.2 Wir bitten um Beantwortung dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage 29.6.1. 63. 12.06.2018 Betreibervertra Ein Rücktritt vom Anteilskaufvertrag lässt den Betreibervertrag unberührt. 20.06.2018 Das Verständnis des Bieters wird bestätigt. Das Rücktrittsrecht nach Ziffer 13.1 (i) meint nicht den g Dies kann dazu führen, dass der Auftraggeber vom Anteilskaufvertrag (theoretischen) Fall, in dem der Vollzugstag nur deshalb nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Finalangebotsp zurücktritt, der Betreibervertrag aber dennoch nicht wieder auflebt. Wegen Beurkundungstag eingetreten ist, weil der Auftraggeber in der Ausübungsmitteilung einen Termin bestimmt hase Anlage Ziffer 28.3.2 kann der Auftraggeber einen erheblichen Auseinanderfall hat, der nach dem Ablauf dieser zwölf Monate liegt. Vgl. im Übrigen zu Ziffer 28.3.2 des Betreibervertrages 28.5.1, von Beurkundungstag und Vollzugstag herbeiführen, was das Frage 60. Ziffer 13 Rücktrittsrecht nach Ziffer 13.1.(i) auslösen kann. Ist unser Verständnis zutreffend, dass ein derartiges Szenario im Vertrag nicht angelegt sein soll? Wir bitten um Beantwortung dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage 29.6.1. 64. 12.06.2018 Betreibervertra Gestattet Ziffer 26.3.5b) dem Betreiber die Kündigung aus wichtigem 20.06.2018 Ja, sofern die Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB erfüllt sind. g Grund auch in den in Ziffer 26.3.4v) genannten Fällen, sofern dadurch die Finalangebotsp Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB erfüllt sind? hase Ziffer 26.3.5b) 65. 12.06.2018 Betreibervertra Ist Ziffer 26.3.7a) auch auf die Kündigungen durch den Betreiber nach 20.06.2018 Ja, Ziffer 26.3.7a) des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase) gilt auch für Kündigungen durch den g Ziffer 26.3.5 anwendbar? Der Wortlaut von Ziffer 26.3.7b) erscheint klar, Betreiber, sofern ihre Anwendung nicht in Ziffer 26.3.7b) ausgeschlossen ist. Finalangebotsp die Regelung aber nicht sachgerecht. hase Ziffer 26.3.5, 26.3.7a), b) 66. 12.06.2018 Betreibervertra Ziffer 29.6.7 regelt, dass bei Abgabe der Ausübungsmitteilung Aktiva- 20.06.2018 Gemäß Ziffer 29.4 i.V.m. Ziffer 28.3.3 muss der Auftraggeber in der Ausübungsmitteilung angeben, ob der g Erwerb gemäß Ziffer 29.4. i.V.m. Ziffer 28.3.1b) oder 28.3.1c) der Vertrag Call zum Ablauf der Ordentlichen Laufzeit bzw. des Verlängerungszeitraums oder einem früheren, in der Finalangebotsp nicht vor dem Ende des Monats endet, in dem der Wegfall des Ausübungsmitteilung zu bezeichnenden Monatsende Wirkung entfalten soll. Sollte zu diesem Zeitpunkt hase Ziffer Vollzugsverbot eintritt. Wann aber soll die Beendigung eintreten? Dies ist aber noch nicht der Wegfall des Vollzugsverbots eingetreten sein, endet der Vertrag ausweislich Ziffer 29.6.7 in Ziffer 29.6.7 nicht geregelt. 29.6.7 des Betreibervertrages (erst) zum Monatsende des Monats, in dem dies geschieht. 67. 12.06.2018 Betreibervertra Da die vom Betreiber genutzten Nutzungs- und Verwertungsrechte an 20.06.2018 Die nach Ziffer 5.9.1 der Anlage 28.5.1 zum Betreibervertrag erforderliche Anlage 5.9.1 muss dem g urheberrechtlich geschützten Gegenständen oder andere nicht registrierte Rechteverzeichnis nach Ziffer 18.7.1 des Betreibervertrages entsprechen. Insofern wurde hier nur eine Finalangebotsp Schutzrechte nicht vollständig aufgeführt werden können, gehen wir definitorische Angleichung vorgenommen; die Pflicht zur Erstellung des Rechteverzeichnisses bestand aber hase Anlage davon aus, dass sich die Regelung in Ziff. 5.9.1 – so wie auch die bereits in den Vergabeunterlagen der Erstangebotsphase. 28.5.1, Ziffer Erstfassung – nur auf „registrierte Rechte“ bezieht. Ist dieses Verständnis 5.9.1 zutreffend? Ansonsten müsste z.B. jede kleine Standardsoftware, die im Das Rechteverzeichnis und damit auch die Anlage 5.9.1 zum Anteilskaufvertrag müssen alle als Betrieb genutzt wird, aufgeführt werden, ebenso wie alle Werke im Vertragsrechte erworbenen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie alle eigenen Schutzrechte des Eigentum des Betreibers, die möglicherweise urheberrechtlich geschützt Betreibers umfassen, es sei denn, diese sind für die Erhebung der Infrastrukturabgabe unwesentlich. Als sind (inkl. Konzepte, Skizzen, etc.). Das ist faktisch nicht machbar. unwesentlich in diesem Sinne gelten dabei nur solche Rechte, die (i) weder eingetragen noch Wir bitten um Beantwortung dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage eintragungsfähig sind, (ii) nicht aufgrund eines Unterauftragnehmervertrages oder eines mit einem 29.6.1. Mitarbeiter neben dem Arbeits- oder Dienstvertrag geschlossenen Lizenzvertrages erworben wurden und (iii) lediglich an solchen Schutzrechtsgegenständen bestehen, die entweder Vorstufen, Konzepte, Entwürfe etc. darstellen oder für die Leistungen des Betreibers nach dem Betreibervertrag nicht oder nicht überwiegend im Infrastrukturabgabeerhebungssystem eingesetzt werden. Der Text des Betreibervertrages wird noch entsprechend angepasst werden. 68. 12.06.2018 Betreibervertra Bitte erläutern Sie, wie die Gesellschaft alles zur Aufrechterhaltung des 20.06.2018 Nach der Definition des Begriffs "Geistiges Eigentum" gemäß Ziffer 5.9.1 des Anteilskaufvertrages umfasst g Geistigen Eigentums i.S.v. Ziffer 5.9.2 tun kann, in Fällen, in denen dieses dieses die nach Ziffer 18 des Betreibervertrages zu erwerbenden Vertragsrechte sowie alle eigenen Finalangebots- Geistige Eigentum das Eigentum eines Dritten ist und die Gesellschaft Schutzrechte des Betreibers. Es ist daher auszuschließen, dass Geistiges Eigentum i.S.d. des phase Anlage daran nur Nutzungsrechte erworben hat? Wir nehmen an, dass nicht Anteilskaufvertrages "das Eigentum eines Dritten ist". Ergänzend sei hinsichtlich der Pflichten des 28.5.1, Ziffer erwartet wird, dass die Gesellschaft notfalls Registergebühren zur Betreibers zu Schutz und Management seiner Rechte auf Ziffern 18.4 und 18.7 des Betreibervertrages 5.9.2 Aufrechterhaltung des Schutzes von Rechten Dritter hält. Ist das (Stand: Finalangebotsphase) verwiesen. zutreffend? Wir bitten außerdem um Bestätigung, dass Ziffer 5.9.2 nicht den Fall erfasst, dass eine registrierte Marke nicht für alle registrierten Waren und Dienstleistungen genutzt wurde und daher möglicherweise (teil- )löschungsreif ist, sofern dies auf den Geschäftsbetrieb des Betreibers keine wesentlichen Auswirkungen hat. Ist dieses Verständnis zutreffend? Wir bitten um Beantwortung dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage Seite 11 von 42
29.6.1. 69. 12.06.2018 Betreibervertra Wir gehen davon aus, dass es bei Ziffer 5.9.3 am Ende nur um die 20.06.2018 Ja, die Annahme des Bieters wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Begriff "Rechte" in Ziffer 5.9.3 (am g Verletzung von „Schutzrechten“ Dritter geht und nicht um irgendwelche Ende) der Anlage 28.5.1 zum Betreibervertrag (Stand: Finalangebotsphase) Schutzrechte i.S.d. Ziffer des Finalangebots- Rechte, die mit der Erhebung der Infrastrukturabgabe betroffen sein 18.1.1b) Betreibervertrages meint. phase Anlage können. Ist das zutreffend? 28.5.1, Ziffer Wir bitten um Beantwortung dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage 5.9.3 29.6.1. 70. 12.06.2018 Betreibervertra Wir bitten um Beantwortung dieser Fragen auch mit Blick auf Anlage 20.06.2018 Die Antworten auf Fragen 67-69 (jeweils einschließlich) gelten entsprechend für die Anlage 29.6.1 des g 29.6.1. Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase). Finalangebots- phase Anlage 28.5.1, Ziffer 5.9.3 71. 13.06.2018 Betreiber- Ziffer 31.1.4 lit. (c) erklärt die Haftungsbegrenzungen für nicht anwendbar 20.06.2018 Ja, das Verständnis des Bieters wird bestätigt, vgl. Frage 35. vertrag insbesondere bei "Verletzungen der Verpflichtungen des Betreibers auf Finalangebots- Sicherstellung des vollständigen und unmittelbaren Einzugs bzw. der Zahlung phase Ziffer sämtlicher Einnahmen aus der Infrastrukturabgabe von Gebietsfremden, 31.1.4 lit. c) Härtefällen und säumigen SEPAInlandsschuldnern auf das Treuhandkonto nach Ziffer 8.2.1 sowie auf taggleiche Auskehr nach den Ziffern 8.2.5b) und 8.2.5c". Ist unser Verständnis korrekt, dass Kern dieser Ausnahmeregelung "Einzug und Auskehr" der Einnahmen aus der Infrastruktur sind und nicht die Sicherstellung durch den Betreiber, dass abgabepflichtige Schuldner ihrer Pflicht zum Kauf der elektronischen Vignette nachkommen (Beispielsfall: ein "schwarzfahrender Gebietsfremder"). 72. 13.06.2018 Formblatt 9 A a) Die Anforderung unter A23.1 verlangt, dass “Der Betreiber muss sämtliche 20.06.2018 a) Die in der Frage gegebene Darstellung der Anforderung A23.1 beruht auf dem Anforderungstext aus 23.1 auf den Treuhandkonten eingegangenen bzw. fälligen Einnahmen auskehren. der Erstangebotsphase. Anforderung A23.1 der Leistungsbeschreibung (Stand: Finalangebotsphase) Erstattungs- Es darf keine Verrechnung mit anfallenden Gebühren (z. B. Mahngebühren) lautet: "Der Betreiber muss sämtliche auf dem Treuhandkonto des Betreibers eingegangenen bzw. fähige Gebühren vorgenommen werden. Zu den erstattungsfähigen Gebühren erstellt der fälligen Einnahmen (inkl. z. B. Mahngebühren, Säumniszuschläge, Kosten der Rücklastschriften) an die Betreiber wöchentlich einen Bericht, der der Aufsichtsbehörde (KBA) Bundeskasse auskehren." übermittelt wird. Das KBA weist die Bundeskasse an, die Gebühren an den Sämtliche Einnahmen auf dem Treuhandkonto einschließlich z. B. Mahngebühren sind somit Betreiber zurück zu überweisen“ auszukehren und stehen dem Auftraggeber zu. Der Betreiber hat keinen Anspruch auf die Erstattung Wir verstehen die Anforderung in A23.1 so, dass in jedem Fall sämtliche von Mahngebühren oder anderen Kosten. Einnahmen, die der Betreiber erhält, an die Bundeskasse ausgekehrt werden b) Vgl. Antwort zu a). müssen, ohne dass davon Abzüge vorgenommen werden dürfen. Der Hinweis auf die Gebühren (z.B. Mahngebühren) bedeutet, dass auch sämtliche Gebühren, die der Betreiber einnimmt inkl. derjenigen, die eigentlich ihm zustehen, erst einmal an die Bundeskasse ausgekehrt werden müssen und anschließend (anhand des wöchentlich zu erstellenden Berichts) von der Bundeskasse an den Betreiber zurücküberwiesen werden. Wir bitten um Klarstellung, ob unser Verständnis korrekt ist und welche Gebühren dem Betreiber aus Sicht des Bundes im Einzelnen zustehen und für die er einen Erstattungsantrag stellen kann. b) Sofern „erstattungsfähigen Gebühren“, solche Gebühren sind, welche dem Betreiber dadurch entstehen, dass er die Erhebung der Infrastrukturabgabe durchführt, z.B. Gebühren, welches das Hauptzollamt gegenüber dem Betreiber für die Durchführung der Vollstreckung erhoben werden, handelt es sich nicht um Einnahmen des Betreibers sondern um Ausgaben. Falls diese Auslegung zutrifft bitten wir ebenfalls eine Bestätigung, ob unser Verständnis korrekt ist und um Klarstellung welche Gebühren im Einzelnen aus Sicht des Bundes noch erstattungsfähig sein könnten. 73. 14.06.2018 Anforderung A Gemäß A9.1 muss innerhalb eines Radius von 20 Kilometern (Luftlinie) um 20.06.2018 Die Annahme des Bieters wird bestätigt. 9.1 den Punkt eines jeden Grenzübergangs, der durch Bundes- oder Landestraßen zu erreichen ist, mindestens ein Zahlort eingerichtet werden. Die Anzahl der einzurichtenden Zahlorte beträgt 94. Gemäß der Antwort auf Bieterfrage 1 haben die Bieter einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Verortung der Zahlorte. Der Auftraggeber hat entsprechend keine spezifischen Seite 12 von 42