Vertrag_Erhebung_19-07-2019
Grenzübertrittspunkte definiert, die mit Zahlorten zu versehen sind. Die Anzahl der Grenzübertrittspunkte, die durch Bundes- oder Landstraße erreicht werden, übersteigt jedoch die geforderte Anzahl an Zahlorten. Gehen wir recht in der Annahme, dass sich der Gestaltungsspielraum lediglich auf die Positionierung der Zahlorte innerhalb des 20 Kilometer Radius bezieht und dass die Anforderung erst dann erfüllt ist, wenn die 94 Zahlorte alle Grenzübertrittspunkte abdecken? 74. 15.06.2018 Anforderung In Anforderung A9.4 ist gefordert, Zahlstellen an den 425 25.06.2018 Zu a): Die in der Frage geschilderte Methodik zur Ermittlung der Hauptzulassungsstellung aus Anhang 10 zur A9.4 Hauptzulassungsstellen in Deutschland einzurichten. Leistungsbeschreibung, S. 386 bis 435, wird bestätigt. a) In der Antwort auf Bieterfrage 2 wird erläutert, dass alle Zulassungsstellen Zu b): Für das Finale Angebot ist von 425 Hauptzulassungsstellen auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass sich Anzahl und Lage der Hauptzulassungsstellen im Rahmen der Feinplanung noch geringfügig ändern können. in der Liste auf den Seiten 386 bis 435 des Anhangs 10 zur Leistungsbeschreibung, die nicht den Begriff „Nebenstelle“ in der Behördenbezeichnung führen, als Hauptzulassungsstellen definiert sind. Wir gehen zudem davon aus, dass Polizei und Zollbehörden nicht als Hauptzulassungsstellen definiert sind. Zählt man die Adressliste der Zulassungsbehörden auf den Seiten 386 bis 435 des Anhangs 10 zur Leistungsbeschreibung durch, kommt man zu folgendem Ergebnis: Insgesamt sind 703 Zulassungsbehörden gelistet, davon 277 Nebenstellen und 7 Polizei-/Zollbehörden. Das Residuum von 419 Zulassungsbehörden ist nach vorstehender Methodik somit als Hauptzulassungsstellen zu definieren. Diese 419 Hauptzulassungsstellen müssten entsprechend Anforderung A9.4 mit einer Zahlstelle ausgestattet werden. Kann der Auftraggeber bestätigen, dass die in dieser Frage erläuterte Methodik zur Identifikation von Hauptzulassungsstellen aus der in Anhang 10 zur Leistungsbeschreibung dargestellte Adressliste aller Zulassungsbehörden korrekt ist? b) Kann der Auftraggeber entsprechend bestätigen, dass aktuell 419 und nicht 425 Hauptzulassungsstellen in Deutschland existieren und entsprechend mit Zahlstellen auszustatten sind? Falls die Methodik nicht korrekt ist, bitten wir um weitere Erläuterung, wie die Hauptzulassungsstellen zu identifizieren sind. 75. 15.06.2018 Anforderung Kann der Auftraggeber die Öffnungszeiten der auf den Seiten 386 bis 435 des 25.06.2018 Nein, solche Informationen liegen dem Auftraggeber nicht vor. A9.4 Anhangs 10 zur Leistungsbeschreibung aufgelisteten Zulassungsbehörden zur Verfügung stellen? 76. 19.06.2018 Ziffer 4.2 der In der Antwort auf Bieterfrage Nr. 8 wurde ausgeführt, dass die Klausel in 25.06.2018 Ja, die Annahme des Bieters wird bestätigt. Bewerbungsbedi Ziffer 4.2 der Bewerbungsbedingungen verschuldensunabhängig sämtliche ngungen Sachverhalte erfasst, die zu einem Scheitern der Beurkundung führen. Das würde bei einer weiten Auslegung auch Sachverhalte erfassen, bei denen die Umstände, die zu einem Scheitern der Beurkundung führen, in der Risikosphäre des Auftraggebers, nicht aber in der Risikosphäre des Auftragnehmers liegen. Gehen wir recht in der Annahme, dass Ziffer 4.2 der Bewerbungsbedingungen keine Sachverhalte erfasst, in denen die Gründe für das Scheitern der Beurkundung in der Risikosphäre des Auftraggebers liegen (insbesondere wenn sie vom Auftraggeber verschuldet werden)? 77. 19.06.2018 Betreibervertrag a) In Ziff. 12.3.1 BV steht, der Betreiber habe sicherzustellen, dass der 25.06.2018 Zu a): Die Annahme des Bieters, dass nur ein Bericht vorzulegen sei, wird nicht bestätigt. Vielmehr sind im Falle der Finale Auftraggeber … den testierten Jahresabschluss des „Gesellschafters und Eignungsleihe Berichte sowohl des Gesellschafters als auch des Eignungsgebers vorzulegen. Angebotsphase ggf. des Eignungsgebers“ erhält sowie einen Quartalsbericht, aus dem sich Ziff. 12.3.1 die finanzielle Situation des Gesellschafters und ggf. des Eignungsgebers Zu b): Ja, die Annahme des Bieters wird dahingehend bestätigt, dass im Falle der Eignungsleihe die Rating-Vorgaben oder die Einhaltung der Finanzkennzahlen nur für den Eignungsgeber nachzuweisen sind. ergibt. Das spricht für die Vorlage von Berichten beider Gesellschaften. In dem gleichen Absatz ist allerdings auch die Rede davon, dass dem Zu c): Das Verständnis des Bieters wird nicht bestätigt, vgl. Antwort zu a). Quartalsbericht eine von der Geschäftsleitung des „Gesellschafters bzw. des Eignungsgebers“ unterzeichnete Erklärung beizufügen ist. Das spricht für die Vorlage nur eines Berichts. b) Außerdem muss der Quartalsbericht eine Berechnung erhalten, aus der sich ergibt, dass die Finanzkennzahlen gem. Ziff. 7.3.2 eingehalten sind, sofern nicht ein Rating nach Ziff. 17.3.2 vorliegt. Ziff. 17.3.2 BV verlangt, dass „mindestens ein Gesellschafter [oder der Eignungsgeber …]“ ein Seite 13 von 42
bestimmtes Rating vorweisen müssen. Danach würde es also genügen, wenn nur der Eignungsgeber dieses Rating aufweist. Dafür spricht auch Ziff. 17.3.5., wonach es bei Bestehen eines EAV ausreicht, wenn der Eignungsgeber das erforderliche Rating aufweist. c) Wir verstehen das Zusammenspiel dieser Regelungen so, dass im Fall der Eignungsleihe und bei Bestehen eines EAV die Vorlage der testierten Jahresberichte und der Quartalsberichte nur des Eignungsgebers (und bei einer Kette von EAV: des finalen Eignungsgebers) ausreichend ist und dann nicht auch zusätzlich die Berichte des Gesellschafters vorzulegen sind. Ist dieses Verständnis zutreffend? 78. 19.06.2018 Betreibervertrag Wir gehen davon aus, dass der Bund bei Bestehen zwingender gesetzlicher 25.06.2018 Ja, das Verständnis des Bieters wird bestätigt. Finale Hindernisgründe auf die Vorlage von Quartalsberichten verzichten wird Angebotsphase und seine Entscheidung nicht von etwaigen weiteren („ggf.“) Ziff. 12.3.1 Überlegungen abhängt. Andernfalls könnte der Bund den Betreiber zu einem gesetzeswidrigen Verhalten anhalten (denn der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Bund die Berichte erhält) und das dürfte evident nicht gewollt sein. Ist dieses Verständnis zutreffend? 79. 20.06.2018 Bewerbungsbedi Ist der Auftraggeber bereit, die Angebotsfrist für das finale Angebot um 05.07.2018 Siehe Verfahrensbrief 1 Finalangebotsphase vom 29. Juni 2018. ngungen Ziff. mindestens vier Wochen zu verlängern? 4.4 80. 25.06.2018 LB Anforderung Gehen wir richtig in der Annahme, dass sich die Anforderung A37.8 darauf 05.07.2018 Die Annahme des Bieters wird bestätigt. A37.8 bezieht, dass es in den Bedien-Oberflächen des Benutzerkontos NICHT Der Auftraggeber weist ergänzend darauf hin, dass dies nicht nur für die Bedienoberfläche des möglich sein soll, Dokumente herauszusuchen, indem eine Suchanfrage nach Benutzerkontos gilt, sondern auch für die Speicherung von Bescheiden und Informationen in den Text-Inhalten über alle/mehrere Dokumente gestellt wird? Betreibersystemen, so dass auf Betreiberseite ein Durchsuchen und Finden von Informationen durch Eingabe eines einzelnen Parameters nicht möglich sein darf. Vgl. hierzu auch Anforderung A68, Falls unsere Annahme FALSCH ist, können Sie bitte Beispiele geben, in Erläuterung, Satz 3, 3. Bulletpoint. welchem exakten Kontext eine Textuelle Suche NICHT möglich sein soll? 81. 25.06.2018 In den finalen Vergabeunterlagen ist eine neue Schnittstelle KBA.IAB 7 ISAR- 05.07.2018 Der Webservice der Betreiberauskunft wird um die Halterdaten erweitert. Auskunft für Benutzerkonten eingeführt worden. Diese Schnittstelle soll dazu dienen, Daten des ISAR abzurufen, die für die Verwaltung der Benutzerkonten benötigt werden. Für die Schnittstellenbeschreibung wird auf den Anhang 8.1 ISAR Anfrage und Auskünfte verwiesen. Der Anhang 8.1 enthält eine Anfrage „Status-Anfrage Betreiber“ und „Anfrage Betreiber Webservice IA“. Die „Status-Anfrage Betreiber“ ist nur für das automatisierten Verfahren zur Erstellung von Erhebungsbescheiden verwendbar und die „Anfrage Betreiber Webservice IA“ übermittelt keine Daten in Hinblick auf den Halter. Gehen wir Recht in der Annahme, dass hier eine dritte Anfragemöglichkeit geschaffen wird, die die Abfrage nach einem Halter ermöglicht bzw. gehen wir Recht in der Annahme, dass die Antwortdaten zu einem ISAR-Abschnitt um ein eindeutiges Merkmal des Halters ergänzt werden (z. B. Halter-ID) anhand derer die Zusammenführung von verschiedenen Fahrzeuge in ein Benutzerkonto bzw. die Zuordnung zu einem Großkunden ermöglicht wird? Sofern diese Annahme nicht korrekt ist, welche Daten sollen über die Schnittstelle KBA.IAB 7 abgefragt bzw. übertragen werden? 82. 25.06.2018 Startvergütung Ist unsere Annahme korrekt, dass in der Startvergütung alle im Zusammenhang 05.07.2018 Die Annahme des Bieters wird dahingehend bestätigt, dass mit der Startvergütung sowohl nachgewiesene mit mit den in Ziffer 20.2 genannten Aufwendungen (interne / externe) in Aufwendungen für Leistungen erstattungsfähig sind, die der Betreiber selbst erbringt, als auch Gewinnzuschlag Rechnung gestellt werden dürfen inklusive eines angemessenen nachgewiesene Aufwendungen für von seinen Unterauftragnehmern erbrachte Leistungen. Ein Gewinnzuschlags? Gewinnaufschlag des Betreibers auf diese Aufwendungen wird gemäß Ziffern 20.2.2 und 20.2.3 des Betreibervertrages nicht erstattet. 83. 25.06.2018 20.3.1.: Ist die Annahme zutreffend, dass für die Feste Vergütung 1 abzüglich der 05.07.2018 Die Annahme des Bieters wird dahingehend bestätigt, dass die Feste Vergütung I gemäß Ziffer 20.3.1 des Leistungsbegriff Startvergütung alle Kosten bis zum Start des Erhebungszeitraums (inkl. Betreibervertrags die Vergütung des Betreibers für der Definition in Einstellungen Personal, Overhead, SG&A Aufwand) nur ohne aktivierte - die durch ihn bis zum Beginn der Erhebung erbrachten Leistungen darstellt, sofern diese Leistungen 20.3.1 Kosten im Anlagevermögen (wie Softwarelizenzen für eine dauerhafte nicht durch die Startvergütung nach Ziffer 20.2 des Betreibervertrags abgegolten sind, sowie Nutzung), zzgl. der Bescheide der 12 Monate nach Erhebungsbeginn gemeint - den im ersten Betriebsjahr erfolgten Versand von Bescheiden, denen jeweils ein Anhörungsschreiben sind? vorausgegangen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die für die zu vergütenden Leistungen aufgewendeten Kosten im Anlagevermögen des Betreibers aktiviert werden. Seite 14 von 42
84. 25.06.2018 Leistungsbeschr 1) Ist die Annahme korrekt, dass eine e-Vignette, die über das Internet 05.07.2018 1) Nein, die Annahme des Bieters wird nicht bestätigt. Webseite und App sind in diesem Zusammenhang eibung A45 gebucht wurde nicht über die App storniert werden kann und somit als ein einziger Distributionskanal zu verstehen. eine über das Benutzerkonto gebuchte e-Vignette auch nur über den 2) Die Annahme trifft zu. verwendeten Distributionskanal storniert werden darf? 2) Ist weiterhin die Annahme korrekt, dass eine an einem Zahlort erworbene e-Vignette nicht innerhalb der Stornofrist an einem anderen Zahlort storniert werden kann? 85. 25.06.2018 A21.2 Lt. A21.2 des FB Anforderungskatalogs (...Jede Erhebung muss dem 05.07.2018 Ja, die Annahme ist korrekt, und die Antwort zu Frage 40 aus der Erstangebotsphase gilt weiterhin. Zuordnung amtlichen Kfz-Kennzeichen und dem abgabenpflichtigen Fahrzeug eindeutig Erhebung zu zugeordnet werden...) muss jede Erhebung dem amtlichen Kfz-Kennzeichen KFZ- und dem abgabenpflichtigen Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden. Bei der Kennzeichen Erhebung für gebietsfremde Abgabenpflichtige kann durch den Betreiber nicht und Fahrzeug sichergestellt werden, dass die Erhebung eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet (1) wird, da als Identifikator das KFZ Kennzeichen mit Nationalität verwendet wird (Hintergrund: identische Kennzeichen für mehrere Fahrzeuge (Doppelkennzeichen z.B. in Österreich oder Wechselkennzeichen in verschiedenen Ländern). 1) Ist die Annahme korrekt, dass der Abgabenpflichtige für die korrekte Buchung pro Fahrzeug verantwortlich ist? 2) Gilt die Antwort zur Bieterfrage des Erstangebots (Frage: 40) auch für das finale Angebot? 86. 25.06.2018 1. Ziff. 12.3.2 zu den statusbezogenen Berichtspflichten des Gesellschafters 05.07.2018 Zu 1.: Ja, die Annahme des Bieters wird bestätigt. Ziffer 12.3.2 des Betreibervertrages (Stand: und des Eignungsgebers verweist auf Ziff. 12.2.2 des Betreibervertrages. Finalangebotsphase) wird angepasst werden, so dass er wie folgt lautet: Gegenüber der Fassung in der Erstangebotsphase erlaubt Ziff. 12.2.2 nur noch "Die Regelungen in Ziffer 12.2.2 zu den Anforderungen an Jahresabschlüsse und Quartalsberichte gelten Jahresabschlüsse und Quartalsberichte nach HGB. mit der Maßgabe entsprechend, dass, soweit der Gesellschafter oder der Eignungsgeber nicht nach HBG bilanzieren muss, auch nach IFRS oder den jeweiligen anzuwendenden Bilanzierungsregeln des Sitzlands Können wir davon ausgehen, dass weiterhin bei Gesellschaftern und aufgestellte Jahresabschlüsse und Quartalsberichte werden dürfen." Eignungsgebern die Vorlage von Jahresabschlüssen und Quartalsberichten nach IFRS zulässig ist, soweit kein Jahresabschluss nach HGB vorliegt und Zu 2.: Nein, zu einer solchen Änderung ist der Auftraggeber nicht bereit, und sie ist auch nicht erforderlich. insofern eine Anpassung des Betreibervertrages erfolgt? Gemäß Ziffer 12.3.1, S. 4 des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase und wie in der Antwort auf Frage 78 konkretisiert) wird der Auftraggeber auf die Vorlage von Quartalsberichten verzichten, wenn 2. Ziff. 12.3.1 sieht nunmehr weiterhin vor, dass von der Vorlage von deren Vorlage zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen und diese dargelegt werden. Hierzu zählt ggf. Quartalsberichten nur abgesehen werden kann, sofern zwingende gesetzliche auch der Fall, dass die Erstellung oder Vorlage eines Quartalsberichts zu einer verbotenen Offenlegung von Gründe einer Vorlage entgegenstehen. Insider-Informationen führen würde. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Transparenzrichtlinie – Änderungsrichtlinie und damit korrespondierend Änderungen in nationalen Gesetzen und der Börsenordnung – besteht keine Verpflichtung zur Erstellung von Quartalsberichten. Lediglich Halbjahresfinanzberichte sind weiter verpflichtend zu veröffentlichen. Halbjahresberichte werden zudem nicht durch einen Abschlussprüfer attestiert, sondern einer prüferlichen Durchsicht (Review) unterzogen. Ist der Auftraggeber bereit, den Betreibervertrag dahin gehend zu ändern, dass nur gesetzlich zwingend geforderte Abschlüsse vorgelegt werden müssen und dies in einer Form, wie sie den jeweiligen nationalen Gesetzen und gegebenenfalls der Börsenordnung entsprechen? 87. 25.06.2018 Abrundung von InfrAG: § 8 Abgabensätze und Anlage (zu § 8) Abgabensätze 05.07.2018 Nein, es ist der vorgegebene Betrag von EUR 2,50 zu verwenden. ISA-Beträgen Die zu entrichtende Infrastrukturabgabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden. Die billigste 10-Tages-Vignette kostet 2,50 EUR. Ist die zu entrichtende Infrastrukturabgabe auch für die billigste 10-Tages- Vignette von 2,50 EUR auf 2,00 EUR abzurunden oder ist der in „Anlage (zu § 8) Abgabensätze“ vorgegebene Betrag von 2,50 EUR zu verwenden? 88. 25.06.2018 Saisonzulassung „InfrAG § 7 Entrichtungszeitraum und Gültigkeit 05.07.2018 Ja, für saisonzugelassene Fahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, dürfen ausländischer auch Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten angeboten werden. Seite 15 von 42
Fahrzeuge (1) (1) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge (…) (2) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe für zehn Tage (Zehntagesvignette), zwei Monate (Zweimonatsvignette) oder ein Jahr (Jahresvignette) zu entrichten. (3) (…) (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge, die nur für einen bestimmten Zeitraum eines Kalenderjahres dauerhaft zugelassen werden, für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum entspricht dem Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde. Satz 1 gilt für Fahrzeuge, denen ein Saisonkennzeichen zugeteilt wurde, entsprechend. Im Falle des Satzes 3 entspricht der Entrichtungszeitraum dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Betriebszeitraum.“ Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge, die nur für einen bestimmten Zeitraum eines Kalenderjahres dauerhaft zugelassen werden, ist gemäß (4) nur eine Vignette für den Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde, möglich. Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nicht möglich. Wir bitten um Klarstellung, ob Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten für saisonzugelassene Fahrzeuge angeboten werden dürfen. 89. 25.06.2018 Saisonzulassung Wenn für ausländische Fahrzeuge mit Saisonzulassung Zehntagesvignetten und 05.07.2018 Ja, das Verständnis wird bestätigt ausländischer Zweimonatsvignetten angeboten werden dürfen, gehen wir davon aus, dass die Fahrzeuge (2) Berechnung der Beträge für Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten genauso zu erfolgen hat wie bei Ganzjahreszulassungen: - Berechnung des Betrages für eine Jahresvignette - Ermittlung der Beträge für eine Zehntagesvignette und eine Zweimonatsvignette auf Grundlage des Betrages für die Jahresvignette Ist diese Annahme korrekt? 90. 25.06.2018 Saisonzulassung Wenn für ausländische Fahrzeuge mit Saisonzulassung Zehntagesvignetten und 05.07.2018 Ja, das Verständnis wird bestätigt. ausländischer Zweimonatsvignetten angeboten werden dürfen, ergeben sich folgende Fahrzeuge (3) Optionen: 1.) Nur der erste Gültigkeitstag muss im Saisonzeitraum liegen. 2.) Der gesamte Gültigkeitszeitraum muss im Saisonzeitraum liegen. Diese Option führt unter Umständen zu höheren Abgaben, Beispiel: Saisonzulassung 01.03. – 31.08. Vignette erforderlich für den Zeitraum 02.08. – 31.08. Wenn der gesamte Gültigkeitszeitraum im Saisonzeitraum liegen muss, sind 3 10-Tages-Vignetten für 3 * 20€ = 60€ erforderlich Wenn nur der erste Gültigkeitstag im Gültigkeitszeitraum liegen muss, ist eine 2-Monats-Vignette für 40€ erforderlich 3.) Es sind keine Randbedingungen hinsichtlich des Saisonzeitraums zu beachten. Wir nehmen an, dass die korrekte Angabe des Gültigkeitszeitraums in der Verantwortung des Abgabepflichtigen liegt und daher die Option 3 umzusetzen ist. Ist diese Annahme korrekt? Seite 16 von 42
91. 25.06.2018 Saisonzulassung „InfrAG § 7 Entrichtungszeitraum und Gültigkeit: 05.07.2018 Es ist die Option 1.) umzusetzen. ausländischer Fahrzeuge (4) (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge, die nur für einen bestimmten Zeitraum eines Kalenderjahres dauerhaft zugelassen werden, für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum entspricht dem Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde. Satz 1 gilt für Fahrzeuge, denen ein Saisonkennzeichen zugeteilt wurde, entsprechend. Im Falle des Satzes 3 entspricht der Entrichtungszeitraum dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Betriebszeitraum.“ Daraus ergeben sich folgende Optionen: 1.) Die Entrichtung des Betrages für Saisonvignetten wird ermöglicht. In diesem Fall ist die Erfassung des Saisonzeitraumes im Erwerbsprozess erforderlich. 2.) Der Abgabenpflichtige muss eine Vignette für ein ganzes Jahr erwerben und anschließend einen Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages stellen. Der die Erstattungen regelnde § 10 InfrAG erfasst diese Fälle nach unserem Verständnis nicht. Wir bitten um Klarstellung, welche Option umzusetzen ist. 92. 25.06.2018 A77 - A 77 führt Statusberichte für verschiedene Bereiche auf. Unter anderem wird 05.07.2018 1) Ja, die Annahme wird bestätigt. Beim Sofortstorno handelt es sich um einen Sofort-Stornobeleg der Sofortstorno als hier eine Aufstellung für Erstattungsanträge/-bescheide nach Sofortstorno Buchungsbestätigung und nicht um einen Erstattungsbescheid. Erstattungsbesc erwartet. 2) Im Statusbericht sind Erstattungen und Sofort-Stornierungen getrennt darzustellen. Einzelheiten der heid Struktur des Statusberichts werden in Abstimmung mit dem KBA festgelegt. 1) Ist davon auszugehen, dass das Sofortstorno, das im Rahmen einer Buchung oder Zahlung an einer Zahlstelle durchgeführt wurde (vgl. A45), nicht als Erstattungsbescheid zu sehen ist? 2) Ist die Annahme korrekt, dass nach A77 ein Statusbericht über Erstattungsanträge/ -bescheide gefordert ist und ein Statusbericht über Sofortstorno? 93. 25.06.2018 A10 A10 spricht vom ISA Erhebungssystem allgemein von „Komponenten“. Die 05.07.2018 Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Unteranforderungen gehen nur auf Zahlstellen ein. Die Anforderung A10 umfasst alle Komponenten des Infrastrukturabgabeerhebungssystems (also z. B. auch die Backend-Systeme); lediglich die Unter-Anforderungen der A10.1 bis A10.4 betreffen exklusiv Ist die Annahme richtig, dass unter A10 nur die Komponenten des Zahlstellen- physische Zahlstellen bzw. Zahlorte. Netzes gemeint sind? 94. 25.06.2018 Automatisierung Kann der Betreiber davon ausgehen, dass der Auftraggeber entsprechende 05.07.2018 Ja, der Auftraggeber wird noch Rechtsverordnungen auf Grundlage von § 5 Abs. 4 bzw. § 10 Abs. 5 InfrAG Prozesse IAB Rechtsverordnungen auf Basis von Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § erlassen. 35a erlassen wird, um Prozesse der IAB wo sinnvoll und möglich vollständig zu automatisieren? Anwendungsbeispiel: Erstattungsantrag Gebietsfremde vor Gültigkeit 95. 25.06.2018 FB10 In den Bewertungskriterien zu Formblatt 10 sind folgende Maßnahmen für das 05.07.2018 Ja, die Annahme ist richtig. Projektmanage Projektmanagement gefordert: ment Dazu gehören jedenfalls eine mit dem Mastertestkonzept abgestimmte Projektmethodik, Terminplanung inklusive Projektstrukturplan, Projektablaufplan, Meilensteine, Ressourcenplanung, Projektcontrolling, eine Darstellung des Kommunikations- und Konfliktmanagements oder andere zur Erreichung der Bewertungsziele in hohem Maße geeignete und gleichwertige Maßnahmen. (Vergabebedingung) Ist die Annahme richtig, dass hinsichtlich der Maßnahmen für das Projektmanagement die Methode und Entwürfe dargestellt werden sollen? 96. 25.06.2018 Betreibervertrag Nach Ziff. 5.4.1 c) bb) ist der Auftraggeber berechtigt, zur Überprüfung der 05.07.2018 Nein, dieses Verständnis wird nicht bestätigt. Ziff 5.4.1 (1) Feinplanungsdokumentation des Betreibers auf eigene Kosten einen externen Seite 17 von 42
technischen Sachverständigen ("Gutachter") einzuschalten. Kann davon ausgegangen werden, dass sich für den Fall, dass der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch macht, der Zeitraum für die Errichtungsphase um die Zeit, die die Beauftragung und der Prüfung durch den Gutachter in Anspruch nimmt, verlängert und sich die auf die Feinplanung folgenden Meilensteine entsprechend verschieben? 97. 25.06.2018 Betreibervertrag Nach Ziff. 5.4.1 c) dd) erklärt der Auftraggeber binnen angemessener Frist 05.07.2018 Nein, diese Annahme wird nicht bestätigt. Die Frage der Angemessenheit der Frist nach Ziffer 5.4.1c)dd) Ziff 5.4.1 (2) schriftlich die Freigabe der Feinplanungsdokumentation ("Freigabeerklärung"). Des Betreibervertrages kann nur in Abhängigkeit von Umfang und Qualität der freizugebenden Kann eine Frist von 2 Wochen als angemessene Frist angenommen werden? Feinplanungsdokumentation konkret beantwortet werden. Der Auftraggeber weist in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Regelungen zu Obliegenheiten des Auftraggebers gemäß Ziffer 6.2 ff. in Verbindung mit Anlage 6.2 zum Betreibervertrag hin. 98. 25.06.2018 Vertragsentwurf Gehen wir Recht in der Annahme, dass es sich bei Änderung der 05.07.2018 Ja, die Annahme des Bieters wird bestätigt, vgl. Ziffer 15.7.4 des Betreibervertrages (Stand: Ziffer 15 i.V.m. Abgabenpflicht durch Rechtsverordnung um eine separat zu vergütende Finalangebotsphase). §1 (2) + §2 (3) Leistungsänderung handelt? InfrAG: Ausweitung der Gebührenpflicht für Gebiets- fremde auf Bundestraßen zur Vermeidung von Ausweich- verkehr 99. 25.06.2018 A09.3 Der Betreiber muss bei deutschen Fährhäfen mit internationalem Fährverkehr 05.07.2018 Ja. innerhalb eines maximalen Radius von drei Kilometern (Luftlinie) ausgehend vom Anlegeort der entsprechenden Fähren mindestens einen Zahlort auf dem Bundesgebiet einrichten und betreiben. Auf diese Zahlorte verteilt müssen mindestens und höchstens 18 physische Zahlstellen errichtet werden. Die Entrichtung der Infrastrukturabgabe muss an den Zahlorten gemäß dieser Anforderung an 365 Tagen, 24 Stunden täglich möglich sein. Hintergrund: Ein internationaler Fährhafen ist List auf Sylt Aufgrund der Lage des Fährhafens und der Reiserouten der gebietsfremden Abgabenpflichtigen ist nicht zu vermuten, dass hier nennenswerte Käufe von Eurovignetten stattfinden werden. Ein ausländischer Abgabenpflichtiger müsste von Sylt mit dem Autozug auf das deutsche Festland fahren und dann zu der insgesamt ca. 80 km Luftlinie entfernten BAB fahren. Dies wird als höchst unwahrscheinliches Szenario eingeschätzt. Im Jahr 2015 hat die Syltfähre 95 insgesamt 400 Fahrzeuge befördert (Quelle: https://www.shz.de/13982762 ©2018) Muss trotz des vermuteten geringen Verkaufs von Vignetten an diesem Standort ein Zahlort eingerichtet werden? 100. 25.06.2018 A21.2 Ist die Annahme korrekt, dass der Betreiber bei der Erfassung von 05.07.2018 Ja, die Annahme ist korrekt. Vgl. die Antwort zu 85. Zuordnung Gebietsfremden eVignetten-Buchungen, bei der Nutzung von Erhebung zu Wechselkennzeichen die zu zwei zeitgleich im ISAR eingetragenen eVignetten KFZ- führen könnten, nicht verpflichtet ist, die Buchungen einem spezifischen Kennzeichen Fahrzeug zuordnen zu können? und Fahrzeug 101. 25.06.2018 § 10 InfrAG Die Erstattung von Vignetten vor Beginn des Gültigkeitszeitraums gemäß § 10 05.07.2018 Im Rahmen des Ermessens nach § 10 Absatz 1 InfrAG ist namentlich zu entscheiden, ob eine Erstattung Absatz 1 - InfrAG Absatz 1 enthält eine Ermessensvorschrift („kann“). Da es bei diesem wegen unverhältnismäßig hoher Kosten überhaupt in Betracht kommt. Ermessen Verwaltungsakt darum geht zu prüfen, ob die Gültigkeit einer zur Erstattung eingereichten Vignette zum Zeitpunkt des Antragseingangs bereits begonnen hat oder nicht, eine gebundene Vorschrift, stellt sich die Frage, worin die Ermessensausübung liegt. Zudem steht dieser Ermessensvorschrift einer Seite 18 von 42
Automatisierung dieses Verfahrens entgegen, da § 35a VwVfG (Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes) ein Ermessen ausschließt. In A47.3 wird die Automatisierung von Verwaltungsakten jedoch gefordert. Worin besteht das Ermessen nach § 10 InfrAG Absatz 1? Oder liegt hier nur ein gesetzgeberisch redaktionelles Versehen vor? 102. 25.06.2018 InfrAG - Das InfrAG fordert keine spezifische Antragsform, es gibt dort beispielsweise 05.07.2018 Nein, diese Annahme ist nicht richtig. Es gilt Anforderung A47.1. Antragsform keine Schriftformvorschrift. Nach Verwaltungsrecht müsste daher der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens gelten. In der Erläuterung zu A47.1 (..."strukturierte Erfassung von Anfragen und Anträgen...") ist gefordert, u.a. bei elektronisch gestellten Anträgen "...notwendige Authentifizierungen gemäß des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu berücksichtigen." Dies legt nahe, dass der Auftraggeber bei Antragstellung auf elektronischem Wege den Schriftformersatz gemäß § 3a VwVfG im Sinn hat. Dies setzt aber Schriftform als gesetzliche Vorgabe voraus, was keinen Rückhalt im InfrAG findet. Es fehlt im InfrAG die gesetzliche Vorgabe einer bestimmten Antragsform. Wir folgern daraus, dass Anträge formlos und über alle Kanäle gestellt werden dürfen. Ist diese Annahme richtig? 103. 25.06.2018 Formblatt 5a – Ist der Auftraggeber bereit, das Formblatt 5a (Verpflichtungserklärung des 05.07.2018 Nein, zu einer solchen Änderung ist der Auftraggeber nicht bereit. Verpflichtungs- Unterauftragnehmers) dahingehend zu ändern, dass ein reiner Bezug auf die erklärung des Vorgaben von Ziffer 14.4 des Betreibervertrags erfolgt? Die Unterauftrag- Verpflichtungserklärung in Absatz 2 also dann lautet: „(…) einen nehmers Unterauftragnehmervertrag abzuschließen, der den Vorgaben der Ziffer 14.4 des Betreibervertrags entspricht.“ 104. 26.06.2018 17.4.1(e) BV Gehen wir recht in der Annahme, dass Ziffer 17.4.1(e) auch dann einschlägig 05.07.2018 Ja, die Annahme wird bestätigt. Vgl. auch die Antwort zu Frage 105. ist, wenn bei einer Mehrheit von Gesellschaftern jeder Gesellschafter eine Mithaft in Höhe einer Beteiligungsquote erklärt und auf diesem Wege eine Mithaft in Höhe aller Pflichten des Betreibers aus dem betreffenden Darlehensvertrag sichergestellt ist? Hintergrund der Frage: In Ziff. 17.4.1(e) wird geregelt, dass für die Berechnung der Eigenkapitalquote Fremdfinanzierungen unberücksichtigt bleiben, wenn […] zumindest einer der Gesellschafter für die Pflichten des Betreibers aus dem betreffenden Darlehensvertrag gesamtschuldnerisch mithaftet. Die Formulierung kann dahin verstanden werden, das die Regelung nur gilt, wenn ein Gesellschafter eine Mithaft in voller Höhe erklärt hat. In wirtschaftlicher Hinsicht kann die Regelung aber dahingehend verstanden werden, dass die Regelung auch dann einschlägig ist, wenn bei einer Mehrheit von Gesellschaftern jeder Gesellschafter eine Mithaft in Höhe seiner Beteiligungsquote erklärt und auf diesem Wege eine Mithaft in Höhe aller Pflichten des Betreibers aus dem betreffenden Darlehensvertrag sichergestellt ist. 105. 26.06.2018 Ziffer 17.4.1 BV Gehen wir recht in der Annahme, dass Ziffer 17.4.1(e) dazu führt, dass für die 05.07.2018 Ziffer 17.4.1 e) des Betreibervertrages wird wie folgt neu gefasst: Berechnung der Eigenkapitalquote die Bilanzsumme als Summe aller Vermögenswerte und das Eigenkapital als Differenz aus der Bilanzsumme und Sofern die Eigenkapitalquote von 15 % auch nach den Rangrücktritten nach lit. d) nicht erreicht wird, dem Fremdkapital definiert wird? gelten auch Darlehen des Betreibers, die diesem nicht von Verbundenen Unternehmen gewährt werden, als Eigenkapital, wenn und soweit der Betreiber nachweist, dass ein oder mehrere Gesellschafter Hintergrund der Frage: gesamtschuldnerisch mit dem Betreiber für die Erfüllung von dessen Pflichten unter dem betreffenden Ziff. 17.4.1 des Betreibervertrages sieht vor, dass die Eigenkapitalquote des Darlehensvertrag mithaftet bzw. mithaften. Dies gilt unabhängig davon, ob bei einer solchen Mithaftung Betreibers während der Vertragslaufzeit nicht unter 15% liegen darf. Während durch mehrere Gesellschafter zwischen diesen eine Gesamtschuld besteht. Die Vorgaben zur der Feinplanungs-, Errichtungs- und Inbetriebnahmephase des Projektes fallen Eigenkapitalquote sind verletzt, wenn diese auch nach der Berechnung gemäß dieser lit. e) unter 15 % liegt. nicht aktivierungsfähige Aufwendungen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß an, wie z.B. Personal-, Druck- und Versandkosten, diverse Betriebskosten (POS, Im Übrigen wird die Annahme des Bieters nur insoweit bestätigt, dass der Begriff "Bilanzsumme" in Ziffer Rechenzentrum, Informationscenter, usw.). In Kombination damit, dass der 17.4.1b) des Betreibervertrages die Summe aller Vermögensgegenstände auf der Aktivseite bzw. des Betreiber erst mit Beginn der Betriebsphase vergütet wird, führt dies dazu, dass Gesamtkapitals auf der Passivseite betrifft. die Projektgesellschaft insbesondere während der oben genannten Phasen einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftet. Nach Ziffer 17.4.1 e) wird das Fremdkapital Seite 19 von 42
mit Null angesetzt, wenn der Gesellschafter sich hierfür verbürgt. Die Eigenkapitalquote berechnet sich aus Eigenkapital / Bilanzsumme. Wenn man die Bilanzsumme im Sinne von Ziffer 17.4.1 als Summe aus Fremd- und Eigenkapital definieren würde, führt die Regelung Ziffer 17.4.1 e) dazu, dass bei einem negativen Eigenkapital das Eigenkapital negativ bleibt, auch wenn sämtliches Fremdkapital auf Null gesetzt wird. Wir vermuten, dass dies nicht gewollt ist. Wenn man dagegen die Bilanzsumme im Sinne von Ziffer 17.4.1 als Summe aller Aktiva berechnet und das Eigenkapital als Differenz von Bilanzsumme und Fremd kapital definiert, so erhält man für das Eigenkapital über Ziffer 17.4.1 e) eine positive Zahl, wenn die Gesellschafter in der Anfangsphase für alle Darlehensverbindlichkeiten einstehen. Wir gehen davon aus, dass dies das gewünschte Ergebnis ist. 106. 25.06.2018 Ziff. 36.1.3 Gemäß Ziff. 36.1.3 ist der Betreiber nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem 05.07.2018 Die Annahme des Bieters wird bestätigt. Auf Forfaitierungen findet Ziffer 16.6 des Betreibervertrages i.V.m. Ziff. 16.6 Betreibervertrag ohne vorherige Zustimmung abzutreten. Ziff. 16.6 regelt die (Stand: Finalangebotsphase) entsprechende Anwendung. Der Betreibervertrag wird dies in Ziffer 36.1.3 und Ziff. 16.2.4 Gewährung von Sicherheiten für Fremdfinanzierungen. Demgegenüber wird in entsprechend klarstellen. BV Ziff. 16.2.4 die Möglichkeit einer Forfaitierung genannt, welche in der Vorversion des Betreibervertrags in Ziff. 20.5.2 genannt war. Da eine Forfaitierung keine Gewährung einer Sicherheit über die Vergütungsforderungen des Betreibers gegen den Auftraggeber beinhaltet, sondern den Verkauf dieser Forderungen, ist unklar, ob die in Ziff. 16.6 genannten Voraussetzungen auch für den Fall einer Fremdfinanzierung im Wege der Forfaitierung gelten. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Voraussetzungen von Ziff. 16.6 auch für einen Verkauf der Forderungen im Wege der Forfaitierung gelten und die Forfaitierung damit nicht dem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt in Ziff. 36.1.3 unterliegt? 107. 25.06.2018 Ziffer 6.9.3. Ziffer 6.9.3. (Finanzierungskonzept) Add. 3 setzt für die Term Sheets als 05.07.2018 Die Annahme des Bieters wird nicht bestätigt. Soweit der Bieter Finanzierungsformen vorsieht, die ein Bewerbungsbedi Mindestangabe die Angabe der Finanzierungskonditionen (Zinssätze, Zinsänderungsrisiko aufweisen, ist Ziffer 16.2.5 des Betreibervertrages zu beachten. Danach hat der ngungen Finanzierungsmargen) voraus. Zudem verlangt Ziffer 6.9.5. ein Finanzmodell, Betreiber grundsätzlich durch Abschluss von geeigneten Zinssicherungsgeschäften sicherzustellen, dass welches alle finanziellen Vorgänge der Projektgesellschaft über die komplette auch bei steigenden Kapitalmarktzinsen die Zinsbelastung des Betreibers nicht ansteigt. Die sich daraus Vertragslaufzeit entsprechend der Leistungsbeschreibung, dem ergebenden Parameter sind im Finanzierungskonzept und im Finanzmodell gemäß Ziffer 6.9.3 bzw. 6.9.5 Finanzierungskonzept und den weiteren Vergabeunterlagen abbildet. der Bewerbungsbedingungen abzubilden. Gehen wir daher Recht in der Annahme, dass insofern eine „b.a.w.“- Finanzierung (bzw. Gleitzinsfinanzierung) kein taugliches Finanzierungskonzept darstellt, da die Zinssätze variabel wären und die Finanzierung nicht über einen fest vereinbarten Zeitraum erfolgt? 108. 25.06.2018 Formblatt 18 Das FB 18 sieht alternative Möglichkeiten hinsichtlich der Einreichung von 05.07.2018 Nein, die Annahme des Bieters wird nicht bestätigt. Vielmehr bedarf es einer Freigabe des Anlagen zur Fusionskontrolle vor. Gehen wir recht in der Annahme, dass sich Zusammenschlussvorhabens durch alle zuständigen Kartellbehörden. Bei Zuständigkeit mehrerer die fusionskontrollrechtliche Einschätzung in FB 18 nur auf die Kartellbehörden bezieht sich die fusionskontrollrechtliche Einschätzung des Bieters in FB 18 auf alle Anmeldepflicht bei dem Bundeskartellamt und bei der EU-Kommission erforderlichen Anmeldungen, und muss hinsichtlich aller Fusionskontrollverfahren ein Nachweis gemäß den bezieht und dementsprechend eine fusionskontrollrechtliche Einschätzung Vergabeunterlagen (ggf. in entsprechender Anwendung) erbracht werden. Der Betreibervertrag (Stand: hinsichtlich der Anmeldepflicht in einem anderen Mitgliedstaat nicht Finalangebotsphase) wird in Ziffer 34 entsprechend angepasst werden. zusätzlich eingereicht werden muss? 109. 25.06.2018 Formblatt 18 Ist für die nach FB 18 geforderten „schriftlichen Nachweise“ die Vorlage der 05.07.2018 Die Vorlage beglaubigter Kopien ist für Zwecke der Abgabe des Finalen Angebotes ausreichend. Der Originale der Schreiben der Kartellbehörden erforderlich oder ist die Vorlage Auftraggeber behält sich jedoch vor, ggf. auch die Vorlage von Originalen zu verlangen. von Kopien ausreichend? 110. 25.06.2018 Ziffer 31.2 BV Trifft unser Verständnis zu, dass die Haftungshöchstgrenze nach Ziff. 31.2 für 05.07.2018 Ja, das Verständnis des Bieters wird – vorbehaltlich der im Betreibervertrag und seinen Anlagen und Ziff. 6.4.2 den Betreibervertrag und den Anteilskaufvertrag einheitlich gilt und zwar vorgesehenen Ausnahmen – bestätigt. Anlage 28.5.1 unabhängig davon, ob ein Dritterwerb erfolgt, so dass jede Haftung der zum BV Gesellschafter nach dem Betreibervertrag auf die Haftungsobergrenze nach dem Anteilskaufvertrag angerechnet wird (und andersherum)? 111. 25.06.2018 Ziff. 4.1 Anlage Trifft unser Verständnis zu, dass – ggf. im Wege der ergänzenden 05.07.2018 Nein, das Verständnis des Bieters wird nicht bestätigt. Besteht Streit darüber, welche Kaufpreisberechnung 28.5.1 zum BV Vertragsauslegung – die Regeln der Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3 auch für die zugrunde zu legen ist, wird die Partei, die nicht gekündigt hat und die sich auf eine abweichende Art der nachträgliche Korrektur des Kaufpreises anwendbar sind, sollte Streit über die Kaufpreisberechnung beruft, ihren Anspruch gemäß der Regelungen für Streitigkeiten unter dem zugrunde liegende Fallvariante von Teil B der Anlage 28.4.1 bestehen? Kaufvertrag durchsetzen müssen. Hintergrund der Frage: • Nach Ziff. 4.1 des Anteilskaufvertrags wird im Fall der Kündigung des BV Seite 20 von 42
die Kaufpreisberechnung zunächst nach der Fallvariante erfolgen, auf die sich der kündigende beruft. • Der Anteilskaufvertrag sieht keine Regelung vor, auf welcher Weise eine Kaufpreisanpassung erfolgt, wenn sich später herausstellt, dass eine andere als die bei der ursprünglichen Kaufpreisberechnung zugrunde gelegte Fallvariante vorlag. 112. 25.06.2018 Ziff. 4.8 und 6.8 a. Trifft unser Verständnis zu, dass – ggf. im Wege der ergänzenden 05.07.2018 Zu a): Nein, das Verständnis des Bieters wird nicht bestätigt. Die in Ziffer 4.8.1 und 4.8.2 des Anlage 28.5.1 Vertragsauslegung – die Regeln der Ziff. 6.8.2 b) entsprechend auch für die Anteilskaufvertrages geregelten Sachverhalte, in denen zwischen den Parteien Streit über das Bestehen von zum BV Ansprüche nach 4.8.1 und 4.8.2 angewendet werden sollen? Ansprüchen besteht, sind nicht identisch mit dem in Ziffer 6.8.2b) des Anteilskaufvertrages geregelten Fall, b. Trifft unser Verständnis zu, dass im Fall der Ziff. 4.8.2 bei der in dem erst nach dem Vollzugstag Ansprüche durch einen Dritten gestellt werden. Wenn zwischen den anschließenden Kaufpreisanpassung ein etwaiger Regressanspruch des Parteien Streit über das Bestehen von Ansprüchen besteht, kann nicht eine Partei einseitig verpflichtet sein, Betreibers gegen Subunternehmer die Nachzahlungspflicht der „alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen“. Ob und ggf. in welchem Umfang eine Gesellschafter verringert? Verpflichtung besteht, die andere Partei bei Sachverhaltsaufklärung und Beweisführung zu unterstützen, bestimmt sich in diesen Fällen nach der Anlage α zum Anteilskaufvertrag sowie anwendbarem Verfahrens- Hintergrund der Frage: und allgemeinem Zivilrecht. • Nach Ziff. 4.8 des Anteilskaufvertrags erfolgt eine Klärung von streitigen Ansprüchen aus dem Betreibervertrag ggf. nach Vollzug des Zu b): Ja, sofern der Regressanspruch voll werthaltig ist. Anteilskaufvertrag. Das Ergebnis dieser Klärung erfolgt zu Gunsten bzw. zu Lasten der verkaufenden Gesellschafter (Bieter). • Ziff. 6.8.2 b) des Anteilskaufvertrags sieht Regelungen vor, wie in Fällen von Drittverfahren die verkaufenden Gesellschafter (Bieter) für die Führung von Rechtsstreitigkeiten auf Informationen des Betreibers zurückgreifen kann. • Ziff. 6.8.2 b) des Anteilskaufvertrags ist direkt nicht auf Ziff. 4.8 anwendbar. • Zudem besteht im Fall des möglichen Regresses gegen Subunternehmer keine ausdrückliche Regelung, wie diese zur berücksichtigen ist. 113. 25.06.2018 Formblatt 17 Muss die Gesellschafterliste der Projektgesellschaft auch in beglaubigter Form 05.07.2018 Ja. eingereicht werden? 114. 25.06.2018 Ziff. 17.1.1 Trifft unser Verständnis zu, dass mit „Leistung“ im Sinne von Ziff. 17.1.1 05.07.2018 Ja, das Verständnis des Bieters wird bestätigt. ausschließlich Einbringungen, unentgeltliche Zuwendungen und ähnliche Maßnahmen gemeint sind, die auf Grundlage der Gesellschafterstellung an den Betreiber erbracht werden, nicht aber Leistungen, die die Gesellschafter oder mit ihnen verbundene Unternehmen gegenüber dem Betreiber aufgrund von Unterauftragnehmerverträgen erbringen? Hintergrund der Frage: • Nach Ziff. 31.2.2 ist die Haftung der Gesellschafter für die Verpflichtungen nach Ziff. 17.1 unbeschränkt. • Ziff. 17.1 behandelt die „Ausstattungspflicht“ der Gesellschafter. • Ziff. 17.1.1 regelt unter anderem, dass die Gesellschafter für alle Leistungen der Gesellschafter und mit ihnen verbundenen Unternehmen an den Betreiber einzustehen haben, wenn diese im Businessplan erwähnt werden. Das ist für die Erstausstattung nachvollziehbar. • Die Klausel könnte aber auch dahingehend missverstanden werden, dass „Leistung“ auch Subunternehmerleistungen umfasst – dann würde für alle beim Aufbau des Abgabeerhebungssystems eingesetzten Subunternehmer eine unbegrenzte Haftung eingreifen, die dadurch vermieden werden kann, dass die Subunternehmerleistung im Businessplan nicht erwähnt wird oder dass der Betreiber sie selbst erbringt. Diese weite Auslegung führte im schlimmsten Fall zu einer faktisch unbeschränkten Haftung in der gesamten Anfangsphase. 115. 25.06.2018 Infrastrukturabg In der Datei „Infrastrukturabgabe Barwert Vergütungszahlungen_E_2018-05- 05.07.2018 Die Rundung auf zwei Nachkommastellen durch die Division durch 100 ist nicht intendiert. Die Datei abe Barwert 31.xlsx“ wird in den Tabellenblättern „Vergütung Basisszenario“, „Vergütung „Infrastrukturabgabe Barwert Vergütungszahlungen Erhebung Finale Angebote_endgültig.xlsx“, die den Vergütungszahl Verlängerungsoption 1“ und „Vergütung Verlängerungsoption 2“ bei der Bietern drei Wochen vor dem Termin zur Abgabe der Finalen Angebote zur Verfügung gestellt werden ungen_ Berechnung der variablen Vergütung Umsatz (jeweils ab Zeile 70), der wird, wird eine entsprechend angepasste Berechnungslogik reflektieren. E_2018-05- jeweilige Kartenumsatz mit dem entsprechenden im Preisblatt angegebenen 31.xlsx Preis, dividiert durch 100 und gerundet auf die im Preisblatt angegebene Anzahl von Nachkommastellen (hier 4), multipliziert. Aufgrund der vorhergehenden Division durch 100 wird der im Preisblatt angegebene Seite 21 von 42
Prozentsatz somit jedoch nur auf 2 Nachkommastellen gerundet, und fließt so in die Berechnung der Vergütung ein. Dies führt unseren Erachtens nach zu einer unkorrekten Berücksichtigung der variablen Vergütung Umsatz bei der Evaluierung der Angebote. Wir bitten um Klarstellung, ob dies seitens des Auftraggebers so gewünscht ist. 116. 27.06.2018 Anforderung In der Anforderung zur Fahrtenbuch-App ist definiert, dass „Die Erfassung, 05.07.2018 a. Ja, das Verständnis ist zutreffend. 44.7 Verarbeitung und Speicherung der Daten […] im Einklang mit geltenden b. Ja. Regelungen zum Datenschutz stehen [müssen]. Beispielsweise sollte generell c. Siehe Antwort zu b). vermieden werden, dass die gefahrenen Strecken zentral gespeichert werden; vorzuziehen wäre eine dezentrale Protokollführung lediglich auf dem Endgerät des Nutzers.“ a. Ist unser Verständnis zutreffend, dass mit dieser Definition sichergestellt werden soll, dass keine Routeninformationen, die mit einer Person verknüpft werden könnten, auf keinem anderen Medium als dem lokalen Endgerät dieser Person gespeichert werden dürfen. b. Können wir im Umkehrschluss davon ausgehen, dass die Nachverfolgung einer Route während der Fahrt im Abgleich mit Kartendaten, die auf einem zentralen Server gespeichert sind, erlaubt ist, so lange der zentrale Server keine Information darüber hat, welcher Person die Anfrage zuzuordnen ist? c. Sollte die Antwort zu b. „nein“ lauten, müssten in der Konsequenz die kompletten Kartendaten des deutschen Straßennetzes mit einem Speichervolumen von mehreren Gigabyte auf den jeweiligen lokalen Endgeräte der Nutzer gespeichert werden. Dies wäre der Nutzerakzeptanz der App mit hoher Wahrscheinlichkeit abträglich. Ist unser Verständnis zutreffend, dass dies vom Auftraggeber nicht gewollt ist? 117. 27.06.2018 Bezüglich A9.4, In Bieterfrage 74 wird bestätigt, dass die in der Frage geschilderte Methodik 05.07.2018 Die in der Frage erwähnten sechs Hauptzulassungsstellen sind im Systemkonzept nach Maßgabe des von Bieterfrage 2 zur Ermittlung der Hauptzulassungsstellen aus Anhang 10 zur den Bietern verfolgten Zahlstellennetzes darzustellen und hinsichtlich der Lage und der Öffnungszeiten mit und 74 Leistungsbeschreibung korrekt ist. Demnach existieren jedoch lediglich 419 dem Hinweis „Noch nicht bekannt.“ zu versehen. Hauptzulassungsstellen. Nichtsdestotrotz soll im finalen Angebot von 425 Hauptzulassungsstellen ausgegangen werden. Gemäß den Hinweisen des Auftraggebers zum Erstangebot soll eine Liste aller Zahlorte und Zahlstellen samt Öffnungszeiten erstellt werden. Wir bitten um Erläuterung, wie vor diesem Hintergrund die bislang unbekannten 6 Hauptzulassungsstellen zu lokalisieren und im Systemkonzept darzustellen sind? 118. 27.06.2018 Bewerbungsbe Es ist aufgefallen, dass die Umsatzwerte in Tabelle 1 der 10.07.2018 Die in Tabelle 1 der Bewerbungsbedingungen dargestellten Werte entsprechen den Werten, die der dingungen Bewerbungsbedingungen noch den Stand des ersten Wertungsdatei ("Infrastrukturabgabe Barwert Vergütungszahlungen Erhebung Finale Ziffer 8.2.2 Angebotes aufweisen und die entsprechenden äquivalenten Angebote_vorläufig.xlsx" respektive „Infrastrukturabgabe Barwert Vergütungszahlungen Erhebung Finale Tabelle 1 zu Werte in der Exceltabelle der Vergütungsberechnung etwas Angebote_endgültig.xlsx“) zugrunde liegen. Exceltabelle höher liegen. Ist davon auszugehen, dass die Werte in den Für Zwecke der Angebotswertung werden die auf Kalenderjahren basierenden Werte unter Annahme einer Vergütungsza Bedingungsunterlagen nicht mehr dem aktuellen Stand unterjährigen Gleichverteilung (vgl. Ziffer 8.2.2.1 der Bewerbungsbedingungen Finale Angebote) auf hlungen entsprechen und Folge dessen die Werte in der Betriebsjahre umgerechnet. Exceltabelle gelten? 119. 27.06.2018 Betreibervertr Gemäß Ziffer13.7.4 ist bei der Versagung von 10.07.2018 Die Annahme des Bieters, dass die geschilderten Fälle keine Auswirkungen auf die Erteilung der VBE ag Ziffer Genehmigungen bzgl. Hinweisschilder zur Abgabepflicht haben, kann so nicht bestätigt werden. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Betreiber, seinen Zeitplan für 13.7.4 oder auf Zahlstellen ein Alternativstandort zu suchen. die Errichtung der Hinweisschilder so zu gestalten, dass alle erforderlichen Hinweisschilder auch in Fällen Sollte dabei die Genehmigungen ebenfalls versagt sein, von Versagung oder Widerruf von Genehmigungen rechtzeitig vor Erteilung der VBE aufgestellt sind werden sich AG und Betreiber nach besten Kräften (Ziffer 13.7.4 Satz 1 des Betreibervertrages). Ausnahmen hiervon wird der Auftraggeber nach Ziffer 13.7.4 bemühen, eine entsprechende Anpassung zu vereinbaren. Satz 2 des Betreibervertrages im Einzelfall nur dann in Erwägung ziehen, wenn trotz rechtzeitigen und Gehen wir Recht in der Annahme, dass diese besonderen intensiven Bemühens des Betreibers das Aufstellen von Hinweisschildern in der erforderlichen Anzahl oder Fälle keine weiteren Auswirkungen auf die VBE haben, an den geforderten Standorten unmöglich ist. sollte diese entsprechende Anpassung nicht mehr im vorgesehenen Zeitplan gemäß §5.6 liegen? 120. 27.06.2018 Betreibervertra In Ziffer 24.9.1 heißt es: "Insbesondere bleiben 10.07.2018 Das Verständnis des Bieters wird bestätigt; insbesondere betreffen die Bestimmung zur Begrenzung von g Ziffer 24.9.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unberührt". Vertragsstrafeansprüchen des Auftraggebers in Ziffer 24.8 des Betreibervertrages (Stand: Ist dies in Zusammenhang mit Ziffer 24.8 so zu verstehen, Finalangebotsphase ausschließlich Vertragstrafen. Für die Haftung des Betreibers auf Schadensersatz gilt dass etwaige Schadensersatzanforderungen kumulativ Ziffer 31.1 des Betreibervertrages (Stand: Finalangebotsphase). neben den etwaigen Vertragsstrafen zu betrachten sind? Seite 22 von 42