Richtlinien zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gem
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Kreis Heinsberg“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.
-7- aufzubauen. Eine Einschränkung auf bestimmte Vereine/Aktivitäten ist grds. nicht vorzunehmen. Lediglich dann, wenn es sich um einen Verein oder eine Aktivität handelt, der/die bspw. nationalsozialistisch oder rechtsradikal ausgerichtet ist, ist die beantragte Leistung zu versagen. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Auch ein „Ansparen“ der Leistungen, bspw. für die Teilnahme an einer Freizeit, ist möglich. Es ist aber sicherzustellen, dass pro Jahr der Höchstbetrag von 120,00 € nicht überschritten wird. Auch eine Aufteilung des Betrages auf mehrere Aktivitäten ist möglich. Bei Antragstellung sollten die Leistungsempfänger angeben, für welche Aktivität sie die Leistung in Anspruch nehmen möchten und wie hoch die Kosten dafür sind, damit der jeweilige Gutschein entsprechend ausgestellt werden kann. Bei verschiedenen Vereinen besteht die Möglichkeit, insbes. wenn mehrere Kinder Mitglied in diesem Verein sind, einen Familienbeitrag zu zahlen. Gegen die Übernahme des Familienbeitrages bestehen keine Bedenken, wenn dies günstiger ist, als mehrere Einzelbeiträge für verschiedene Kinder anzuerkennen. Der Familienbeitrag ist dann auf die Anzahl der dem Verein angehörenden Kinder aufzuteilen. Bei der Antragstellung sind Nachweise des Vereins o. ä. nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen der Abrechnung des Gutscheins ist dann vom jeweiligen Anbieter zu bescheinigen, in welcher Höhe tatsächlich ein Beitrag, eine Gebühr o. ä. zu zahlen ist. Beiträge für ein schulisches Betreuungsangebot, z. B. Betreuungskosten im Rahmen der offenen Ganztagsschule oder im Rahmen von in schulischer Verantwortung organisierter nachunterrichtlicher Betreuung, sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht erfasst. Wird die Leistungsgewährung bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eingestellt und sind dadurch Leistungen für Teilhabe überzahlt worden, kann aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Leistungen in der Regel tatsächlich verbraucht sind, auf eine Rückforderung verzichtet werden. 5. Statistik Die statistische Auswertung der Anträge ist nach § 53 SGB II gesetzlich vorgeschrieben. Die Erfassung der Anträge muss in einer Excel-Tabelle erfolgen. Diese wird einheitlich vorgegeben.