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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorlage Personalausweis“
Pet 1-17-06-2101-039469 Ausweise Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Mit der Petition wird begehrt, dass der rechtlich verbindliche Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit zukünftig durch den Reisepass bzw. Personalausweis geführt werden kann. Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, um im Inland Behördengänge zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen, müsse der Personalausweis bzw. der Reisepass ein rechtlich sicherer Beweis dafür sein, dass die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich vorliege und dürfe nicht lediglich als Indiz für die deutsche Staatsangehörigkeit dienen. Daher solle bei der Antragstellung der Ausweisdokumente verbindlich festgestellt werden, ob die antragstellende Person Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei. Diese Prüfung solle nach dem Abstammungsprinzip ein Leben lang gelten. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang ein vereinfachtes Wiedereinbürgerungsverfahren für ehemalige deutsche Staatsangehörige gefordert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen. Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen 121 Mitzeichnungen und 52 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen: Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Reisepässe und Personalausweise ihrer Zweckbestimmung nach in erster Linie ein Instrument für die hoheitliche Identitätsfeststellung darstellen und demgemäß der Identifikation ihrer Inhaber dienen. Mit einem gültigen deutschen Pass oder Personalausweis kann aber in der Regel auch die deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden, denn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Erteilung deutscher Ausweisdokumente und wird vor jeder Pass- oder Ausweisausstellung im konkreten Einzelfall von der zuständigen Stelle geprüft. Gleichwohl merkt der Ausschuss an, dass sich die deutschen Pässe oder Personalausweise nicht als verbindliche Nachweise für die deutsche Staatsangehörigkeit eignen, da diese nach einer Pass- oder Ausweisausstellung mit dem Eintritt eines im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vorgesehenen Verlusttatbestandes, z. B. dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StAG, kraft Gesetzes verloren gehen kann. Dies gilt auch dann, wenn die zuständigen deutschen Behörden erst später Kenntnis von dieser Verlustfolge erhalten und die im Pass oder Personalausweis angegebene Gültigkeitsdauer bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch nicht abgelaufen war. Die Verlustfolge tritt unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Passes oder Personalausweises ein. Der Pass oder Personalausweis wird somit bereits mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 11 Nummer 2 des Passgesetzes (PassG), § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) kraft Gesetzes ungültig. Für Pass- und Ausweisinhaber besteht daher eine bußgeldbewehrte Verpflichtung, u. a. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unverzüglich anzuzeigen. Dementsprechend beinhaltet ein gültiger deutscher Pass oder Personalausweis lediglich eine im Einzelfall „widerlegbare Vermutung", dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, was aber im allgemeinen Rechtsverkehr ausreicht, um ihr Bestehen glaubhaft zu machen. Um den aktuellen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, kann auf Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt werden. Mit dem Staatsangehörigkeitsausweis wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit am Tage seiner Ausstellung bescheinigt. Die mit dem Staatsangehörigkeitsausweis verbundene Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist in allen
Angelegenheiten gemäß § 30 StAG verbindlich, in denen ihr Bestehen rechtserheblich ist. Der Ausschuss stellt fest, dass der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises in der Regel eine eingehende Prüfung in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahren vorausgeht, ob die antragstellende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die antragstellende Person diese tatsächlich erworben (z. B. durch Geburt, Adoption oder Einbürgerung) und später nicht wieder verloren hat. Sofern sich solche Zweifel bei Anträgen auf Ausstellung eines Passes oder Personalausweises ergeben, soll ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass abgesehen von Fällen, in denen die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse einer Klärung bedürfen oder begründete Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, ein Staatsangehörigkeitsausweis in der Regel nur für wenige spezielle Rechtsgeschäfte oder die Begründung bestimmter Rechtsverhältnisse (z. B. Adoption, Verbeamtung, Approbation) benötigt wird. Für die in der Petition angesprochenen im Ausland lebenden ehemaligen Deutschen verweist der Ausschuss abschließend auf § 38 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, der eine privilegierte Rückkehrmöglichkeit vorsieht, die den ehemaligen Deutschen eine Aufenthaltnahme und Wiedereinbürgerung in Deutschland erleichtert. Auch eine Wiedereinbürgerung von im Ausland lebenden ehemaligen Deutschen ist unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 13 StAG möglich. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.