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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorlage Personalausweis“
In § 5 Absatz 2 PAuswG (bzw. § 4 Absatz 1 des Passgesetzes - PassG) hat der Bundesgesetzgeber lediglich festgelegt, dass der Personalausweis bzw. der Reisepass die dort aufgeführten Daten (z. B. „Familienname“ und „Geburtsname“) enthalten muss. Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass damit keine Regelung zur Bezeichnung der Datenfelder verbunden ist. Sofern dies gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies entsprechend schriftlich festgelegt bzw. festlegen müssen. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, lediglich zu regeln, welche Daten sich aus dem Personalausweis bzw. Reisepass ergeben sollen. Er hat dem Bundesministerium des Innern aufgrund des § 34 Nummer 1 PAuswG bzw. § 4 Absätze 5 und 6 PassG die Befugnis eingeräumt, die Muster der Ausweise zu bestimmen und damit festzulegen, welche der geforderten Daten in welchem Datenfeld enthalten sind. Dies ist in § 11 der Personalausweisverordnung sowie mit den im Anhang 1 abgebildeten Mustern bzw. §§ 1 bis 4 der Passverordnung und den Mustern entsprechend den Anlagen 1 bis 7 erfolgt. Die Datenfeldbezeichnung sowie die geforderten Daten ergeben sich aus den dort abgebildeten personalisierten Mustern. Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass durch den Eintrag eines „Familiennamens“ als auch eines „Geburtsnamens“ durch die Voranstellung der Abkürzung „GEB.“ unter der Überschrift „Name/Surname/Nom“ schlüssig zum Ausdruck gebracht wird, dass der Begriff „Name“ als Oberbegriff für den „Familiennamen“ und den „Geburtsnamen“ steht. Abschließend merkt der Ausschuss an, dass die mit der Petition geforderte Angabe des „Familiennamens“ und des „Geburtsnamens“ im Legendentext des Personalausweises in einer Vielzahl von Fällen zu Doppelungen führen würde. Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.