Staedtebaufoerderung2017_Anwenderhinweise
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stadtumbau-Ost-Mittel“
Anwenderhinweise Städtebauförderung 2017 17 Programms können nun auch mehr westdeutsche Städte und Gemeinden das Programm nutzen. Andererseits ist bereits jetzt absehbar, dass der Wohnungs- leerstand in den meisten Städten in Ostdeutschland hoch bleibt. Deshalb werden die Förderkonditionen für die ostdeutschen Städte und Gemeinden fortgeführt. Das erfolgreiche Instrument der Sicherung für Altbauten wurde im Ergebnis der Evaluierung der Stadtumbauprogramme für alle Städtebauförderungspro- gramme mit einem reduzierten kommunalen Eigenanteil eingeführt. Das neue Stadtumbauprogramm wird künftig in Städten und Gemeinden bundesweit einen wirksamen Beitrag zur Funktionsfähigkeit und sozialen Stabilität leisten. Der Bund beteiligt sich am Stadtumbau mit Finanzhilfen an die Länder gemäß Artikel 104 b GG in Verbindung mit § 171 b Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB). Bis einschließlich 2016 wurden in 490 Städten und Gemeinden der neuen Länder rund 1.190 Maßnahmen im Programm „Stadtumbau Ost“ und in 530 Städten und Gemeinden der alten Länder rund 650 Maßnahmen im Programm „Stad- tumbau West“ gefördert. Die Länder reichen die Bundesmittel gemeinsam mit den Landesmitteln an die einzelnen Gemeinden weiter. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind Gesamtmaßnahmen auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet schrift- lich und zeichnerisch dargestellt sind. Das Konzept soll räumlich und sachlich die Aspekte umfassen, die für die Stadtumbaumaßnahme im Fördergebiet sowie für die Auswirkungen und die Bedeutung der Stadtumbaumaßnahme auf bezie- hungsweise für das übrige Stadtgebiet sowie die Stadtentwicklung insgesamt bedeutsam sind. Die Aktualität des städtebaulichen Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für: ∙∙ Erarbeitung oder Fortschreibung von integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten sowie die Bürgerbeteiligung ∙∙ Aufwertung innerstädtischer Altbauten und zukunftsfähiger Stadtquartiere ∙∙ Aufwertung von Quartieren, die vom wirtschaftlichen oder militärischen Strukturwandel betroffen sind
18 Anwenderhinweise Städtebauförderung 2017 ∙∙ Städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Verkehrs-, Industrie- oder Militärbrachen ∙∙ Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen sowie von Brachflächen ∙∙ Verbesserung des öffentlichen Raums und des Wohnumfeldes ∙∙ Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grund versorgung ∙∙ Aufwertung und Umbau des vorhandenen Gebäudebestands. Dazu gehört auch der Erhalt von baukulturell wertvollen Altbauten und anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden durch Sicherung, Instandsetzung und Modernisierung. ∙∙ Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazugehörenden Infrastruktur ∙∙ Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierearmut beziehungsweise -freiheit ∙∙ Sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erfor- derlich sind ∙∙ Klimaschutz und Klimafolgeanpassung in den Handlungsfeldern Gebäude, Freiraum und Infrastruktur ∙∙ Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“), Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten Der Gemeinde werden die Städtebaufördermittel des Bundes und der Länder für den Stadtumbau als Zuschuss gewährt, den sie, soweit sie nicht selbst Maßnah- menträger ist, an die Eigentümer/Investoren weitergibt. Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebau- licher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.
Anwenderhinweise Städtebauförderung 2017 19 Förderhöhe Tabelle 2: Aufteilung der Finanzen Der Bund stellt den Ländern im Land Finanzhilfen Jahr 2017 insgesamt rund 260 Mil- in T€ lionen Euro für die Förderung von Stadtumbaumaßnahmen zur Ver- Baden-Württemberg 19.778 fügung. Die Finanzhilfen werden, Bayern 24.003 nach Abzug der Forschungsmittel des Bundes, wie in nebenstehender Berlin Ost 8.494 Tabelle aufgeteilt. Berlin West 4.333 Brandenburg 21.026 Art und Umfang der Förderung Bremen 1.390 Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung von Maßnahmen Hamburg 3.067 zum Stadtumbau grundsätzlich mit Hessen 12.564 einem Drittel der förderfähigen Kosten. Die Sicherung von Alt- Mecklenburg-Vorpommern 13.938 bauten und anderen das Stadtbild Niedersachsen 17.099 prägenden Gebäuden kann mit einem reduzierten kommunalen Nordrhein-Westfalen 40.299 Eigenanteil von zehn Prozent geför- Rheinland-Pfalz 8.397 dert werden. Saarland 2.918 In den neuen Ländern gelten fol- Sachsen 35.856 gende Regelungen: Sachsen-Anhalt 21.266 Bei der Aufwertung von Stadtquar- Schleswig-Holstein 5.452 tieren beteiligt sich der Bund an der Finanzierung mit einem Drittel an Thüringen 18.820 den förderfähigen Kosten. Die übri- Insgesamt 258.700 gen zwei Drittel sind vom Land und von der Gemeinde aufzubringen. Bei der Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sicherung und Sanierung beträgt der Bundesanteil bis zu 50 Prozent des Förder- aufwands; den übrigen Förderaufwand trägt das Land.
20 Anwenderhinweise Städtebauförderung 2017 Saarbrücken, Berliner Promenade Beim Rückbau von leer stehenden, dauerhaft nicht mehr nachgefragten Woh- nungen beträgt der Bundesanteil bis zu 50 Prozent des Förderaufwands, den übrigen Förderaufwand trägt das Land. Baukulturell wertvolle Altbauten sollen erhalten werden. Deshalb ist der Rückbau von vor 1919 errichteten Vorder- häusern oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ohne kommunalen Eigenanteil nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig ist der Rückbau von denkmalgeschützten Gebäuden (unabhängig vom Baualter). Beim Rückbau von Wohnungen richtet sich der Zuschuss nach den Quadratmetern der rückgebau- ten Wohnfläche. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 35 Euro je Quadratmeter an den nachgewiesenen Kosten. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Verwal- tungsvereinbarung zulässig.
Anwenderhinweise Städtebauförderung 2017 21 Bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur beträgt der Bundesanteil höchs- tens 50 Prozent des Förderaufwands für soziale Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten und Schulen, wie auch für die stadtumbaubedingte Rückführung der technischen Infrastruktur zur Ver- und Entsorgung. Förderfähig sind auch Vorhaben, die aufgrund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfä- higkeit zu sichern. Bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur beträgt der Zuschuss grundsätzlich bis zu 50 Prozent des Förderaufwands, der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 Prozent. Im Bereich der sozialen Infrastruktur kann für die Herrichtung eines Gebäudes für eine neue Nutzung oder zu den Kosten des unvermeidbaren Rückbaus ein Zuschuss von bis zu 90 Prozent gewährt werden, der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten beträgt bis zu 45 Prozent. Der Anteil der für Maßnahmen wie Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb sowie für die Rückführung städtischer Infrastruktur eingesetzten Bun- desmittel, die das Land im Programmjahr für den Stadtumbau erhält, kann insgesamt bis zu 30 Prozent betragen. Mindestens 60 Prozent der ursprünglichen Bundesmittel sind grundsätzlich für die Förderung der Aufwertung bestimmt, um die Attraktivität der Städte zu erhöhen. Diese Vorgabe muss nicht bei jeder einzelnen Maßnahme eingehalten werden, es genügt die Beachtung auf Landesebene. Dabei können die Länder die für Maßnahmen wie Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung und die Rückführung der städtischen Infrastruktur eingesetzten Mittel anrechnen. Näheres bestimmen die Förderrichtlinien der Länder.
3. Städtebaulicher Denkmalschutz Zweck der Förderung Mit dem Programm sollen bau- und kulturhistorisch wertvolle Stadtkerne und -bereiche über die jeweiligen Einzeldenkmale, Straßen und Plätze hinaus in ihrer baulichen und strukturellen Eigenart und Geschlossenheit erhalten und zukunftsweisend weiterentwickelt werden. Dazu gehören auch herausragende Stadterweiterungsgebiete des 19. und 20. Jahrhunderts, gründerzeitliche Miets- hausquartiere, Garten- und Satellitenstädte, Siedlungsbereiche aus den 1950er und 1960er Jahren sowie Orte der Industriekultur. Sie sollen auf diese Weise als vitale Orte gestärkt werden, die für alle Bereiche des Lebens – Wohnen, Arbeit, Handel, Kultur und Freizeit – und für alle Gruppen der Stadtgesellschaft sowie deren Gäste gleichermaßen attraktiv sind. Die Finanzhilfen werden eingesetzt in Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungs- satzung (gemäß § 172 BauGB) oder in Sanierungsgebieten nach § 142 BauGB, zu deren Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört. Bis einschließlich 2016 wurden in rund 240 Städten der neuen Länder rund 330 Maßnahmen (darunter mehr als 90 Maßnahmen zur Förderung von das
Anwenderhinweise Städtebauförderung 2017 23 Ortsbild prägenden Gebäuden) und in rund 290 Städten der alten Länder rund 300 Maßnahmen mit Finanzmitteln des Programms gefördert. Zur Begleitung des Förderprogramms hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die interdisziplinär besetzte Experten- gruppe „Städtebaulicher Denkmalschutz“ berufen, die den Bund in Sachfragen berät. Gegenstand der Förderung Die Finanzhilfen des Bundes werden eingesetzt für Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten. Dazu gehören: ∙∙ Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung ∙∙ Modernisierung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau erhaltens- werter Gebäude oder Ensembles ∙∙ Erhaltung und Umgestaltung von Straßen und Platzräumen von geschicht- licher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung ∙∙ Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses ∙∙ Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierearmut beziehungsweise -freiheit ∙∙ Innenstadtbedingter Mehraufwand für die Herrichtung von Gebäuden und ihres Umfeldes für Handel, Dienstleistungen und innenstadtverträgliches Gewerbe ∙∙ Vorbereitung der Gesamtmaßnahme sowie die Erarbeitung und Fortschrei- bung von Planungen und integrierten Entwicklungskonzepten, die Leis- tungen von Sanierungsträgern sowie Sanierungs- und anderen bestätigten Beauftragten zur Beratung von Eigentümern/Investoren über die Einhal- tung von Regelungen der Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzungen
24 Anwenderhinweise Städtebauförderung 2017 ∙∙ Quartiersmanagement, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“) und Aufwendungen für den Wissenstransfer Fördervoraussetzung ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen für das Fördergebiet unter Beteiligung der Bür- gerinnen und Bürger dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten beziehungsweise davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung von Maßnahmen zum Abriss von Denkmalen. Bundesmittel, welche die neuen Länder nicht für die Fördergebiete des städte- baulichen Denkmalschutzes in Anspruch nehmen, können nach Maßgabe der in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung von ortsbildprägenden Bauwerken eingesetzt werden. Das gleiche Prinzip wird angewandt bei Mitteln, die von anderen Ländern ungenutzt bleiben, wodurch eine Umverteilung auf die neuen Länder möglich wird. Damit ist es in den neuen Ländern möglich, die Erhaltung von ortsbildprägenden Einzelobjek- ten, wie zum Beispiel Dorfkirchen, zu fördern. Förderhöhe Im Jahr 2017 stellt der Bund den Ländern für Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes Finanzhilfen in Höhe von rund 110 Millionen Euro (Verpflich- tungsrahmen) bereit. Die Finanzhilfen werden, nach Abzug der Forschungsmittel des Bundes, wie in nebenstehender Tabelle aufgeteilt. links: Wuppertal, rechts: Hanfried-Denkmal Jena
Anwenderhinweise Städtebauförderung 2017 25 Art und Umfang der Förderung Der Bund beteiligt sich mit dem Tabelle 3: Aufteilung der Finanzen Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ an der Finanzie- Land Finanzhilfen rung förderfähiger Kosten in den in T€ neuen Ländern mit 40 Prozent. Die Baden-Württemberg 5.897 Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung Bayern 6.897 förderfähiger Kosten mindestens Berlin Ost 6.746 in derselben Höhe. Damit reduziert sich der Eigenanteil der Gemeinden Berlin West 1.556 auf 20 Prozent der förderfähigen Brandenburg 11.910 Kosten. In den alten Ländern betei- ligt sich der Bund an der Finan- Bremen 413 zierung der Maßnahmen mit 33,3 Hamburg 1.028 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Sicherung von Altbauten und Hessen 3.666 anderen das Stadtbild prägenden Mecklenburg-Vorpommern 7.908 Gebäuden kann mit einem redu- zierten kommunalen Eigenanteil Niedersachsen 4.655 von 10 Prozent gefördert werden. Nordrhein-Westfalen 11.063 Die Gemeinden erhalten die För- Rheinland-Pfalz 2.340 dermittel des Bundes und der Saarland 702 Länder als Zuschuss. Die endgültige Höhe des Zuschusses setzt das Land Sachsen 20.614 aufgrund einer Abrechnung der Sachsen-Anhalt 11.719 Gemeinde über die Gesamtmaß- nahme fest. Schleswig-Holstein 1.583 Thüringen 10.753 Förderfähig sind die unrentier- lichen Kosten der Maßnahmen. Insgesamt 109.450 Weiteres bestimmen die Förder- richtlinien der Länder.
4. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Zweck der Förderung In den Zentren werden die Folgen der demografischen Entwicklung sowie des wirtschaftlichen Strukturwandels besonders sichtbar. So ist in vielen Kommu- nen ein Funktionsverlust der zentralen Versorgungsbereiche zu beobachten, insbesondere durch gewerblichen Leerstand. Als „zentrale Versorgungsbereiche“ werden insbesondere Innenstadtzentren, vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungs- zentren in Stadt- und Ortsteilen auch von kleineren Gemeinden bezeichnet. Das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ soll zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben dienen. Die Fördergegenstände und Instrumente des Pro- gramms unterstützen eine Kombination von Baumaßnahmen zur Stärkung der Nutzungsvielfalt mit Beteiligungs- und Mitwirkungsmaßnahmen. Das Pro- gramm kann auch präventiv eingesetzt werden. Bislang wurden 690 Maßnahmen in rund 600 Städten und Gemeinden im Pro- gramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ gefördert (Stand: 31. Dezember 2016).