REB2015

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

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ANLAGE 4            71 f)	         Identifizierungs-, Authentisierungs- und     			 b)	Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Kennungsladegeräte (keyloader) sowie                      Elektroschutz (electric armour), Energie­ Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerie­                   speicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkonden­ rungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,                satoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und g) Lenk- und Navigationsausrüstung,                                    Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Aus­ h)	         digitale Troposcatter-Funkübertragungs­                   rüstung für die Handhabung von „Treib­stof­fen“, ausrüstung,                                               elektrische Schnittstellen zwischen Stromver­ i)	digitale Demodulatoren, besonders konstru-                         sorgung, Geschütz und anderen elektrischen iert für die Fernmelde- oder elektronische                Richtfunktionen des Turms, Aufklärung, j) „automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.            				        Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unter­num­ mer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkon­densato­    Ergänzende Anmerkung: „Software“ für militärische                     ren) des Anhangs I der Verordnung (EG) „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.                     Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. b)	Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-        			c)	      Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleit­ Navigationssystemen (GNSS) und besonders kons­                     systeme und Systeme zur Wirkungsermittlung, truierte Bestandteile hierfür;                        			 d)	Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleu­ c)	„Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geän-                     nigung) für Geschosse. dert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“- Bestandteile besonders konstruiert für militärische   		   Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine Zwecke.                                                     der folgenden Antriebsarten verwenden: a) elektromagnetisch, b) elektrothermisch, 0012	Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high        			c) Plasmaantrieb, velocity kinetic energy weapon systems) und zugehö-      			d) Leichtgasantrieb oder rige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte   			 e)	chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis Bestandteile hierfür:                                                 d aufgeführten Antriebsarten verwendet). a)	Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie             		   Ergänzende Anmerkung: Waffensysteme, die Unter­ besonders konstruiert für die Vernichtung oder              kalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines geg-             Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern nerischen Objekts;                                          0001, 0002, 0003 und 0004. b)	besonders konstruierte Mess- und Auswertungs­ vor­­rich­tungen sowie Versuchsmodelle einschließ-    0013	Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, lich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnose­               Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt: objekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer         		 a)	Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten Energie.                                                       mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.	hergestellt, um einen militärischen Standard    Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende                            oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für              oder Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:             			 2. geeignet für militärische Zwecke; a)	Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den       			     Ergänzende Anmerkung: Körperpanzer-Schutz­ Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer be-           platten siehe Unternummer 0013d2. schleunigen können,
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72        ANLAGE 4 b)	Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetal-     		   Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1A005 lischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus,            des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der besonders konstruiert, um militärische Systeme             jeweils geltenden Fassung. beschussfest zu machen, und besonders konstru- ierte Bestandteile hierfür;                          		   Ergänzende Anmerkung 2: „Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern c)	Helme, die gemäß militärischen Standards bzw.              verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen                 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils gelten- Leistungsanforderungen hergestellt sind, und be-           den Fassung. sonders konstruierte Bestandteile hierfür, d.h. Außenschale, Innenschale und Polsterung; 0014	‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische d)	Körperpanzer und Schutzkleidung sowie                      Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Bestandteile hierfür, wie folgt:                           Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die 1.	weichballistische Körperpanzer oder Schutz­               Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 kleidung, hergestellt nach militärischen               erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu             Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör gleichwertigen Anforderungen, und besonders            hierfür. konstruierte Bestandteile hierfür;    Technische Anmerkung: Der Begriff ‚spezialisierte       Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer              Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt 0013d1 schließen militärische Standards bzw.           militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Spezifikationen mindestens Spezifikationen für   		a) Angriffssimulatoren, den Splitterschutz ein.                          		b) Einsatzflug-Übungsgeräte, c) Radar-Zielübungsgeräte, 2.	    hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten,     		d) Radar-Zielgeneratoren, die einen ballistischen Schutz größer/gleich     		e) Feuerleit-Übungsgeräte, Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entspre- 		 f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, chenden nationalen Anforderungen bewirken.       		 g)	Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Anmerkung 1: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe                Zentrifugen, ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer    		h) Radartrainer, explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militäri-    		i) Instrumentenflug-Übungsgeräte, scher Unterstände (shelters).                            		j) Navigations-Übungsgeräte, k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Anmerkung 2: Unternummer 0013c erfasst nicht her-        		l) Zieldarstellungsgeräte, kömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten        		m) Drohnen, ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten    		n) Waffen-Übungsgeräte, geändert oder konstruiert sind.                          		 o)	Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahr­zeu­ gen“, Anmerkung 3: Unternummern 0013c und 0013d erfas-         		p) bewegliche Übungsgeräte, sen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbe­    		 q)	Übungsausrüstung für militärische Bodenopera­ kleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren                 tionen. eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.    Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Anmerkung 4: Nummer 0013 erfasst nur solche beson-             Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit ders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die            der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militä- besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.            rische Zwecke besonders konstruiert oder besonders ge- ändert sind.
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ANLAGE 4            73    Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders            			i) faseroptische Bildinverter, konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang          			j) Verbindungshalbleiter-Fotokathoden. mit Jagd- und Sportwaffen.    Anmerkung 2: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder 0015	Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaß­nah­                  Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz men, besonders konstruiert für militärische Zwecke,               von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“. wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:                		   Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Waffenziel­ geräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Genera­ a)	Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungs­                       tion“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a. ausrüstung;    Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummern b)	Kameras, fotografische Ausrüstung und                            6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung Filmverarbeitungsausrüstung;                                   (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. c) Bildverstärkerausrüstung; 0016	Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;                                Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;                                  0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren. f)	Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum                		   Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeug­ Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von                   nisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste                      Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. Ausrüstung.    Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von      Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüs­                  „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für tung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des         die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bild­              Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe systeme oder zur Reduzierung solcher Beeinträch­               Nummer 0008. tigun­gen auf ein Minimum.    Anmerkung 1: In Nummer 0015 schließt der Begriff            0017	Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien besonders konstruierte Bestandteile folgende Einrich­             und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konst- tungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders          ruierte Bestandteile hierfür: konstruiert sind: a) IR-Bildwandlerröhren,                                       		 a)	Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, beson- b)	Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten                 ders konstruiert oder geändert für militärische Generation),                                                  Zwecke, wie folgt: c) Mikrokanalplatten,                                          			1.	      unabhängige Kreislauftauchgeräte mit d) Restlichtfernsehkameraröhren,                                            geschlossener und halbgeschlossener Atemluft­ e)	      Detektorgruppen (einschließlich elektronischer                    erneuerung, Kopplungs- oder Ausgabesysteme),                     			2.	      Unterwasserschwimmgeräte, besonders konst- f) pyroelektrische Fernsehkameraröhren,                                     ruiert für die Verwendung mit den von g) Kühler für Bildsysteme,                                                  Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten; h)	fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausge- löste Verschlüsse mit einer Verschluss­geschwin­dig­ 			     Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer keit kleiner als 100 µs, ausgenommen Ver­schlüsse,            8A002q des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwin­                 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. digkeits­kamera sind,
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74       ANLAGE 4 b)	Bauausrüstung, besonders konstruiert für militäri-     			   Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht ein- sche Zwecke;                                                  zelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material ein- schließlich Bekleidung, wenn diese von ihren c)	Halterungen (fittings), Beschichtungen und                    Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch Behand­lungen für die Unterdrückung von Signa­                mitgeführt werden. turen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;                                                		 i)	Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“; d)	Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;        		 j)	mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ zur Instandhaltung militärischer e)	„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-                Ausrüstung; “Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:                                         		 k)	mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konst- 1.	besonders konstruiert für militärische Zwecke,               ruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke; 2.	ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydrau­lik­leitungen gegen Beschädigungen von      		 l)	Container, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ außen durch umherfliegende Munitionssplitter              für militärische Zwecke; (z. B. selbstdichtende Leitun­gen) und konstru- iert für die Verwendung von                        			Technische Anmerkung: Besonders konstruiert für Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt               militärische Zwecke´ im Sinne von Unternummer über 839 K (566°C) oder                                   0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden 3.	besonders konstruiert oder ausgelegt für einen               militärspezifischen Eigenschaften: Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elekt-        			 a)	Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer romagnetischer Impuls);                                       Impuls), b) ABC-Schutz, Technische Anmerkung: Der Begriff elektromag-           			c)	    Beschichtung zur Signaturunterdrückung netischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeab-            (Infrarot oder Radar) oder sichtigte Störbeeinflussung, die durch elektro­    			d) ballistischer Schutz. magnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüs­ tung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder   		 m)	Fähren, soweit nicht anderweitig von der Liste für Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.             Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstru- f)	„Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert            iert für militärische Zwecke; für militärische Zwecke in Verbindung mit Syste­ men, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der        		 n)	Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial               „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 (Teil I A) erfasst erfasst werden bzw. wird;                  oder 0010 erfassten Waren; g)	Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüs­       		 o)	Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen tung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders               für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), konstruiert für militärische Zwecke, sowie beson-             besonders konstruiert für militärische Zwecke; ders für militärische Zwecke konstruierte oder         		 p)	„Brennstoffzellen“, soweit nicht anderweitig von ‚geänderte‘ Bestandteile;                                     der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs­ material (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert h)	Ausrüstung und Material, beschichtet oder behan-              oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke. delt für die Unterdrückung von Signaturen, beson- ders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
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ANLAGE 4           75 Technische Anmerkungen:                                    			g) Stetigmischer für Festtreibstoffe, 1. nicht belegt.                                           			 h)	Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerklei­nern 2.	ʻgeändertʼ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine                  oder Mahlen der Bestandteile von militäri­schen bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige                  Treibstoffen, Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit  			 i)	Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die               einheitlicher Partikelgröße bei den in Unter­num­ Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische                 mer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern, Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.       			j)	      Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe. 0018 ‚Herstellungsausrüstung und Bestandteile wie folgt: a)	besonders konstruierte oder besonders geänderte       0019	Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ der von der Liste         Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchs­ für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I          modelle wie folgt und besonders konstruierte A) erfassten Waren und besonders konstruierte              Bestandteile hierfür: Bestandteile hierfür; a)	„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die b)	besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen                 Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von               Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und be-  		 b)	Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die sonders konstruierte Ausrüstung hierfür.                      Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;   Technische Anmerkung: ‚Herstellung‘ im Sinne der Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die    		 c)	energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.                    die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;   Anmerkung: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:                      		 d)	Ausrüstung, besonders konstruiert für die a) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,                       Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von b)	Prüfzentrifugen mit einer der folgenden                       Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Eigenschaften:                                            Systeme; 1.	Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als      		 e)	physische Versuchsmodelle und zugehörige 298 kW,                                               Dokumentation für die von Nummer 0019 erfass- 2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder                            ten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile; 3.	       Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/ 		 f)	„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung                   dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung [9,81 m/sec²]),                                       ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei c) Trockenpressen,                                                 einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit kor- d)	     Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert             rigierender Sehhilfe. oder geändert für militärische Treibstoffe, e)	     Schneidmaschinen zum Ablängen strang­            		   Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlen­ gepresster Treibstoffe,                                waffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungs­ f)	Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern             fähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten größer/gleich 1,85 m und einem                         Einsatz von Produktionsvermögen größer als 227 kg,
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76          ANLAGE 4 a)	„Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömm­        			    Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile licher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung              Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten erreichen,                                                     oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht b)	Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder                 elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunst­ ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aus-                stoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, senden, oder                                                   hergestellt sind. c)	Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend star-  		 b)	„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende kes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in             Maschinen und Transformatoren), besonders kons- einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.         truiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raum­fahr­    Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüs­­               zeug und betriebsfähig während der Fahrt. tung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlen­waffensysteme:                                   			    Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht a)	Geräte für die Erzeugung von Primärenergie,                     hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit ei- Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für           nem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der die Energiekonditionierung und Geräte für die              in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supralei- Handhabung von Treibstoffen,                               tender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,                       diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ c)	Systeme für die Auswertung der Schadens­                        Baugruppe im Generator sind. wirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung, d)	Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,                                      0021 „Software“ wie folgt: e)	Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,           		 a)	„Software“, besonders entwickelt oder geändert für: f)	anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjuga­            			1.	     „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder toren (phase conjugators),                                     Instandhaltung von Ausrüstung, die von der g)	      Strominjektoren für negative Wasserstoffionen­                 Liste für Waffen, Munition und strahlen,                                                      Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird, h)	      „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile     			2.	     „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von (accelerator components),                                      Werkstoffen und Materialien, die von der Liste i)	Ausrüstung für die Zusammenführung von                              für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion                 (Teil I A) erfasst werden, oder beam funnelling equipment),                        			3.	     „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder j)	Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines                       Wartung von „Software“, die von der Liste für energiereichen Ionenstrahls,                                   Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I k)	„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung                       A) erfasst wird; von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen. b)	spezifische „Software“, nicht erfasst von Unter­ 0020	Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“                nummer 0021a, wie folgt: Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte         			 1.	„Software“, besonders entwickelt für militärische Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör                      Zwecke und besonders entwickelt für die hierfür:                                                              Modellierung, Simulation oder Auswertung mi- litärischer Waffensysteme, a)	Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt         			 2.	„Software“, besonders entwickelt für militäri- für den Einbau in ein militärisches Land-, See-,                   sche Zwecke und besonders entwickelt für die Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der                     Modellierung oder Simulation militärischer Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K ( 170°C) zu                Operationsszenarien, erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
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ANLAGE 4             77 3.	„Software“ für die Ermittlung der Wirkung kon-        		Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für ventioneller, atomarer, chemischer oder biolo-      „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung gischer Kampfmittel,                                (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung 4.	„Software“, besonders entwickelt für militäri-           von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs­ sche Zwecke und besonders entwickelt für            material (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann Anwendungen im Rahmen von Führungs-,                erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von Informations-, Rechner- und Aufklärungs­            der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial systemen (C I oder C I); 3        4 (Teil I A) erfasst werden. c)	„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a        		Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert,          wie folgt: um nicht von der Liste für Waffen, Munition und       			 a)	„Technologie“, die das unbedingt notwendige Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu               Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und befähigen, die militärischen Funktionen der von                  Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial                  erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgeneh­ (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.                     migung erteilt wurde; b)	„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche 0022 „Technologie“ wie folgt:                                            Grundlagenforschung“ oder für Patent­anmel­ dungen erforderliche Informationen handelt; a)	„Technologie“, soweit nicht von Unternummer            			 c)	„Technologie“ für die magnetische Induktion zum 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Her­                  Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen. stellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Repara­ tur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs­ material (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist; b) „Technologie“ wie folgt: 1.	      „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruk­ tion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Her­stellungsanlagen“ für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfass­ten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstell­ ungs­anlagen“ nicht erfasst werden; 2.	      „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwick­ lung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Repro­duk­ tionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird, 3. nicht belegt, 4. nicht belegt, 5.	      „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militä- rischem Material.
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78 Anlage 5 Kriegswaffenliste                                             14.	Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen: Teil A                                                             1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik                 Schnittstellen zur Avionik verfügt, Deutschland verzichtet hat (Atomwaffen, biologische und            2. integrierte elektronische Kampfmittel, chemische Waffen)                                                  3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem 15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14 Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen             16. 	Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Sub­        die Waffen der Nummer 13 stanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen For­ schung auf den Gebieten der reinen und angewandten            III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungs­ Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die                      fahrzeuge Substanzen und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder Nachweiszwecken dienen.     17.	Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden (Teil A der Kriegswaffenliste wird hier nicht wiedergegeben.) 18. Unterseeboote 19.	kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet Teil B – Sonstige Kriegswaffen                                     sind 20.	Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, I. Flugkörper                                                      Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote 21. Landungsboote, Landungsschiffe 7. Lenkflugkörper                                             22. Tender, Munitionstransporter 8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)                            23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22 9. sonstige Flugkörper 10.	Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der        IV. Kampffahrzeuge tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr                                24. Kampfpanzer 11.	Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8         25.	sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen so-         gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge wie der Raketenwerfer                                    26.	Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den 12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9                  Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind 27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25 28. Türme für Kampfpanzer II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber 13.	Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgen-    V. Rohrwaffen den Merkmale besitzen: 1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über     29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende                Wasserkühlung, Schnittstellen zur Avionik verfügt,                       b)	Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als 2. integrierte elektronische Kampfmittel,                        Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militäri- 3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem               schen Streitkraft eingeführt worden sind, c)	vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer mili- tärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
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ANLAGE 5         79 d)	halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni-       53. Gewehrgranaten gen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei ei- 54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52 ner militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, 55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52 und der Jagd- und Sportgewehre 30.	Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen                                           IX. Sonstige wesentliche Bestandteile 31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art 32. Maschinenkanonen                                          56.	Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9 33.	gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der              und 40 Nummern 31 und 32                                        57.	Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32                 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungs­ 35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32           anzünder 36. Trommeln für Maschinenkanonen                             58.	Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60 59.	Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, VI. L eichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer,                   49 und 61 Minenleg- und Minenwurfsysteme                           60.	Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61 37.	rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen 38. Flammenwerfer 39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen              X. Dispenser 61.	Dispenser zur systematischen Verteilung von VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition               Submunition 40. Torpedos 41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)              XI. Laserwaffen 42.	Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)                 62.	Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte 43. Minen aller Art                                                Erblindung zu verursachen. 44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben 45. Handflammpatronen 46. Handgranaten 47.	Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel 48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43 VIII. Sonstige Munition 49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32 50.	Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenom- men Patronenmunition mit Vollmantelweichkern­ geschoss, sofern 1. d  as Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und 2. P  atronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird 51. Munition für die Waffen der Nummer 30 52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39
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80 Anlage 6 Waffenembargos im Jahr 2015 Der Kreis der von Waffenembargos betroffenen Länder kann sich jederzeit ändern. Aktuelle Informationen zu den bestehenden Waffen­em­ bargos und den jeweiligen (rechtlichen) Grundlagen finden sich auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.ausfuhrkontrolle.info) unter „Embargos“. Nachfolgend sind die Länder aufgeführt, bezüglich derer im Berichtsjahr ein Waffenembargo bestand. Armenien Aserbaidschan China Côte d‘Ivoire Eritrea Irak Iran, Islamische Republik Kongo, Demokratische Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Libanon Liberia Libyen Myanmar Simbabwe Somalia Sudan Südsudan Syrien, Arabische Republik Russische Föderation Weißrussland Zentralafrikanische Republik Darüber hinaus bestanden im Berichtsjahr Waffenembargos gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen •  zur Bekämpfung des Terrorismus; •  angesichts der Lage in Afghanistan; •  die mit dem Al-Quaida-Netzwerk in Verbindung stehen; •  aufgrund der Lage in Somalia; •  angesichts der Lage in Jemen.
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