Microsoft Word - Bericht2006_v2.0_Komplettfassung_ohne VS.doc
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre“
b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 1997 bis 2006 In der nachfolgenden Tabelle werden die jeweiligen Gesamtwerte der jährlichen Ausfuhren von Kriegswaffen (einschließlich der Bundeswehrabgaben) und deren Anteil am deutschen Gesamtexport innerhalb der letzten sieben Jahre dargestellt: Jahr Gesamtwert Anteil in % am deutschen in Mio. € Gesamtexport 1997 707,4 0,16 1998 683,9 0,14 1999 1454,2 0,29 2000 680,2 0,11 2001 367,3 0,06 2002 318,4 0,06 2003 1.332,8 0,20 2004 1.129,1 0,15 2005 1.629,7 0,26 2006 1374,2 0,15 Grafisch stellt sich diese Entwicklung wie folgt dar: Entwicklung der Kriegswaffenausfuhren insgesamt nach Gesamtwert: 1800 1600 1400 1200 Gesamtwert in Mio. € in Mio. € 1000 800 600 400 200 0 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 19 19 19 20 20 20 20 20 20 20 50
3. Deutscher Rüstungsexport im internationalen Vergleich Die Problematik des Vergleichs der tatsächlichen weltweiten Rüstungsexporte wurde im Rüstungsexportbericht 2001 an dieser Stelle näher erläutert. Zwischenzeitlich sind keine weiteren Vereinheitlichungen der relevanten statistischen Grundlagen und angewandten Erhebungstechniken erfolgt. Festzuhalten bleibt, dass auch die eingehend recherchierten Veröffentlichungen von Nichtregierungsorganisationen und Fachinstituten letztlich nur von begrenztem Aussagewert sind, was nicht zuletzt durch deren sehr unterschiedliche Befunde deutlich wird. Das Stockholmer SIPRI-Institut sah Deutschland für 2006 auf dem dritten Platz. Für den Zeitraum von 2001 bis 2005 rangiert Deutschland nach den Feststellungen dieses Instituts auf 51 Platz 4 ; die besonderen analytischen Methoden von SIPRI, die in dem zitierten Jahrbuch detailliert erläutert werden, lassen einen Vergleich mit den Ergebnissen anderer Institute kaum 52 zu . Der von SIPRI für Deutschland festgestellte starke Anstieg von Exporten von „major conventional weapons systems“ ist für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar und kann mit dem vollständigen Befund dieses Berichts (Abschnitt III. 2) nicht in Einklang gebracht werden. Demgegenüber sieht eine Studie des International Institute for Strategic Studies (IISS) Deutschland (gemeinsam mit Kanada) für 2005 mit deutlichem Abstand hinter China auf Platz 6 - gleich auf mit Israel und knapp vor Kanada. Platz 1 belegen dabei die die USA, mit sehr weitem Abstand gefolgt von Großbritannien, Russland, Frankreich und China. Der deutsche Weltmarktanteil lag nach dieser Studie für 2005 bei 2,4 % (zum Vergleich: USA 45,6 %, Russland 11,0 %, Frankreich 6,3 %, Großbritannien 12,2 %, Italien 0,8 %, restliches Europa 8,3 53 %) und ist damit deutlich zurückgegangen. 54 Nach einer Studie des amerikanischen Congressional Research Service (CRS) gingen 2005 ca. 55 70 % der weltweiten Waffenausfuhren in Drittländer . Von allen Ausfuhren an Drittländer 51 SIPRI Yearbook 2007, Kapitel 10 sowie http://www.sipri.org/contents/armstrad/output_examples.html 52 SIPRI legt seinen Berechnungen einen sog. „trend indicator value“ zugrunde. Dabei wird versucht, den tatsächlichen Wert eines Waffensystems zu schätzen, unabhängig von dem in einem konkreten Geschäft tatsächlich vereinbarten Kaufpreis, da ansonsten Geschenke und überteuerte Angebote sowie Militärhilfen außer Betracht blieben. Zur Ermittlung dieses (fiktiven aber die Bedeutung der Transaktion widerspiegelnden Preises) arbeitet SIPRI mit unterschiedlichen Schätzungen, Faustregeln und Vergleichsmaßstäben. 53 IISS, The Military Balance 2007, S. 412. 54 CRS Report for Congress, Conventional Arms Transfers to Developing Nations, 1998-2005 vom 23.10.2006, Verfasser: Richard F. Grimmett. 55 Nach der Terminologie des CRS-Berichts entspricht die Gruppe der „developing nations“ den Drittländern im Sinne des Rüstungsexportberichts, aber ohne Russland und europäischen Ländern. 51
weltweit kommen aus den USA 45,8 %, Russland 15,2 % und Großbritannien 13,6 %, Frankreich 7,3 %; rund 1,1 % (Vorjahr: 2,2 %) kommen danach aus Deutschland. Im Trend der Jahre 1998-2005 dominieren dieser Analyse zufolge die USA mit großem Abstand vor Russland, Großbritannien und Frankreich; wiederum mit erheblichem Abstand folgen China, Deutschland 56 und Italien . Aus der Gruppe der westeuropäischen Staaten zählt der Bericht neben Frankreich auch Großbritannien, Deutschland und Italien zu den führenden Exportländern, wobei die drei letztgenannten aber nur durch außergewöhnliche Großprojekte für das eine oder andere Jahr Bedeutung erlangten. Nach dem CRS-Bericht variiert die Bedeutung von Drittlandsexporten für die Lieferländer erheblich. Während danach Russland und China jeweils über 90 % ihrer Exporte in Drittländer tätigen, sind es für Frankreich 86 %, für Großbritannien 76 %, für Italien 34 % für Deutschland 28 % und für alle anderen europäischen Staaten 45 % (Zeitraum 2002 bis 2005). Bezogen auf den Kreis der EU-Mitgliedstaaten bietet der 8. Jahresbericht zum EU- 57 Verhaltenskodex eine recht gute Vergleichsgrundlage . Danach lag Deutschland im Jahre 2005 innerhalb der EU mit weitem Abstand hinter Frankreich und vor Großbritannien auf dem zweiten Platz beim Gesamtwert der erteilten Ausfuhrgenehmigungen. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass u. U. ein erhebliches Exportvolumen über sog. offene Allgemeingenehmigungen abgewickelt wird, so dass in den betroffenen Ländern entsprechende Exporte nicht statistisch erfasst werden. Auf den weiteren Rängen folgen mit erheblichem Abstand Schweden, Italien, Spanien und die Niederlande. IV. Militärische Hilfen Wie in den Vorberichten mitgeteilt, wurden in der Vergangenheit – bis Mitte der neunziger Jahre – NATO-Ländern im Rahmen militärischer Hilfsprogramme kostenlos Rüstungsgüter zur Verfügung gestellt. Diese Programme sind ausgelaufen. Im Rahmen des Ausstattungshilfeprogramms der Bundesregierung für ausländische Streitkräfte ist die Lieferung von Waffen, Munition und Maschinen zu ihrer Herstellung ausgeschlossen. Damit sind diese Hilfen für den Rüstungsexportbericht nicht relevant. 56 S. 58. 57 Vgl. Fn. 18. 52
V. Rüstungskooperationen Regierungsvereinbarungen zu amtlichen Kooperationen sind in den allerwenigsten Fällen auch exportrelevant. Häufig betreffen sie die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung oder der allgemeinen Technologie, aber auch Sachverhalte wie den gegenseitigen Austausch von Information. 53
Anlage 1 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern In dem Bestreben, - ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten, - im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren, - durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens, der Gewaltprävention, der Menschenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten, - dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben, - darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen, hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen: I. Allgemeine Prinzipien 1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) über Exporte von 1 2 Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Übereinstimmung mit dem von dem Rat der Europäischen Union (EU) angenommenen ”Verhaltenskodex der Europäischen Union für 3 Waffenausfuhren” vom 8. Juni 1998 bzw. etwaigen Folgeregelungen sowie den von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) am 25. November 1993 verabschiedeten ”Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen”. Die Kriterien des EU-Verhaltenskodex sind integraler Bestandteil dieser Politischen Grundsätze. Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum EU-Verhaltenskodex restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang. 2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen. 3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen 1 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile). 2 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen. 3 als Anlage beigefügt. 54
fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle. 4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt. 5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter ist in wirksamer Weise sicherzustellen. 4 5 II. NATO-Länder , EU-Mitgliedstaaten, NATO-gleichgestellte Länder 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. 2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europapolitischen Interesse liegen. Bei Koproduktionen mit in Ziffer II. genannten Ländern, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, werden diese rüstungsexportpolitischen Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht. Dabei wird die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II.3). 3. Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen. In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Menschenrechtskriteriums abwägen. 4. Vor Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des 4 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6. 5 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz. 55
Bundeskanzleramtes, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen vorliegen. Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwendung deutscher Zulieferungen werden – in der Regel nach Bundessicherheitsrats-Befassung – z. B. in folgenden Fällen geltend gemacht: - Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt, - Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden, - Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, - Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, - Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Kooperationspartner zurückstehen muss. Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer III. 4–7 angestellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden. 5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unternehmen der in Ziffer II. genannten Länder, die nicht Gegenstand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Einfluss nehmen. Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig die nötigen Informationen über Exportabsichten seiner Partner geben zu können und vertragliche Endverbleibsklauseln vorzusehen. 6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, ist das Kooperationspartnerland ausfuhrrechtlich Käufer- und Verbrauchsland. Wenn diese Teile durch festen Einbau in das Waffensystem integriert werden, begründet die Verarbeitung im Partnerland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung. III. Sonstige Länder 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in andere als in Ziffer II. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen. Die Bundesregierung wird von sich aus 56
keine privilegierenden Differenzierungen nach einzelnen Ländern oder Regionen vornehmen. 2. Der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG genehmigungspflichtig) wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. 3. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter (nach AWG genehmigungspflichtig) werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind. In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 AWG. 4. Genehmigungen für Exporte nach KWKG und/oder AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle. 6 5. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder, - die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, - in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden. Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt. 6. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt wird. 7. Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf - die Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität, - die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht- internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts, 6 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen. 57
- die Übernahme von Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der im EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren aufgeführten Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen, - seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, berücksichtigt. IV. Sicherung des Endverbleibs 1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland sichergestellt ist. Dies setzt in der Regel eine entsprechende schriftliche Zusicherung des Endempfängers sowie weitere geeignete Dokumente voraus. 2. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, dürfen nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die ein Reexportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt werden. Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder reexportiert bzw. im Sinne des EU- Binnenmarktes verbracht werden. 4. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. V. Rüstungsexportbericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Rüstungsexportbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden. 58
Anlage zu den ”Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegs- waffen und sonstigen Rüstungsgüter” vom 19. Januar 2000 VERHALTENSKODEX DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR WAFFENAUSFUHREN angenommen vom Rat der EU am 8. Juni 1998 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UNTER ZUGRUNDELEGUNG der vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg und Lissabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten gemeinsamen Kriterien, IN ANERKENNUNG der besonderen Verantwortung der rüstungsexportierenden Länder, ENTSCHLOSSEN, hohe gemeinsame Maßstäbe zu setzen, die als Minimalstandards für die Verwaltungspraxis und die bei Exporten konventioneller Rüstungsgüter durch alle Mitgliedstaaten auszuübende Zurückhaltung anzusehen sind, und zur Verstärkung des Austausches relevanter Informationen mit dem Ziel, größere Transparenz zur erreichen, ENTSCHLOSSEN, die Ausfuhr von Ausrüstung zu verhindern, die zu interner Repression oder internationaler Aggression eingesetzt werden oder zu regionaler Instabilität beitragen könnte, IN DEM WUNSCH, im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ihre Zusammenarbeit zu verstärken und ihre Konvergenz auf dem Gebiet der Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter zu fördern, IN KENNTNIS ergänzender Maßnahmen gegen illegale Transfers, getroffen durch das EU- Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen, IN ANERKENNUNG des Wunsches von Mitgliedstaaten, eine Rüstungsindustrie als Teil ihrer industriellen Basis wie auch ihrer Verteidigungsanstrengungen aufrechtzuerhalten, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Staaten ein Recht haben, im Einklang mit dem von der VN-Charta anerkannten Recht auf Selbstverteidigung, die Mittel zu Selbstverteidigung zu exportieren, HAT folgenden Verhaltenskodex sowie folgende operative Bestimmungen ANGENOMMEN: KRITERIUM EINS Die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat und der von der Gemeinschaft verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte über Nichtverbreitung und andere Sachbereiche sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen Eine Ausfuhrgenehmigung sollte verweigert werden, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu: a) den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen zur 59