Microsoft Word - Bericht2006_v2.0_Komplettfassung_ohne VS.doc

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

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Durchsetzung von VN-, OSZE- und EU-Waffenembargos; b) den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenübereinkommen; c) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Wassenaar-Arrangements; d) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei Antipersonenminen auszuführen. KRITERIUM ZWEI Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland Die Mitgliedstaaten werden, nachdem sie eine Bewertung der Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen in den Menschenrechtsübereinkünften vorgenommen haben, a) keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zur internen Repression benutzt werden könnte; b) besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art der Ausrüstung erfolgenden Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten zu lassen, in denen von den zuständigen Gremien der VN, des Europarates oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden. Für diese Zwecke wird Ausrüstung, die zu interner Repression benutzt werden könnte, unter anderem solche oder vergleichbare Ausrüstung umfassen, die vom angegebenen Endverwender nachweislich zu interner Repression benutzt worden ist oder bei der Grund zur Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw, am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet wird und zu interner Repression genutzt wird. Entsprechend dem operativen Paragraphen 1 dieses Verhaltenskodex wird die Art der Ausrüstung sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn ihre Verwendung für Zwecke der inneren Sicherheit beabsichtigt ist. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind. KRITERIUM DREI Die innere Lage im Endbestimmungsland, als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneter Konflikte 60
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Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhren genehmigen, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören bzw. verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden. KRITERIUM VIER Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde. Bei Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konfliktes zwischen dem Empfängerland und einem anderen Land; b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Empfängerland in der Vergangenheit versucht bzw. angedroht hat; c) ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ausrüstung anders als für die legitime nationale Sicherheit und die Verteidigung des Empfängerlandes verwendet wird; d) das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht wesentlich zu beeinträchtigen. KRITERIUM FÜNF Die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fallen, sowie die nationale Sicherheit von befreundeten und verbündeten Ländern Die Mitgliedstaaten berücksichtigen: a) die möglichen Auswirkungen der geplanten Ausfuhr auf ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf diejenigen von befreundeten Ländern, Verbündeten und anderen Mitgliedstaaten, wobei sie anerkennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der Kriterien zur Achtung der Menschenrechte und über die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region nicht beeinträchtigt werden darf; b) die Gefahr der Verwendung der betreffenden Güter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die von befreundeten Ländern, Verbündeten oder anderen Mitgliedstaaten; c) die Gefahr des ”reverse engineering” oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers. 61
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KRITERIUM SECHS Das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere was seine Haltung zum Terrorismus, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und die Einhaltung des Völkerrechts anbelangt Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in Bezug auf: a) seine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität; b) seine Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Nichtanwendung von Gewalt, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts; c) seine Verpflichtung zur Nichtverbreitung und andere Bereiche der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der in Kriterium Eins unter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen. KRITERIUM SIEBEN Das Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen Bei der Beurteilung der Auswirkung der beabsichtigten Ausfuhr auf das Einfuhrland und des Risikos, dass ausgeführte Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender gelangen könnten, wird Folgendes berücksichtigt: a) die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich jeder Beteiligung an VN- oder anderen friedenserhaltenden Maßnahmen; b) die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, die Ausrüstung zu benutzen; c) die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen; d) das Risiko, dass die Waffen wiederausgeführt werden oder zu terroristischen Vereinigungen umgeleitet werden (in diesem Zusammenhang wäre bei Ausrüstung zur Terrorismusbekämpfung eine besonders sorgfältige Prüfung angebracht). KRITERIUM ACHT Die Vereinbarkeit der Rüstungsexporte mit der technischen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfängerlandes, unter der Berücksichtung, dass es wünschenswert ist, dass Staaten ihren legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnissen mit dem geringstmöglichen Abzweigen von menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen für Rüstungszwecke entsprechen 62
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Die Mitgliedstaaten berücksichtigen, im Lichte von Informationen aus einschlägigen Quellen, wie Berichten von UNDP, Weltbank, IWF und OECD, ob der geplante Export die tragfähige Entwicklung des Empfängerlandes ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang die relative Bedeutung der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Empfängerlandes und berücksichtigen dabei auch jedwede EU- oder bilaterale Hilfe. OPERATIVE BESTIMMUNGEN 1.   Jeder EU-Mitliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für militärische Ausrüstung in jedem Einzelfall anhand der Vorschriften des Verhaltenskodex. 2.   Dieser Kodex lässt das Recht der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen, unberührt. 3.   Die Mitgliedstaaten teilen auf diplomatischen Wege Einzelheiten zu den abgelehnten Ausfuhranträgen mit, die in Übereinstimmung mit dem Verhaltenkodex für militärische Ausrüstung verweigert werden, und fügen eine Begründung bei, warum die Genehmigung verweigert wurde. Die mitzuteilenden Einzelangaben sind in dem Mustervordruck in der 1 Anlage enthalten. Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt, die von einem anderen Mitgliedstaat bzw. anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion verweigert worden ist, konsultiert er zunächst den bzw. die Mitgliedstaaten, die die Genehmigung verweigert haben. Falls der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an die Konsultationen dennoch beschließt, die Genehmigung zu erteilen, teilt er dies dem bzw. den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ursprünglich ver- weigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe. Die Entscheidung über den Transfer bzw. die Verweigerung des Transfers von militärischer Ausrüstung bleibt im Ermessen eines jeden Mitgliedstaates. Als Ablehnung einer Genehmigung ist anzusehen, wenn der Mitgliedstaat die Genehmigung des tatsächlichen Verkaufs oder der konkreten Ausfuhr der betreffenden militärischen Ausrüstung abgelehnt hat und es andernfalls zu einem Verkauf oder Abschluss des betreffenden Vertrags gekommen wäre. Für diese Zwecke kann eine notifizierbare Ablehnung, im Einklang mit nationalen Verfahren, auch die Ablehnung einer Genehmigung für die Aufnahme von Verhandlungen oder ein abschlägiger Bescheid auf eine förmliche Voranfrage zu einem bestimmten Auftrag sein. 4.   Die EU-Mitgliedstaaten behandeln derartige Ablehnungen und die entsprechenden Konsultationen vertraulich und ziehen daraus keine wirtschaftlichen Vorteile. 5.   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf die baldige Annahme einer gemeinsamen Liste der vom Verhaltenskodex erfassten militärischen Ausrüstung hin, die sich auf entsprechende nationale und internationale Listen stützt. Bis zur Annahme einer solchen gemeinsamen Liste erfolgt die Ariwendung des Verhaltenskodex auf der Grundlage nationaler Kontrolllisten, in die, soweit zweckmäßig, Bestandteile einschlägiger internationaler Listen einbezogen werden. 1 Nicht abgedruckt. 63
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6.   Die in diesem Kodex aufgeführten Kriterien und das unter Paragraph 3 der Operativen Bestimmungen vorgesehene Konsultationsverfahren gelten auch für die in Anhang 1 des 2 Beschlusses 94/942/GASP des Rates                        aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Endempfänger solcher Ausrüstung die Streitkräfte oder internen Sicherheitskräfte oder ähnliche Einheiten des Empfängerlandes sein werden. 7.   Damit der Verhaltenskodex den größtmöglichen Nutzeffekt erhält, werden die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP tätig werden, um ihre Zusammenarbeit zu verstärken und ihre Konvergenz im Bereich der Ausfuhr konventioneller Waffen fördern. 8.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten jährlich vertraulich einen Bericht über seine Rüstungsexporte und seine Durchführung des Verhaltenskodex. Diese Berichte werden auf einer jährlichen Tagung im Rahmen der GASP erörtert. Auf dieser Tagung werden auch die Funktionsweise des Verhaltenskodex überprüft, etwa erforderliche Verbesserungen ermittelt und dem Rat ein konsolidierter Bericht übermittelt, der auf Beiträgen der Mitgliedstaaten aufbaut. 9.   Die Mitgliedstaaten beurteilen, sofern geboten, gemeinsam im Rahmen der GASP anhand der Grundsätze und Kriterien des Verhaltenskodex die Lage potenzieller oder tatsächlicher Empfänger von Rüstungsausfuhren aus Mitgliedstaaten. 10. Es wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten, soweit geboten, die Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen berücksichtigen können, diese Faktoren jedoch die Anwendung der oben angeführten Kriterien nicht beeinträchtigen werden. 11. Die Mitgliedstaaten werden sich nach Kräften dafür einsetzen, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, sich den Grundsätzen dieses Verhaltenskodex anzuschließen. 12. Der Verhaltenskodex und die Operativen Bestimmungen ersetzen alle bisherigen Ausführungen zu den gemeinsamen Kriterien von 1991 und 1992. 2 ABl. EG Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, S. 8. Zuletzt geändert durch den Beschluss 98/232/CFSP (ABl. EG Nr. L 92 vom 25. März 1998, S. 1). 64
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Anlage 2a Ausfuhrliste Teil I A    Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial Anmerkung: Chemikalien werden mit Namen und CAS-Nummer (CAS= Chemical Abstract Service) aufgeführt. Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydraten) werden unabhängig von Namen oder CAS-Nummer erfasst. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung zu erleichtern, ob eine Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung erfasst wird. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen (z.B. Enantiomere) einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können. 0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a)      Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre; Anmerkung:         Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen: 1. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden, 2. Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Origi- nale vor 1890 hergestellt wurden, 3. Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wur- den, und ihre Reproduktionen. b)      Waffen mit glattem Lauf (Flinten) wie folgt: 1.     Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2.     andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: a)      Vollautomaten, b)      Halbautomaten oder Repetierer; c)      Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; d)      Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen und Mündungsfeuerdämpfer für die von Unternummern 0001a, 0001b und 0001c erfassten Waffen und besonders für mili- tärische Zwecke konstruierte Waffenzielgeräte; Anmerkungen zu Unternummern 0001a bis 0001d: 1. Die Unternummer 0001b2b erfasst nur Waffen mit glattem Lauf, die vor dem Nachladen mehr als drei Schüsse abgeben können. 2. Die Unternummern 0001a bis 0001c erfassen nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer 0003 erfasste Munition verschießen können. 3. Die Unternummern 0001a bis 0001c erfassen Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind. 65
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0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a)     Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, rückstoßfreie Waffen und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür; Anmerkung:        Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und be- sonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treib- ladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungs- gegenstände ein. b)     militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren; Anmerkung:        Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen. c)     Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen. 0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a)     Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen; b)     Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition. Anmerkung 1:      Besonders konstruierte Bestandteile schließen ein: a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z.B. Ambosse in Zündhütchen, Geschoss- mäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall, b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen, c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung, d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen, e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Ge- schosse. Anmerkung 2:      Unternummer 0003a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer. Anmerkung 3:      Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: a) Signalmunition, b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen. Anmerkung 4:      Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22. 66
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0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung:         Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011a, Anmerkung 7. a)      Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, "pyrotechnische" Munition, Patronen und Simulatoren (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert); Anmerkung:        Unternummer 0004a schließt ein: 1. Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Spreng- körper, 2. Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper. b)      Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromver- sorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer 0004a erfassten Waren. Anmerkung:        Unternummer 0004b schließt ein: 1. fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t Flüssiggas pro Tag, 2. schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen. Technische Anmerkung: Tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind, werden nicht als besonders konstruiert für die Ortung der von Unternummer 0004a erfassten Waren angesehen. 0005 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstru- iertes Zubehör hierfür: a)      Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenziel- rechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; b)      Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielver- folgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizie- rungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); c)      Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung; d)      Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a oder 0005b erfassten Ausrüstung. 67
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0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: Anmerkung:       Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011a, Anmerkung 7. a)     Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: ´Landfahrzeuge´ im Sinne der Unternummer 0006a schließen auch Anhänger ein. b)     geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz zu bewirken. Anmerkung 1:     Unternummer 0006a schließt ein: a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahr- zeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Star- ten der von Nummer 0004 erfassten Waffen, b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme. Anmerkung 2:     Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unter- nummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein: a) Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart, b) Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient werden können, c) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z.B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen), d) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen, e) Tarnbeleuchtung, f) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges. Anmerkung 3:     Nummer 0006 erfasst keine zivilen Sonderschutzlimousinen und Werttransporter mit Schutzpanzerung. Anmerkung 4:     Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile: a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen, b) Tarnnetzhalterungen, c) NATO-Kupplungen, d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I C, Nummer 9A991. 68
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0007 Chemische oder biologische Agenzien, "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Be- standteile und Materialien wie folgt: a)     Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe "für den Kriegsgebrauch" (zur Außergefechtset- zung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernich- tung von Ernten oder der Umwelt) und chemische Kampfstoffe einschließlich: 1. Nervenkampfstoffe: a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie: Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0), b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10), wie: Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6), c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie: VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9); 2. Hautkampfstoffe: a) Schwefelloste, wie: 1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5), 2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2), 3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6), 4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8), 5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2), 6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan, 7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan, 8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether, 9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8), b) Lewisite, wie: 1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3), 2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8), 3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1), c) Stickstoffloste, wie: 1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8), 2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2), 3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1), 3. Psychokampfstoffe, wie: a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2), 4. Entlaubungsmittel, wie: a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF), b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange); b)     Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt: 1.     Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie: DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3), 2.     Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie: QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856- 11-8), 3.     Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7), 4.     Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5); 69
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