REB2009

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

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56     Anlage 2  ei der Beurteilung der Auswirkungen der Mili- B                                                           ie Mitgliedstaaten beurteilen anhand von Infor- D tärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Aus-         mationen aus einschlägigen Quellen, wie z. B. fuhr bestimmt sind, auf das Empfängerland und              Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, des Risikos, dass diese Technologie oder Güter auf         Weltbank, Internationaler Währungsfonds und Umwegen zu einem unerwünschten Endverwen-                  Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- der oder zu einer unerwünschten Endverwen-                 beit und Entwicklung, ob die geplante Ausfuhr dung gelangen könnten, wird Folgendes berück-              die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlan- sichtigt:                                                  des ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang den jeweiligen Anteil a)	die legitimen Interessen der Verteidigung              der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Em­ und der inneren Sicherheit des Empfänger-            pfängerlandes und berücksichtigen dabei auch landes, einschließlich einer etwaigen Beteili-       jedwede EU- oder bilaterale Hilfe. gung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen oder anderer Art;        Artikel 3 b)	die technische Fähigkeit des Empfängerlan-        Dieser Gemeinsame Standpunkt lässt das Recht der des, diese Technologie oder diese Güter zu      Mitgliedstaaten unberührt, auf nationaler Ebene eine benutzen;                                       restriktivere Politik zu verfolgen. c)	die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirk-          Artikel 4 same Ausfuhrkontrollen durchzuführen; (1)	Die Mitgliedstaaten informieren einander detail- d)	das Risiko, dass solche Technologie oder sol-          liert über Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, che Güter mit unerwünschtem Ziel wieder              die entsprechend den Kriterien dieses Gemeinsa- ausgeführt werden, und die bisherige Befol-          men Standpunkts verweigert wurden, und geben gung etwaiger Wiederausfuhrbestimmun-                die Gründe für die Verweigerung an. Bevor ein gen bzw. vorheriger Genehmigungspflich-              Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt, die von ten, die vom Ausfuhrmitgliedstaat gegebe-            einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nenfalls festgelegt wurden, durch das                innerhalb der letzten drei Jahre für eine im We- Empfängerland;                                       sentlichen gleichartige Transaktion verweigert worden ist, konsultiert er zunächst den bzw. die e)	das Risiko, dass solche Technologie oder sol-          Mitgliedstaaten, die die Genehmigung verwei- che Güter zu terroristischen Vereinigungen           gert haben. Beschließt der betreffende Mitglied- oder einzelnen Terroristen umgeleitet wer-           staat nach den Konsultationen dennoch, die Ge- den;                                                 nehmigung zu erteilen, so teilt er dies dem bzw. den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung ver- f)	die Gefahr eines Reverse Engineering oder              weigert haben, mit und erläutert ausführlich eines unbeabsichtigten Technologietrans-             seine Gründe. fers. (2)	Ob der Transfer von Militärtechnologie oder Mili- (8)	Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Mili-           tärgütern genehmigt oder verweigert wird, tärtechnologie oder Militärgütern mit der techni-          bleibt dem nationalen Ermessen eines jeden Mit- schen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit              gliedstaats überlassen. Eine Genehmigung gilt des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen              als verweigert, wenn der Mitgliedstaat die Geneh- ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legiti-      migung des tatsächlichen Verkaufs oder der Aus- men Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse              fuhr der Militärtechnologie oder der Militärgüter möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftli-           verweigert hat und es andernfalls zu einem Ver- che Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten.          kauf oder zum Abschluss des entsprechenden
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57 Vertrags gekommen wäre. Für diese Zwecke kann     Artikel 7 eine notifizierbare Verweigerung gemäß den na- tionalen Verfahren auch die Verweigerung der     Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmög- Zustimmung zur Aufnahme von Verhandlungen        liche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten oder einen abschlägigen Bescheid auf eine förm-  im Rahmen der GASP nach einer Verstärkung ihrer liche Voranfrage zu einem bestimmten Auftrag     Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konver- umfassen.                                        genz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. (3)	Die Mitgliedstaaten behandeln derartige Verwei- gerungen und die entsprechenden Konsultationen   Artikel 8 vertraulich und ziehen daraus keine wirtschaft­ lichen Vorteile.                                 (1)	Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mit- gliedstaaten jährlich einen vertraulichen Bericht Artikel 5                                                  über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und seine Umsetzung des Gemein- Ausfuhrgenehmigungen werden nur auf der Grund-             samen Standpunkts. lage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt.          (2)	Ein Jahresbericht der EU, der auf den Beiträgen Hierfür sind in der Regel eine gründlich überprüfte        aller Mitgliedstaaten beruht, wird dem Rat vorge- Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterla-          legt und in der Reihe C des Amtsblatts der Euro- gen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte          päischen Union veröffentlicht. offizielle Genehmigung erforderlich. Bei der Bewer- tung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Mi-     (3)	Außerdem veröffentlicht jeder Mitgliedstaat, der litärtechnologie oder Militärgüter zum Zwecke der          Technologie oder Güter der Gemeinsamen Mili- Produktion in Drittländern berücksichtigen die Mit-        tärgüterliste der EU ausführt, gegebenenfalls im gliedstaaten insbesondere die mögliche Verwendung          Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften, des Endprodukts im Erzeugerland sowie das Risiko,          einen Bericht über seine Ausfuhren von Militär- dass das Endprodukt zu einem unerwünschten End-            technologie und Militärgütern und stellt nach verwender umgeleitet oder ausgeführt werden                Maßgabe des Benutzerleitfadens Informationen könnte.                                                    für den Jahresbericht der EU über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts bereit. Artikel 6 Artikel 9 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gel- ten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunk-    Die Mitgliedstaaten beurteilen gegebenenfalls ge- tes aufgeführten Kriterien und das Konsultationsver-  meinsam im Rahmen der GASP anhand der Grund- fahren nach Artikel 4 für die Mitgliedstaaten auch in sätze und Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts Bezug auf Güter und Technologie mit doppeltem Ver-    die Lage potenzieller oder tatsächlicher Empfänger wendungszweck gemäß Anhang I der Verordnung           der von den Mitgliedstaaten ausgeführten Militär- (EG) Nr. 1334/2000, wenn schwerwiegende Gründe für    technologie und Militärgüter. die Annahme bestehen, dass die Endverwender sol- cher Güter und solcher Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte oder ähnliche Einhei- ten des Empfängerlandes sein werden. Wird in die- sem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnolo- gie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind dar- unter auch solche Güter und solche Technologie zu verstehen.
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58     Anlage 2 Artikel 10                                             Artikel 15 Die Mitgliedstaaten können zwar gegebenenfalls die     Dieser Gemeinsame Standpunkt wird drei Jahre nach Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirt-        seiner Annahme überprüft. schaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriel- len Interessen berücksichtigen, doch dürfen diese      Artikel 16 Faktoren die Anwendung der oben angeführten Kri- terien nicht beeinträchtigen.                          Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 11 Die Mitgliedstaaten setzen sich nach Kräften dafür     Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008. ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter ex- portierende Staaten zu ermutigen, die Grundsätze dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden. Sie         Im Namen des Rates betreiben mit den Drittstaaten, die die Kriterien an-  Der Präsident B. KOUCHNER wenden, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch über ihre Politik zur Kontrolle der Ausfuhr von Mili- tärtechnologie und Militärgütern und über die Anwendung der Kriterien. Artikel 12 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationa- len Rechtsvorschriften es ihnen erlauben, die Ausfuhr der Technologie und der Güter kontrollieren zu kön- nen, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU verzeichnet sind. Die Gemeinsame Militärgüter- liste der EU dient als Bezugspunkt für die nationalen Listen der Mitgliedstaaten für Militärtechnologie und Militärgüter, ersetzt diese aber nicht unmittelbar. Artikel 13 Der Benutzerleitfaden zum Verhaltenskodex der Eu- ropäischen Union für die Ausfuhr von Militärgütern, der regelmäßig aktualisiert wird, dient als Orientie- rungshilfe bei der Anwendung dieses Gemeinsamen Standpunkts. Artikel 14 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
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59 Anlage 3 Ausfuhrliste                                                     b)	Waffen mit glattem Lauf (Flinten) wie folgt: 1.	Waffen mit glattem Lauf, besonders Teil 1                                                                   konstruiert für militärische Zwecke, 2.	andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: A	Liste für Waffen, Munition und                          			 a) Vollautomaten, Rüstungsmaterial                                    			 b) Halbautomaten oder Repetierer; Anmerkung:                                                     c)	Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; Chemikalien werden mit Namen und CAS-Num- mer (CAS= Chemical Abstract Service) aufgeführt.         d)	Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen- Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen                 Lafetten, Ladestreifen und Mündungsfeuer- Struktur­formeln (einschließlich Hydraten) unab-             dämpfer für die von Unternummern 0001a, hängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Num-                   0001b und 0001c erfassten Waffen und be- mern werden angegeben, um die Bestimmung                     sonders für militärische Zwecke konstru- einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von                ierte Waffenzielgeräte; ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskrite-    		Anmerkungen zu Unternummern 0001a rium verwendet werden, da verschiedene Formen                bis 0001d: (z.B. Enantiomere) einer erfassten Chemikalie                1. Die Unternummer 0001b2b erfasst nur verschiedene CAS-Nummern haben und Mischun-                      Waffen mit glattem Lauf, die vor dem Nach­ gen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, eben-                laden mehr als drei Schüsse abgeben können. falls verschiedene CAS-Nummern haben können.                  2. Die Unternummern 0001a bis 0001c erfas- sen nicht für Exerziermunition besonders 0001	Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem                         kon­struierte Waffen, die keine von Num- Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuer-                      mer 0003 erfasste Munition verschießen waffen und Maschinenwaffen mit einem                              können. Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör,                 3. Die Unternummern 0001a bis 0001c erfas- geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders                       sen Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen konstruierte Bestandteile hierfür:                                nur dann, wenn sie vollautomatisch sind. 4. Die Unternummer 0001d erfasst nicht Ziel- a)	Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen,                       fernrohre ohne elektronische Bildverarbei- Maschinenpistolen und Maschinenge-                           tung mit bis zu vierfacher Vergrößerung, wehre;                                                       vorausgesetzt, sie sind nicht besonders kon­struiert für militärische Zwecke. Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht fol-                    0002	Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von gende Waffen:                                        20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder a) Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor         Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, 1938 hergestellt wurden,                        Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders b) Reproduktionen von Musketen, Gewehren           konstruierte Bestandteile hierfür: und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,                             a)	Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, c) Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen,              Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaf- die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre           fen, Einrichtungen zum Abfeuern von Ge- Reproduktionen.                                     schossen und Raketen, militärische Flam- menwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrich- tungen („signature reduction devices“) hierfür;
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60  Anlage 3 Anmerkung 1:                                      0003	Munition und Zünderstellvorrichtungen wie Unternummer 0002a schließt Injektoren,                 folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile Messgeräte, Speichertanks und be­sonders               hierfür: konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von              a)	Munition für die von Nummer 0001, 0002 Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungs­                   oder 0012 erfassten Waffen; gegenstände ein. b)	Zünderstellvorrichtungen, besonders kon­ Anmerkung 2:                                               struiert für die von Unternummer 0003a Unternummer 0002a erfasst nicht folgende                  erfasste Munition. Waffen: 1. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor  		        Anmerkung 1: 1938 hergestellt wurden,                            Besonders konstruierte Bestandteile in 2. Reproduktionen von Musketen, Gewehren                Nummer 0003 schließen ein: und Karabinern, deren Originale vor 1890                a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. hergestellt wurden.                                         Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und Anmerkung 3:                                                      andere Munitionsbestandteile aus Metall, Unternummer 0002a erfasst nicht handgehal-                   b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Senso- tene Abschussgeräte, besonders konstruiert,                      ren und Anzündvorrichtungen, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Spreng­               c) Stromquellen für die einmalige Abgabe ladung und keine Nachrichtenverbindung                           einer hohen Leistung, besitzen, über eine Entfernung von kleiner/                  d) Treibladungen, Treibladungspulver und gleich 500 m abzuschießen.                                       abbrennbare Hülsen für Treibladungen, e) Submunition einschließlich Bomblets, b)	militärische Nebel- und Gaswerfer, militäri-                        Minelets und endphasengelenkter sche pyrotechnische Werfer oder Genera­                         Geschosse. toren; Anmerkung 2: Anmerkung:                                                Unternummer 0003a erfasst nicht Munition Unternummer 0002b erfasst nicht Signal­                   ohne Geschoss (Manövermunition) und Ex­er­ pistolen.                                                 ziermunition mit gelochter Pulverkammer. c)	Waffenzielgeräte, besonders konstruiert                       Anmerkung 3: für die von Unternummer 0002a erfassten                   Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, Waffen.                                                    besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: a) Signalmunition, b) Vogelschreck-Munition („bird scaring“) oder c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen. Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer- Hülsenpatronen des Kalibers .22.
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61 0004	Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, an-        		    Anmerkung 1: dere Sprengkörper und Sprengladungen sowie              Unternummer 0004b schließt ein: zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt,             a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:                einer Produktionskapazität von mindes- tens 1 t Flüssiggas pro Tag, Ergänzende Anmerkung 1:                                  b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel Lenk- und Navigationsausrüstung:                              zum Räumen magnetischer Minen. Siehe Nummer 0011. Anmerkung 2: Ergänzende Anmerkung 2:                                     Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge               Geräte, die durch ihre Konstruktion aus- (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS):           schließlich auf die Ortung von metallischen Ge- Siehe Unternummer 0004c.                                genständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen a)	Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und              Gegenständen ungeeignet sind. Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen,          c)	Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahr- -Vorrichtungen und Zubehör, „pyrotechni-            zeuge (Aircraft Missile Protection Systems – sche“ Munition, Patronen und Simulatoren            AMPS). (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfass-     		      Anmerkung: ten Waren simuliert), besonders konstruiert         Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörper- für militärische Zwecke;                             abwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen: Anmerkung:                                           a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren: Unternummer 0004a schließt ein:                          1. passive Sensoren mit einer Spitzen­ a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben,                   empfindlichkeit zwischen 100–400 nm Brandbomben und Sprengkörper,                            oder b) Antriebsdüsen von Flugkörpern und                    2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.                   gepulstem Doppler-Radar; b) Auswurfsysteme für Täuschkörper; b)	Ausrüstung mit allen folgenden Eigen­                  c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare schaften:                                                Signatur als auch eine infrarote Signatur 1.	besonders konstruiert für militärische                        aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf Zwecke und                                           sich zu lenken, und 2.	besonders konstruiert für das Handha-                     d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ ben, Überwachen, Scharfmachen,                       und mit allen folgenden Eigenschaften: Strom­versorgen bei einmaliger Abgabe                1. das Flugkörperabwehrsystem für Luft- einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen,                   fahrzeuge ist ausschließlich in dem Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören,                     bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ Zünden, Entschärfen, Zerstören oder                      funk­tionsfähig, in das es selbst einge- Orten eines der folgenden Waren:                         baut ist und für das eines der folgen- a)	von Unternummer 0004a erfasste                                   den Doku­mente ausgestellt wurde: Waren oder                                           a) eine zivile Musterzulassung oder b)	unkonventionelle Spreng- und                                     b) ein gleichwertiges, von der Inter­na­ Brandvorrichtungen (USBV).                                tionalen Zivilluftfahrt-Organisa­tion (ICAO) anerkanntes Dokument;
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62    Anlage 3 2. d as Flugkörperabwehrsystem für Luft-   a)	Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, fahrzeuge beinhaltet einen Schutz,          besonders konstruiert oder geändert für um unbefugten Zugang zur „Software“         militärische Zwecke; zu verhindern und 3. das Flugkörperabwehrsystem für Luft-  		   Technische Anmerkung: fahrzeuge beinhaltet einen aktiven          Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer Mechanismus, der das System in einen         0006a schließen auch Anhänger ein. funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahr-    b)	geländegängige Fahrzeuge mit Allrad­ zeug“ entfernt wird, in das es einge-        antrieb, die nicht von Unternummer 0006a baut war.                                    erfasst werden, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen hergestellt 0005	Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Über­                  oder ausgerüstet wurden, um einen ballis­ wachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie                tischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/ verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüs-              BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 tung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen                    oder besser zu bewirken. wie folgt, besonders konstruiert für militäri- sche Zwecke, sowie besonders konstruierte          		Anmerkung 1: Bestandteile und besonders konstruiertes                Unternummer 0006a schließt ein: Zubehör hierfür:                                        a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, aus- a)	Waffenzielgeräte, die nicht von Unternum-                gestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum mer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bom-               Minenlegen oder zum Starten der von Num- benzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und               mer 0004 erfassten Waffen, Waffensteuersysteme;                               b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, b)	Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielent­          d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum fernungsmess-, Zielüberwachungs- oder                   Befördern und Schleppen von Munition oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Daten-                Waffensystemen und zugehörige Lade­ verknüpfungs („data fusion“)-, Erkennungs-              systeme. oder Identifizierungsvorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration („sensor     		     Anmerkung 2: integration equipment“);                             Die Änderung eines Landfahrzeuges für militäri­sche Zwecke, erfasst von Unternum- c)	Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen                    mer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektri- die von Unternummer 0005a oder 0005b                  sche oder mechanische Änderung, die ein oder erfasste Ausrüstung;                                  mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile d)	Prüf- oder Justierausrüstung, besonders                schließen ein: konstruiert für die Instandsetzung oder            a) Luftreifendecken in beschussfester oder bei Wartung der von Unternummer 0005a                       abgelassener Luft fahrtauglicher Spezial- oder 0005b erfassten Ausrüstung.                        bauart, b) Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus 0006	Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie                   dem Inneren des fahrenden Fahrzeugs folgt:                                                       bedient werden können, c) Panzerschutz von wichtigen Teilen Ergänzende Anmerkung:                                        (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen), Lenk- und Navigationsausrüstung:                       d) besondere Verstärkungen oder Lafetten für Siehe Nummer 0011.                                          die Aufnahme von Waffen,
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63 e) T   arnbeleuchtung,                             			   b)	Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid- f) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahr­                       cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Me- zeuges.                                                 thyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopro- pyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Anmerkung 3:                                                 Cn = C1 bis C10), wie: Tabun (GA): Phos- Nummer 0006 erfasst keine zivilen Sonder-                   phorsäuredimethylamid-cyanid- schutzlimousinen und Werttransporter mit                    ethylester (CAS-Nr. 77-81-6), Schutzpanzerung.                                  			 c)	Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S- (2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)- Anmerkung 4:                                                alkyl(R2)ester (R2 = H, Al­kyl- oder Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden                    Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = militärischen Bestandteile:                                Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Iso­ a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,                        propyl-) oder entsprechend alky- b) Tarnnetzhalterungen,                                   lierte bzw. protonierte Salze, wie: c) NATO-Kupplungen,                                       VX: Methylthiolphosphonsäure-S- d) Dachluken, rund mit schwenk- oder                     (2-diisopropylaminoethyl)-ethyles- klappbarem Deckel.                                    ter (CAS-Nr. 50782-69-9); 2. Hautkampfstoffe: Ergänzende Anmerkung:                            			 a) Schwefelloste, wie: Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I C,      				 1.	2-Chlorethylchlormethylsulfid Nummer 9A991.                                                 (CAS-Nr. 2625-76-5), 2.	Bis(2-chlorethyl)-sulfid 0007	Chemische oder biologische Agenzien, „Reiz-                          (CAS-Nr. 505-60-2), stoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüs-        				 3.	Bis(2-chlorethylthio)-methan tung, Bestandteile und Materialien wie folgt:                        (CAS-Nr. 63869-13-6), 4.	1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan a)	Biologische Agenzien und radioaktive                             (CAS-Nr. 3563-36-8), Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außer-     				 5.	1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan gefechtsetzung von Menschen oder Tieren,                      (CAS-Nr. 63905-10-2), zur Funktionsbeeinträchtigung von Gerä-         				 6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan, ten oder zur Vernichtung von Ernten oder        				 7.	1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n- der Umwelt);                                                  pentan, 8.	Bis-(2-chlorethylthiomethyl)- b)	Chemische Kampfstoffe einschließlich:                            ether, 1. Nervenkampfstoffe:                                     				 9.	Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether a)	Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)es-                                (CAS-Nr. 63918-89-8), ter-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-,     			 b) Lewisite, wie: n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- 				 1.	2-Chlorvinyldichlorarsin oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:               (CAS-Nr. 541-25-3), Sarin (GB): Methylphosphonsäure-        				 2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-     					 (CAS-Nr. 40334-69-8), 44-8) und Soman (GD): Methylphos-       				 3.	Tris(2-chlorvinyl)-arsin phonsäurepinakolylesterfluorid                        (CAS-Nr. 40334-70-1), (CAS-Nr. 96-64-0),                      			 c) Stickstoffloste, wie: 1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)- amin (CAS-Nr. 538-07-8), 2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)- amin (CAS-Nr. 51-75-2),
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64  Anlage 3 3. HN3: T  ris-(2-chlorethyl)-amin  		    6.	MPA: N-Nonanoylmorpholin (CAS-Nr. 555-77-1),                   (CAS 5299-64-9); 3. Psychokampfstoffe, wie: a)	BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat                 		    Anmerkung: (CAS-Nr. 6581-06-2),                       Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch 4. Entlaubungsmittel, wie:                              wirksame Komponenten und Kombinationen a)	Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)-                  davon, gekennzeichnet und abgepackt für die acetat (LNF),                               Herstellung von Nahrungsmitteln oder für b)	2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure ge-                medizinische Zwecke. mischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessig- säure (Agent Orange);                  e)	Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstru- c)	Komponenten für Binärkampfstoffe und                iert oder geändert zum Ausbringen einer Schlüsselvorprodukte wie folgt:                     der folgenden Materialien oder Agenzien 1.	Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder               oder eines der folgenden Stoffe und beson- Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride              ders konstruierte Bestandteile hierfür: wie:                                      		 1.	Materialien oder Agenzien, die von DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid                    Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d (CAS-Nr. 676-99-3),                                  erfasst werden, oder 2.	Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-                		 2.	chemische Kampfstoffe, gebildet aus dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester             Komponenten für Binärkampfstoffe (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,            oder Schlüsselvorprodukten, die von Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cyclo­              Unternummer 0007c erfasst werden; alkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:      f)	Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, QL: Methylphosphonigsäure-O-                     besonders konstruiert oder geändert für (2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester            militärische Zwecke, Bestandteile, und (CAS-Nr. 57856-11-8),                            besonders formulierte Mischungen von 3.	Chlorsarin: Methylphosphonsäure-iso­                Chemikalien, wie folgt: propylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),  		 1.	Ausrüstung, konstruiert oder geändert 4.	Chlorsoman: Methylphosphonsäure-                        zur Abwehr der von Unternummer pinakolylester-chlorid                               0007a, 0007b oder 0007d erfassten (CAS-Nr. 7040-57-5);                                 Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, d)	„Reizstoffe“, chemisch wirksame Kompo-       		 2.	Ausrüstung, konstruiert oder geändert nenten und Kombinationen davon ein-                     zur Dekontamination von Objekten schließlich:                                            oder Gelände, kontaminiert mit von 1.	CA: Brombenzylcyanid                                    Unternummer 0007a oder 0007b (CAS-Nr. 5798-79-8),                                 erfassten Materialien, und besonders 2.	CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäure­                        konstruierte Bestandteile hierfür, dinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),             		 3.	Mischungen von Chemikalien, beson- 3.	CN: ϖ-Chloracetophenon                                  ders entwickelt oder formuliert zur (CAS-Nr. 532-27-4),                                  Dekontamination von Objekten oder 4.	CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin                            Gelände, kontaminiert mit von Unter- (CAS-Nr. 257-07-8);                                  nummer 0007a oder 0007b erfassten 5.	DM: 10-Chloro-5,10-dihydrophenarsazin                   Materialien; (Phenarsazinchlorid), (Adamsite) (CAS 578-94-9),
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65 Anmerkung:                                      			  Anmerkung 1: Unternummer 0007f1 schließt ein:                   Unternummern 0007b und 0007d erfassen a ) Luftreinigungsanlagen, besonders konst-        nicht: ruiert oder hergerichtet zum Filtern von          a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4), radioaktiven, biologischen oder chemi-            b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8), schen Stoffen;                                    c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5), b) Schutzkleidung.                                     d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5), Ergänzende Anmerkung:                                    e) Perchlorameisensäuremethylester Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und                     (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8), Dekontaminationsausrüstung:                             f) nicht belegt, Siehe Teil I C, Nummer 1A004.                           g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), g)	Ausrüstung, besonders konstruiert oder ge-                   para: (CAS-Nr. 104-81-4), ändert für militärische Zwecke, konstruiert            h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0), oder geändert zur Feststellung oder Identi-            i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3), fizierung der von Unternummer 0007a,                   j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2), 0007b oder 0007d erfassten Materialien,                k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3), und besonders konstruierte Bestandteile                l) Brommethylethylketon hierfür;                                                   (CAS-Nr. 816-40-0), m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5), Anmerkung:                                              n) Jodessigsäureethylester Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlen-                  (CAS-Nr. 623-48-3), dosimeter für den persönlichen Gebrauch.               o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3), p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2). h)	„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifi- 			   Anmerkung 2: zierung der von Unternummer 0007b er-              Unternummern 0007h und 0007i2 erfas- fassten chemischen Kampfstoffe und spezi-            sen nur spezifische Zellkulturen und biolo- fische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;            gische Systeme. Zellkulturen und biologi- sche Systeme für zivile Zwecke, z. B. für i)	„Biokatalysatoren“ für die Dekontamina-                Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, tion und den Abbau chemischer Kampf-                 Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft stoffe und biologische Systeme hierfür, wie          und Nahrungsmittelindustrie, werden folgt:                                               nicht erfasst. 1.	„Biokatalysatoren“, besonders entwi- ckelt für die Dekontamination und den    			    Anmerkung 3: Abbau der von Unternummer 0007b                 Nummer 0007 erfasst nicht „Reizstoffe“, erfassten chemischen Kampfstoffe, die            einzeln abgepackt für persönliche Selbst­ durch gezielte Laborauslese oder gene-           verteidigungszwecke. tische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,                  			     Anmerkung 4: 2.	biologische Systeme wie folgt:                          Siehe auch Teil I C, Nummer 1A004. „Expressions-Vektoren“, Viren oder Zell- kulturen, die eine spezifische geneti-   			     Anmerkung 5: sche Information zur Herstellung der             Ausgangsstoffe für die Herstellung von Unternummer 0007i1 erfassten                  toxischer Wirkstoffe: Siehe Teil I C, „Biokatalysatoren“ enthalten.                     Nummer 1C350.
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