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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „An NRW übermittelte Daten zu Studiengebühren

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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 16 / 1617 16. Wahlperiode                                                                          14. 02. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze A. Zielsetzung Der Gesetzentwurf dient der Einführung von Studiengebühren für Internationale Studierende sowie der Einführung von Studiengebühren für ein Zweitstudium. Ziel des Gesetzes ist es, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dadurch sollen die Qualität und die Kapazitäten der Ausbildung an den baden-württembergischen Hochschulen langfristig gesichert werden. Um diese angesichts der steigenden Anzahl Studierender und insbesondere Internationaler Studierender auch in Zu- kunft zu garantieren, sind strukturelle Mehreinnahmen notwendig. Ein Teil der eingenommenen Mittel soll unmittelbar für die Betreuung und die Förderung der sonstigen Belange der Internationalen Studierenden eingesetzt werden. B. Wesentlicher Inhalt I. Mit diesem Gesetz werden Studiengebühren für Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum besitzen (Internationale Studierende), zum Wintersemester 2017/2018 eingeführt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen werden Internationale Studierende, die bereits einen gefestigten Inlandsbezug haben, sowie Stu- dierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Die Höhe der Gebühren liegt einheitlich bei 1.500 Euro pro Semester. Je ein- genommener Gebühr erhalten die Hochschulen einen Anteil in Höhe von 20 Prozent (300 Euro je in voller Höhe eingenommener Gebühr), den sie für die Betreuung und Förderung der Belange der Internationalen Studierenden verwenden sollen. II. Darüber hinaus werden mit diesem Gesetz Studiengebühren für ein Zweitstu- dium eingeführt. Das Erststudium bleibt bis zum Abschluss eines auf einen Eingegangen: 14. 02. 2017 / Ausgegeben: 03. 03. 2017                                                          1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet         Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente               net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                Drucksache 16 / 1617 Bachelor aufbauenden konsekutiven Masterstudienganges gebührenfrei. Die Gebühr beträgt 650 Euro pro Semester. III. Darüber hinaus sind im Landeshochschulgesetz Folgeänderungen vorgesehen sowie eine Anpassung im Hinblick auf ein Bundesprogramm. C. Alternativen Durch die geplanten Studiengebühren erbringt das Wissenschaftsministerium ei- nen Beitrag zu strukturellen Mehreinnahmen, um andernfalls notwendige struktu- relle Einsparungen zu vermeiden. Strukturelle Einsparungen sind keine geeignete Alternative, da diese zu Lasten der Qualität und der Kapazitäten der Hochschulen in Baden-Württemberg gehen würden. D. Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks Die Erhebung der Studiengebühren führt bei den Hochschulen zu einem zusätz- lichen Aufwand für das Verwaltungspersonal im Zusammenhang mit der Imma- trikulation von Internationalen Studierenden und Zweitstudierenden. Im Einzel- nen sind Gebührenbescheide zu erlassen, Entscheidungen über die Befreiung von der Gebühr oder den Erlass der Gebühr zu treffen und der Zahlungseingang semes- terweise zu überprüfen. Erfahrungen bestehen bereits aus der Zeit der allgemeinen Studiengebühren, bei denen der Aufwand bei durchschnittlich drei Prozent des Gebührenaufkommens lag, obgleich das damalige Modell ebenfalls umfangreiche Prüfungen vorsah. Zusätzliche Kosten entstehen für die öffentlichen Haushalte nicht, da die Hochschulen den Mehraufwand haushaltsneutral ausgleichen. Für Internationale Studierende entstehen Kosten in Höhe von 1.500 Euro pro Se- mester, für Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, in Höhe von 650 Euro pro Semester. Die zu erwartenden Einnahmen fließen in den Landeshaushalt und zum Teil un- mittelbar an die Hochschulen. Ziel des Gesetzes ist zuvorderst die Sicherung der Zukunftsfähigkeit der baden-württembergischen Hochschulen und damit der nachhaltigen Entwicklung von Forschung, Lehre und Studium in Baden-Würt- temberg. Der unmittelbar bei den Hochschulen verbleibende Anteil soll diesen für die Betreuung der Internationalen Studierenden und die Förderung von deren sonstigen Belangen dienen. Damit soll unter anderem die Abschlussquote der In- ternationalen Studierenden verbessert werden. 2
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Landtag von Baden-Württemberg                                                               Drucksache 16 / 1617 Staatsministerium                                    Stuttgart, 14. Februar 2017 Baden-Württemberg Ministerpräsident An die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, in der Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Landesverfassung das von der Landesregierung beschlossene Gesetz zur Änderung des Landeshoch- schulgebührengesetzes und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Die Zuständigkeit für das Gesetz liegt beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Ba- den-Württemberg. Mit freundlichen Grüßen Kretschmann Ministerpräsident 3
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Landtag von Baden-Württemberg                             Drucksache 16 / 1617 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze Artikel 1 Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes Das Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (GBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die staat- lichen Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Landes- hochschulgesetzes (LHG).“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die Wörter „§§ 3 bis 10 und § 12“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7 LGebG“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an einer Bildungsmaßnahme als Gebüh- renmaßstab mit herangezogen werden kann“ einge- fügt. 3. Der zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Studiengebühren Erster Unterabschnitt Studiengebühren für Internationale Studierende §3 Gebührenpflicht für Internationale Studierende (1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Eu- ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum besitzen (Internationale Studierende), für ihr Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung der Internationalen Studieren- den in Bachelorstudiengängen, konsekutiven Master- 4
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Landtag von Baden-Württemberg                             Drucksache 16 / 1617 studiengängen sowie in grundständigen Studiengän- gen nach § 34 Absatz 1 LHG Studiengebühren nach Maßgabe dieses Unterabschnitts; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Dem Win- tersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Winter- semester 2017 gleich. (2) Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Inländische Hochschulzu- gangsberechtigungen nach Satz 1 sind 1. die allgemeine Hochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 1 LHG), 2. die fachgebundene Hochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 2 LHG), 3. die Fachhochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 3 LHG), 4. eine schulische Qualifikation und eine Deltaprü- fung (§ 58 Absatz 2 Nummer 4 LHG), soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde, 5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungs- prüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG), soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde, 6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungs- prüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG), soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfah- rung in Deutschland absolviert wurden, sowie 7. weitere inländische Vorbildungen, die das Kultus- ministerium anerkannt hat (§ 58 Absatz 2 Num- mer 12 LHG). In anderen Bundesländern erworbene Hochschulzu- gangsberechtigungen gelten als Hochschulzugangsbe- rechtigungen nach Satz 2, sofern und soweit sie diesen entsprechen. §4 Gebührenhöhe und Fälligkeit (1) Die Studiengebühr für Internationale Studierende (Studiengebühr) beträgt pro Semester 1.500 Euro. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg erfol- gen muss oder kann, ist die Gebühr nur an der Hoch- schule zu entrichten, die in einer Vereinbarung der be- teiligten Hochschulen bestimmt worden ist, im Übri- gen an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. (2) Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbe- scheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht ab- 5
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Landtag von Baden-Württemberg                              Drucksache 16 / 1617 weichend bestimmt. Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid ganz oder für den noch aus- stehenden Teil des Semesters gegenstandslos. Bei ei- ner Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr zu erstatten. (3) Von den Einnahmen nach Absatz 1 erhalten die Hochschulen einen Betrag in Höhe von 20 Prozent je eingenommener Studiengebühr. Diese Mittel sollen von den Hochschulen für die Betreuung und die För- derung sonstiger Belange der Internationalen Studie- renden verwendet werden; hierzu gehören auch Be- freiungen nach § 6 Absatz 5 Satz 4. §5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht (1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Le- benspartner und Kinder einer oder eines Staatsan- gehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschafts- raum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab- satz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU uni- onsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder de- nen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zu- stehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegat- ten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten, 2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Nieder- lassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dau- eraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, 3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundes- republik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung hei- matloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist, 5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständi- gen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufent- 6
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Landtag von Baden-Württemberg                             Drucksache 16 / 1617 haltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23 a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25 a, 25 b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104 a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Le- benspartnerin oder Lebenspartner oder Kind ei- ner Ausländerin oder eines Ausländers mit Nie- derlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen, 6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständi- gen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufent- haltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegat- tin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebens- partner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent- haltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten, 7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60 a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im In- land haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder gedul- det im Bundesgebiet aufhalten; § 18 a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend, 8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insge- samt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind, 9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, 10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bache- lor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im In- land abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt. (2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an ei- ner baden-württembergischen Hochschule immatriku- liert waren, ihr Studium in diesem Studiengang ge- bührenfrei fortführen. §6 Gebührenbefreiungen, Gebührenermäßigungen (1) Internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internatio- naler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, imma- trikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 3 7
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Landtag von Baden-Württemberg                             Drucksache 16 / 1617 befreit. Im Rahmen einer Hochschulvereinbarung können die Hochschulen Internationale Studierende einer ausländischen Partnerhochschule (Partnerhoch- schule), die in einem internationalen Kooperationsstu- diengang immatrikuliert sind, von der Gebühren- pflicht nach § 3 befreien, wenn der gemeinsame Stu- diengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule oder den Partnerhochschulen vor- sieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt; die Gebührenfreiheit ist auf Gegenseitigkeit zu verein- baren. Im Übrigen sind Internationale Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatri- kuliert sind, nur dann befreit, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschu- le für in der Regel zwei Semester und ohne die Ab- sicht, einen Hochschulgrad in Baden-Württemberg zu erwerben, an die Hochschule kommen und die Ge- bührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde. (2) Von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit sind In- ternationale Studierende ferner während 1. Zeiten der Beurlaubung nach § 61 LHG, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorle- sungszeit gestellt wurde, 2. eines Studiensemesters, in dem das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approba- tionsordnung für Ärzte absolviert wird, 3. eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Ab- satz 3 Satz 2 LHG. (3) Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechts- verordnung Gebührenermäßigungen oder -befreiun- gen vorsehen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. (4) Die Hochschulen können in einer Satzung für In- ternationale Studierende, die sie für besonders begabt erachten, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Studiengebühr vorsehen. Die Hochschulen sollen in besonderem Maße Studierende berücksich- tigen, die die Staatsangehörigkeit eines Unterzeich- nerstaates des Partnerschaftsabkommens der Europä- ischen Union 2000/483/EG vom 23. Juni 2000 mit Staaten aus dem afrikanischen, karibischen und pazifi- schen Raum oder eines Staates, der nach der Feststel- lung der Vereinten Nationen zu den am geringsten entwickelten Ländern gehört, besitzen; das Wissen- schaftsministerium wird die Hochschulen unterrich- ten, welche Länder das sind. Das Nähere zu Voraus- setzungen und Umfang der Befreiung sowie zum Ver- fahren zur Feststellung der besonderen Begabung re- gelt die Satzung, in der auch soziale Kriterien zu re- geln sind. (5) Die Befreiungen aufgrund besonderer Begabung nach Absatz 4 dürfen nicht mehr als fünf Prozent der Internationalen Studienanfängerinnen und Studienan- 8
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Landtag von Baden-Württemberg                            Drucksache 16 / 1617 fänger nach § 3 Satz 1 betragen. Wie viele Internatio- nale Studierende jede Hochschule pro Studienjahr be- freien kann, legt das Wissenschaftsministerium orien- tiert an dem in Satz 1 genannten Prozentsatz jeweils für drei Jahre fest; jede Hochschule kann jedoch we- nigstens zwei Studierende befreien. Der Festlegung werden die Studienanfängerzahlen der Internationalen Studierenden nach § 3 Absatz 1 an den einzelnen Hochschulen auf der Grundlage der zum 1. Januar des Festsetzungsjahres aktuellsten Zahlen der amtlichen Hochschulstatistik zugrunde gelegt. Weitere Befreiun- gen nach Absatz 4 können die Hochschulen aus Mit- teln nach § 4 Absatz 3 vorsehen. (6) Von der Gebührenpflicht nach § 3 werden Studie- rende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Ab- satz 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Mi- gration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Be- kanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wur- de, befreit; das Wissenschaftsministerium wird die Hochschulen unterrichten, welche Länder das sind. (7) Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studie- rende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetz- buch erheblich studienerschwerend auswirkt. §7 Gebührenerlass, Gebührenstundung Geraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschu- le die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Zweiter Unterabschnitt Gebühren für ein Zweitstudium §8 Gebührenpflicht für ein Zweitstudium (1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständi- gen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studien- gang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr); dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Zweitstu- 9
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Landtag von Baden-Württemberg                             Drucksache 16 / 1617 diengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweit- studium eine Gebühr nach § 3 zu entrichten ist. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Winter- semester 2017 gleich. (2) Kein Zweitstudium nach Absatz 1 ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs so- wie der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss. (3) Ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist, ist von der Gebührenpflicht nach Ab- satz 1 ausgenommen. Dasselbe gilt für das Studium ei- nes Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramts- studienganges sowie das Aufbaustudium Sonderpäda- gogik nach der Rahmenvorgabenverordnung Lehramts- studiengänge. (4) § 6 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. (5) Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an dersel- ben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Lan- des eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgen- den Semesters ein. Absatz 3 bleibt unberührt. (6) Die Zweitstudiengebühr ist mit Erlass des Ge- bührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Wissenschaftsministerium kann durch Erlass Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für be- stimmte Studiengänge anordnen, soweit dies im öf- fentlichen Interesse liegt. Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften §9 Entbehrlichkeit des Vorverfahrens Gegen die Gebührenbescheide nach §§ 4 und 8, gegen Bescheide über den Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung oder Stundung oder Erlass von Gebühren findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt. § 10 Mitwirkungspflichten, Rückerstattung, elektronisches Verfahren (1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, den Hoch- schulen die für die Erhebung der Gebühren nach §§ 3 und 8 sowie die für eine Ausnahme, Befreiung oder 10
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