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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „An NRW übermittelte Daten zu Studiengebühren

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Landtag von Baden-Württemberg                                                                Drucksache 16 / 1617 Diese Forderung wurde auch im Beteiligungsportal erhoben. Hierzu wird bemerkt: Die Wiedereinführung von allgemeinen Studiengebühren ist nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und wurde im Koalitionsver- trag ausgeschlossen. Die Landesvereinigung baden-württembergischer Arbeitgeberverbände Baden- Württemberg e. V. (Arbeitgeber Baden-Württemberg) begrüßt grundsätzlich die Absicht einer sozialverträglichen Beteiligung Internationaler Studierender an den steuerfinanzierten Kosten ihres Studiums sowie die Einführung von Studien- gebühren für ein Zweitstudium. Vor dem Hintergrund der Schuldenbremse er- scheine die Generierung struktureller Mehreinnahmen deutlich zielführender als Einsparungen im Hochschulbereich. Er regt an, eine Evaluierung des Gesetzes in angemessener Frist vorzusehen. Hierzu wird bemerkt: Das Wissenschaftsministerium wird die Entwicklung be- obachten und die Auswirkungen der Einführung der Studiengebühren prüfen (§ 20 Absatz 3 des Regierungsentwurfs). 2.13 Hauptpersonalrat Der Hauptpersonalrat kritisiert, dass der für das Verwaltungspersonal entstehende Mehraufwand wegen der Haushaltsneutralität nicht durch zusätzliches Personal kompensiert werden soll. Für die Erledigung zusätzlicher Aufgaben müsse auch zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird bemerkt: Die den Hochschulen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben landesseitig zur Verfügung stehenden Mittel werden im Staatshaushaltsplan ver- anschlagt. Dabei gilt der Gesamtdeckungsgrundsatz, der den Hochschulen ein fle- xibles und sparsames Wirtschaften im Rahmen eines selbstorganisierten Verwal- tungshandelns ermöglicht. Über die Mittelzuwächse hat sich das Land mit den Hochschulen im Hochschulfinanzierungsvertrag verständigt. 2.14 Beteiligungsportal Ü̈ber das Beteiligungsportal sind vor allem Stellungnahmen von Studierenden ab- gegeben worden. Diese haben sich überwiegend negativ zu dem Gesetzentwurf geäußert. Neben der generellen Ablehnung von Studiengebühren werden im We- sentlichen Diskriminierung und Schaden für die Internationalisierung der Hoch- schulen geltend gemacht. Hierzu und hinsichtlich der Kritik an Einzelregelungen wird auf oben (2.3, 2.5, 2.12) und auf Abschnitt III. 3. verwiesen. 2.15 Landesbeauftragter für den Datenschutz Der Landesbeauftragte für den Datenschutz moniert fehlende Regelungen zur Datenverarbeitung. Diesen Einwendungen wurde mit dem neuen § 10 Absatz 1 Rechnung getragen. 2.16 Normenprüfungsausschuss Der Normenprüfungsausschuss hat einige redaktionelle und sprachliche Vorschlä- ge zum Anhörungsentwurf unterbreitet. Sie wurden weitgehend in den Gesetzent- wurf eingearbeitet. 42
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                 Drucksache 16 / 1617 3. Zu den einzelnen Vorschriften Die wesentlichen Stellungnahmen zu den im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen können wie folgt zusammengefasst werden: 3.1 Zu Artikel 1 – Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes Zu § 1 Absatz 1 Die Kirchen bitten, in der Begründung auch die Differenzierung zwischen kirch- lichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens zu beach- ten. Dem Vorschlag wird entsprochen. Zu § 2 Absatz 2 Die Universität Ulm bittet, es den Hochschulen zu ermöglichen, auf Grundlage des LGebG Gebühren zu erheben, ohne dass es dafür einer gesonderten Satzung bedürfe. Hierzu wird bemerkt: Schon jetzt ist nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall eine Gebühren- erhebung durch Verwaltungsakt möglich (vgl. Landtagsdrucksache 13/ 3640, S. 240 zu § 2). § 2 Absatz 2 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu § 2 Absatz 3 Die Universität Mannheim begrüßt die Erweiterung der Möglichkeiten bei der Gebührenbemessung. Die Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses an einer Bildungsmaßnahme als Gebührenmaßstab erscheine sachgerecht. Die Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften und die Fachgruppe Informatik an der Universität Stuttgart fordern, bei der Gebührenbemessung eben- falls das öffentliche Interesse an gebührenfreien Bildungsmaßnahmen zu berück- sichtigen. Dem Vorschlag wird nicht entsprochen. Zu § 3 Absatz 1 Die Universität Konstanz kritisiert, dass der Begriff „Internationale Studierende“ in einer Weise verwendet werde, die im Gegensatz zum bisherigen Begriffsver- ständnis in den Hochschulen und in der Öffentlichkeit stehe, das andere ausländi- sche Studierende einschließe. Hierzu wird bemerkt: Der Begriff „Internationale Studierende“ ist für die Ver- wendung in diesem Gesetz in § 3 Absatz 1 legaldefiniert. Die Abweichung von ei- nem verbreiteten, weiteren Verständnis ist dem Regelungsgegenstand geschuldet. Die Universität Konstanz bittet darum, Vorkurse und Kurzzeitaufenthalte, für die keine Einschreibung in einen Studiengang erfolge, in die Gesetzesbegründung ausdrücklich aufzunehmen. Dem Vorschlag wird entsprochen. Die Landesrektorenkonferenz der Musikhochschulen (LRK-MH) regt an, vor „Studiengänge nach § 34 Absatz 1 LHG“ zur Klarstellung das Wort „grundstän- dig“ einzufügen. Dem Vorschlag wird entsprochen. 43
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Landtag von Baden-Württemberg                                                               Drucksache 16 / 1617 Die Hochschule Pforzheim regt an, den Zusatz „einschließlich der damit verbun- denen Betreuung“ zu streichen, da Lehre auch die Betreuung umfasse. Hierzu wird bemerkt: Wie der Begründung zu § 3 Absatz 1 zu entnehmen ist, geht es vorliegend um die spezifische, über die normale Betreuung hinausgehende Be- treuung der Internationalen Studierenden im Zusammenhang mit der Lehre. Zur Klarstellung wird Satz 1 ergänzt. Die LAK Ba-Wü fordert, auch Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Euro- päischen Hochschul- und Forschungsraums oder eines Vertragsstaats eines Assoziierungsabkommens sowie Studierende aus Staaten des Cotonou-Abkom- mens auszunehmen. Hierzu wird bemerkt: Dem Vorschlag wird insoweit entsprochen, als im Rahmen der Befreiung wegen einer besonderen Begabung nach § 6 Absatz 4 nunmehr aus entwicklungspolitischen Gründen in besonderem Maße Studierende aus den AKP-Staaten und den gering entwickelten Staaten zu berücksichtigen sind. Die Vertragsstaaten des Europäischen Hochschul- und Forschungsraums stimmen bis auf wenige Ausnahmen mit den EU- und EWR-Staaten überein. Assoziierungsab- kommen gelten unmittelbar, ohne dass es dafür einer gesetzlichen Umsetzung be- darf. Im Übrigen kann durch auf Gegenseitigkeit angelegte Abkommen und Hochschulvereinbarungen (§ 6 Absatz 1) eine Gebührenfreiheit auf Gegenseitig- keit erreicht werden. Zu § 3 Absatz 2 Das KIT, die Universität Konstanz und die Landesrektorenkonferenz der Pädago- gischen Hochschulen (LRK-PH) regen an, auch ausländische Abschlüsse an deut- schen Auslandsschulen mit verstärktem Deutschunterricht einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung gleichzustellen und deren Inhaber grundsätzlich von der Gebührenpflicht auszunehmen. Hierzu wird bemerkt: Bildungsinländerinnen und Bildungsinländer im Sinne des Gesetzes sind nur diejenigen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage von deutschem Recht erworben haben. Die Anerkennung inländischer Hochschulzugangsberechtigungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 12 LHG erfolgt durch das Kultusministerium. Die Universität Mannheim regt an, bereits bei einem erfolgreich abgeschlossen grundständigen Studium Gebührenfreiheit von den Studiengebühren für Interna- tionale Studierende zu gewähren. Hierzu wird bemerkt: Ein grundständiges Studium begründet für sich allein noch keinen so starken Inlandsbezug, dass eine Gleichstellung zwingend erforderlich wäre. Darüber hinaus bittet die Universität Mannheim um Klarstellung der Rechtslage nach Abschluss eines Programms des Studienkollegs nach § 73 Absatz 1 LHG. Hierzu wird bemerkt: Eine erfolgreiche Feststellungsprüfung an einem Studien- kolleg führt nicht zu einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Gesetzes. Durch sie weisen Inhaber einer ausländischen Hochschulzugangs- berechtigung nach, dass sie zum Studium im Inland befähigt sind. Ihre Hoch- schulzugangsberechtigung bleibt gleichwohl eine ausländische Hochschulzu- gangsberechtigung. Studierende, die im Studienjahr vor dem Wintersemester 2017/2018 bereits im Studienkolleg zur Vorbereitung auf eine Feststellungsprü- fung eingeschrieben sind, erhalten einen Bestandsschutz (§ 20 Absatz 2 des Re- gierungsentwurfs). Die HAW BW bittet, im Gesetz auf den Begriff „Bildungsinländer“ zu verzich- ten, da dieser nicht identisch ist mit dem Bildungsinländerbegriff des Hochschul- zulassungsgesetzes. 44
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                Drucksache 16 / 1617 Dem Vorschlag wird entsprochen. Eine Legaldefinition ist aus gesetzestechni- schen Gründen nicht erforderlich. Zu § 4 Absatz 1 Die HAW BW hält es für problematisch, dass Studierende „in vergleichsweise kostengünstigen Studiengängen (z. B. an Hochschulen für angewandte Wissen- schaften) hinsichtlich ihrer prozentualen Beteiligung an den Kosten ihres Stu- diums deutlich höher belastet“ würden „als Studierende beispielsweise der Medi- zin oder an den Musikhochschulen.“ Die Hochschule Mannheim spricht sich für eine differenzierte Gebührenhöhe aus, da auch die Kosten für ein Studium je nach Hochschulart unterschiedlich seien. Das Argument „Praktikabilität“ sei nicht nachvollziehbar, da der Betrag für die einzelne Hochschule bei der Erhebung keine Rolle spiele. Die Hochschule Pforz- heim regt differenzierte Gebühren je nach Studienfach und dessen internationaler Attraktivität zwischen 1.000 und 5.000 Euro an. Hierzu wird bemerkt: An den meisten Hochschulen des Landes – und zwar auch an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften – gibt es sowohl teure als auch kostengünstige Studiengänge. Selbst innerhalb der verschiedenen Fächer- gruppen bestehen große Unterschiede zwischen den einzelnen Studiengängen. Zudem kann der wirtschaftliche und ideelle Wert eines Hochschulstudiums für den Einzelnen unabhängig von den Kosten des Studiums ganz unterschiedlich sein. Sowohl unter Praktikabilitäts- wie auch Gerechtigkeitsgesichtspunkten ist deshalb eine Einheitsgebühr, die sich am unteren Rand orientiert, vorzuziehen. Aus Sicht der Hochschule Esslingen sind Gebühren in Höhe von 1.500 Euro zu hoch. Sie hält einen Betrag in Höhe von 650 Euro für angemessen. Hierzu wird bemerkt: Ein Vergleich mit anderen Staaten zeigt, dass diese von In- ternationalen Studierenden weitaus höhere Studiengebühren verlangen. In den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Finnland und Großbritannien belaufen diese sich auf mindestens 5.000 oder 6.000 Euro pro Studienjahr und können je nach Fach sogar weit mehr betragen. Auch in Österreich und in der Schweiz werden von Internationalen Studierenden Studiengebühren verlangt. Dass für Zweitstu- dierende ein geringerer Gebührensatz verlangt wird, liegt daran, dass diese der Solidargemeinschaft enger verbunden sind als Studierende, die speziell zum Zwecke des Studiums einreisen, ohne zuvor einen Bezug zu Deutschland gehabt zu haben. Das DSW und die Arbeitsgemeinschaft der Studierendenwerke in Baden-Würt- temberg sehen den Äquivalenzgrundsatz verletzt. Hierzu wird bemerkt: Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungs- rechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Schon die Kosten der Lehre können je nach Fach ein Mehrfaches der Gebührensätze ausmachen. Dazu kommt, dass auch Forschung für eine wissenschaftliche Lehre notwendig ist. Zudem wurde bei der Gebühren- bemessung auch der wirtschaftliche und ideelle Wert eines Hochschulstudiums berücksichtigt. Die HAW BW weist darauf hin, dass Studierende in einem formellen Teilzeitstu- diengang durch die Einheitsgebühr prozentual stärker an den Kosten ihrer Ausbil- dung beteiligt sind als andere Studierende. Hierzu wird bemerkt: Die Kosten eines Teilzeitstudienplatzes in einer teuren Fachrichtung können höher sein als die Kosten eines Vollzeitstudienplatzes in ei- ner kostengünstigen Fachrichtung. Ein formeller Teilzeitstudiengang stellt zudem ein besonderes Angebot an Studierende dar, welches die Studierenden für eine parallele Berufstätigkeit oder für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Stu- 45
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Landtag von Baden-Württemberg                                                               Drucksache 16 / 1617 dium nutzen können. Dieser Mehrwert darf sich auch in den Gebühren nieder- schlagen. Das DSW und die Arbeitsgemeinschaft der Studierendenwerke in Baden-Würt- temberg sowie die LAK Ba-Wü und der STURA Heidelberg halten die vorge- sehenen Gebührensätze für nicht sozialverträglich. Hierzu wird bemerkt: Die Sozialverträglichkeit wird durch zahlreiche Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten sowie die moderate Höhe der Gebühr gewährleistet. Zu § 4 Absatz 3 Satz 1 Die Arbeitgeber Baden-Württemberg stellen positiv heraus, dass ein Teil der Ein- nahmen direkt bei den Hochschulen verbleiben soll. Die Hochschule Mannheim begrüßt Zusatzinvestitionen in Betreuungsangebote. Der vorgesehene Hochschulanteil in Höhe von 300 Euro sei jedoch deutlich zu gering. Die DHBW, der DHV, der BWHT und der STURA Heidelberg teilen die- se Auffassung. Die DHBW bedauert, dass nur ein Teil der eingenommenen Mittel unmittelbar für die Betreuung und die Förderung der sonstigen Belange der Inter- nationalen Studierenden eingesetzt werde. Der LVI regt eine hälftige Teilung oder eine komplette Überlassung der Mehrein- nahmen an die Hochschulen an. Die Hochschule Esslingen fordert wegen des Be- treuungsaufwandes für die Internationalen Studierenden einen Hochschulanteil von 80 Prozent. Ähnliche Forderungen wurden auch über das Beteiligungsportal geäußert. Die HRK hält die im Entwurf vorgesehene Aufteilung der Studienbeiträge in ei- nen geringen Anteil, der den Hochschulen zu Gute kommt, und einen überwie- genden Anteil, der dem Landeshaushalt zufließt, für nicht sachgerecht und wenig zielführend. Hierzu wird bemerkt: Ziel des Gesetzes ist es, zusätzliche Einnahmen zu erzielen und dadurch die Qualität und die Kapazitäten der Ausbildung an den baden-würt- tembergischen Hochschulen zu sichern. Einsparungen im Hochschulbereich kön- nen nur dann verhindert werden, wenn ein überwiegender Teil der zusätzlichen Einnahmen dem allgemeinen Landeshaushalt zufließt. Trotzdem soll ein Teil der Mittel auch für die Verbesserung der Betreuung der Internationalen Studierenden verwendet werden. Insbesondere mit Blick darauf, dass der Betrag nicht für das Lehrangebot an sich, sondern für die Betreuung und Förderung der Belange der Internationalen Studierenden verwandt werden soll, handelt es sich um einen nen- nenswerten Betrag. Die Universitäten Freiburg und Konstanz fordern eine Verwaltungskostenpau- schale zusätzlich zu den 300 Euro, die den Hochschulen für den Betreuungsauf- wand für Internationale Studierende zufließen soll. Die Hochschulen Furtwangen, Mannheim und Pforzheim befürchten, dass durch den Verwaltungsaufwand die an die Hochschulen zusätzlich fließenden Mittel verbraucht würden. Die HAW BW fordert, dass zumindest auch die administra- tiven Zusatzkosten von der Zweckbindung umfasst sein sollten. Das DSW, die Arbeitsgemeinschaft der Studierendenwerke in Baden-Württem- berg, der STURA Heidelberg und die Konferenz der Informatikfachschaften mo- nieren, dass kein Ausgleich für die Verwaltungskosten vorgesehen sei. Die Gra- duate School der Hochschule Esslingen ist der Meinung, den Hochschulen müss- ten schon wegen des Verwaltungsaufwands 80 Prozent des Gebührenaufkom- mens überlassen werden. Hierzu wird bemerkt: Die den Hochschulen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben landesseitig zur Verfügung stehenden Mittel werden im Staatshaushaltsplan ver- 46
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                Drucksache 16 / 1617 anschlagt. Dabei gilt der Gesamtdeckungsgrundsatz, der den Hochschulen ein fle- xibles und sparsames Wirtschaften im Rahmen eines selbstorganisierten Verwal- tungshandelns ermöglicht. Über die Mittelzuwächse hat sich das Land mit den Hochschulen im Hochschulfinanzierungsvertrag verständigt. Die Gebühren stel- len kein Entgelt für den Verwaltungsaufwand der Hochschule dar. Dieser ist durch den Verwaltungskostenbeitrag abgedeckt, den auch Internationale Studie- rende zu begleichen haben. Zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Die Arbeitgeber Baden-Württemberg begrüßen die Zweckbindung der bei den Hochschulen verbleibenden Mittel ausdrücklich. Es müsse aber gewährleistet sein, dass die Mehreinnahmen nicht durch den Verwaltungsaufwand aufgezehrt werden. Die Universität Konstanz vertritt die Meinung, der unmittelbar den Hochschulen zufließende Teil der Gebühreneinnahmen müsse auch für sonstige ausländische Studierende eingesetzt werden können. Die HAW BW hält die vorgesehene Zweckbindung für zu eng. Sie favorisiert eine Regelung, die eine Verwendung ganz allgemein für Zwecke des Studiums und der Lehre zulässt. Die Hochschule Pforzheim regt an, die Zweckbindung auf die Rekrutierung von Internationalen Studierenden zu erweitern. Hierzu wird bemerkt: Der Anteil von 300 Euro ist zur Betreuung der Internationa- len Studierenden vorgesehen. Die Hochschulen sind aber aufgerufen, für alle aus- ländische Studierende eine adäquate Betreuung sicherzustellen. Der im Entwurf formulierte Verwendungszweck ist bewusst weit gefasst. Die besonderen Betreu- ungsmaßnahmen können auch Lehre und Studium betreffen, soweit die Maßnah- men den Internationalen Studierenden zugutekommen. Denkbar sind auch Informa- tionsveranstaltungen, soweit sie den Internationalen Studierenden zugutekommen. Die LAK Ba-Wü fordert, die Zweckbindung weiter zu verschärfen, indem das „sollen“ durch ein „müssen“ ersetzt wird. Auch das DSW und die Arbeitsgemein- schaft der Studierendenwerke in Baden-Württemberg monieren diese Formulie- rung. Außerdem heben sie hervor, dass auch sie Betreuungsaufgaben bei den In- ternationalen Studierenden wahrnehmen. Hierzu wird bemerkt: „Sollen“ bringt bereits ein hohes Maß an Verbindlichkeit zum Ausdruck. Es lässt nur in engen Ausnahmefällen eine gewisse Lockerung zu und vermeidet in Grenzfällen Streitigkeiten. Die soziale Betreuung der Studieren- den, die von den Studierendenwerken wahrgenommen wird, ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Ihre Finanzierung erfolgt über die Studierendenwerksbeiträge und über Finanzhilfen des Landes. Der BS regt an, dass neben der Lehre auch die übrigen beratenden Einrichtungen, namentlich auch die allgemeinen Studienberatungen bei der Verteilung des den Hochschulen verbleibenden Anteils der Einnahmen aus Studiengebühren berück- sichtigt werden. Hierzu wird bemerkt: In welcher Weise die Mittel für die Betreuung und Förde- rung der sonstigen Belange der Internationalen Studierenden verwendet werden, ist Sache der Hochschulen. Der DEAB e. V. begrüßt, dass internationale Studierende besser betreut werden sollen, vermisst jedoch ein konkretes Konzept. Hierzu wird bemerkt: Die Ausgestaltung der Betreuung der internationalen Stu- dierenden ist nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs. Diese obliegt vielmehr den Hochschulen. Die HAW BW befürchtet, dass die Zweckbindung eine separate Verbuchung und Dokumentation erfordert und damit zusätzliche Erschwernisse mit sich bringt. Sie fordert darüber hinaus, dass mit den Mitteln feste Stellen geschaffen werden. 47
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Landtag von Baden-Württemberg                                                               Drucksache 16 / 1617 Hierzu wird bemerkt: Es wird nur gefordert, dass die Hochschulen zweckent- sprechende Maßnahmen im Umfang mindestens des ihnen überlassenen Ge- bührenanteils nachweisen können. Dies lässt sich auch nachträglich im Rahmen der Rechnungslegung belegen. Stellenschaffungen betreffen die Haushaltsaufstel- lung und sind nicht im Gebührengesetz zu regeln. Über die Mittelverwendung ist im Rahmen der Haushaltsveranschlagung zu entscheiden. Zu § 5 Die Kirchen danken für die Regelung des § 5. Das KIT begrüßt die Ausnahmetat- bestände. Der SVR begrüßt, dass durch die Ausnahmetatbestände der Hochschul- zugang für Personen, die bereits längere Zeit in Deutschland leben, nicht er- schwert wird. Die GEW begrüßt die Ausnahme von der Gebührenpflicht für Flüchtlinge. Die LRK-Universitäten, die HAW BW, das KIT, die Universität Konstanz, die Universität Mannheim, die Hochschulen Furtwangen, Mannheim, Pforzheim und Reutlingen sowie der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) weisen darauf hin, dass der Aufwand für die Prüfung der Nachweise zu den komplexen Ausnahmetatbeständen hoch sei; mit dieser werde auch der Beratungs- und Ver- waltungsaufwand sowie der Aufwand für entsprechend geschultes Personal stei- gen. Die LRK-Universitäten merkt zusätzlich an, dass dies auch für Gerichtsver- fahren und Prozesskosten gelte. Die HRK befürchtet, dass der mit den vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Gebührenbefreiungen verbundene Verwaltungsaufwand die den Hochschulen zur Verfügung stehenden Beiträge bei weitem übersteige. Nach Auffassung des DAAD dürfe die Einführung von Studiengebühren weder mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand noch mit zusätzlichen Kosten für die Hochschulen verbun- den sein. Auch die Arbeitgeber BW sprechen sich dafür aus, die Ausnahmetatbe- stände zu straffen und zu vereinfachen. Die LRK-Universitäten regt an, die Ausnahmetatbestände auf rechtlich zwingen- de Fälle zu reduzieren und den Gesetzentwurf hinsichtlich der Ausnahmetatbe- stände zu straffen. Die Universität Konstanz schlägt zur Vereinfachung und Vermeidung von Aus- wirkungen auf das Zulassungsverfahren vor, die Ausnahmetatbestände als Befrei- ungstatbestände auszugestalten, die zeitlich unabhängig vom Gebührenbescheid geregelt und von Anträgen der Betroffenen abhängig gemacht würden. Die Uni- versität Mannheim hält eine Vereinfachung der Ausnahmetatbestände für unum- gänglich, wenn die Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren so schnell und ef- fizient wie bisher durchgeführt werden sollen. Die HAW BW hält es für wichtig, dass Ausnahmetatbestände nicht bei der Zulassung geprüft werden, da sonst die Zulassungsverfahren verzögert würden. Hierzu wird bemerkt: Die Ausnahme- und Befreiungstatbestände sind teilweise aufgrund gesetzlicher Regelungen erforderlich, teilweise der sozialverträglichen Ausgestaltung der Einführung der Gebühren und teilweise den besonderen Be- dürfnissen der Hochschulen geschuldet. Eine Straffung ist daher nicht angezeigt. Das Ministerium hat mit von den Rektorenkonferenzen aller Hochschularten aus- gewählten Hochschulmitarbeitern und -mitarbeiterinnen eine Praktiker-Arbeits- gruppe (Praktiker-AG) gebildet. Diese hat Wege geprüft, wie das Verfahren zur Gebührenerhebung erfolgen kann. Die Prüfung der Gebührenpflicht erfolgt zwi- schen Zulassung und vor der Immatrikulation. Das Verfahren zur Feststellung ei- ner Ausnahme erfolgt nach dem Zulassungsbescheid. Erforderlich ist eine verwal- tungsverfahrensrechtliche Anhörung der zugelassenen Personen, ob diese unter einen der Ausnahme- oder Befreiungstatbestände fallen. Aus datenschutzrecht- lichen Gründen erfolgt die Abfrage der Ausnahmetatbestände nur bei bereits zu- gelassenen Personen; freiwillig können Angaben zur Gebührenpflicht bereits mit 48
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                 Drucksache 16 / 1617 dem Zulassungsantrag gemacht werden. Die Zulassungsverfahren werden da- durch nicht verzögert. Das Wissenschaftsministerium wird Näheres in einer gemeinsam mit der Prakti- ker-AG erarbeiteten Handreichung erläutern. Soweit erforderlich erfolgen Ergän- zungen auch in der Hochschuldatenschutzverordnung. Die HAW BW regt an, im Gesetzestext deutlich zu machen, dass bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände keine aufenthaltsrechtlichen Bewertungen erforderlich sind, sondern lediglich das Vorhandensein formaler aufenthaltsrechtlicher Be- rechtigungen kontrolliert werden soll, und schlägt folgende Formulierung vor: „Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Personen, die eine der folgenden Berechtigungen nachweisen: 1. Aufenthaltskarte nach § 3 Abs. 1 und 4 Freizügig- keitsgesetz“. Hierzu wird bemerkt: § 5 ist § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) nachgebildet. Zum BAföG gibt es allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen zu jeder Nummer in § 8 genau aufgeführt ist, wie die Voraussetzungen nachzu- weisen sind. Da davon auszugehen ist, dass der überwiegende Anteil der Interna- tionalen Studierenden zum Zwecke des Studiums einreist (§ 16 Aufenthalts- gesetz), wird die Fallzahl der nach § 5 zu Überprüfenden überschaubar und von den Hochschulen zu bewältigen sein. Es werden keine aufenthaltsrechtlichen Ent- scheidungen durch die Hochschulen getroffen, sondern nur das Vorliegen der Voraussetzungen anhand bestimmter Unterlagen (z. B. entsprechender Aufent- haltstitel) geprüft. Das Wissenschaftsministerium wird Näheres in einer gemein- sam mit der Praktiker-AG erarbeiteten Handreichung erläutern. Die LRK-Universitäten und die Arbeitgeber BW sprechen sich dafür aus, dass das Wissenschaftsministerium zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen Leitlinien ent- wickelt. Die Filmakademie (FABW) regt an, den Hochschulen und Akademien einen Fragebogen zur Verfügung zu stellen, der einheitlich den Bewerbungsunter- lagen beigefügt werden könnte. Die HAW BW schlägt eine Verfahrensbündelung durch das Ministerium oder eine andere geeignete Stelle vor. Hierzu wird bemerkt: Die Vorschläge werden aufgegriffen. Das Wissenschaftsmi- nisterium wird mit der Praktiker-AG zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Gebührenerhebungsverfahrens Unterlagen (Fragebögen, Musterbescheide etc.) erarbeiten, die im Rahmen des Verfahrens zur Erhebung der Gebühren ge- nutzt werden können. Aufgenommen wird zudem eine Regelung, die es den Hochschulen ermöglicht, die Prüfungen, insbesondere die Prüfung von Aus- nahmen und Befreiungen, an einer Hochschule oder einem Studienkolleg zu bün- deln. Der STURA Heidelberg spricht sich für eine Einzelfallprüfung und gegen grup- penbezogene finanzielle Erleichterungen aus. Dies würde jedoch so viel Verwal- tungsaufwand verursachen, dass sich die Gebührenerhebung nicht lohne. Hierzu wird bemerkt: Eine Einzelprüfung der finanziellen Situation jedes einzel- nen Internationalen Studierenden ist für die Hochschulen auch mangels geeigne- ter Nachweise kaum leistbar. Das KIT regt an, festzulegen, wie die Rückerstattung von Gebühren erfolgen soll, wenn während eines laufenden Semesters ein Statuswechsel das gebührenfreie Studium garantiert. Dies gelte vor allem für Studierende, die ihren Aufenthaltssta- tus durch Veränderungen in ihren Lebensverhältnissen wechseln. Die Universität Mannheim bittet um Klarstellung, ob die Gebührenpflicht entfällt, wenn ein Aus- nahmegrund nachträglich vorliegt und ob umgekehrt die Gebührenpflicht ent- steht, wenn die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im Laufe des Stu- diums wegfallen. Auch die Universität Konstanz, die HAW BW und die Hoch- schule Pforzheim sehen die Prüfung durch das nachträgliche Entstehen oder Weg- fallen der Gründe für einen Ausnahmetatbestand erschwert. Die HAW BW regt an, die Folgen bei geänderter Situation im Entwurf zu definieren. 49
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                 Drucksache 16 / 1617 Hierzu wird bemerkt: Die Hinweise werden berücksichtigt; eine entsprechende Regelung wird in § 10 Absatz 4 des Regierungsentwurfs aufgenommen. Die Heinrich-Böll-Stiftung bittet um Mitteilung, ob die Hochschulen die Ausnah- meregelungen prüfen, bevor sich ein Stipendiat an die Stiftung mit einem Ge- bührenbescheid wendet. Hierzu wird bemerkt: Die Hochschulen prüfen vor Erlass des Gebührenbe- scheids, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (§ 10 des Regierungs- entwurfs) verpflichtet, den Hochschulen die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie werden im Vorfeld hierüber von den Hochschulen informiert. Die Hochschule Heilbronn regt an, für Studierende aus wirtschaftlich schwachen Ländern auf der Basis des „Human Development Index“ (Index der menschlichen Entwicklung) der Vereinten Nationen eine Ausnahmeregelung in den Gesetzent- wurf aufzunehmen. Die LAK Ba-Wü schlägt im Sinne der Sozialverträglichkeit einen Ausnahmetatbestand für Studierende aus sog. „low income countries“ vor. Den Vorschlägen wird insoweit entsprochen, als im Rahmen der Befreiung wegen einer besonderen Begabung nunmehr aus entwicklungspolitischen Gründen in be- sonderem Maße Studierende aus den AKP-Staaten und den gering entwickelten Staaten zu berücksichtigen sind. Die Heinrich-Böll-Stiftung regt an, auch Studierende aus Konfliktregionen bzw. Krisengebieten von der Gebührenpflicht auszunehmen. Dem Vorschlag wird nicht entsprochen. Der Gesetzentwurf sieht bereits zahl- reiche Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten vor, die auch Studierenden aus Krisenregionen zugutekommen. Erforderlichenfalls könnten weitere Gebührenbe- freiungen in einer nach § 6 Absatz 3 möglichen Rechtsverordnung des Wissen- schaftsministeriums berücksichtigt werden. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg bittet darum, Flüchtlinge im Asylverfah- ren mit einer Aufenthaltsgestattung mit in die Ausnahmen aufzunehmen, nach- dem es das neue Hochschulgesetz diesen ausdrücklich erlaube, ein Studium auf- zunehmen. Auch der SVR, das DSW, die LAK Ba-Wü und der STURA Heidel- berg sprechen sich dafür aus, Gestattete von der Gebührenpflicht auszunehmen. Das Evangelische Studienwerk e. V. lehnt Gebühren, die die Studienmöglichkei- ten von Geflüchteten einschränken, ab. Dem Anliegen wird entsprochen. Der Regierungsentwurf sieht eine Befreiungsre- gelung für Gestattete aus Ländern mit einer hohen Schutzquote vor (§ 6 Absatz 6). Der SVR regt an, im nachbarschaftlichen Interesse eine Ausnahme für Schweizer zu prüfen. Hierzu wird bemerkt: Für die Kooperation zwischen der PH Thurgau und der Universität Konstanz ist eine Befreiung durch eine Verordnung des Wissen- schaftsministeriums vorgesehen. Soweit ein Assoziierungsabkommen besteht, gilt dieses direkt. Die LRK-MH schlägt vor, in § 5 nach den Wörtern „Von der Gebührenpflicht“ zur Klarstellung die Wörter „nach § 3“ einzufügen. Dem Vorschlag wird entsprochen. Zu § 5 (Absatz 1) Nummer 1 Die Universität Mannheim regt an, in Nummer 1 den Begriff der „Kinder“ zu de- finieren, da die Norm derzeit nur auf § 3 Absatz 1 und 4, nicht aber auf die Legal- definition des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes verweise. Insbesondere sollte geklärt sein, ob auch Stiefkinder unter den Begriff gefasst werden können. 50
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                  Drucksache 16 / 1617 Insoweit werde auf die Erfahrungen aus Gerichtsverfahren zur Geschwisterrege- lung bei den früheren allgemeinen Studiengebühren verwiesen. Hierzu wird bemerkt: Durch die Bezugnahme auf das Freizügigkeitsgesetz ist aus- reichend klargestellt, dass sich damit auch die Definition des Begriffs „Kinder“ aus dem Freizügigkeitsgesetz ergibt; lediglich im Hinblick auf das Alter der Kinder, wird entsprechend der Regelung im BAföG von der Regelung des Freizügigkeits- gesetzes/EU abgewichen. Die Hochschule Furtwangen bittet um Klärung, mit welchen Dokumenten die Be- rechtigung nachgewiesen werden solle. Hierzu wird bemerkt: Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vor- lage der Aufenthaltskarte gemäß § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, die inner- halb von sechs Monaten nach Abgabe der erforderlichen Angaben in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird. Der Nachweis kann ferner durch Vorlage der nach § 7 a AufenthG/EWG (alt) erteilten unbefristeten Aufenthaltser- laubnis-EG erbracht werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG [BAföG VwV] zu § 8, Ziffer 8.1.11). Das Wissenschaftsministerium wird gemeinsam mit der Praktiker-AG eine Hand- reichung für die Hochschulen erarbeiten, in der auch die nachzuweisenden Doku- mente enthalten sind. § 5 (Absatz 1) Nummer 6 bis 9 Die Universität Mannheim schlägt vor, für Regelungen, die eine zeitliche Min- destspanne voraussetzen, festzulegen, wann diese erfüllt sein müssen, z. B. Zeit- punkt der Bewerbung, Ende der Bewerbungsfrist oder ein anderer Zeitpunkt. Hierzu wird bemerkt: Die die Gebührenpflicht begründenden Umstände müssen spätestens zum Zeitpunkt des Gebührenbescheids vorliegen. Gesetzliche Ausnah- men können nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Regierungsent- wurfs auch noch nachträglich geltend gemacht werden. § 5 (Absatz 1) Nummer 7 Die Hochschule Furtwangen wirft die Frage auf, wie der rechtmäßige Aufenthalt nachzuweisen sei. Hierzu wird bemerkt: Der Nachweis der Duldung wird durch Vorlage der Dul- dungsbescheinigung nach § 60 a Absatz 4 AufenthG erbracht. Den Nachweis der 15-monatigen Aufenthaltsdauer können die betroffenen Studieninteressierten durch eine Anfrage bei den zuständigen Ausländerbehörden erhalten. Das Wissen- schaftsministerium wird gemeinsam mit der Praktiker-AG eine Handreichung für die Hochschulen erarbeiten, in der auch Hinweise enthalten sind, durch welche Unterlagen die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden können. § 5 (Absatz 1) Nummer 8 und 9 Die Hochschule Furtwangen weist darauf hin, dass es an der Zeitdauer der recht- mäßigen Erwerbstätigkeit fehlt. Zudem sei unklar, wie der Nachweis erfolgen solle. Hierzu wird bemerkt: Die im Gesetz genannte Zeitdauer bezieht sich jeweils so- wohl auf den Aufenthalt als auch auf die Erwerbstätigkeit. Das Wissenschaftsmi- nisterium wird gemeinsam mit der Praktiker-AG eine Handreichung für die Hoch- schulen erarbeiten, in der auch Hinweise enthalten sind, durch welche Unterlagen die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden können. 51
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