17 07 28 Handreichung Studiengebuhren mit Inhaltsverzeichnis Endfassung II

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Handreichung des Wissenschaftsministeriums für die Hochschulen und Akademien des Landes (Erste vorläufige Fassung Stand: 27. Juli 2017) Häufig gestellte Fragen zum Thema Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Inhaltsverzeichnis Seite I.       Allgemein                                                                              5 1. Warum müssen bestimmte Gruppen Studiengebühren in BW bezahlen? 5 2. Wer muss Studiengebühren bezahlen?                                                       5 3. Wann kommen die Studiengebühren?                                                         5 4. An wen können sich die Hochschulen bei Fragen wenden?                                    5 II.      Studiengebühren für Internationale Studierende - § 3 ff. LHGebG                        6 1. Warum wurde eine einheitliche Gebühr von 1.500 Euro festgesetzt?                         6 2. Verwendung der Gebühr                                                                    6 a) Hochschulanteil                                                                        6 b) Landesanteil                                                                           6 3. Bestandsschutz                                                                           6 a) Sind bereits immatrikulierte Studierende betroffen?                                    6 b) Gilt der Bestandsschutz für Internationale Studierende, die einen der Teilstudiengänge nach dem WS 17/18 wechseln?                                 7 c) Bleibt bei einem Wechsel in einen verwandten Studiengang in ein höheres Semester die Gebührenfreiheit bestehen?                                    7 d) Gilt der Bestandsschutz dann, wenn das gleiche Studienfach an einer anderen Hochschule studiert wird?                                             7 e) Gilt der Bestandsschutz für Studienbewerber, die sich in einem Studienkolleg auf die Feststellungsprüfung vorbereiten?                                7 f) Sonstige Vorkurse                                                                      8 g) Öffentlich finanzierte Stipendien                                                      8 4. Nicht gebührenpflichtige Studien an der Hochschule                                       8 a) Vorbereitenden Studien, Sprachkurse und Studienkolleg                                  8 b) Promotionsstudium und darauf vorbereitende Studien                                     8 c) Forschungsaufenthalt ohne Erwerb von Leistungspunkten                                  8 d) Erweiterungsfächer                                                                     9 5. Abgrenzung zu sonstigen Hochschulgebühren                                                9 a) Weiterbildungsstudiengänge                                                             9 b) Nicht-konsekutive Masterstudiengänge (Altfälle)                                        9 c) Gasthörer                                                                              9 d) Zweitstudiengebühr                                                                     9 e) Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft                                          9 6. Verfahren                                                                               10 a) Wann wird geprüft?                                                                    10 b) Mitwirkungspflichten der Internationalen Studierenden                                 10 c) Gebührenbescheide                                                                     11 d) Exmatrikulation/Rückzahlung                                                           11 e) Kooperationsstudiengänge                                                              11 7. Inländische Hochschulzugangsberechtigung                                                11 a) Sind Schüler, die ihre HZB an deutschen Auslandsschulen erworben haben, von den Gebühren befreit (Bildungsinländer)?                          12 b) Ist die Feststellungsprüfung eine inländische HZB?                                    12 8. Ausnahmen - § 5 LHGebG                                                                  12 -2-
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - 9. Befreiungen von den Studiengebühren - § 6 LHGebG                                        13 a) § 6 Absatz 1 LHGebG                                                                   13 aa) Satz 1 – Kooperationen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene                                                            13 bb) Satz 2 und 3 - Hochschulvereinbarungen                                            13 b) § 6 Absatz 2 Nr. 1 LHGebG – Beurlaubung                                               13 aa) Aus wichtigen Gründen/nach Vorlesungsbeginn                                       14 bb) Prüfungen während einer Beurlaubung                                               14 c) § 6 Absatz 2 Nr. 2 und 3 LHGebG - Praxissemester und PJ                               14 d) § 6 Absatz 3 LHGebG - Rechtsverordnung                                                15 e) § 6 Absatz 4 und 5 LHGebG – Besondere Begabung (Satzung)                              15 f) § 6 Absatz 6 LHGebG - Gestattete                                                      16 g) § 6 Absatz 7 LHGebG - Chronische Erkrankung/Schwerbehinderung                         16 h) Kindererziehung und Pflege                                                            18 10. Erlass/Stundung in Härtefällen - § 7 LHGebG                                            18 a) Gibt es die Möglichkeit, von den Gebühren befreit zu werden, wenn man nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt?                          18 b) Gibt es neben § 7 LHGebG Erlass-/Stundungsmöglichkeiten?                              18 11. BAföG                                                                                  18 12. Stipendien                                                                             19 13. Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht                                                      19 III.      Studiengebühren für ein Zweitstudium - § 8 LHGebG                                     20 1. Wohin fließen die 650 Euro?                                                             20 2. Definition Zweitstudium                                                                 20 3. Bestandsschutz                                                                          21 4. Nichtgebührenpflichtige Studien                                                         21 a) Studiengangwechsel vor Abschluss - § 8 Absatz 2 LHGebG                                21 b) Parallelstudium - § 8 Absatz 1 und Absatz 5 LHGebG                                    21 c) Berufsrechtlich erforderliches Zweitstudium - § 8 Absatz 3 Satz 1 LHGebG                                                          21 d) Erweiterungsfächer Lehramt/Aufbau Sonderpädagogik etc. - § 8 Absatz 3 Satz 2 LHGebG                                                          21 e) Gestufter Kombinationsstudiengang nach § 35 a JAPrO                                   22 f) Zweitstudium in Mangelfächern                                                         22 5. Abgrenzung zu anderen Hochschulgebühren                                                 22 a) Weiterbildungsstudiengänge, nicht-konsekutive Masterstudiengänge                      22 b) Verhältnis Zweitstudiengebühr, Internationale Gebühr                                  22 c) Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft                                             23 6. Übergang Erst-/Zweitstudium: „Folgendes Semester“ i.S.d. § 8 Absatz 5 LHGebG                                                            23 7. Mitwirkungspflichten der Studierenden                                                   23 8. Gebührenbescheide                                                                       23 9. Exmatrikulation                                                                         23 10. Gebührenpflicht bei Kooperationsstudiengängen                                          23 11. Befreiungen - § 8 Absatz 4 LHGebG                                                      23 12. Härtefallregelung, Stundung/Erlass                                                     23 -3-
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Anlagen Anlage 1          Musteranhörungsbogen Int. Stud. Anlage 2          Mustergebührenbescheid Int. Stud. Anlage 3          Ausnahmen nach § 5 LHGebG Anlage 3a         Muster Meldebescheinigungen Anlage 4          Musterbescheide Gebührenbefreiung Int. Stud. Anlage 5          MWK-Schreiben vom 31.05.2017 nebst Anlagen Anlage 6          Mustergebührenbescheid Zweitstudium Anlage 7          Musterbescheide Gebührenbefreiung Zweitstudium -4-
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - I.   Allgemein 1.   Warum müssen bestimmte Gruppen Studiengebühren in BW bezahlen? Die gegenwärtigen Haushaltsverhandlungen in Baden-Württemberg stehen im Zeichen der Schuldenbremse. Bei der Herausforderung, Einnahmen und Aus- gaben in Einklang zu bringen, sind alle Ressorts angehalten, ihren Beitrag zu leisten. Der auf den Wissenschafts- und Kunstbereich entfallende Konsolidie- rungsbedarf beträgt 48 Millionen Euro (rd. 27 Millionen Euro aktuelle Konsoli- dierungsauflage + rd. 21 Millionen Euro Deckungsbeitrag, festgelegt noch in der letzten Legislaturperiode). Das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) sieht daher in bestimmten Konstellation Eigenbeiträge von Studierenden vor, da die Einnahmensteigerung als bessere Alternative gegenüber drastischen Ein- schnitten im Wissenschaftsbereich erachtet wird. 2.   Wer muss Studiengebühren bezahlen? Studiengebühren werden nur von Internationalen Studierenden und von Studie- renden für ein Zweitstudium erhoben. 3.   Wann kommen die Studiengebühren? Die Studiengebühren sind erstmals für das Wintersemester 2017/2018 (§ 3 Ab- satz 1, § 8 Absatz 1 LHGebG) zu zahlen. Dies gilt in der Regel für Personen, die ihr Studium neu aufnehmen oder an die Hochschule wechseln; für Studie- rende, die bereits an der Hochschule in einem Studiengang eingeschrieben sind, gelten für diesen Studiengang Übergangsregelungen (siehe unten II.3. und III.3.). § 3 Absatz 1 Satz 2 LHGebG stellt klar, dass die Gebührenpflicht - mit Blick auf die Hochschulen, die früher starten - bereits ab Herbst 2017 gilt. Es handelt sich um eine zeitliche Regelung; auf die individuellen Bezeichnungen der Semester der einzelnen Hochschulen kommt es nicht an. 4.   An wen können sich die Hochschulen bei Fragen wenden? Bei Fragen, die sich nicht aus der Handreichung beantworten lassen und die die Hochschulen nicht selbst beantworten können, steht für die Hochschulmit- arbeiterinnen und -mitarbeiter wie bisher das „Back-Office“ unter der E-Mail- Adresse praktikerag@mwk.bwl.de zur Verfügung. -5-
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - II.   Studiengebühren für Internationale Studierende - § 3 ff. LHGebG 1.    Warum wurde eine einheitliche Gebühr von 1.500 Euro festgesetzt? Die Höhe der Studiengebühren wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfa- chung und Rechtssicherheit einheitlich festgesetzt. An den meisten Hochschu- len des Landes gibt es sowohl teure als auch kostengünstige Studiengänge. Selbst innerhalb der verschiedenen Fächergruppen bestehen große Unter- schiede zwischen den einzelnen Studiengängen. Zudem kann der wirtschaftli- che und ideelle Wert eines Hochschulstudiums für den Einzelnen unabhängig von den Kosten des Studiums ganz unterschiedlich sein. Sowohl unter Prakti- kabilitäts- wie auch Gerechtigkeitsgesichtspunkten ist deshalb eine Einheitsge- bühr, die sich am unteren Rand orientiert, vorzuziehen. 2.    Verwendung der Gebühr a) Hochschulanteil Die Hochschulen erhalten einen Anteil von 20 Prozent der eingenommenen Gebühren unmittelbar. Der Verwendungszweck dieses Anteils ist im LHGebG geregelt. In § 4 Absatz 3 Satz 2 LHGebG heißt es wie folgt: „Diese Mittel sollen von den Hochschulen für die Betreuung und die Förderung sonstiger Belange der Internationalen Studierenden verwendet werden“. Der Gesetzgeber hat we- gen der Vielfältigkeit dieser Aufgaben darauf verzichtet, den Verwendungs- zweck im Einzelnen festzulegen. Über die Verwendung der Einnahmen ent- scheiden die Hochschulen im Sinne der Hochschulautonomie selbst. Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz LHGebG können aus diesen Mitteln auch Befreiun- gen wegen einer besonderen Begabung nach § 6 Absatz 5 Satz 4 LHGebG fi- nanziert werden. Diese Mittel stehen der Hochschule sofort zu Beginn des jeweiligen Semesters zur Verfügung. Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen und kassentechnischen Abwicklung der Studiengebühren erhalten die Hochschulen ein gesondertes Schreiben des Wissenschaftsministeriums. b) Landesanteil Der andere Anteil (80 Prozent) kommt den Hochschulen mittelbar zu Gute, in- dem er dem Land langfristig die notwendigen Spielräume für die Finanzierung der Hochschulen sichert. Durch die Studiengebühren leistet das Wissen- schaftsministerium einen Beitrag zu strukturellen Mehreinnahmen, der andern- falls durch strukturelle Einsparungen zu leisten wäre. 3.    Bestandsschutz a) Sind bereits immatrikulierte Studierende betroffen? Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2017/2018 eingeschrieben waren, können ihren Studiengang zu den bestehenden Bedingungen fortführen und beenden (§ 20 Absatz 1 Satz 1 LHGebG). Der Bestandsschutz gilt (nur) für -6-
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - den konkreten Studiengang, in dem eine Studierende oder ein Studierender eingeschrieben ist. Ein nachfolgender Masterstudiengang ist von dieser Be- standsschutzregelung nicht umfasst. Nur dann, wenn der Studiengang aus einer in der maßgebenden Prüfungsord- nung vorgesehenen Verbindung von Teilstudiengängen besteht, ist ein einmali- ger Wechsel eines der Teilstudiengänge gebührenfrei möglich (§ 20 Absatz 1 Satz 2 LHGebG). Vertrauensschutz besteht nicht mehr, wenn eine Exmatrikulation wegen eines Wechsels zu einer Hochschule innerhalb oder außerhalb Baden-Württembergs erfolgt und lebt auch bei einem Wechsel zurück an die Ausgangshochschule nicht wieder auf. Dies gilt auch, wenn das Studium ohne eine Beurlaubung un- terbrochen wird. b) Gilt der Bestandsschutz für Internationale Studierende, die einen der Teilstudiengänge nach dem WS 17/18 wechseln? Ja. Gemäß der Übergangsregelung in § 20 Absatz 1 Satz 2 LHGebG bleibt bei Internationalen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2017/2018 immatri- kuliert waren und deren Studiengang aus einer Verbindung von Teilstudiengän- gen besteht, die Gebührenfreiheit bei einem einmaligen Wechsel eines der Teilstudiengänge bestehen. Der Wechsel eines der Teilstudiengänge muss nicht im Wintersemester 2017/2018, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Studiums erfolgen. c) Bleibt bei einem Wechsel in einen verwandten Studiengang in ein höhe- res Semester die Gebührenfreiheit bestehen? Nein. Der Bestandsschutz des § 20 beschränkt sich auf den Studiengang, in dem ein Studierender vor dem Wintersemester 2017/2018 bereits immatrikuliert ist. Abgesehen von den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 2 LHGebG ist ein Wech- sel daher - unabhängig davon in welchem Fachsemester die Einschreibung er- folgt - ein Studiengangwechsel und löst damit eine Gebührenpflicht aus. d) Gilt der Bestandsschutz dann, wenn das gleiche Studienfach an einer anderen Hochschule studiert wird? Wechselt eine Internationale Studierende oder ein Internationaler Studierender die Hochschule, wird sie oder er gebührenpflichtig, auch wenn er inhaltlich den gleichen Studiengang wählt. e) Gilt der Bestandsschutz für Studienbewerber, die sich in einem Studi- enkolleg auf die Feststellungsprüfung vorbereiten? Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/2018 (= Wintersemester 2016/2017 und/oder Sommer- semester 2017) in einem Studienkolleg nach § 73 LHG in Baden- Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung nach § 58 Ab- satz 2 Nr. 11 Landeshochschulgesetz (LHG) eingeschrieben waren, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, nicht der Ge- -7-
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - bührenpflicht (§ 20 Absatz 2 Satz 1 LHGebG). „Unmittelbar" im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1 LHGebG bedeutet „zum erstmöglichen Termin nach erfolgrei- chem Abschluss der Feststellungsprüfung“. Bestandsschutz besteht daher auch, wenn die Feststellungsprüfung im Januar abgeschlossen wird und der Studiengang erst zum Wintersemester angeboten wird. f) Sonstige Vorkurse wie studienvorbereitende Maßnahmen und Sprachkurse, führen nicht zu einem Bestandsschutz. Auch eine bestandene Aufnahme- oder Eignungsprüfung führt nicht zu einem Bestandsschutz. g) Öffentlich finanzierte Stipendien Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 LHGebG unterliegen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium ei- nes öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen ha- ben, in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. „Öffentlich finanziert“ in diesem Sinne bedeutet überwiegend aus dem deutschen Bundes- oder den deutschen Landeshaushalten finanziert. Die Öffentliche Hand hat hier durch die Vergabe der Stipendien einen Vertrauenstatbestand gesetzt, dem durch die Übergangsregelung Rechnung getragen wird. 4.   Nicht gebührenpflichtige Studien an der Hochschule Gebührenpflichtig ist das Studium in einem grundständigen Studiengang und in allen konsekutiven Masterstudiengängen. Nicht gebührenpflichtig nach § 3 LHGebG sind daher: a) Vorbereitenden Studien, Sprachkurse und Studienkolleg Studierende, die ein vorbereitendes Studium, einen Sprachkurs, ein Studienkol- leg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung absolvieren, sind nicht in ei- nem grundständigen Studiengang eingeschrieben und daher nicht gebühren- pflichtig. Eine Einschreibung nach § 60 Absatz 1 Satz 6 LHG (vorbereitende Studien) führt nicht zur Gebührenpflicht. Für Sprachkurse können beispielswei- se nach § 15 LHGebG gesonderte Gebühren erhoben werden. b) Promotionsstudium und darauf vorbereitende Studien Promotionsstudiengänge sind nicht gebührenpflichtig (§ 13 Absatz 3 LHGebG). Dies gilt für besondere Promotionsstudiengänge ebenso wie für die freie Pro- motion und für Eignungsfeststellungsverfahren nach § 38 Absatz 3 Satz 2 LHG sowie sonstige Studien, die auf die Promotion vorbereiten und in den jeweiligen Promotionsordnungen geregelt sind (Einschreibung nach § 60 Absatz 1 Satz 6 LHG möglich). c) Forschungsaufenthalt ohne Erwerb von Leistungspunkten Eine Einschreibung nach § 60 Absatz 1 Satz 7 LHG führt nicht zur Gebühren- pflicht, da die Einschreibung in diesen Fällen nicht in einen Studiengang erfolgt. -8-
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - d) Erweiterungsfächer Erweiterungsfächer werden im Rahmen einer zusätzlichen Qualifikation bei der Lehrerausbildung angeboten. Damit erhält die oder der Studierende Gelegen- heit, das Fächerspektrum zu erweitern. Bei den Erweiterungsfächern handelt es sich nicht um eigene Studiengänge; sie sind daher nicht gesondert gebühren- pflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Erweiterungsfach parallel oder nachträglich studiert wird. Das zugrundeliegende Lehramtsstudium ist nach § 3 LHGebG gebührenpflichtig. 5.   Abgrenzung zu sonstigen Hochschulgebühren a) Weiterbildungsstudiengänge Die Studiengebühren für Internationale Studierende werden von den staatlichen Hochschulen für grundständige Studiengänge und konsekutive Masterstudien- gänge erhoben. Weiterbildungsstudiengänge fallen nicht darunter; hier erheben die Hochschulen Studiengebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung (§§ 2 Absatz 2, 13 Absatz 1 LHGebG). b) Nicht-konsekutive Masterstudiengänge (Altfälle) Nach Artikel 11 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Studienge- bührenabschaffungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 1 LHGebG sind die Hochschulen berechtigt, für sogenannte nicht-konsekutive Masterstudien- gänge, die vor der Abschaffung der allgemeinen Studiengebühren bereits ein- gerichtet waren (Altfälle), weiterhin Gebühren zu erheben. Diese Studiengänge, für die die Hochschulen bereits Gebühren erheben, sind von der Ge- bührenpflicht nach § 3 nicht erfasst. Für diese verbleibt es bei der Ge- bührenpflicht nach Artikel 11 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Studienge- bührenabschaffungsgesetzes. c) Gasthörer Gasthörer sind nicht in einen Studiengang eingeschrieben. Für die Gasthörer gilt nicht die Internationale Studiengebühr in Höhe von 1.500 Euro pro Semes- ter, sondern § 17 LHGebG: „Die Höhe der Gasthörergebühr beträgt 50 bis 300 Euro pro Semester nach Beginn der Vorlesungszeit und wird von den Hoch- schulen festgelegt. Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, An- zahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finan- ziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Gasthörers staffeln. Die Gasthörerge- bühr ist mit Beginn des Semesters fällig.“ d) Zweitstudiengebühr Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium eine Gebühr nach § 3 zu entrichten ist (§ 8 Absatz 1 Satz 2 LHGebG). Im Übrigen zu den Zweitstudiengebühren siehe unten III. e) Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft Internationale Studierende müssen auch den Verwaltungskostenbeitrag, den Studierendenwerksbeitrag und ggf. den Beitrag zur Verfassten Studierenden- -9-
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - schaft entrichten, da damit ganz unterschiedliche Leistungen abgegolten wer- den: Die Studiengebühr wird für das Lehrangebot der Hochschulen erhoben. Der Verwaltungskostenbeitrag deckt die Leistungen der Hochschulverwaltun- gen ab wie z.B. die Bearbeitung von Immatrikulations- und Exmatrikulationsan- trägen, die Information über Studienbedingungen, die Bearbeitung von Beur- laubungen, die Vermittlung von Praktika, die Förderung beim Übergang in das Berufsleben und vieles mehr. Der Studierendenwerksbeitrag wird von den Stu- dierendenwerken vor Ort selbständig festgesetzt. Er variiert daher von Stadt zu Stadt und je nachdem, welche Angebote das jeweilige Studierendenwerk für die Studierende bereit hält. In der Regel betreiben die Studierendenwerke ver- schiedene Einrichtungen wie Mensen, Cafeterien, psychologische Beratungs- stellen und sorgen für die Semestertickets. 6.   Verfahren a) Wann wird geprüft? Spätestens mit der Zulassung müssen die Internationalen Studierenden über die möglichen Ausnahme- und Befreiungstatbestände informiert und ggf. zur Vorlage der für die Prüfung einer Ausnahme (oder Befreiungsmöglichkeit) er- forderlichen Unterlagen aufgefordert werden (Auskunfts-/Anhörungsbogen). Liegen der Hochschule die entsprechenden Informationen der Studienbewerbe- rin oder des Studienbewerbers vor, kann sie prüfen und entscheiden, ob ein Gebührenbescheid zu erlassen ist, weil keine der gesetzlichen Ausnahmen vor- liegt, oder nicht, weil eine gesetzliche Ausnahme nachgewiesen werden konnte. Zur Vereinfachung des Verfahrens sollten die Studienbewerberinnen und Studi- enbewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Ausnahmen informiert und zu freiwilligen Angaben mit dem Bewerbungsantrag „aufgefordert“ werden. Zu diesem Zeitpunkt besteht aus Gründen des Datenschutzes allerdings noch keine Mitwirkungspflicht. b) Mitwirkungspflichten der Internationalen Studierenden Auch wenn es sich in § 5 Absatz 1 LHGebG um gesetzliche Ausnahmetatbe- stände handelt, sind die Internationalen Studierenden verpflichtet, die erforderli- chen Unterlagen vorzulegen, da den Hochschulen eine Prüfung und Berück- sichtigung der Ausnahmetatbestände ohne diese Mitwirkungspflichten nicht möglich ist. Gleiches gilt für Befreiungen, Ermäßigungen, Stundung und Erlass. Die Internationalen Studierenden sind verpflichtet, die entsprechenden Unterla- gen bis spätestens zur Immatrikulation vorzulegen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 LHGebG). Siehe hierzu auch den Musteranhörungsbogen (Anlage 1) Die Anträge über die Befreiung sind vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen (§ 10 Absatz 3 Satz 2 LHGebG). Der Antrag auf Erlass oder Stundung der Ge- bühr kann, falls die zum Erlass oder die Stundung führenden Umstände erst während des Semesters eintreten, auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. In diesen Fällen können die Unterlagen auch zu einem späteren als dem in § 10 Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorgelegt werden - spätestens aber mit Antragstellung. - 10 -
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