17 07 28 Handreichung Studiengebuhren mit Inhaltsverzeichnis Endfassung II

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „An NRW übermittelte Daten zu Studiengebühren

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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - c) Gebührenbescheide Die Gebührenbescheide können als Dauergebührenbescheide erlassen wer- den. Die PraktikerAG hat hierzu einen Musterbescheid entworfen (Anlage 2). In den Bescheiden wird der Fälligkeitszeitpunkt der Gebühr festgelegt. Hinweis: Die Gebühren dürfen bei der Rückmeldung frühestens 6 Wochen vor Semesterbeginn fällig gestellt werden. d) Exmatrikulation/Rückzahlung Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Für diesen Fall regelt § 4 Absatz 2 Satz 2 1. Al- ternative LHGebG, dass der (Dauer-)Gebührenbescheid (für die Zukunft) ge- genstandslos wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Exmatrikulation jedoch mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden (vgl. § 62 Absatz 4 LHG); z.B. in Fällen, in de- nen eine Studierende oder ein Studierender im Nachrückverfahren an einer an- deren Hochschule noch einen Studienplatz erhält. § 4 Absatz 2 Satz 2 2. Alter- native LHGebG regelt, dass der Gebührenbescheid dann für den noch ausste- henden Teil des Semesters und die Zukunft gegenstandslos wird. Erfolgt die Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die Gebühr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 LHGebG zu erstatten. Anmerkung: In § 4 Absatz 2 LHGebG regelt Satz 2, was im Falle der Exmatriku- lation mit dem (Dauer-)Gebührenbescheid passiert; Satz 3 regelt die Erstattung der Studiengebühren. Dies ist nur vorgesehen, wenn die Exmatrikulation inner- halb eines Monats erfolgt. Nach den gebührenrechtlichen Grundsätzen kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung auf den Zeitpunkt des Er- lasses des Gebührenbescheids an; bei einem Dauergebührenbescheid auf den Zeitpunkt des jeweiligen Fälligwerdens der Gebühr. Ist die Gebühr fällig gewor- den, ist sie zu bezahlen, selbst wenn später die Voraussetzungen für die Zah- lung der Gebühr (Immatrikulation) entfallen. Die Gegenstandslosigkeit des Be- scheids ab Exmatrikulation hat also für das laufende Semester keine Auswir- kungen; die Gebühr ist - mit Ausnahme des in Satz 3 ausdrücklich geregelten Falles - nicht zu erstatten. e) Kooperationsstudiengänge Die Hochschulen regeln im Kooperationsvertrag, an welcher Hochschule die Studiengebühr zu entrichten ist. Wurde eine solche Regelung nicht getroffen, ist die Studiengebühr an der Hochschule zu entrichten, die die überwiegende Lehr- leistung erbringt. Dabei ist es Sache der Hochschulen, die Einnahmen im Ver- hältnis der erbrachten Lehrleistungen untereinander zu verteilen und die Auftei- lung der Einnahmen in den Kooperationsverträgen zu regeln. 7.   Inländische Hochschulzugangsberechtigung Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechti- gung (HZB) besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht (§ 3 Absatz 2 - 11 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - LHGebG). Welche Hochschulzugangsberechtigungen als inländisch gelten, ist in § 3 Absatz 2 LHGebG definiert. Die inländische HZB im Sinne des LHGebG unterscheidet sich von der inländischen HZB im Zulassungsrecht insoweit als allein ein in Deutschland abgeschlossenes Bachelorstudium eine inländische HZB im Sinne des LHGebG nicht vermittelt. a) Sind Schüler, die ihre HZB an deutschen Auslandsschulen erworben haben, von den Gebühren befreit (Bildungsinländer)? Ist eine HZB an einer deutschen Auslandsschule nach deutschem Recht erwor- ben worden, so unterliegt die Inhaberin oder der Inhaber der Zugangsberechti- gung nicht der Gebührenpflicht. Eine inländische HZB an einer deutschen Auslandsschule liegt vor, wenn die Prüfung zum Erwerb der HZB nach den Vorgaben der Kulturministerkonferenz zur Erlangung der jeweiligen Hochschulreife abgelegt wurde. Das Zeugnis selbst enthält einen entsprechenden Hinweis auf die jeweilige Ordnung der Kul- tusministerkonferenz zur Erlangung der Hochschulreife an Deutschen Schulen im Ausland, die der Prüfung zugrunde lag (z.B. der allgemeinen Hochschulrei- fe). Der Hinweis auf die KMK-Ordnung findet sich in der Regel auf der ersten Seite des Zeugnisses. Unter https://www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/beschluesse-und- veroeffentlichungen/bildung-schule/auslandsschulen.html#c2622 finden sich un- ter „Prüfungsordnungen und Zeugnisse“ die entsprechenden Ordnungen zur Er- langung einer deutschen HZB an einer deutschen Auslandsschule. Jede Ord- nung enthält auch ein Muster. Je nach Muster und Zeugnisart unterscheiden sich diese „Hinweise“ leicht. Für bestimmte Auslandschulen gibt es gesonderte Ordnungen (ebenfalls mit Muster). Hinweis: Die Zeugnisse sind den Hochschulen bereits aus dem Zulassungs- recht bekannt. Eine HZB, die an einer deutschen Auslandsschule nach ausländischem Recht erworben wurde, ist keine inländische HZB. Keine deutsche HZB ist auch das Gemischtsprachige International Bakkalaureat (IB), das sich wie das IB selbst nicht nach deutschem Recht richtet. Ebenso führt auch das deutsche Sprach- diplom nicht zu einer inländischen HZB. b) Ist die Feststellungsprüfung eine inländische HZB? Die Feststellungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nr. 11 LHG ist keine inländische HZB im Sinne des Landeshochschulgebührengesetzes. Sie ist nicht in § 3 Ab- satz 2 LHGebG genannt. Daher unterliegen Internationale Studierende mit be- standener Feststellungsprüfung grundsätzlich der Gebührenpflicht (zum Be- standsschutz siehe II.3.). 8.   Ausnahmen - § 5 LHGebG -> siehe Anlage 3 - Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 LHGebG - 12 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - 9.   Befreiungen von den Studiengebühren - § 6 LHGebG Siehe Musterbescheide der PraktikerAG - Anlage 4 a) § 6 Absatz 1 LHGebG aa) Satz 1 – Kooperationen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene Hierzu gehören z.B. die Vereinbarung über Austausch und Zusammenarbeit im Bildungswesen zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, und der California State University sowie das Programm Erasmus. Hinweis: Das Wissenschaftsministerium wird mit der BW-Stiftung eine Landes- vereinbarung im Sinne des § 6 Absatz 1 LHGebG schließen, die Internationalen Studierenden, die das Baden-Württemberg-STIPENDIUM erhalten, Abgaben- freiheit garantiert. Die Gebührenbefreiung gilt für jedes Semester, in dem die Studierenden das Stipendium erhalten. Hinweis: Eine entsprechende Regelung gibt es hinsichtlich des Verwaltungs- kostenbeitrages seit 2003 (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 3 LHGebG). bb) Satz 2 und 3 - Hochschulvereinbarungen Nur Studierende, die im Rahmen einer Hochschulvereinbarung nach Satz 2 und 3 eingeschrieben sind, sind befreit. Dies bedeutet, dass sogenannte „Freemo- ver“ grundsätzlich gebührenpflichtig sind. Das Gleiche gilt bei fehlender Gegen- seitigkeit der Befreiung von der Gebührenpflicht. Die sowohl für Hochschulver- einbarungen über Double-Degree- und Joint-Degree-Programme als auch für Hochschulvereinbarungen über kurzzeitige Austauschprogramme erforderliche Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung ist nicht im Sinne einer absoluten Ge- bührenfreiheit zu verstehen. Mit Blick auf die teilweise sehr hohen Studienge- bühren zum Beispiel an den begehrten Hochschulen in Nordamerika ist die Ge- genseitigkeit bereits dann zu bejahen, wenn eine Gebührenbefreiung in ver- gleichbarer Weise erfolgt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die inländi- schen Studierenden an der Partnerhochschule mindestens in Höhe der Gebüh- ren im Inland – 1.500 Euro – befreit werden. Hinweis: Hochschulrechtlich sind Zeitstudierende nach § 60 Absatz 1 Satz 5 LHG in einem Studiengang, der zu einem Abschluss führt, auf Zeit immatriku- liert. Dass diese Studierende den Abschluss nicht anstreben, ändert nichts da- ran, dass es sich gleichwohl um einen Studiengang handelt. b) § 6 Absatz 2 Nr. 1 LHGebG – Beurlaubung Studierende, die beurlaubt sind, werden von der Studiengebühr befreit. Voraus- setzung ist, dass der Antrag auf Beurlaubung und der Antrag auf Befreiung je- weils vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. - 13 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - aa) Aus wichtigen Gründen/nach Vorlesungsbeginn Beurlaubungen sind nach § 61 LHG aus wichtigen Gründen möglich, beispiels- weise bei einem Auslandssemester, einer Erkrankung oder Schwanger- schaft/Geburt. Weitere Beurlaubungsgründe können sich aus den Zulassungs- und Immatrikulationsordnungen der jeweiligen Hochschulen ergeben. Treten Beurlaubungsgründe wie beispielsweise eine plötzliche Erkrankung des Studierenden während des Semesters ein, so ist in besonderen Fällen - bei ei- nem unverzüglichen Antrag des Studierenden - eine partielle Beurlaubung (bei- spielsweise im Rahmen des Mutterschutzes) für das Semester möglich. Für die Hochschulen besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, die Gebühr nach § 1 Ab- satz 2 LHGebG i. V. m. § 22 LGebG ganz oder teilweise zu erstatten. bb) Prüfungen während einer Beurlaubung Ob und ggf. welche Prüfungen während der Beurlaubung absolviert werden können, regeln die einschlägigen Zulassungs- und Immatrikulationsordnungen der Hochschulen (§ 60 Absatz 2 Satz 2 LHG) und das Landeshochschulgesetz (§ 60 Absatz 3 LHG). Insbesondere Studierende, die wegen der Erziehung ei- nes Kindes beurlaubt sind, können trotz der Beurlaubung nach § 60 Absatz 3 LHG an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. c) § 6 Absatz 2 Nr. 2 und 3 LHGebG - Praxissemester und PJ In das Studium integrierte praktische Studiensemester (§ 29 Absatz 3 Satz 2 LHG), die in die Regelstudienzeit einfließen und in denen die Studierenden re- gelmäßig die Leistungen der Hochschule nicht oder nur in geringem Maße in Anspruch nehmen, sind nicht gebührenpflichtig. Darunter sind die praktischen Studiensemester während der Vorlesungszeit an den Hochschulen für ange- wandte Wissenschaften zu verstehen. Darunter fallen auch im Rahmen der Staatsexamensstudiengänge für das Lehramt an Gymnasien an den Universitä- ten sowie an den Musik- und Kunstschulen nach GympO vorgesehene Schul- praxissemester (im Rahmen der gymnasialen Lehrerausbildung sind die Praxis- semester in der „Blockform“ gebührenfrei, in der „modularen Form“ dagegen gebührenpflichtig). Das Gleiche gilt für entsprechende Schulpraxissemester in den Lehramtsmasterstudiengängen. Hinweis: Praktika, die z.B. lediglich 12 Wochen dauern, nicht zusammenhän- gend absolviert werden müssen und über einen Zeitraum von mehreren Se- mestern durchgeführt werden können, sind keine praktischen Studiensemester im Sinne von § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG. Bei diesen Praktika sind in jedem Se- mester in wesentlichem Umfang Lehrveranstaltungen vorgesehen. Eine Befrei- ung kommt daher - bereits nach dem Wortlaut der Regelung - in diesen Fällen nicht in Betracht. Im Einzelfall kann bei länger andauernden Praktika geprüft werden, ob ein Beurlaubungsgrund vorliegt. Auch die Ausbildungsabschnitte an den Ausbildungsstätten an der Dualen Hochschule fallen nicht unter diese Re- gelung. - 14 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Diesen praktischen Studiensemestern sind die Ausbildungszeiten im Prakti- schen Jahr (PJ) des humanmedizinischen Studiums gleichgestellt. Die Gebüh- renpflicht entfällt nur in dem Zeitraum, in dem das Praktische Jahr absolviert wird. Erstreckt sich das PJ in Teilen über drei Semester kann der Studierende nach dem Wortlaut der Regelung („während eines Studiensemesters, in dem das Praktische Jahr …absolviert wird.“) für alle drei Semester befreit werden. Rechtsprechung zu den Allgemeinen Studiengebühren: Mit der Verweisung in § 3 Satz 2 Nr. 2 LHGebG (alt) wird nur das tatbestandlichen Merkmal „prakti- sche Studiensemester“ in Bezug genommen, so dass Prüfungszeiten nach § 29 Absatz 4 S. 2 LHG a.F. nicht erfasst sind und der Gebührenpflicht unterliegen. Müssen nach der Studien- und Prüfungsordnung keine „praktischen Studien- semester“ abgeleistet werden, unterfällt die praktische Diplomarbeit den „Prü- fungszeiten“, die nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen sind, VG Karls- ruhe, Urt. v. 29.10.08, 7 K 577/07. d) § 6 Absatz 3 LHGebG - Rechtsverordnung In der Rechtsverordnung sind zwei Befreiungstatbestände vorgesehen. Der ei- ne betrifft ausschließlich Studierende, die in einem von drei gemeinsamen Stu- diengängen der Universität Konstanz und der Pädagogischen Hochschule Thurgau eingeschrieben sind. Die zweite Befreiungsregelung betrifft Studierende, die in einem entwicklungs- bezogenen Postgraduiertenstudiengang (EPOS), der vom Deutschen Akademi- schen Austauschdienst (DAAD) gefördert wird, eingeschrieben sind. Diese sind befreit, wenn sie entweder ein Stipendium des DAAD erhalten oder die Staats- angehörigkeit eines Unterzeichnerstaates des Partnerschaftsabkommens der der Gruppe der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten oder eines Staates, der nach der Feststellung der Vereinten Nationen zu den am gerings- ten entwickelten Ländern gehört, besitzen. Im Wintersemester 2017/2018 zählen zu diesen Studiengängen laut Internetsei- te des DAAD in Baden-Württemberg zwei Studiengänge an der Universität Stuttgart, je einer an den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim und Karlsruhe und an der HFT Stuttgart. Zu den EPOS-Studiengängen siehe https://www.daad.de/der-daad/unsere- aufga- ben/entwicklungszusammenarbeit/foerderprogramme/hochschulen/infos/de/451 92-entwicklungsbezogene-postgraduiertenstudiengaenge-epos/. e) § 6 Absatz 4 und 5 LHGebG – Besondere Begabung (Satzung) Studierende, die eine besondere Begabung aufweisen, können von der Stu- diengebühr befreit werden. Dies soll den Hochschulen die Möglichkeit geben, herausragende Leistungen und außergewöhnliche Begabungen zu honorieren. Die Hochschulen entscheiden in eigener Verantwortung, nach welchen Kriterien sie die Befreiungen regeln. Eine Befreiung wegen besonderer Begabung setzt voraus, dass eine Studierende oder ein Studierender eine besondere Begabung für den von ihr oder ihm gewählten Studiengang hat. - 15 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Bei einer Befreiung wegen besonderer Begabung sollen insbesondere Studie- rende aus Staaten der Gruppe der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten und aus den am geringsten entwickelten Ländern berücksichtigt wer- den. Um welche Staaten es sich dabei handelt wurde den Hochschulen bereits mit Schreiben vom 31.05.2017 (Az.: 7627.0/123) mitgeteilt (Anlage 5). Das Gesetz stellt es den Hochschulen frei, eine Befreiung wegen einer beson- deren Begabung durch eine entsprechende Satzung zu regeln oder auf eine Befreiung nach § 6 Absatz 5 LHGebG zu verzichten. Entscheidet sich eine Hochschule dafür, Befreiungen vorzunehmen, sind in der Satzung auch soziale Kriterien zu berücksichtigen. Hinweis: § 6 Absatz 4 Satz 2 LHGebG bezieht sich auf Satz 1. Studierende aus Staaten der Gruppe der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten sind nicht per se von den Gebühren befreit, sondern nur wenn es eine entsprechen- de Satzungsregelung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 LHGebG an der Hochschule gibt und eine besondere Begabung vorliegt. f) § 6 Absatz 6 LHGebG - Gestattete Eine gute Bleibeperspektive haben Menschen, die aus Herkunftsländern mit ei- ner Schutzquote von über 50 Prozent kommen. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird derzeit halbjährlich durch das Bundesinnenministerium festgelegt. Derzeit werden vom Bundesinnenministeri- um die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia genannt. Um den Hochschulen die Handhabung dieser Regelung zu erleichtern, wird das Wissenschaftsministerium die Hochschulen über Änderungen der Festlegungen des Bundesinnenministeriums informieren. Hinweis: Da das Bundesinnenministerium - laut Homepage des BAMF - derzeit halbjährlich festlegt, welche Länder das Kriterium Schutzquote (>/= 50%) erfül- len, ist eine Befreiung jeweils nur für ein Semester auszusprechen. Sollten Stu- dierende aufgrund eines etwaigen Wegfalls der Befreiung in eine finanzielle Notlage geraten, kann ein Erlass nach § 7 LHGebG geprüft werden. Siehe dazu auch Ziffer II.10. -> Zu den Nachweisen und aufenthaltsrechtlichen Hintergründen siehe An- lage 3, C. g) § 6 Absatz 7 LHGebG - Chronische Erkrankung/Schwerbehinderung Nach § 6 Absatz LHGebG sollen Studierende, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erheblich studienerschwerend auswirkt, von der Studiengebühr befreit werden. Menschen sind nach § 2 Absatz 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrschein- lichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zu- stand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beein- - 16 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - trächtigt ist. Nach § 2 SGB IX können auch chronische Erkrankungen zu einer Behinderung führen. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der in geeigneter Weise, z. B. durch Schwerbehindertenausweis, nachgewiesen wird, kann in der Regel angenommen werden, das sich die Behinderung stu- dienerschwerend auswirkt (siehe Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 7 LHGebG, LT-Drucksache 16/1617, S. 28/29). Ob eine erhebliche Erkrankung vorliegt, die zu einer Befreiung führt, muss im Einzelfall (bestenfalls nach Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens) von der zuständigen Hochschule entschieden werden. Dabei sollte die oder der Beauf- tragte für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nach § 2 Absatz 3 LHG einbezogen werden. Die Befreiung ist bei der Hoch- schule zu beantragen, an der die oder der Studierende eingeschrieben ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Gebührenbefreiung länger als ein Semester auszusprechen. Im Einzelfall hat dies die Hochschule zu entschei- den. Rechtsprechung zu den Allgemeinen Studiengebühren: Eine „studienerschwerende“ Auswirkung einer Behinderung i. S. v. § 6 Ab- satz 1 Satz 3 Nr. 3 LHGebG (a.F.) setzt einen zeitlichen Nachteil voraus, der darin besteht, dass beim behinderten Studierenden infolge seiner Behinderung weniger Zeit für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder das häusliche Ei- genstudium oder für notwendige Erholungsphasen zur Verfügung steht, als ei- nem durchschnittlich gesunden Studierenden. Dass sich die Behinderung tatsächlich „studienzeitverlängernd“ auswirkt, ist für die Erfüllung des Begriffs „studienerschwerende Auswirkung“ zwar hinrei- chend, aber nicht notwendig. Eine Befreiung ist daher im Grundsatz auch dann möglich, wenn dem behinderten Studierenden ein studienplanmäßiges Studium trotz seiner Behinderung noch gelingt, weil er die behinderungsbedingten Nach- teile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung all seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann. Eine behinderungsbedingte „finanzielle Mehrbelastung“ kann den Begriff der „studienerschwerenden Auswirkung“ allenfalls dann erfüllen, wenn sie sich zwingend und direkt in einem studienerschwerenden Zeitnachteil niederschlägt, weil der behinderte Studierende im konkreten Einzelfall mangels Kompensation durch Sozialleistungen oder Leistungen Dritter gezwungen ist, seinen unver- meidlichen Zusatzbedarf durch eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu decken. Eine „erhebliche“ studienerschwerende Auswirkung der Behinderung setzt eine Behinderung mit einem Grad von mindestens 20 voraus. Bei einem Behin- derungsgrad von 50 ist sie im Regelfall anzunehmen. Gemessen an dem Ge- wicht des Befreiungstatbestandes § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG a.F. (Er- ziehung und Pflege eines Kindes) setzt die „erhebliche“ Studienerschwernis ei- nen Zeitnachteil von täglich mehreren Stunden infolge dieser Behinderung vo- raus. Zu diesen vier Punkten: VG Freiburg, Urt. v. 07.05.08,1 K 1001/07. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der einen Grad der Behin- derung von wenigstens 50 nachweist (vgl. § 2 Absatz 2, SGB IX), begründet die - 17 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Regelvermutung, dass sich die Behinderung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG (a.F.) erheblich studienerschwerend auswirkt. VG Karlsruhe, Ur- teile vom 15.10.08 7, K 1409/07, 7 K 4372/07 und 7 K 1478/07. h) Kindererziehung und Pflege Befreiungen wegen Kindererziehung sieht das Gesetz nicht vor. Es ist aber eine Beurlaubung nach § 61 Absatz 3 LHG möglich, die - bei Vorlage entsprechen- der Anträge - zu einer Gebührenbefreiung führt. 10. Erlass/Stundung in Härtefällen - § 7 LHGebG a) Gibt es die Möglichkeit, von den Gebühren befreit zu werden, wenn man nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt? Im Gesetz ist die Möglichkeit eines ganz oder teilweisen Gebührenerlasses nur für den Fall vorgesehen, dass ein Studierender nach Beginn des Studiums un- verschuldet in eine Notlage gelangt (§ 7 LHGebG). Das bloße Fehlen von fi- nanziellen Mitteln - zur Aufnahme eines Studiums - ist hierfür nicht ausreichend. Ein Fall des § 7 LHGebG kann beispielsweise dann vorliegen, wenn bei einer oder einem Studierenden, der nach § 6 Absatz 6 LHGebG befreit ist, die Befrei- ung in einem höheren Semester entfällt, weil ihr oder sein Herkunftsland nach Aufnahme des Studiums eine geringere Schutzquote hat. Die Hochschulen haben jedoch die Möglichkeit, in einer Satzung im Rahmen einer gewissen, im Gesetz festgelegten Quote Studierende, die sie für beson- ders begabt erachten, vollständig oder teilweise von der Studiengebühr für In- ternationale Studierende freizustellen. Hierbei sind auch soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Baden-Württemberg Stiftung hat entschieden, ein Son- derprogramm für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern von einer Million Euro einzurichten. b) Gibt es neben § 7 LHGebG Erlass-/Stundungsmöglichkeiten? Im Übrigen – insbesondere in Fällen der sachlichen Unbilligkeit - gelten über den Verweis in § 1 Absatz 2 LHGebG die allgemeinen Regelungen nach §§ 21, 22 LGebG (LT-Drs. 16/1617, S. 29). Die Regelungen sind restriktiv anzuwen- den. Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage geht § 7 LHGebG vor. 11. BAföG BAföG-Empfänger sind nicht von der Gebührenpflicht betroffen, da BAföG- Empfänger unter die Ausnahmen nach § 5 LHGebG fallen (vgl. oben II. 8., Aus- nahmen). - 18 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - 12. Stipendien Es gibt in Deutschland vielfältige Anbieter von Stipendien, die Fördermöglich- keiten auch für Internationale Studierende bieten. Diese finden sich in den Sti- pendiendatenbanken des DAAD und des BMBF unter folgenden Links: www.daad.de/ausland/studieren/stipendium/de/70-stipendien-finden-und- bewerben www.stipendienlotse.de Informationen zu Stipendien finden sich auch auf der Internetseite https://www.studieren-in-bw.de/waehrend-des- studiums/studienfinanzierung/stipendien/ 13. Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht Das Wissenschaftsministerium hat die Vereinbarkeit des baden- württembergischen Studiengebührenmodells mit dem Völkerrecht im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens durch ein Gutachten von Herrn Professor Riedel prüfen lassen. Herr Professor Riedel ist als ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Aus- schusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Natio- nen ein ausgewiesener Kenner der Materie. Nach diesem Gutachten sind Stu- diengebühren für Internationale Studierende, die zum Studium nach Deutsch- land einreisen und noch keinen gefestigten Inlandsbezug haben, mit dem Völ- kerrecht vereinbar. - 19 -
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Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - III. Studiengebühren für ein Zweitstudium - § 8 LHGebG 1.    Wohin fließen die 650 Euro? Die Einnahmen aus den Studiengebühren für ein Zweitstudium fließen in den Landeshaushalt, da dadurch Einsparungen im Hochschulbereich verhindert werden können. Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen und kassentechnischen Abwicklung der Studiengebühren erhalten die Hochschulen ein gesondertes Schreiben des Wissenschaftsministeriums. 2.    Definition Zweitstudium Die Gebühren werden für ein zweites oder weiteres Studium in einem grund- ständigen Studiengang oder ein zweites oder weiteres Studium in einem kon- sekutiven Masterstudiengang erhoben. Das Erststudium bis zum Abschluss ei- nes auf einen Bachelor aufbauenden konsekutiven Masterstudienganges bleibt gebührenfrei. Grundständige Studiengänge sind Bachelorstudiengänge sowie die grundständigen Studiengänge nach § 34 Absatz 1 LHG (Staatsexamens- studiengänge, Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe). Hinweis: Ein Zweitstudium liegt aber nur bei einem vorausgehenden grundstän- digen Studium bzw. einem vorausgehenden konsekutiven Master in Deutsch- land vor. Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss bleibt unberücksich- tigt. Einzelfälle: Bachelor (BA) in Deutschland (D), konsekutiver Master (kMA) im Aus- land, jetzt kMA in D -> kMA gebührenfrei (erster kMA in D) Staatsexamen/Diplomstudiengang abgeschlossen, jetzt kMA -> kMA ge- bührenfrei Staatsexamen/Diplomstudiengang abgeschlossen, jetzt BA -> BA gebüh- renpflichtig BA in D, weiterbildender Master in D, jetzt kMA in D -> kMA gebührenfrei BA im Ausland und kMA in D, jetzt BA in D -> BA gebührenfrei (erster BA in D); ggf. aber Gebühr nach § 3 LHGebG Diplom Berufsakademie, jetzt Bachelor -> BA gebührenpflichtig (da Berufsakademie-Diplom gleichwertiger Abschluss) Hinweis: Auch wer bereits ein Studium bei einem privaten (staatlich anerkann- ten) Träger absolviert hat, ist gebührenpflichtig für ein Zweitstudium. Die Vor- schrift stellt bezüglich des absolvierten (Erst-)Studiums auf den in der Bundes- republik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss ab und differenziert nicht, ob dieser an einer staatlichen Hochschule oder staatlich anerkannten Hochschule erworben wurde. - 20 -
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