Anlage3Ausnahmennach5LHGebG

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Erste vorläufige Fassung Anlage 3 - Ausnahmen nach § 5 LHGebG - Stand 27.7.17 zur Handreichung des MWK für die Hochschulen des Landes (Erste vorläufige Fassung Stand: 27. Juli 2017) Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Hinweise zur Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme nach § 5 Absatz 1 LHGebG                                                            4 I. Gründe für die Ausnahmen des § 5 LHGebG - „gefestigter Inlandsbezug“                        4 II. Kompatibilität mit dem BAföG                                                               4 III. Nachweise der Ausnahmetatbestände                                                         5 1. Prüfung anhand aufenthaltsrechtlicher Dokumente                                       5 2. Identitätsfeststellung                                                                5 3. Sonstige Nachweise                                                                    5 B. Die Ausnahmetatbestände im Einzelnen mit Darstellung der aufenthaltsrechtlichen Nachweisdokumente                                                     6 I. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 LHGebG - Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines in Deutschland freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers nach FreizügG/EU                                                               6 1. Erforderliche Nachweise                                                               6 a) Ehegatten und Kinder unter 21 Jahren oder Kinder mit Unterhalt                     6 b) Kinder von EU-Bürgern, die über 21 Jahre alt sind und keinen Unterhalt erhalten                                                                 6 2. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise                                           7 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                               9 a) Zu Ehegatten und Kindern unter 21 Jahren oder Kindern mit Unterhalt                                                                          9 b) Zu Kindern über 21 Jahre ohne Unterhalt                                           11 II. Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG - Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU                                                     12 1. Erforderlicher Nachweis                                                              12 2. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise                                          12 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              12 III. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 - Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die im Ausland anerkannt sind und in Deutschland wohnen                                                                    14 1. Erforderliche Nachweise                                                              14 2. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise                                          14 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              15 IV. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 4 - Heimatlose Ausländer                                   15 1. Erforderlicher Nachweis                                                              15 2. Muster des aufenthaltsrechtlichen Nachweises                                         15 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              15 V. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 - Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären oder sonstigen Gründen - ohne Voraufenthaltszeiten                                            16 1. Erforderliche Nachweise                                                              16 a) Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG                                     16 b) Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG                           16 2. Muster des aufenthaltsrechtlichen Nachweises                                         17 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              19 -2-
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - VI. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 6 - Aufenthaltserlaubnisse mit Voraufenthaltszeiten                                                                 23 1. Erforderliche Nachweise                                                              23 2. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise                                          23 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              23 VII. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 7 - Duldung nach § 60a AufenthG und 15 Monate Voraufenthaltszeit                                          25 1. Erforderliche Nachweise                                                              25 2. Muster des aufenthaltsrechtlichen Nachweises                                         25 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              26 VIII. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 8 LHGebG - Erwerbstätigkeit                              27 1. Erforderliche Nachweise                                                              27 2. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              27 IX. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 - Erwerbtätigkeit der Eltern                             28 1. Erforderliche Nachweise                                                              28 2. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              28 X. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 10 LHGebG - in Deutschland erworbene Abschlüsse                                                                     29 1. Erforderlicher Nachweis                                                              29 2. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              29 XI. Schweiz                                                                                   30 1. Voraussetzungen                                                                      30 2. Erforderliche Nachweise                                                              30 3. Muster der Aufenthaltserlaubnis                                                      30 4. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              30 XII. Türkische Kinder                                                                         32 1. Voraussetzungen                                                                      32 2. Erforderliche Nachweise                                                              32 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen                                              32 C. Befreiungstatbestand nach § 6 Absatz 6 LHGebG - Gestattete mit guter Bleibeperspektive                                                                 33 I. Voraussetzungen                                                                            33 II. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise                                               33 III. Hinweise an die Hochschulen                                                              35 -3-
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - A. Allgemeine Hinweise zur Feststellung des Vorliegens einer Aus- nahme nach § 5 Absatz 1 LHGebG I. Gründe für die Ausnahmen des § 5 LHGebG - „gefestigter Inlandsbezug“ Das Gesetz stellt für die Gebührenfreiheit grundsätzlich auf das Kriterium eines „ge- festigten Inlandsbezugs“ ab. Einen gefestigten Inlandsbezug sieht der Gesetzgeber bei bestimmten Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz, bei familiärer Verbun- denheit und einer Erwerbstätigkeit von bestimmter Dauer im Inland (vgl. hierzu die Begründung zu LT-Drs. 16/1617). Darüber hinaus basieren einzelne Ausnahmetat- bestände des § 5 Absatz 1 LHGebG auf Verpflichtungen aufgrund Völker-, EU- und nationalen Rechts. Hinweis: Für die Prüfung der Ausnahmen ergeben sich folgende Eingrenzungen: - Die meisten Personen, die unter Ausnahmen des § 5 LHGebG fallen, werden kei- nen Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG zu Studienzwecken besitzen und werden sich überwiegend bereits in Deutschland aufhalten. Sie werden daher in der Regel die entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 1 LHGebG bereits besitzen. Ein Teil dieser Personen wird zudem eine inländische Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nach § 3 Absatz 2 LHGebG besitzen und aus diesem Grunde bereits nicht gebührenpflichtig sein. - Umgekehrt werden die meisten Internationalen Studierenden mit Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG nicht unter die Ausnahmen des § 5 LHGebG fallen. Hiervon kann es Ausnahmen insbesondere in folgenden Fällen geben:  drittstaatsangehörige Familienangehörige von unionsrechtlich Freizügigkeits- berechtigten (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 LHGebG) und  Erwerbstätigkeit in Deutschland (§ 5 Absatz 1 Nr. 8 LHGebG) und Kinder von in Deutschland erwerbstätigen Eltern (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 LHGebG). Darüber hinaus kann es Bewerberinnen und Bewerber geben, die eine inländi- sche HZB nach § 3 Absatz 2 LHGebG - z.B. an einer deutschen Auslandsschule erworben - besitzen. II. Kompatibilität mit dem BAföG Die Ausnahmetatbestände orientieren sich am BAföG, das die Ausbildungsförderung auch an einen Inlandsbezug knüpft. D.h., wer unter die persönlichen Voraussetzun- gen des § 8 BAföG fällt, ist nicht gebührenpflichtig nach § 3 Absatz 1 LHGebG. LHGebG                                         BAföG •  § 5 Abs. 1 Nr. 1                             § 8 Abs. 1 Nr. 3 •  § 5 Abs. 1 Nr. 2                             § 8 Abs. 1 Nr. 2 •  § 5 Abs. 1 Nr. 3                             § 8 Abs. 1 Nr. 6 •  § 5 Abs. 1 Nr. 4                             § 8 Abs. 1 Nr. 7 •  § 5 Abs. 1 Nr. 5                             § 8 Abs. 2 Nr. 1 •  § 5 Abs. 1 Nr. 6                             § 8 Abs. 2 Nr. 2 •  § 5 Abs. 1 Nr. 7                             § 8 Abs. 2a •  § 5 Abs. 1 Nr. 8                             § 8 Abs. 3 Nr. 1 •  § 5 Abs. 1 Nr. 9                             § 8 Abs. 3 Nr. 2 •  § 5 Abs. 1 Nr. 10                            ---- -4-
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Hinweis: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungs- gesetz (BAföGVwV 1991) vom 15. Oktober 1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13. November 2013 (GMBl. Nr. 55/56 S. 1094), ist daher eine wichtige zusätzliche Informationsquelle. III. Nachweise der Ausnahmetatbestände Auch wenn es sich in § 5 Absatz 1 LHGebG um gesetzliche Ausnahmetatbestände handelt, sind die Internationalen Studierenden verpflichtet, die erforderlichen Unter- lagen vorzulegen, da den Hochschulen eine Prüfung und Berücksichtigung der Aus- nahmetatbestände ohne diese Mitwirkungspflichten nicht möglich ist. Hierzu siehe Handreichung II. 6.b), das Muster des Auskunftsformulars (Anlage 1) sowie die fol- genden Erläuterungen unter B. 1. Prüfung anhand aufenthaltsrechtlicher Dokumente Die meisten Ausnahmetatbestände nach § 5 LHGebG knüpfen an einen aufenthalts- rechtlichen Tatbestand. Für einige der Tatbestände sind darüber hinaus noch weitere - nicht aufenthaltsrechtliche - Nachweise erforderlich (vgl. Auskunftsformular - Anla- ge 1). Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Tatbestände ist gebührenrechtlicher Prüfungsmaßstab das Vorliegen des entsprechenden Aufenthaltstitels oder aufent- haltsrechtlichen Dokuments; eine inhaltliche Überprüfung nach dem Aufenthaltsrecht findet nicht statt (im Einzelnen unter B). Hinweis: Die meisten der hier abgebildeten Muster aufenthaltsrechtlicher Dokumente sind der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) v. 25.11.2004 (BGBl. I S. 2945) entnom- men, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 3.4.2017 (BGBl. I S. 690). 2. Identitätsfeststellung Die Identitätsprüfung der Studierenden ist bereits bisher in das Verfahren von der Zulassung bis zur Immatrikulation organisatorisch eingebunden. Sie beginnt in der Regel beim Visumsverfahren und endet spätestens bei der Immatrikulation. 3. Sonstige Nachweise Neben aufenthaltsrechtlichen Dokumenten und Dokumenten zur Identitätsfeststel- lung sind teilweise weitere Dokumente bzw. behördliche Bescheinigungen erforder- lich, z.B. Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen etc. Hinweise: Auskünfte aus dem Melderegister: Muster einer erweiterten Meldebescheinigung und der erweiterten Melderegisteraus- kunft finden sich in Anlage 3a. Zur Echtheit von Urkunden - Legalisation und Apostillen: http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Infoservice/FAQ/BeglaubigungLegalisation/Uebersicht.html?nn=332718 https://www.service- bw.de/leistung?p_p_id=details_WAR_suchegui&p_p_lifecycle=0&p_r_p_- 358194435_id=1017&p_r_p_-358194435_t=leistung&p_r_p_- 358194435_title=BeglaubigungvonauslC3A4ndischenC3B6ffentlichenUrkundenzurVerwendu nginDeutschlandbeantragen&_details_WAR_suchegui_tab=0 -5-
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - B. Die Ausnahmetatbestände im Einzelnen mit Darstellung der auf- enthaltsrechtlichen Nachweisdokumente I. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 LHGebG - Drittstaatsangehörige Familien- angehörige eines in Deutschland freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers nach FreizügG/EU 1. Erforderliche Nachweise a) Ehegatten und Kinder unter 21 Jahren oder Kinder mit Unterhalt      Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte gemäß § 5 Freizügigkeitsge- setz/EU b) Kinder von EU-Bürgern, die über 21 Jahre alt sind und keinen Unterhalt er- halten      - Identitätskarte oder Pass des EU-Elternteils (in Kopie)      - Meldebescheinigung des Elternteils (Freizügigkeitsrecht muss noch in An- spruch genommen werden)      - Meldebescheinigung über Wohnsitz bei Eltern bis zum 21. Lebensjahr (Nach- weis: Wohnsitz bei Inanspruchnahme des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bis zum 21. Lebensjahr);      - Abstammungsnachweis: Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder des Familienregisterauszugs mit vollständiger deutscher Übersetzung      - ggf. Aufenthaltskarte (Kinder, die vor dem 21. Lebensjahr eingereist sind, be- halten ggf. ihre Aufenthaltskarte über das 21. Lebensjahr hinaus.) -6-
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - 2. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise Hinweis: Die Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte gibt es in Papierform oder - auf Antrag - als elektronische Aufenthaltskarte (eAT). Aufenthaltskarte § 58 Satz 1 Nummer 13 i. V. m. Anlage D15 zur AufenthV Vorderseite: Rückseite -7-
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte § 58 Satz 1 Nummer 13 i. V. m. Anlage D16 zur AufenthV Vorderseite Rückseite: -8-
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Aufenthaltskarte (eAT auf Antrag) § 78 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Anlage D14a zur AufenthV Daueraufenthaltskarte (eAT auf Antrag) § 78 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Anla- ge D14a zur AufenthV 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen a) Zu Ehegatten und Kindern unter 21 Jahren oder Kindern mit Unterhalt (1) Beim FreizügG/EU handelt es sich um grenzüberscheitende Sachverhalte, z.B. ein EU-Bürger wohnt und arbeitet in Deutschland und hat drittstaatsangehörige Familienangehörige. Die Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU ist deklaratori- scher Natur, da das Aufenthaltsrecht durch das Gemeinschaftsrecht bzw. durch das EWR-Abkommen begründet wird. Sie dient daher dem Nachweis des Aufent- haltsrechts und ermöglicht eine visumfreie Einreise in die Mitgliedstaaten (vgl. All- gemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (AVV zum Frei- zügG/EU) vom 3. Februar 2016, GMBl. 2016 Nr. 5, S. 86, Ziffer 2.4.3). Hinweis: Sind die Familienangehörigen selbst EU-Bürger besteht keine Gebüh- renpflicht nach § 3 Absatz 1 LHGebG. -9-
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Hinweis: Für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen gilt das Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG: Ausnahmetatbe- stand nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 LHGebG). (2) Die Daueraufenthaltskarte ist ein stärkeres Recht; sie wird in der Regel ausge- stellt, wenn der Aufenthalt mindestens seit 5 Jahren besteht. Personen mit Dauer- aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU sind daher ebenfalls freizügigkeitsberechtigt im Sinne des LHGebG, vgl. auch AVV zum FreizügG/EU Ziffer 2.2.7. Hinweis: Das Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU ist von dem Daueraufent- haltsrecht-EU nach § 9a AufenthG zu unterscheiden. Letzteres unterfällt unter den Ausnahmetatbestand nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 LHGebG (vgl. unten B. II.). (3) Zuständig für die Ausstellung der Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte nach FreizügG/EU ist die Ausländerbehörde. (4) Wird die Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 LHGebG geltend gemacht und liegt (noch) keine Aufenthaltskarte vor, gilt Folgendes: Die Ausländerbehörde kann die Daten der oder des Betroffenen erst nach drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland verlangen. Die Daten können aber schon früher abgegeben werden, entsprechend kann die Aufenthaltskarte schon früher ausgestellt werden. Es handelt sich insoweit um eine Mitwirkungspflicht der o- der des Betroffenen nach § 10 Absatz 1 LHGebG beim Nachweis der Ausnah- me nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 LHGebG. Hinweis: Bescheinigung: Sind alle erforderlichen Angaben gegenüber der Auslän- derbehörde gemacht, kann die Ausländerbehörde eine Bescheinigung mit folgen- dem Text ausgeben: „Der Inhaber/die Inhaberin dieser Bescheinigung hat als Fa- milienangehöriger eines Unionsbürgers die Angaben gemacht, die für die Ausstel- lung der Aufenthaltskarte erforderlich sind.“ (vgl. AVV zum FreizügG/EU Ziff. 5.1.3). Diese Bescheinigung reicht zunächst für den Nachweis der Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 LHGebG aus; die Aufenthaltskarte bzw. Daueraufent- haltskarte ist unverzüglich nach Erhalt der Hochschule nachzuweisen (Immatriku- lation unter Auflage; Wiedervorlage). Hinweis: Visum für bestimmte Familienangehörige eines EU/EWR-Bürgers: Für drittstaatsangehörige Familienangehörige gilt in bestimmten Fällen eine Visum- pflicht für die Einreise nach Deutschland. Für den ersten Nachweis der Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 LHGebG kann auch dieses ausreichen, sofern es noch gültig ist und die Anmerkung „Familienangehöriger eines Unionsbürgers/EWR- Bürgers“ im Auflagenfeld des Visumetiketts enthält (AVV zum FreizügG/EU Ziff. 2.4.2.1.); auch hier ist die Aufenthaltskarte der oder des Betroffenen nach Erhalt unverzüglich der Hochschule nachzuweisen (Immatrikulation unter Auflage; Wie- dervorlage). (5) Nach § 3 Absatz 4 FreizügG/EU besteht unabhängig davon, ob der Unionsbürger, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, nach Beginn der Ausbildung ver- - 10 -
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