Universität Hohenheim (XXXX) | 70593 Stuttgart

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „An NRW übermittelte Daten zu Studiengebühren

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Anlage 2 Universität Hohenheim (900) | 70593 Stuttgart                                     Universitätsverwaltung Adresse                                                                           Abteilung für Studienangelegenheiten Ass. jur. Bianca Blanck Rechtsfragen T    +49 711 459 24151 Stand: 17.05.2017                                                                 F    +49 711 459 23326 Endfassung UnterAG Bescheide                                                      E    Bianca.Blanck@verwaltung.uni-hohenheim.de Aktenzeichen          XXX   (bei Antwort bitte angeben) Tagebuchnr.           XXX 27. Juli 2017 Studiengebühren für Internationale Studierende 1 Hier: (Studiengang XXX) - Gebührenbescheid - Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr, es ergeht folgender Gebührenbescheid: 1. Sie werden verpflichtet, während der Dauer Ihrer Immatrikulation in einen grundständigen 2 Studiengang oder konsekutiven Masterstudiengang an der (Hochschule XXX), eine 3 Studiengebühr in Höhe von 1.500 Euro je Semester an die (Hochschule XXX) zu zahlen. 2. Die Studiengebühr wird erstmalig für das (WiSe/SoSe + Jahreszahl) mit der Stellung des Antrages auf Immatrikulation in voller Höhe fällig. In den folgenden Semestern wird die Studiengebühr in jedem Sommersemester am 15. Februar und in jedem 4 Wintersemester am 15. August in voller Höhe fällig . 3. Der Gebührenbescheid wird gegenstandslos, 5 a) wenn Sie nicht bis zum Ablauf des (WiSe/SoSe + Jahreszahl) an der (Hochschule XXX) immatrikuliert werden, 1 Die Angabe ist nur dann erforderlich, wenn nicht bereits durch das Verfahren die Zuordnung zum Studiengang feststeht, sonst streichen. 2 Optional kann hier der konkrete Studiengang benannt werden (z.B. Masterstudiengang Management). Wichtig: Bei einem Wechsel des Studiengangs ist ein neuer Gebührenbescheid erforderlich. 3 Soll nicht direkt an die an die Hochschule gezahlt werden, z.B. bei den HaW die Landesoberkasse, ist diese Stelle anzugeben. 4 Ggf. durch hochschulspezifische, abweichende Termine ersetzen. Die Gebühren dürfen bei der Rückmeldung frühestens 6 Wochen vor Semesterbeginn fällig gestellt werden. 5 Abweichende Frist je nach Verlauf des Einschreibeverfahrens an der HS möglich. 1I4 UNIVERSITÄT HOHENHEIM                    BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE BANK              ANFAHRT Straße Hausnummer                        IBAN     DE20 6005 0101 0002 5601 08     Stadtbahn Adresszusatz                             BIC-Code SOLADEST600                     U3, Plieningen (Universität Hohenheim) 70599 Stuttgart                          UST-ID   DE 147 794 207                  Bus www.uni-hohenheim.de                                                              65, 70, 73,74, 75, 76, 79
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b) sobald die Exmatrikulation erfolgt ist. I. Begründung Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 3 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG). Danach erhebt die Hochschule für das Land von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Internationale Studierende), für ihr Lehrangebot in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Masterstudiengängen Studiengebühren. Die Studiengebühr für Internationale Studierende (Studiengebühr) beträgt gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 LHGebG pro Semester 1.500 Euro. Sie gehören zu der Gruppe der Internationalen Studierenden gemäß § 3 Absatz 1 LHGebG. Eine Ausnahme nach § 5 LHGebG konnte nicht festgestellt werden. Daher sind Sie gebührenpflichtig. 6 Die Studiengebühr ist auf das Konto (IBan + BIC) der (Hochschule xxx) zu überweisen. Der Bescheid wird gegenstandslos, wenn Sie nicht bis zum Ablauf des (WiSe/SoSe + Jahreszahl) an der (Hochschule XXX) immatrikuliert werden. Der Bescheid wird gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 LHGebG auch gegenstandslos, sobald die Exmatrikulation erfolgt ist. II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht (Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts XXX) erhoben werden. gez.: i.A. XX Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig gemäß § 37 Absatz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). 6 In den Bescheid ist ein Hinweis, auf welche Weise die Gebühren zu bezahlen sind, aufzunehmen: sofern der Briefkopf die Bankverbindung ausweist, auf die die Studiengebühr überwiesen wird, ist dies ausreichend; der Hinweis in der Begründung kann dann gestrichen werden. Verbleibt der Hinweis in der Begründung, ist dieser an das Verfahren der HS anzupassen. 2I4
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- Hinweise - Elektronisches Verfahren Die (Hochschule XXX) führt das Verfahren zur Gebührenerhebung elektronisch durch. Insbesondere Anhörungen, Mitteilungen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung stehen, sowie die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Bescheiden) erfolgen elektronisch. Zu diesem Zweck haben Sie im Bewerbungsverfahren ein Benutzerkonto im (Bewerberportal XXX) einzurichten. Mit der Immatrikulation haben Sie ein Benutzerkonto bei (XXX z.B. Studium-Online) einzurichten bzw. eine universitäre E-Mail-Adresse zu beantragen. Es obliegt 7 Ihnen, die universitären Mitteilungen und E-Mails regelmäßig abzufragen. Nach § 41 Absatz 2 LVwVfG gilt der elektronisch versandte Bescheid am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Bezahlung der Studiengebühr Bitte beachten Sie, dass Immatrikulation und Rückmeldung erst dann erfolgen können, wenn die Studiengebühren und die weiteren Beiträge (in der Regel Studierendenwerksbeitrag, Verwaltungskostenbeitrag, Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft) entrichtet wurden. 8 Bankverbindung und Verwendungszweck finden Sie auf (www.hochschule-xxx.de) Gebührenbefreiung Von der Gebührenpflicht können Studierende auf Antrag befreit werden,     während Zeiten der Beurlaubung, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,     während eines Studiensemesters, in dem das Praktische Jahr nach der 9 Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird ,     während eines praktischen Studiensemesters,     die eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz und eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes mit einer Schutzquote von 50 % oder mehr besitzen,     bei denen sich eine Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt. Wichtig: Die Anträge müssen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 LHGebG spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit (www.semestertermine-hochschule-xxx.de) vorliegen. Bitte verwenden Sie dafür die Formulare, die Sie unter (www.hochschule-xxx.de) finden. 7 Hier ist eine Anpassung an das Verfahren der jeweiligen Hochschule vorzunehmen. 8 Hier ist eine Anpassung an das Verfahren der jeweiligen Hochschule vorzunehmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 LGebG 9 c) ist nur für medizinische Studiengänge relevant, sofern diese nicht angeboten werden, c) streichen 3I4
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Mitwirkungspflichten Sie sind gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 LHGebG verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. 10 Rückerstattung 11 Die Rückerstattung bereits gezahlter Studiengebühren kommt insbesondere dann in Betracht,     wenn Sie Ihre Immatrikulation noch vor Beginn des Semesters stornieren ,                    12     wenn Sie nach Beginn des Semesters, aber noch innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert werden. Ansprechpartner Bei Fragen können Sie sich im (XXX z.B. Akademischen Auslandsamt) bei (XXX Name und Tel. Nr. der Kontaktperson/en) informieren. 10 Bei Bedarf kann ein Hinweis zur Rückerstattung der Studiengebühr und/oder zur Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags und des Verwaltungskostenbeitrags aufgenommen werden (z.B. Website der Hochschule mit weiteren Infos, Mitteilung der Bankverbindung, usw.). 11 Insbesondere, da weitere Gründe in Betracht kommen, z.B. Rücknahme. 12 „Stornierung“ ist kein feststehender Begriff, der ggf. an die Begrifflichkeiten der Hochschule angepasst werden kann. 4I4
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