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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

I ZR 84/21
vom
27. Januar 2022

in dem Rechtsstreit

Bundesinstitut für Risikobewertung, vertreten durch den Präsidenten, Max-Dohrn-
Straße 8-10, Berlin,

Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rohnke und Dr. Winter -
gegen
Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.,Singerstraße 109,
Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Ackermann -

ECLI:DE:BGH:2022:270122BIZR84.21.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2022 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl,
Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai
2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten ge-
stützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (8 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß 8 544 Abs. 6
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (8 97 Abs. 1
ZPO).

Sireitweri: 25.000 €
Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Odörfer
Ausgefertigt:

le

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Bundesgerichtshofs
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