Arbeitsempfehlung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II

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3     Kostensenkungsverfahren 3.1 Rechtsgrundlage  § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II                                         3.10  § 35 Abs. 2 SGB XII                                               Rechtsgrundlage Kostensenkung Unangemessen hohe Kosten der Unterkunft sind so lange anzuer- kennen, als es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift für diejenigen Personen, die bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit unangemessen hohe Unterkunftskosten hatten. Ihnen muss die Möglichkeit gegeben wer- den, sich der neuen Situation anzupassen und insbesondere unter Einhaltung der Kündigungsfristen preiswerteren Wohnraum zu su- chen. Zu einem Kostensenkungsverfahren kommt es nur, wenn  die tatsächlichen KdU die Richtwerte überschreiten und  keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, die es rechtfer- tigen, von den Richtwerten abzuweichen und vorübergehend oder auf Dauer die tatsächlichen KdU anzuerkennen.  siehe Besonderheiten im Einzelfall 3.2 Anhörung gem. § 24 SGB X Eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft greift tief 3.20 in die individuellen Bedürfnisse und Interessen der Hilfesuchenden  Persönliches Gespräch ein und erfordert daher ein sensibles Vorgehen. Sind Besonderhei- ten des Einzelfalls nicht bereits von vornherein bekannt, ist daher vor einer schriftlichen Aufforderung zur Senkung der Kosten eine Anhörung durchzuführen. Um die individuelle Situation umfassend zu klären und die erforderliche Einzelfallentscheidung treffen zu können, ist diese Anhörung möglichst im Rahmen eines persönli- chen Gesprächs durchzuführen. Das Ergebnis des Gesprächs ist in Form einer Verhandlungsniederschrift zu dokumentieren und von den Gesprächsteilnehmern zu unterschreiben. Insbesondere die folgende Aspekte sind im Rahmen der Anhörung 3.21 zu klären:                                                          Checkliste   Anhörung  Besteht ein besonderer Wohnbedarf? (z.B. bei Schwanger- schaft, Schwerbehinderung, dauerhafter Pflegebedürftigkeit)  Gibt es andere Gründe, von den Richtwerten für angemessene KdU abzuweichen?  Gibt es Gründe, die einen Umzug vorübergehend oder auf Dau- er unzumutbar erscheinen lassen?  Ist eine Senkung der Unterkunftskosten anders als durch Um- zug, z.B. durch Untervermietung o.ä., möglich?  Welche Kündigungsfristen oder andere Fristen sind ggf. zu be- rücksichtigen? Arbeitsempfehlung KdU                  Seite 28 von 92                 Stand: 02.01.2019
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    Welche Besonderheiten sind ggf. hinsichtlich des sozialen Um- felds zu berücksichtigen? (z.B. Betreuung der pflegebedürftigen Mutter)  siehe Musterschreiben des Deutschen Vereins für öffentliche        3.22 und private Fürsorge e.V. als Anlage zu den „Empfehlungen      Musterschreiben Deutscher Verein zur Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Hei- zung im SGB II“ 3.3 Möglichkeiten der Kostensenkung Leistungsberechtigte können nicht zu einem Umzug, sondern nur        3.30 zu einer Senkung der Kosten aufgefordert werden!                     Keine Aufforderung zum Umzug Leistungsberechtigte haben verschiedene Möglichkeiten, die Kos- ten der Unterkunft zu senken, z.B.  Senkung der Verbrauchskosten  Vereinbarung einer Mietsenkung mit dem Vermieter  Untervermietung, insbesondere bei Eigenheimen  Umzug Soweit wie möglich, hat der Erhalt der Wohnung Vorrang, so dass ein Umzug erst die letzte Möglichkeit zur Kostensenkung darstellt. 3.4 Aufforderung zur Kostensenkung 3.4.1 Aufforderungsschreiben Ergibt die Prüfung, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft     3.40 unangemessen hoch sind, sind die Leistungsberechtigten schriftlich   Schriftliche Auffor- derung zur Senkung der Kosten aufzufordern. Das gilt auch in den Fällen, in denen sich die Leistungsberechtigten im Rahmen der Anhörung nicht geäußert haben.  siehe Muster „Aufforderung zur Senkung der KdU“ Es ist anzugeben, welche Richtwerte zur Bemessung der ange-          3.41 messenen KdU im jeweiligen Vergleichsraum gelten. Außerdem ist       Inhalt der Aufforde- rung auf die Folgen fehlender Bemühungen um eine Kostensenkung hinzuweisen. Auf Besonderheiten im Einzelfall, z.B. in Zusammenhang mit dem sozialen Umfeld, ist ggf. einzugehen.  siehe "Unzumutbarkeit/ soziales Umfeld" Das Aufforderungsschreiben stellt keinen Verwaltungsakt dar und      3.42 ist daher nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.        Aufforderung ≠ Ver- waltungsakt  BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R Arbeitsempfehlung KdU                  Seite 29 von 92                  Stand: 02.01.2019
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3.4.2 Frist zur Kostensenkung Als Frist für die Senkung der KdU sind in der Regel 6 Monate einzu- 3.50 räumen.                                                              6 Monate Lehnen Leistungsberechtigte trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen       3.52 mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung unmiss-           Verweigerung einer Kostensenkung verständlich ab, können die Leistungen für die Unterkunft auf das angemessene Maß reduziert werden, auch ohne den Ablauf der Kostensenkungsfrist abzuwarten.  LSG SH, Urteil vom 17.01.2008, L 6 AS 39/07 Lassen sich mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensen-          3.53 kung erkennbar schon früher realisieren, kommt eine verkürzte        Verkürzte Frist Frist in Betracht. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Aufforderung zur Senkung der 3.54 Kosten.                                                              Fristbeginn Auch wenn eine unangemessen teure Wohnung erst kurz vor Leis-        3.55 tungsbezug in Kenntnis der voraussichtlichen Hilfsbedürftigkeit an-  Anmietung kurz vor Leistungsbeginn gemietet wird, können die KdU im Regelfall nicht von vornherein auf die angemessenen Kosten reduziert werden. Dies ist nur mög- lich, wenn der Antragsteller „bösgläubig“ war. Der Antragssteller muss Kenntnis sowohl von den (un-)angemessenen Kosten der Unterkunft als auch von dem zu erwartenden Leistungsbezug ge- habt haben. Ob ein Antragsteller „bösgläubig“ war, ist im jeweiligen Einzelfall festzustellen. Liegt Bösgläubigkeit nicht vor, ist das normale Kostensenkungsver- fahren durchzuführen.  BSG Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R Nach einer Unterbrechung der Leistungsgewährung von mindes-          3.56 tens einem Monat sind i.d.R. die tatsächlichen Kosten der Unter-     Unterbrechung der Leistungsgewährung kunft (wieder) zu übernehmen, und es ist eine neue Aufforderung zur Kostensenkung erforderlich. Dies gilt nur, wenn die Unterbrechung durch Erzielung eigenen Einkommens eingetreten ist. Nicht ausreichend ist bspw. die Ab- meldung aus dem Leistungsbezug trotz fortbestehender Hilfsbe- dürftigkeit oder Finanzierung des Lebensunterhalts durch Schen- kung, Darlehen o.ä.  BSG, Urteil vom 9.4.2014, B 14 AS 23/13 R 3.4.3 Änderung der Verhältnisse Tritt während oder nach dem laufenden Kostensenkungsverfahren        3.57 Arbeitsempfehlung KdU                   Seite 30 von 92                  Stand: 02.01.2019
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eine Änderung der Verhältnisse (z.B. Umzug, Änderung der Famili-      Änderung der Ver- engröße) ein, ist das Kostensenkungsverfahren zu überprüfen.          hältnisse 3.5 Anerkennung der tatsächlichen KdU über 6 Monate hinaus 3.5.1 Ausnahme Nach Ablauf von sechs Monaten besteht im Regelfall nur noch An-       3.60 spruch auf die angemessenen Unterkunftskosten.                        Regel und Ausnah- me  BSG Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R Eine Übernahme der tatsächlichen Kosten auch über 6 Monate hinaus, kann ausnahmsweise jedoch notwendig sein, wenn es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Inwieweit eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist, wird meis- tens schon vor der schriftlichen Aufforderung zur Senkung der KdU geprüft ( siehe „Besonderheiten im Einzelfall“). Die Unzumutbar- keit oder Unmöglichkeit einer Kostensenkung kann sich jedoch auch erst im Kostensenkungsverfahren herausstellen. Nachfolgend sind diejenigen Aspekte dargestellt, die hauptsächlich im Kosten- senkungsverfahren relevant sind. 3.5.2 Unmöglichkeit des Umzugs Es muss tatsächlich möglich sein, eine angemessene Wohnung 3.61 anzumieten. Sofern die Leistungsberechtigten nachweisen, dass         Verlängerung      der Frist dies trotz intensiver Bemühungen innerhalb der gesetzten Frist nicht der Fall war, ist eine weitere Frist zur Senkung der KdU einzu- räumen. Die Dauer der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die tatsächlichen KdU sind solange weiter zu überneh- men bis eine konkrete Alternative besteht. An die Feststellung, dass eine Kostensenkung während der gesetz-      3.62 ten Frist „unmöglich“ war, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Vo-       Darlegungslast raussetzung ist, dass die Leistungsberechtigten ausreichende Be- mühungen zur Kostensenkung nachweisen.  siehe „Nachweis der Bemühungen“ 3.5.3 Unzumutbarkeit/ Soziales Umfeld Unzumutbar ist die Kostensenkung, wenn sie zwar objektiv möglich      3.63 ist, ihre Folgen die Leistungsberechtigten jedoch unverhältnismäßig   Definition unzumut- bar belasten. Zu den Umständen, die eine Kostensenkung ganz oder zumindest zeitweise unzumutbar machen können,  siehe Besonderheiten im Einzelfall Daneben kann es sein, dass ein Umzug zwar durchaus zumutbar ist, aber dennoch Besonderheiten des sozialen Umfelds zu berück- sichtigen sind. Arbeitsempfehlung KdU                   Seite 31 von 92                   Stand: 02.01.2019
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Welcher Vergleichsraum für einen Umzug zur Senkung der KdU             3.63a normalerweise zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus den jeweiligen    Soziales Umfeld regionalen Regelungen. Im Einzelfall kann jedoch auch ein kleinerer Bereich maßgeblich sein, um zu gewährleisten, dass das bisherige soziale Umfeld wei- ter aufrechterhalten werden kann. Beispiele:  Bei Haushalten mit Kindergartenkindern oder schulpflichtigen Kindern können sich Einzugsbereiche bzw. Erreichbarkeit der Einrichtungen auswirken.  Bei Kranken, Behinderten oder Pflegebedürftigen kann die Er- reichbarkeit von Einrichtungen, Pflegekräften o. dergl. eine Rol- le spielen. In der Aufforderung zur Senkung der KdU ist anzugeben, in wel- chem Bereich/Umkreis von den Leistungsempfänger/innen erwartet wird, dass sie ggf. nach einer günstigeren Unterkunft suchen. Ein Umzug scheidet nicht alleine aus dem Grund aus, dass Kündi-        3.64 gungsfristen für die bisherige Wohnung zu berücksichtigen sind.        Kündigungsfristen Leistungsberechtigten ist zuzumuten, sich ggf. um einen Nachmie- ter zu bemühen. Unvermeidbare Aufwendungen können ggf. be- rücksichtigt werden.  siehe „Doppelte Mieten“ Wird entschieden, dass den Leistungsberechtigten eine Kosten-          3.65 senkung vorübergehend nicht bzw. nur eingeschränkt zugemutet           Regelmäßige Über- prüfung werden kann, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Unzumutbarkeit wei- terhin vorliegt. Beispiele: Gesundung nach Krankheit; keine Pflege des Elternteils mehr, weil Heimaufnahme erfolgt ist. Rechtsprechungshinweise:                                               3.66 Rechtsprechungs- hinweise  BSG Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R „Aufrechterhalten des sozialen Umfelds bedeutet nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwas erwerbstätigen Personen als selbstverständlich zugemutet werden.“  BSG Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R Die Bindung an einen bestimmten Stadtteil rechtfertigt für sich genom- men nicht die Übernahme unangemessener tatsächlicher Aufwendun- gen für Unterkunft. Arbeitsempfehlung KdU                  Seite 32 von 92                    Stand: 02.01.2019
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3.5.4 Nachweis der Bemühungen Leistungsberechtigte haben die Darlegungslast, welche konkreten 3.67 hinreichenden und erfolglosen Bemühungen sie hinsichtlich einer     Darlegungslast Wohnungssuche vorgenommen haben.  LSG Schleswig, Beschluss vom 23.01.2006, L 10 B 357/05 AS ER Als Nachweis können zum Beispiel dienen:                            3.68 Art der Nachweise    Bescheinigungen von Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften oder sonstigen Vermietern    Nachweis, dass ein Makler eingeschaltet wurde    Zeitungs- und Internetanzeigen    Kopien von Bewerbungsschreiben    Gesprächsnotizen über Telefonate auf Zeitungsanzeigen (Zeitungsanzeige, wann angerufen, Name des Gesprächs- partners, Ergebnis)    Wohnungsberechtigungsschein beantragt    Eintragung in kommunale Listen für sozialen Wohnungsbau Was als „ausreichende Bemühungen“ anzusehen ist, richtet sich 3.69 nach dem jeweiligen Einzelfall. Je kleiner bzw. schwieriger der im  Umfang    der Nach- weise Einzelfall zu berücksichtigende Wohnungsmarkt, desto weniger Nachweise können realistisch erwartet werden. So stehen bei- spielsweise i.d.R. nur wenige für sehr große Familien geeignete Wohnungen zur Verfügung. Das gleiche gilt, wenn die Bemühungen um kostengünstigeren Wohnraum wegen des sozialen Umfeldes auf einen eher kleinen Bereich beschränkt sind ( siehe „Unzumutbarkeit/ soziales Umfeld“). Leistungsberechtigten sind nicht nur Wohnungen zumutbar, deren Wohnungsgröße den Maximalwert der jeweils angemessen Quad- ratmeterzahl erreicht, sondern auch kleinere Wohnungen.  LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09 2 (Alleinstehenden Leistungsberechtigten ist Wohnraum ab 25 m zumutbar.)  siehe „Wohnungsgröße“ Um – wie vom BSG im Rahmen der konkreten Angemessenheit             3.70 gefordert – zu dokumentieren, dass Wohnraum in dem vorgegebe-       Beobachtung und Auswertung des nen Rahmen auch tatsächlich verfügbar war und um ggf. in den        Wohnungsmarktes Einzelfällen unzureichende Bemühungen der Leistungsberechtigten im gerichtlichen Verfahren aufzeigen zu können, sollte der Woh- nungsmarkt beobachtet und ausgewertet werden.  siehe „Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung im Einzelfall“ Arbeitsempfehlung KdU                  Seite 33 von 92                 Stand: 02.01.2019
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Solange ein Leistungsberechtigter selbst nicht nach angemessenem Wohnraum sucht und seine erfolglosen Bemühungen nicht nach- weist, ist die Verwaltung nicht verpflichtet für jeden Monat neu an- gemessenen Wohnraum in ausreichender Zahl nachzuweisen.  LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09  LSG Thüringen, Beschluss vom 04.09.2008, L 9 AS 728/08 ER Das LSG Schleswig-Holstein sieht ein Anzahl von 10 Wohnungen als ausreichenden Nachweis dafür an, dass angemessener Wohn- raum tatsächlich verfügbar war.  LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09 Arbeitsempfehlung KdU                   Seite 34 von 92              Stand: 02.01.2019
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3.6 Sonderfälle 3.6.1 zivilrechtlich unwirksame Mietvereinbarung Kosten, die aufgrund einer zivilrechtlich unwirksamen Mietvereinba-  3.80 rung entstehen, stellen unangemessene Kosten der Unterkunft im       Zivilrechtlich un- wirksame Regelun- Sinne des SGB II bzw. SGB XII dar, auch wenn die Miethöhe ins-       gen gesamt noch unterhalb der Richtwerte für angemessene KdU liegt. Die Übernahme solcher Kosten kann jedoch nicht von vornherein abgelehnt werden. Vielmehr ist auch in derartigen Fällen ein Kos- tensenkungsverfahren durchzuführen. Beispiele: zivilrechtlich unwirksame Mieterhöhungen, insbesondere bei Staffelmieten; die Miete enthält Bestandteile, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen; fehlerhafte Nebenkosten- Abrechnung; Vermieter fordert nach Mietrecht unzulässig eine Aus- zugsrenovierung. Die Aufforderung zur Senkung der KdU muss den Leistungsberech- tigten in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermie- ter geltend zu machen und durchzusetzen. Es ist daher eine spezi- elle Aufforderung zur Senkung der KdU zu fertigen, aus der hervor- geht, warum der Mietvertrag für zivilrechtlich unwirksam gehalten wird. Der Leistungsberechtigte ist aufzufordern, mit dem Vermieter zu klären, dass die zivilrechtlich unwirksam vereinbarten Kosten von diesem nicht mehr verlangt werden und seine Bemühungen zeitgerecht gegenüber dem Träger nachzuweisen. Die Leistungsberechtigten sind bei der Durchsetzung ihrer Forde- rungen gegenüber dem Vermieter zu unterstützen, z.B. durch Hilfen bei der Formulierung der Schreiben oder durch Kostenübernahme für den Mieterbund.  BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R (unwirksame Staffelmiete)  BSG Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R (Kosten der Auszugsrenovierung) 3.6.2 Kostensenkung durch Untervermietung Die KdU sind nicht um fiktive Mieteinnahmen zu mindern. Wenn         3.86 Untermieteinnahmen tatsächlich nicht zufließen, ist das Kostensen-   Kostensenkung durch Untervermie- kungsverfahren unverzüglich wieder aufzugreifen – i.d.R. mit ver-    tung kürzter Frist.  BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R Arbeitsempfehlung KdU                  Seite 35 von 92                  Stand: 02.01.2019
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3.7 Umsetzung der Kostensenkung/ Änderung der Bewilligung Damit eine Absenkung auf die angemessenen Kosten der Unter- 3.90 kunft erfolgen kann, sind die Frist für die Kostensenkung und der  Absenkung     der  KdU Bewilligungszeitraum für die laufenden Leistungen aufeinander ab- zustimmen. Übersteigen die KdU bei erstmaliger Antragstellung bereits den Richtwert, soll der Bewilligungszeitraum auf sechs Mo- nate verkürzt werden. Eine abweichende Festlegung des Bewilligungszeitraums ist im Bewilligungsbescheid zu begründen.  § 41 Absatz 3 Satz 2 Ziff. 2 SGB II  § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XII (Grundsicherung nach Kap. 4 SGB XII) 3.8 Wann endet die Übernahme angemessener Kosten? Die Anerkennung nur angemessener Kosten ist grundsätzlich nicht    3.91 zeitlich begrenzt. Ändert sich später die Sach- oder Rechtslage,   Keine zeitliche Be- schränkung z.B. Zuzug weiterer Personen, kommt jedoch die Berücksichtigung höherer bzw. der tatsächlichen Kosten in Betracht. Siehe auch  Wesentliche Änderungen/ Dynamisierung in Kapitel 7 „Umzug/ Wohnungswechsel“ Arbeitsempfehlung KdU                 Seite 36 von 92                 Stand: 02.01.2019
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4     Heizung 4.1 Begriff der Angemessenheit 4.1.1 Rechtsgrundlage  § 22 Abs. 1 SGB II                                                  4.01  § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII                                           Rechtsgrundlage Leistungen für die Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Auf- wendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Heizkosten ist grundsätzlich getrennt von      4.02 der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen.                   Getrennte Prüfung  siehe „Angemessenheit der KdU“  BSG Urteil vom 02.07.2009, B14 AS 36/08 R Entsprechendes gilt auch für die Aufwendungen der Warmwasser- bereitung.  siehe „Warmwasser“ § 22 Abs. 10 SGB II ermöglicht jedoch auch, eine Gesamtange- messenheitsgrenze (KdU inklusive Heizung) zu bilden.  siehe „Gesamtangemessenheitsgrenze“ Wird eine Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung vom Vermieter         4.03 nicht näher aufgeschlüsselt, sind die Teilbeträge wie folgt zu ermit- nicht aufgeschlüs- selte Vorauszahlun- teln:                                                                 gen 1. Betriebskosten = abstrakt angemessene Wohnfläche x abstrakt angemessener Quadratmeterpreis für Nebenkosten 2. Heizkosten = Restbetrag  BSG Urteil vom 18.11.2014, B4 AS 9/14 R (dortiges Beispiel: 100 € mtl. Vorauszahlung; Betriebskosten = 45 2                 2 m x 1,16 €/ m = 52,20 €; Heizkosten = 100 € - 52,20 € = 47,80 €) 4.1.2 Richtwerte für angemessenes Heizen Die im Mietvertrag oder vom Energieversorgungsunternehmen             4.10 festgelegten und tatsächlich gezahlten Beträge inklusive evtl.        Tatsächliche Kosten Nachzahlungen aus Heizkostenabrechnungen gelten als angemes- sen, soweit sie nicht Richtwerte überschreiten, die auf unangemes- senes bzw. unwirtschaftliches Heizen hindeuten.  BSG Urteil vom 02.07.2009, B14 AS 36/08 R Die Richtwerte stellen keine Kappungsgrenzen sondern lediglich        4.11 Anhaltswerte dar. Angesichts der Vielzahl von Faktoren, die die       Besonderheiten des Einzelfalls Heizkosten beeinflussen können, kann nur im Einzelfall festgestellt werden, ob unwirtschaftlich geheizt wird. Auch bei einer Über- schreitung der Richtwerte ist daher die Anerkennung der tatsächli- chen Heizkosten nicht ausgeschlossen, wenn Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Arbeitsempfehlung KdU                 Seite 37 von 92                     Stand: 02.01.2019
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