Arbeitsempfehlung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II“
siehe „Welche Gründe können ein Überschreiten der Richtwerte rechtfertigen?" Die Festlegung von Pauschalen ist unzulässig. Zu den tatsächlichen Heizkosten zählen auch die Stromkosten für 4.12 den Betrieb der Heizungsanlage. Strom für den Be- trieb der Heizungs- anlage Bei Mietern gehören diese Kosten i.d.R. zu den Betriebskosten, die vom Vermieter im Rahmen der Heizkostenpauschalen bzw. Heiz- kostenabrechnung in Rechnung gestellt werden. § 2 Ziff. 4 Betriebskostenverordnung (BetrKV) Bei einmaligen Heizkosten (siehe Kap. 4.1.3) sind die Stromkosten, die durch den Betrieb der Heizung entstehen, ggf. zusätzlich zu den Brennstoffkosten zu berücksichtigen. Können die Stromkosten durch einen separaten Zähler konkret er- mittelt werden, sind die tatsächlichen Kosten zugrunde zu legen. Fehlt ein separater Zähler, können die Kosten geschätzt werden. Eine gebräuchliche Methode zur Schätzung stellt die Berücksichti- gung eines Prozentanteils an den Brennstoffkosten dar. Als Schätzwert und angemessene Stromkosten sind 5% der Brenn- stoffkosten anzusetzen. BSG, Urteil vom 3.12.2015; B 4 AS 47/14 R Die jeweils anzuwendenden Richtwerte werden unter Berücksichti- 4.13 gung etwaiger regionaler Besonderheiten von den Trägern der Leis- Regionale Richtwerte tungen nach SGB II bzw. SGB XII festgelegt. [Möglichkeit der Darstellung der Richtwerte des Trägers bzw. einer Verlinkung zu ergänzenden Unterlagen.] 4.1.3 Einmalige Heizkosten Um einmalige Heizungskosten handelt es sich, wenn die Brennstof- 4.20 fe für Zentralheizungen oder Einzelöfen selbst beschafft werden. Definition „einmalige Heizkosten“ Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn in solchen Fällen mo- natlich Vorauszahlungen oder Abzahlungen an einen Brennstoff- händler geleistet werden. Erfolgte Lieferung und Bezahlung des Heizmaterials vor Eintritt der 4.21 Hilfebedürftigkeit, ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen, weil Keine nachträgliche Bedarfsdeckung es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen han- deln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht. Wurde das Heizmaterial vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit geliefert, aber während des Leistungsbezuges noch nicht (vollständig) be- zahlt, so kommt insoweit allenfalls eine Schuldenübernahme im Arbeitsempfehlung KdU Seite 38 von 92 Stand: 02.01.2019
Rahmen einer Ermessensentscheidung in Betracht. I.d.R. scheidet eine Schuldenübernahme aus, es sei denn, dass tatsächlich eine „Sperrung“ oder „Entziehung“ (z.B. Versiegelung, Wiederabpumpen o.a.) durch Dritte droht, die eine Hilfe notwendig und gerechtfertigt macht ( § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII). siehe Schulden/ Mitteilungen der Amtsgerichte BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R Die Regelungen zu laufenden Heizkosten sind entsprechend an- 4.22 zuwenden, d.h. es sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten zu Höhe der Leistung übernehmen, es sei denn, es ergeben sich Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten. siehe auch „regionale Richtwerte“ Zahlungen, die bereits vorab an den Brennstoffhändler geleistet worden sind, mindern die zu gewährende Hilfe. I.d.R. sind die Kosten für den Jahresbedarf als einmalige Zahlung 4.23 zu übernehmen. Eine Bevorratung für bis zu einem Jahr im Voraus Auszahlung ist regelmäßig als angemessen anzusehen. Abweichend davon kommt ein kürzerer Zeitraum insbesondere in folgenden Fällen Betracht: Es ist noch ein hinreichender Vorrat (mind. ausreichend für eine anstehende Heizungsperiode) vorhanden, der lediglich („um ein zusätzliches Jahr“) aufgestockt werden soll. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein früheres Ende des laufenden Leistungsbezuges durch Bezug eines bedarfsde- ckenden und zu berücksichtigenden Einkommens (ohne Be- rücksichtigung von anderen existenzsichernden Sozialleistun- gen). In diesem Fall ist auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abzustellen. Die Gewährung von monatlichen Pauschalen entspricht nicht den 4.24 gesetzlichen Regelungen. Trotz Zahlung mtl. Pauschalen besteht Keine mtl. Pauscha- len nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ggf. dennoch weiter die Ver- pflichtung eine Hilfe zu leisten, wenn die mtl. Beträge anderweitig verwendet wurden und für die Beschaffung notwendiger Heizmate- rialien nicht mehr eingesetzt werden können. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R Bei Personen, die nicht im laufenden Leistungsbezug sind, sind 4.25 grds. das Vermögen über der Vermögensfreigrenze sowie ein Ein- Kein laufender Leis- tungsbezug kommensüberhang von 12 Monaten zu berücksichtigen. SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015, S 48 AS 6069/12 Arbeitsempfehlung KdU Seite 39 von 92 Stand: 02.01.2019
4.2 Aufforderung zur Kostensenkung 4.2.1 Verfahren bei Überschreitung der Richtwerte Überschreiten die tatsächlichen Kosten die dargestellten Richtwer- 4.30 te, ist wie folgt vorzugehen: Kostensenkungs- verfahren Die Kosten fließen zunächst in tatsächlicher Höhe in die Ab- rechnung ein bis geklärt ist, ob wirklich unwirtschaftliches Heiz- verhalten vorliegt. Die Leistungsberechtigten erhalten eine Anhörung mit einer Einladung zum Gespräch. Ihnen wird Gelegenheit eingeräumt, darzulegen, dass ein besonderer Heizbedarf gegeben ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Akte zu dokumentie- ren. Ggf. sind die Angaben der Antragsteller/innen zu überprü- fen, z.B. durch Einschaltung eines Ermittlungsdienstes. Wird ein höherer Heizbedarf plausibel gemacht, der die tatsäch- lichen Kosten rechtfertigt, bleibt es bei der Berücksichtigung dieser Kosten. Gibt es keine besonderen Gründe, die es rechtfertigen, den tat- sächlichen Verbrauch anzuerkennen, werden nach Ablauf von bis zu 6 Monaten in der Regel nur noch die angemessenen Kosten anerkannt. Die Leistungsberechtigten werden schriftlich darüber informiert, dass die Heizkosten unangemessen sind und die Kosten daher nicht in voller Höhe übernommen werden können. 4.2.2 Welche Gründe können eine Überschreitung der Richtwerte recht- fertigen? Soweit nicht schon bei der regionalen Festlegung der Richtwerte 4.36 berücksichtigt(!), können insbesondere folgende Aspekte berück- Besonderheiten des Einzelfalls sichtigt werden: Gründe in der Person der Leistungsberechtigten, z.B. Pflegebedürftigkeit, Behinderung, insbesondere wenn damit eine Bewegungseinschränkung verbunden ist, krankheitsbedingter erhöhter Wärmebedarf. Gründe bezogen auf das Haus/ die Wohnung, z.B. Lage des Hauses, der Wohnung, z.B. freistehend, unbeheiz- te Räume im angrenzenden Bereich Bauzustand der Wohnung, z.B. Baumängel Geschosshöhe, z.B. Altbauwohnung mit hohen Wänden Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster, z.B. keine Isolierung, Einfachverglasung Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage, z.B. alte Heizungsanlage, Witterung, z.B. besonders harter Winter Arbeitsempfehlung KdU Seite 40 von 92 Stand: 02.01.2019
4.2.3 Umsetzung der Kostensenkung/ Änderung der Bewilligung Damit eine Absenkung auf die angemessenen Heizkosten erfolgen 4.40 kann, sind die Frist für die Kostensenkung und der Bewilligungszeit- Absenkung der Heizkosten raum für die laufenden Leistungen aufeinander abzustimmen. Übersteigen die Heizkosten bei erstmaliger Antragstellung bereits den Richtwert, soll der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate ver- kürzt werden. Eine abweichende Festlegung des Bewilligungszeitraums ist im Bewilligungsbescheid zu begründen. § 41 Absatz 3 Satz 2 Ziff. 2 SGB II § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XII (Grundsicherung nach Kap. 4 SGB XII) Arbeitsempfehlung KdU Seite 41 von 92 Stand: 02.01.2019
5 Warmwasser 5.1 Zentrale Warmwasserversorgung § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II / § 22 Abs. 1 SGB II 5.01 § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB XII / § 35 Abs. 4 SGB XII eigenständiger Bedarf Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind nicht Bestandteil des Regelbedarfes, sondern gehören zu den Kosten der Unter- kunft und Heizung. Anders als bis zum 31.12.2010 sind daher keine Warmwasseran- teile mehr von den Heizkosten abzuziehen. Leistungen für die zentrale Warmwasserversorgung werden in 5.02 tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Angemessene Kosten § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII § 22 Abs. 1 SGB II Als Orientierungswert, welche Kosten angemessen sind, können die Mehrbedarfszuschläge gem. § 30 Abs. 7 SGB XII/ § 21 Abs. 7 SGB II herangezogen werden. Solange bei einer Überschreitung des Orientierungswertes keine Hinweise auf ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, sind die tatsächlichen Aufwendungen der Warmwasserbereitung als an- gemessen anzuerkennen. Eine Prüfung, ob die Warmwasserkosten angemessen sind, ist je- doch nur erforderlich, wenn diese anhand des tatsächlichen Ver- brauchs in Rechnung gestellt werden. Wird der Warmwasseranteil vom Vermieter pauschal festgelegt, ist grds. davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten angemessen sind. Auch wenn der Vermieter nach den Regelungen der derzeit gültigen Heizkostenverordnung abrechnet, ist dies als pauschale Abrech- nung anzusehen. Die Kosten der Warmwasserbereitung orientieren sich zwar teilweise am Verbrauch der Leistungsberechtigten, wer- den aber im Übrigen nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt. Leistungsberechtigte können daher die Kosten nur teilweise durch ihr Verhalten beeinflussen. BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 154/10 R Eine Festsetzung anhand des tatsächlichen Verbrauchs liegt vor, wenn die Energie für die Warmwassererzeugung anhand von Wär- mezählern ermittelt wird. Ab 2014 sind Wärmezähler nach der Heiz- kostenverordnung i.d.R. Pflicht. Arbeitsempfehlung KdU Seite 42 von 92 Stand: 02.01.2019
5.2 dezentrale Warmwassererzeugung [Dieser Bearbeitungshinweis gilt nur für den Bereich SGB XII. Bearbeitungsregelungen zu § 21 SGB II sind ggf. von der BA zu treffen.] § 30 Abs. 7 SGB XII 5.10 § 21 Abs. 7 SGB II Mehrbedarf Wird Warmwasser dezentral erzeugt, d.h. nicht über die Hei- zungsanlage, sondern z.B. über einen Elektroboiler, wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person ein Mehrbedarf anerkannt. Der Mehrbedarf ist anzupassen, soweit im Einzelfall ein abwei- 5.11 chender Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist jedoch nur dann zu abweichender Bedarf erhöhen oder zu reduzieren, wenn der tatsächliche Verbrauch für die Warmwasserbereitung konkret ermittelt werden kann, nicht da- gegen bei einer pauschalen Festsetzung. Bei der Erhöhung ist auf die Angemessenheit des Verbrauchs zu achten. Anhaltspunkt gibt 3 der bundesdurchschnittliche Warmwasserverbrauch von 10-15 m pro Person / Jahr. Liegt der Verbrauch über diesem bundesdurch- schnittlichen Warmwasserverbrauch, ist vom Leistungsberechtigten nachzuweisen, worin der Mehrverbrauch begründet ist. BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R Eine Anpassung des Mehrbedarfs ist auch vorgesehen, soweit 5.12 bereits ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs über die Mischfälle Kosten der Unterkunft abgedeckt ist. Dies kann „Mischfälle“ be- treffen, in denen die Warmwasserbereitung sowohl über die Hei- zung als auch über einen dezentralen Boiler erfolgt. Arbeitsempfehlung KdU Seite 43 von 92 Stand: 02.01.2019
6 Nebenkostenabrechnungen (Nachzahlungen + Guthaben) 6.1 Allgemeines § 556 Abs. 3 BGB 6.01 Jährliche Ab- rechnung Über die Vorauszahlung für Nebenkosten (Betriebs- und Heizkos- ten) ist jährlich abzurechnen. Die Betriebskostenabrechnungen sind in der Regel von den Leis- 6.02 tungsberechtigten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (§§ 60, Abrechnungen anfordern 66 SGB I) anzufordern, soweit diese nicht selbständig vorgelegt werden. Die Vorlage der Abrechnungen ist zu überwachen. Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sind getrennt zu prüfen. 6.03 Getrennt prüfen 6.2 Nachzahlungen § 22 Abs. 1 SGB II 6.10 § 35 Abs. 1 und 4 SGB XII Einmaliger Be- darf im Fällig- keitsmonat Nachzahlungsbeträge aus einer Nebenkostenabrechnung stellen einen einmaligen Bedarf im Rahmen der KdU dar. Dieser ist im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen, also i.d.R. in dem Monat, in dem die Abrechnung erstellt und die Nachforderung geltend gemacht wurde. Werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bzw. Heizung 6.10a anerkannt, ist in aller Regel auch eine Nachzahlung zu überneh- Regelfall Kos- tenübernahme men. Etwas anderes kann in folgenden Fällen gelten: Wurden im Rahmen der laufenden KdU die Vorauszahlungen 6.11 für die Betriebs- und Heizkosten berücksichtigt und beruht die Schulden Nachforderung darauf, dass diese vom Leistungsberechtigten nicht oder nicht vollständig an den Vermieter bzw. das Ver- sorgungsunternehmen weitergeleitet wurden, handelt es sich um Schulden. Die Hilfegewährung richtet sich dann nach den Regelungen zur Übernahme von Schulden. siehe Schulden/ Mitteilungen der Amtsgerichte Die Nebenkostenabrechnung wurde zu spät oder fehlerhaft 6.12 erstellt. Zum Vorgehen in derartigen Fällen siehe verspätete/ feh- lerhafte Abrech- „Sonderfall zivilrechtlich unwirksame Mietvereinbarung“ nungen Werden nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens nur 6.13 noch die angemessenen Kosten und nicht mehr die tatsächlichen Lfd. Kosten werden nur in Kosten anerkannt, besteht auch kein Anspruch mehr auf Über- angemessener nahme der Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung. Höhe anerkannt Auch wenn die Nachforderung als Bedarf dem Monat der Fällig- keit zuzuordnen ist, ist für die Beurteilung, ob die Kosten ange- Arbeitsempfehlung KdU Seite 44 von 92 Stand: 02.01.2019
messen waren, auf die Rechtslage im Abrechnungszeitraum ab- zustellen. Beispiel: Nebenkostenabrechnung für 2017. Seit Mai 2018 werden nach Abschluss des Kostensenkungsverfahrens nur noch angemessene KdU anerkannt. Die NK-Abrechnung wird vom Vermieter im Dezember 2018 erstellt. Die NK-Abrechnung ist anzuerkennen, da in 2017 noch die KdU in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurden. BSG, Urteil vom 6.4.2011, B 4 AS 12/10 R BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R Ein gesonderter Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzah- 6.14 lung ist nicht erforderlich. Eine Nachzahlung ist nur dann zu über- kein gesonderter Antrag nehmen, wenn die Abrechnung bis spätestens zum 31.12. des Jah- res eingereicht wird, welches auf das Jahr folgt, in dem die Nach- zahlung fällig wurde (§ 48 i.V.m § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB II bzw. § 116a SGB XII). Beispiel: Eine Nebenkostenkostenabrechnung 2011 wird im Mai 2012 fällig und kann bis zum 31.12.2013 eingereicht werden. BSG, Urteil vom 22.3.2010, B 4 AS 62/09 R (SGB II) BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 18/10 R (SGB XII) Werden durch die Nachzahlungen die Richtwerte für angemesse- 6.15 ne KdU bzw. Heiz- oder Warmwasserkosten überschritten, ist zu Überschreitung der Richtwerte prüfen, ob ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten ist. infolge der Ab- siehe Angemessenheit und Kostensenkungsverfahren rechnung Das gleiche gilt, wenn nach der Abrechnung die monatlichen Vo- rauszahlungen angepasst und dadurch die Richtwerte für ange- messene KdU bzw. Heiz- oder Warmwasserkosten überschritten werden. Anspruchsberechtigt können auch Personen sein, deren Einkom- 6.16 men/Vermögen nur gering über ihrem Gesamtbedarf liegt (sonstige Kein laufender Leistungsbezug Leistungsberechtigte). Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit sind grds. das Vermögen über der Vermögensfreigrenze sowie ein Ein- kommensüberhang von 12 Monaten zu berücksichtigen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt des 6.17 Entstehens der Forderung. Das gilt auch beim Wechsel des Abrechnungen für nicht mehr Rechtskreises. bewohnte Woh- nungen - Ent- Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig stehung der geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und de- Nachforderung ren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit außerhalb des Hilfebezugs zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung. BSG, Urteil vom 25.6.2015, B 14 AS 40/14 R Arbeitsempfehlung KdU Seite 45 von 92 Stand: 02.01.2019
Hingegen sind Betriebs- und Heizkostennachforderungen für eine 6.18 gegenwärtig nicht mehr bewohnte Unterkunft als aktuelle Bedarfe Abrechnungen für nicht mehr zu berücksichtigen, wenn bewohnte Woh- 1) der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Entstehung als nungen - Ent- auch der Fälligkeit der Betriebs- und Heizkosten im Leis- stehung der tungsbezug stand und steht sowie Nachforderung 2) der Auszug aus der Wohnung in Erfüllung einer Kosten- während des Hilfebezugs senkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger er- folgt ist. Weitere Voraussetzungen sind, 3) dass noch keine Begrenzung der Unterkunfts-und Heizkos- ten auf den jeweils angemessenen Umfang erfolgt ist und 4) der Bedarf noch nicht gedeckt ist. Damit ist gemeint, dass sich die Nachforderung aus dem tatsächlichen Verbrauch ergeben muss und nicht aus nichtgezahlten Abschlägen des Hilfeempfängers ergeben darf, die vom Leistungsträ- ger bereits erbracht worden sind. BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R Weiterhin sind Nachforderungen für Betriebs- und Heizkosten anzuerkennen, wenn 1) der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entste- hung als auch der Fälligkeit der Kosten im Leistungsbezug stand und steht sowie 2) dem Wohnungswechsel vom Leistungsträger zugestimmt worden ist. Weitere Voraussetzungen sind, 3) dass noch keine Begrenzung der Unterkunfts-und Heizkos- ten auf den jeweils angemessenen Umfang erfolgt ist und 4) der Bedarf noch nicht gedeckt ist. Damit ist gemeint, dass sich die Nachforderung aus dem tatsächlichen Verbrauch ergeben muss und nicht aus nichtgezahlten Abschlägen des Hilfeempfängers ergeben darf, die vom Leistungsträ- ger bereits erbracht worden sind. BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R BSG, Urteil vom 13.07.2017, B 4 AS 12/16 R Arbeitsempfehlung KdU Seite 46 von 92 Stand: 02.01.2019
6.3 Guthaben Guthaben reduzieren die Aufwendungen der Leistungsberechtig- 6.20 ten und sind daher in jedem Fall zu prüfen. Guthaben prüfen Ein Gutachten ist auch zu berücksichtigen, wenn das Guthaben 6.21 einen Zeitraum betrifft, in dem noch keine Hilfsbedürftigkeit vorlag Zu berücksichti- gende Guthaben und keine Leistungen nach SGB II/ SGB XII erbracht wurden. Ein Guthaben ist nicht um Anteile von Personen zu reduzieren, die in der Vergangenheit an den Zahlungen beteiligt waren, jetzt aber nicht mehr zum Haushalt gehören. BSG, Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 139/11 Soweit zuvor (insbesondere wegen Unangemessenheit) keine 6.22 vollständige Berücksichtigung der laufenden Kosten erfolgt ist, Nicht oder nur teilweise zu be- steht ein für den gleichen Zeitraum resultierendes Guthaben dem rücksichtigende Leistungsberechtigten zu. Guthaben § 22 Abs. 3 SGB II Dies gilt entsprechend auch im SGB XII. Beispiel: Lfd. zu leistende Heizkostenabschläge 100,00 €/mtl. 1.200,00 €/Jahr Berücksichtigte Heizkostenabschläge 80,00 €/mtl. 960,00 €/Jahr Differenz 20,00 €/mtl. 240,00 €/Jahr Guthaben aus Jahresabrechnungsergebnis: 300,00 € Anzurechnendes Guthaben: 60,00 € (300,00 € ./. 240,00 €) SGB II 6.23 Anrechnung im SGB II Ein Guthaben mindert die Kosten der Unterkunft bzw. die Heiz- kosten nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid: § 22 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X Ein Guthaben stellt rechtlich Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar, für dessen Anrechnung § 22 Abs. 3 SGB II Sonderregelun- gen trifft, u.a. zum Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses. u.a. BSG, Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 139/11 R (R.-Nr. 14) Ist das anzurechnende Guthaben höher als die monatliche Leis- tung, kann das Guthaben auf mehrere Monate verteilt werden. Eine Bereinigung des Guthabens nach § 11b SGB II erfolgt nicht. Arbeitsempfehlung KdU Seite 47 von 92 Stand: 02.01.2019