Arbeitsempfehlung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Richtlinien zur Erstausstattung gem. § 24 SGB II“
SGB XII 6.24 Anrechnung im SGB XII Wird die Hilfe als endgültige Leistung bewilligt, ist ein Guthaben als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen. § 82 Abs. 4 SGB XII Hinweis: Alternativ ist denkbar, die Nebenkosten als Vorschuss zu leisten oder die Hilfe unter Vorbehalt zu bewilligen. 6.4 Pfändungen und Aufrechnungen Die Pfändung von Betriebskostenguthaben, die im Rahmen der 6.30 Regelungen des SGB II bzw. SGB XII anzurechnen sind, ist unzu- Pfändung durch Dritte lässig. Eine Pfändung darf nicht zu Lasten öffentlicher Mittel er- folgen. Dem Schuldner dürfen bei einer Zwangsvollstreckung kei- ne Mittel entzogen werden, die ihm der Staat im Rahmen des SGB II/ SGB XII wieder zur Verfügung stellen müsste. BSG, Urteil vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 R BGH, Urteil vom 20.6.2013, IX ZR 310/12 Auch eine Aufrechnung durch den Vermieter mit anderen Forde- 6.31 rungen, die er gegen den Mieter hat (z.B. noch ausstehende Mie- Aufrechnung des Vermieters ten), ist unzulässig. mit anderen § 394 BGB Forderungen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2014, L 23 SO 68/12 Rechnet der Vermieter eine Heizkostennachzahlung mit einem 6.32 Nebenkostenguthaben auf oder umgekehrt, ist das unproblema- Aufrechnung des Vermieters tisch, solange kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt wurde mit einer HK- und die Übernahme der Kosten nicht auf die angemessenen Kos- bzw. NK- ten beschränkt ist. Werden bei den Heiz- oder Nebenkosten nur Nachzahlung noch die angemessenen Kosten anerkannt, bleibt die Aufrech- nung unberücksichtigt. Der Mieter bzw. Leistungsberechtigte ist ggf. bei der Durchset- 6.33 zung seiner Ansprüche gegenüber dem Vermieter zu unterstüt- Unterstützung der Leistungs- zen. berechtigten vergleichbar siehe zivilrechtlich unwirksame Mietvereinbarung Aufsatz von Dr. Beate Flatow „Unpfändbarkeit von Betriebs- kostenguthaben bei ALG II-Bezug durch den Mieter“, NJW 2013, 2801, mit weiteren Hinweisen zur Problematik von Auf- rechnungen Arbeitsempfehlung KdU Seite 48 von 92 Stand: 02.01.2019
7 Umzug/ Wohnungswechsel 7.1 Anerkennung der laufenden Aufwendungen für die neue Unterkunft 7.1.1 Allgemeines zur Zusicherung 7.01 § 22 Abs. 4 SGB II Vorherige Zusiche- rung Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages sollen Leistungsberech- tigte die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Die Vorschrift dient dazu, Leistungsberechtigte aufzuklären und zu unterstützen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit über die als Bedarf berücksichtigten Kosten zu schaffen. Die Zusicherung ist keine notwendige Voraussetzung für die Aner- kennung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung. Zieht eine leistungsberechtigte Per- son um, ohne eine vorherige Zusicherung zu den Kosten der Un- terkunft einzuholen oder obwohl diese abgelehnt wurde, trägt sie jedoch das Risiko, dass die Aufwendungen nicht voll getragen wer- den. Möchte ein Leistungsberechtigter in den Bereich eines anderen 7.02 Trägers umziehen, ist lediglich Voraussetzung, dass die Aufwen- Voraussetzungen dungen für die neue Unterkunft (Bruttokaltmiete) angemessen sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Umzug notwendig ist (Rechtsän- derung ab 1.8.2016). Die Erforderlichkeit des Umzugs ist aber zu berücksichtigen bei Umzügen innerhalb des Kreisgebietes (siehe 7.1.4.). Sie spielt außerdem eine Rolle bei der Zusicherung für Wohnungs- beschaffungskosten und Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II; siehe 7.2.1). Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Ertei- lung der Zusicherung. Im Übrigen ist eine Ermessenentscheidung zu treffen. BSG, Urteil vom 6.8.2014, B 4 AS 37/13 R Die Zusicherung bzw. die Ablehnung einer Zusicherung stellt einen 7.03 Verwaltungsakt dar. Sie kann sich nur auf eine konkrete Wohnung Rechtscharakter der Zusicherung beziehen. Es müssen daher konkrete Angaben zur Höhe der KdU der neuen Wohnung vorliegen. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R BSG, Urteil vom 17.12.2014, B 8 SO 15/13 R Zuständig für die Zusicherung ist der Träger am neuen Wohnort. 7.04 Zuständigkeit für Zusicherungen Arbeitsempfehlung KdU Seite 49 von 92 Stand: 02.01.2019
7.1.2 Zuzug aus dem Bereich eines anderen Trägers in das Kreisgebiet Möchte eine leistungsberechtigte Person, die bisher im Bereich 7.1.20 eines anderen Trägers gewohnt hat, zuziehen und beantragt dafür KdU angemessen eine Zusicherung, ist nur zu prüfen, ob die Aufwendungen für die neue Wohnung nach den örtlichen Richtwerten angemessen sind. Es spielt keine Rolle, ob der Umzug erforderlich ist/ war und ob die KdU am neuen Wohnort ggf. höher sind als die bisherigen Aufwen- dungen. Auch wenn keine vorherige Zusicherung eingeholt wurde, sind nach einem Zuzug die KdU anzuerkennen, sofern sie angemessen sind. Überschreiten die Aufwendungen für die neue Unterkunft die örtli- 7.1.21 chen KdU-Richtwerte, besteht nur ein Anspruch auf Anerkennung KdU nicht angemes- sen der angemessenen KdU, es sei denn die Berücksichtigung höherer Aufwendungen wurde den Leistungsberechtigten vorher zugesi- chert. 7.1.3 Wegzug aus dem Kreisgebiet Die Entscheidung, in welcher Höhe laufende KdU anzuerkennen 7.1.30 sind, ist vom Träger am neuen Wohnort zu treffen. Wegzug 7.1.4 Umzug innerhalb des Kreisgebietes § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II 7.1.40 Voraussetzung Er- forderlichkeit des Anders als bei einem Umzug in den Bereich eines anderen Trägers Umzugs ist bei einem Umzug innerhalb des Bereiches des jeweiligen Trä- gers auch die Erforderlichkeit des Umzugs für die Höhe der anzu- erkennenden Kosten relevant. Zur Erforderlichkeit des Umzugs siehe Allgemeine Voraussetzun- gen für die Übernahme von Umzugskosten Kap. 7.2.1 Sind die KdU für die neue Wohnung angemessen, gilt folgendes: 7.1.41 KdU angemessen Umzug erforderlich Die tatsächlichen KdU sind anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn die KdU in der neuen Wohnung höher sind als bisher oder wenn keine vorherige Zusicherung eingeholt wurde. Umzug nicht erforderlich o Neue KdU niedriger als in der alten Wohnung > Die tatsächlichen KdU sind zu berücksichtigen. o Neue KdU höher als in der alten Wohnung > Es sind weiter die KdU für die alte Wohnung zugrunde Arbeitsempfehlung KdU Seite 50 von 92 Stand: 02.01.2019
zu legen, sofern nicht die Übernahme höherer Kosten im Einzelfall vorher zugesichert wurde. Sinn dieser Rege- lung ist es, einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenze ohne besonderen Umzugsgrund entgegen zu wirken. Bei unangemessenen Kosten für die neue Wohnung gilt, dass wei- 7.1.42 terhin die KdU für die alte Wohnung zugrunde zu legen sind, sofern KdU nicht angemes- sen nicht die Übernahme höherer Kosten im Einzelfall vorher zugesi- chert wurde. Dies gilt sowohl bei erforderlichen als auch bei nicht erforderlichen Umzügen. Waren auch die Kosten für die alte Woh- nung bereits unangemessen, ist anstelle der tatsächlichen bisheri- gen KdU ggf. die angemessene KdU, also der KdU-Richtwert, an- zusetzen. 7.1.5 Wesentliche Änderungen / Dynamisierung Die anerkannten KdU dürfen nicht dauerhaft auf einen bestimmten 7.1.50 Betrag (KdU-Richtwert bzw. KdU der bisherigen Wohnung) gede- Keine dauerhafte Deckelung ckelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind nachträgliche Veränderungen, die sich auf die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft auswirken, zu berücksichti- gen. BSG, Urteil vom 17.2.2016, B 4 AS 12/15 R Ändert sich nach einem Umzug die Sach- oder Rechtslage, z.B. 7.1.51 durch Zuzug weiterer Personen oder Geburt eines Kindes, sind also Änderungen der Sach- und Rechtsla- entsprechend höhere Kosten zu berücksichtigen. ge Werden die KdU-Richtwerte neu festgelegt und erhöht, muss auch 7.1.52 der als angemessene KdU anerkannte Betrag korrigiert werden: Dynamisierung Bei Begrenzung auf KdU-Richtwert ist der entsprechende neue KdU-Richtwert zugrunde zu legen. Bei Begrenzung auf die KdU der alten Wohnung erfolgt die Anpassung mit dem gleichen Prozentsatz, um den sich die KdU-Richtwerte erhöht haben. Beispiel: Der KdU-Richtwert erhöht sich von 300 € auf 330 €, also um 10%. Die bisherigen KdU betrugen 250 €. Neu wären 10% mehr, also 275 € anzuerkennen. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R Zu Unterbrechungen der Leistungsgewährung 7.1.53 Rz. 3.56 Unterbrechungen Arbeitsempfehlung KdU Seite 51 von 92 Stand: 02.01.2019
7.1.6 Besonderheiten SGB XII § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII 7.1.60 SGB XII Die Ausführungen zum SGB II gelten jeweils entsprechend. Zwar heißt es in § 35 SGB XII „Zustimmung“ statt „Zusicherung“ und ein Leistungsberechtigter muss den zuständigen Sozialhilfeträger we- gen der künftigen Unterkunftskosten lediglich in Kenntnis setzen. Letzt- lich ergeben sich aber die gleichen Rechtsfolgen. Sofern im Folgenden keine besonderen Ausführungen zum SGB XII gemacht werden, ist daher mit Zusicherung auch die Zustimmung im Sinne des § 35 SGB XII gemeint. 7.1.7 Sonderregelung für Personen mit Wohnsitzauflage Für Leistungsberechtigte im SGB II mit einer Wohnsitzauflage nach 7.1.70 dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gelten Besonderheiten hinsicht- Wohnsitzauflage lich der angemessenen KdU. siehe Personen mit Wohnsitzauflage 7.1.8 Sonderregelung U25 Achtung: Für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 7.1.80 gelten Besonderheiten U25 siehe Kap. 8 „Sonderregelung U25“ Arbeitsempfehlung KdU Seite 52 von 92 Stand: 02.01.2019
7.2 Kosten in Zusammenhang mit einem Umzug 7.2.1 Allgemeine Voraussetzungen § 22 Abs. 6 SGB II 7.2.10 § 35 Abs. 2 Satz 5 und 7 SGB XII Vorherige Zusiche- rung Kosten in Zusammenhang mit einem Umzug können bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemesse- nen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht also Anspruch auf die Zusicherung, sofern kein atypischer Ausnahmefall vorliegt („soll“). Im Übrigen ist eine Ermessenentscheidung zu treffen. BSG, Urteil vom 6.8.2014, B 4 AS 37/13 R Ein Umzug gilt immer als notwendig, wenn er vom Träger veran- 7.2.11 lasst wurde. Diese Voraussetzung ist insbesondere bei einer Auf- Umzug vom Träger veranlasst forderung zur Senkung der KdU erfüllt oder wenn die KdU abge- senkt wurden und nur noch in angemessener Höhe übernommen werden. Ansonsten kann ein Umzug aus folgenden Gründen notwendig 7.2.12 sein: Notwendigkeit Aus- zug Bisherige Wohnung zu teuer, neue ist angemessen Wohnung deutlich zu groß und somit unangemessen teuer Familienzuwachs Scheidung/Trennung Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäfti- gung, nachweisbar durch unterschriebenen Arbeitsvertrag und die entstehende Fahrtkosten wären zu hoch bzw. Fahr- zeiten sind nicht zumutbar drohende Obdach-/Wohnungslosigkeit Beseitigung von Obdach- bzw. Wohnungslosigkeit Auszug aus einer ordnungsrechtlichen Unterbringung in eine private Unterkunft gesundheitliche Gründe, wenn diese durch ein aktuelles aus- sagekräftiges ärztliches Attest nachgewiesen und in Zweifels- fällen durch die Einschaltung des Amtsarztes oder ärztlichen Dienstes bestätigt sind. Beendigung Frauenhausaufenthalt besondere Gründe im Einzelfall. Die Gründe, die zur Zusicherung geführt haben, sind zu dokumen- tieren. Arbeitsempfehlung KdU Seite 53 von 92 Stand: 02.01.2019
Keine ausreichenden Umzugsgründe sind z. B.: 7.2.13 Unzureichende Um- zugsgründe bessere Chancen zur Vermittlung in Arbeit Bekanntenkreis/Familienanschluss Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern, insbesondere Kinder in der Pubertät Streitigkeiten mit Nachbarn bzw. dem Vermieter Aufnahme einer Bildungsmaßnahme von kurzer Dauer, z. B. acht Wochen Wohnumfeld (Stichwort „Ghetto“) bisherige Wohnung ist zwar zu teuer, aber die neue, günsti- gere Wohnung entspricht immer noch nicht der Mietobergren- ze die Behauptung, dass die Wohnung mit Schimmel befallen ist (hier ist vorrangig der Vermieter in die Pflicht zu nehmen, den Mietmangel abzustellen) Wird die Notwendigkeit des Auszugs bejaht, ist außerdem zu prü- 7.2.14 fen, ob auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig ist. Das Notwendigkeit Ein- zug/ Angemessen- bedeutet, dass die Kosten für die neue Wohnung angemessen sein heit KdU müssen. Dabei sind die angemessenen Kosten des neuen Wohnor- tes zugrunde zu legen. Neben der Notwendigkeit des Umzugs ist Voraussetzung, dass 7.2.15 ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Ansonsten keine Wohnung zu finden Zeitraum nicht gefunden werden kann. Z.B. bei einer Mietkaution kann diese Voraussetzung regelmäßig als erfüllt gelten. Dagegen wird die Übernahme einer Maklercourtage i.d.R. nicht erforderlich sein. Siehe Hinweise zu den einzelnen Umzugs- und Wohnungs- beschaffungskosten. Ohne vorherige Zusicherung ist eine Übernahme von Kosten i.d.R. 7.2.16 nicht möglich. Umzug ohne Zusi- cherung Ist eine fristgerechte Entscheidung über eine vorherige Zusiche- rung möglich und wird diese vom Verwaltungsträger treuwidrig ver- zögert, kann die Leistungsgewährung nicht alleine wegen einer feh- lenden Zusicherung abgelehnt werden. BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R Zuständiger Träger für die Zusicherung: 7.2.17 Zuständigkeit für die Zusicherung Träger am bisherigen Aufenthaltsort: Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten Träger am neuen Aufenthaltsort: Mietkautionen, Genossenschaftsanteile Hinweise: Da bei der Zusicherung für die Kosten in Zusammenhang mit ei- nem Umzug anders als bei der Zusicherung für die laufenden KdU Arbeitsempfehlung KdU Seite 54 von 92 Stand: 02.01.2019
auch die Notwendigkeit des Umzugs zu beurteilen ist, kann es vor- kommen, dass eine Zusicherung für Umzugskosten abgelehnt wird, obwohl die Kosten der Unterkunft am neuen Aufenthaltsort aner- kannt/ zugesichert werden. Sofern die Notwendigkeit des Umzugs von den Trägern am bishe- rigen und am neuen Aufenthaltsort für die verschiedenen Hilfen unterschiedlich beurteilt wird, ist zu empfehlen, sich untereinander zu verständigen. Das SGB XII enthält keine Regelung, welcher Träger für Umzugs- 7.2.18 kosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen zustän- SGB XII dig ist. Die Regelungen des SGB II können entsprechend ange- wendet werden. Leistungen in Zusammenhang mit einem Umzug kommen auch für 7.2.19 Personen in Betracht, die nicht im laufenden Leistungsbezug ste- Kein laufender Leis- tungsbezug hen. Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit sind grds. das Vermögen über der Vermögensfreigrenze sowie ein Einkommensüberhang von 12 Monaten zu berücksichtigen. 7.2.2 Umzugskosten 7.2.2.1 Durchführung des Umzugs 7.2.20 Es sind nur notwendige und angemessene Umzugskosten zu über- Notwendige Kosten nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Umzug grundsätz- lich im Rahmen der Selbsthilfe bzw. mit Hilfe von Freunden, Nach- barn, Verwandten oder Bekannten durchgeführt werden kann. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören insbesondere Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen inkl. Benzinkosten, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial die Kosten für Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familien- angehöriger und Bekannter (Bewirtungspauschale von bis zu 50,00 €). Als Umzugskosten können regelmäßig die Aufwendungen für einen 7.2.21 Mietwagen übernommen werden. I.d.R. sind 3 Kostenvoranschlä- Mietwagen ge zu verlangen. In begründeten Fällen können auch Kosten für einen Fahrer anerkannt werden. Sofern nachweislich 7.2.23 Umzugshelferunter- der Hilfeempfänger den Umzug nicht selbst durchführen kann nehmen (z.B. wegen Alter, Behinderung, körperlicher Konstitution oder der Betreuung von Kleinstkindern) und auch andere Hilfe durch Verwandte oder Bekannte nicht in Anspruch nehmen kann Arbeitsempfehlung KdU Seite 55 von 92 Stand: 02.01.2019
ist vorrangig auf die Inanspruchnahme von Umzugshelferunter- nehmen (z. B. studentische Helfer) zu verweisen. Ist dies nicht möglich, kann ein Umzugsunternehmen beauftragt werden. Ist der Einsatz eines Umzugsunternehmens unvermeidbar, sind 7.2.24 vom Hilfeempfänger mindestens 3 Kostenvoranschläge einzuholen. Umzugsunterneh- men BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R 7.2.2.2 Doppelte Mieten Die Übernahme einer doppelten Mietbelastung als Wohnungsbe- 7.2.25 schaffungskosten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbe- Voraussetzungen doppelte Miete sondere wenn der Umzug vom Leistungsträger veranlasst wurde, z.B. wegen Überschreitung der angemessen KdU, bei einem durch auswärtige Arbeitsaufnahme bedingten not- wendigen Wohnungswechsel, wenn die Kündigung der Wohnung nicht ohne Zustimmung des Betreuungsgerichtes möglich ist. Doppelte Mietkosten sind soweit wie möglich zu vermeiden. In das 7.2.26 Kostensenkungsverfahren und in die Beratung anlässlich des Um- Beratung der Leis- tungsberechtigten zugs ist einzubeziehen, welche mietvertraglichen Verpflichtungen bestehen. Ggf. ist darauf hinzuweisen, dass intensive Bemühungen um einen Nachmieter erfolgen müssen. Können bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mieträume 7.2.27 wegen Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten Maximal 1 Monat nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden, kommt die Über- nahme doppelter Mietaufwendungen in der Regel für einen Monat in Betracht. 7.2.2.3 Kosten für die Ummeldung etc. Bei einem vom Leistungsträger veranlassten oder als notwendig 7.2.28 anerkannten Umzug gehören auch Kosten für das Nachsenden der Ummeldekosten etc. Post und für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlus- ses zu den als Bedarf zu berücksichtigende Umzugskosten. Zu übernehmen sind nur angemessene Kosten. Das sind i.d.R. die unabweisbar notwendigen Kosten. BSG, Urteil vom 10.8.2016, B 14 AS 58/15 R Arbeitsempfehlung KdU Seite 56 von 92 Stand: 02.01.2019
7.2.3 Wohnungsbeschaffungskosten 7.2.3.1 Maklergebühren/ Maklercourtagen § 22 Abs. 6 SGB II § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII Seit dem 1. Juni 2015 muss derjenige die Maklercourtage bezah- 7.2.30 len, der den Makler beauftragt hat (sog. „Bestellerprinzip“). Wird Voraussetzungen eine Wohnung im Auftrag des Vermieters vermittelt, muss also die- ser die Maklercourtage zahlen und eine Leistung gem. SGB II/ XII an den Mieter scheidet aus. In besonders gelagerten Ausnahmefällen können die Kosten für eine Beauftragung eines Maklers durch den Leistungsberechtigten als Mieter übernommen werden, wenn der Leistungsberechtigte wegen Behinderung/Krankheit oder Hilflosigkeit nicht selbst in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen und auch keine entsprechende Hilfe von Angehörigen, Verwandten oder Bekannten erhalten kann. Dabei ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen eine Zahlungs- verpflichtung des Mieters nicht besteht, wenn die Wohnung bereits im Datenbestand des Maklers vorhanden war und der Makler nicht ausschließlich für den Mieter tätig geworden ist. Erforderlich ist au- ßerdem ein konkreter schriftlicher Auftrag an den Makler. Die Mak- lergebühr wird erst bei Abschluss eines Mietvertrages fällig. Sofern die Maklergebühren bzw. Courtagen in diesen Ausnahme- fällen übernommen wurden, gehören diese zu den Wohnungsbe- schaffungskosten. Eine vorherige Zusicherung ist erforderlich. Bei der Entscheidung auf Übernahme oder Nichtübernahme dieser Gebühren handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so dass die Ausübung des Ermessens zweifelsfrei in dem Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist. Sofern im Einzelfall die Übernahme einer Maklercourtage erfolgt, wird diese als Beihilfe gewährt. 7.2.3.2 Gebühren für die Ausstellung von Mietverträgen Ein Makler darf vom Wohnungssuchenden anstelle der Provision 7.2.31 keine Schreibgebühren o.ä. für das Ausstellen des Mietvertrages Sonstige Maklerge- bühren verlangen. Allenfalls kann der Ersatz nachweisbar entstandener Auslagen vereinbart werden. Die Ausführungen zu Maklergebühren gelten hierfür entsprechend. § 3 Abs. 3 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) Sogenannte Vertragsabschlussgebühren oder sonstige Bearbei- 7.2.32 tungsgebühren, die der Vermieter oder die Hausverwaltung bei Ab- Mietvertragsab- schlussgebühren schluss eines Mietvertrages verlangen, sind nach überwiegender Rechtsprechung unzulässig. Arbeitsempfehlung KdU Seite 57 von 92 Stand: 02.01.2019