Betriebs-, Lehr- und Prüfberechtigungen für Maschinen und Geräte

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage auf Zentralrichtlinie

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Berechtigungen                              A2-221/0-0-2150 222.       Eine Betriebsberechtigung kann bei Besitz einer artverwandten Betriebsberechtigung inner- halb der betroffenen Geräteuntergruppe durch eine typenbezogene Einweisung für weitere Gerätety- pen erw eitert werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Einweisung entsprechend der Best- immungen für den Betrieb und Verkehr von Dienstfahrzeugen in der Kraftfahrvorschrift für die Bun- deswehr. Abschnitt 2.2.5 bestimmt die Erweiterung durch typenbezogene Einweisung. 2.2.3       Ausbildung 2.2.3.1     Allgemeines 223.       Die Ausbildung zum Erwerb einer Betriebsberechtigung mit Überprüfung oder Prüfung findet st in zivilen oder militärischen Einrichtungen oder Dienststellen statt. Diese müssen über die erforderli- en chen personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen verfügen und mit den entsprechenden sd i ng Maschinen und Geräten ausgestattet sein. Insbesondere für die praktische Ausbildung sind entspre- ru chende Übungsmöglichkeiten vorzuhalten. Die Ausbildung muss lehrgangsgebunden, als Truppen- de Än ausbildung, als Dienstpostenausbildung oder als Ausbildung am Arbeitsplatz (AAP) erfolgen, wenn m eine Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) zuerkannt werden soll. Sie kann als Individual- de ht ausbildung in Verantwortung der Truppe dann vorgesehen werden, wenn den hier verankerten Best- ic tn immungen Rechnung getragen und die Ausstattung mit entsprechenden Maschinen oder Geräten eg sichergestellt wird. Näheres regeln die Organisationsbereiche in eigener Zuständigkeit. rli te 224.                                         un Die erforderlichen Ausbildungsstunden und -inhalte für den Erwerb von Betriebsberechtigun- k uc gen sind in den zentralen Ausbildungsprogrammen dargestellt. Bei Auszubildenden mit Vorkenntnis- dr sen kann der Zeitansatz gemäß Nr. 220 entsprechend gekürzt werden. us rA 225.       Für die Teilnahme an der Ausbildung zum Erwerb von Betriebsberechtigungen sind allge- se ie meine und maschinen- oder gerätespezifische Voraussetzungen zu erfüllen. D • Al lgemeine Voraussetzungen sind: + geistige und charakterliche Eignung ,    21 + körperliche Eignung    22 und + Mindestalter 18 Jahre .     23 21 Die geistige und charakterliche Eignung liegt bei Personen dann vor, von zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. 22 Die Kriterien zur körperlichen Eignung basieren auf berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen und sind dem jeweiligen zentralen Ausbildungsprogramm zu entnehmen. Die Bescheinigung über die körperliche Eignung erfolgt auf Vordruck „Ärztliche Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung“ (Belegart 90/5). 23 Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Mindestalter auf 16 Jahre herabgesetzt werden. Zu entscheiden ist im Einzelfall. Dabei sind die Art der Maschine oder des Geräts, die Möglichkeiten der Aufsicht sowie die bisherige Ausbildung und Erfahrung zu berücksichtigen. Seite 21 Stand: Oktober 2016
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A2-221/0-0-2150                            Berechtigungen • Maschinen- oder gerätespezifische Voraussetzungen sind unter anderem: + erforderliche Fahrerlaubnisklasse, + besondere Fähigkeiten und + ärztliche Untersuchungen. Die notwendigen Voraussetzungen sind im jeweiligen zentralen Ausbildungsprogramm aufgeführt. Das Erfüllen der Voraussetzungen zur Teilnahme an der Ausbildung zum Erwerb einer Betriebsbe- rechtigung ist vor Begi nn der Ausbildung nachzuweisen. 226.       Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die zur Folge haben, dass die Voraus- setzungen für die Teilnahme an der Ausbildung zum Erwerb einer Betriebsberechtigung wegfallen, haben die auszubildenden Personen ihren Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Fallen die Voraussetzungen zum Erwerb der Betriebsberechtigung während der Ausbildungszeit weg, st en zum Beispiel durch gesundheitliche Einschränkungen oder durch Einleiten eines gerichtlichen Verfah- sd i ng rens wegen eines Verkehrsdelikts, ist die auszubildende Person abzulösen. Die Entscheidung treffen ru Dienstellenleiterin bzw. Dienststellenleiter nach Inkenntnissetzung des entsendenden Truppenteils de und der personalführenden Dienststelle.                      Än m de Stellt sich während der Ausbildung heraus, dass eine auszubildende Person den Anforderungen zum ht Erwerb einer Betriebsberechtigung nicht genügt, schlägt die Ausbildungsstelle bei der zuständigen ic tn personalbearbeitenden Stelle die Ablösung von der Ausbildung vor. Die gesonderten Regelungen der eg rli jeweils personalbearbeitenden Stelle sind zu beachten. te un 227.       Führungs- und Fachpersonal kann, auch wenn es dauernd nicht verwendungsfähig ist (zum k uc Beispiel bei Sehfehlern), ausnahmsw eise eine eingeschränkte Betriebsberechtigung erwerben. dr us Dieses gilt immer dann, wenn aufgrund der Laufbahnverordnung oder der Aufgabe eine Betriebsbe- rA rechtigung erforderlich ist. se ie Dabei ist wie folgt zu verfahren: D Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung trifft die nächste disziplinar vorgesetzte Stelle der auszubildenden Person. Vor der Entscheidung muss sie sich mit einer prüfberechtigten Person beraten und die zuständige Arbeitsschutzärztin bzw. den zuständigen Arbeitsschutzarzt zu Art, Aus- maß und Auswirkung der körperlichen Beeinträchtigung anhören. Hält die nächste disziplinar vorge- setzte Stelle die Voraussetzung für die Erteilung einer eingeschränkten Betriebsberechtigung für gege- ben, kann sie die betroffene Person an der Ausbildung unter Auflagen teilnehmen lassen. Beispiele: • Darf nicht bei Dunkelheit oder in der Dämmerung fahren und bedienen. • Darf nur bei gesperrter Schifffahrt fahren und bedienen. Seite 22 Stand: Oktober 2016
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Berechtigungen                          A2-221/0-0-2150 Ein Aktenvermerk über die Entscheidung mit Angabe der Gründe ist den der Ausbildungsstelle vorzu- legenden Personalpapieren und der Personalakte der betroffenen Person beizufügen. Zusätzlich sind die Auflagen im Betriebsberechtigungsschein einzutragen. Diese Ausnahmeregelung ist nicht auf Beamtinnen bzw. Beamte und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Bundeswehr anzuwenden. 228.      Mit einer abschließenden Prüfung oder Überprüfung ist das Erreichen der Lernzielforderun- gen in den Ausbildungsgebieten des jeweiligen zentralen Ausbildungsprogramms nachzuweisen. • Das Ausbildungsgebiet A beinhaltet + gesetzliche und militärische Bestimmungen, + Bestimmungen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden sowie + Grundlagen für das Einsetzen.                                      st en • Das Ausbildungsgebiet B beinhaltet die Maschinen- und Motorenkunde.sd i • Das Ausbildungsgebiet C beinhaltet die Fahr- und Betriebsausbildung. ng ru • Das Ausbildungsgebiet D beinhaltet den technischen Dienst.  de Än Weitere Ausbildungsgebiete (E-….) sind möglich, soweit dieses maschinen- oder gerätespezifisch m erforderlich ist.                                     de ht 229. ic Ausbildung und Prüfung zum Erwerb einer Betriebsberechtigung ist mit der Belegart 90/3    24 tn eg zu dokumentieren. Ausbildung und Überprüfung zum Erwerb einer Betriebsberechtigung ist mit 25 rli der Belegart 90/8                         te zu beurkunden. Einzelheiten regelt die Zentrale Dienstvorschrift A-1300/25 un „Das personelle Meldewesen der Bundeswehr“. k uc dr 2.2.3.2     Ziel               us rA 230.      Nach Abschluss der Ausbildung zum Erwerb einer Betriebsberechtigung soll die betriebsbe- se ie rechtigte Person über folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügen: D • Sie soll die gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie die allgemeinen und besonderen militärischen Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit der Maschine oder dem Gerät kennen und anwenden. • Sie soll die Grundlagen für das Einsetzen der Maschine oder des Geräts kennen und anwenden. • Sie soll die anvertraute Maschine oder das anvertraute Gerät einschließlich aller integrierten Ein- richtungen und besonderen Anbauteile – auch bei eingeschränkter Sicht – sicher und material- schonend fahren und bedienen. 24 Lehrgangszeugnis, Zuerkennung Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) sowie Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) nach Abschluss der Grundausbildung. 25 Zuerkennung Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) sowie Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) Seite 23 Stand: Oktober 2016
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A2-221/0-0-2150                                 Berechtigungen • Sie soll die wesentlichen Baugruppen der Maschine oder des Geräts kennen, Störungen erkennen und selbstständig deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Betriebssicherheit sowie die Auftrags- durchführung beurteilen. • Sie soll die im technischen Dienst durchzuführenden Pflege-, Fristen- und Wartungsarbeiten der Materialerhaltungsstufe 1 unter Nutzung der produktgebundenen Bestimmungen oder Betriebs- anleitungen vorschriftsmäßig und selbstständig durchführen. 2.2.3.3     Organisation 231.       Die Ausbildung ist regelmäßig im zeitlichen Zusammenhang durchzuführen. Sie soll nicht durch anderen Dienst unterbrochen werden. Ausgenommen hiervon sind allgemeine Dienste. 232.       Die Ausbildungsstelle plant und organisiert die Ausbildung. Dazu gehört im Regelfall die Festlegung st en sd i • der leitenden Person,                                                 ng • der ausbildenden Personen ,     26                                   ru de • der in der Ausbildung helfenden Personen ,      27 Än • der Anzahl der Auszubildenden,                                   m de • der Ausbildungsorte,                                    ht ic • der Ausbildungsdauer und des Ausbildungszeitraumes,  tn eg • der Maschinen oder der Geräte für die Ausbildung sowie der erforderlichen Ausbildungsmittel und rli • zur Prüfung oder zur Überprüfung. te un 233. k Der Ausbildungsumfang ist im jeweiligen zentralen Ausbildungsprogramm festgelegt. Die uc dr Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Beide Teile sind metho- us rA disch zweckmäßig miteinander zu verbinden. Die Gefahrenlehre sowie materialschonendes, umwelt- se bewusstes und energiesparendes Bedienen sind wesentliche Bestandteile der theoretischen und der ie praktischen Ausbildung. D 234.       Unterrichte sollen grundsätzlich täglich nicht mehr als drei Doppelstunden betragen. Dabei gelten das Ausfüllen von Übungsfragebögen und Erfolgskontrollen nicht als Unterricht. Unzulässig ist, den Unterricht durch Selbststudium zu ersetzen. Theoretische Anteile sind praktisch zu vertiefen. Neben allgemeinen und fachbezogenen Themen ist der selbstständige Gebrauch der produktgebundenen Dokumentationen zu üben. 26 Diese sind zugleich die Aufsichtspersonen im Arbeitsschutz. 27 soweit erforderlich Seite 24 Stand: Oktober 2016
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Berechtigungen                             A2-221/0-0-2150 235.     Eine Ausbildungsstunde in der praktischen Fahr- und Betriebsausbildung beinhaltet die erforderlichen Zeitansätze für die • Einweisung der Auszubildenden in das Lernziel, • eigentliche Fahr- und Betriebsausbildung nach den zentralen Ausbildungsprogrammen und • abschließende Besprechung des Ausbildungsergebnisses. Die Schwierigkeit für Bedienen und gegebenenfalls Fahren ist im Verlauf der Ausbildung zu steigern. Am Ende der Ausbildung sind Aufträge, auch unter erschwerten Bedingungen, wie bei eingeschränk- ter Sicht und unterschiedlichen Bodenarten oder Gewässerverhältnissen zu erfüllen. 236.     Die Ausbildung im Technischen Dienst sowie in Maschinen- und Motorenkunde ist an dem Gerätetyp durchzuführen, für den die Betriebsberechtigung erworben werden soll. Dabei sind die Fer- tigkeiten zur Technischen Durchsicht vor, während und nach der Benutzung besonders zu üben. st en Schwerpunkt der Ausbildung muss die praktische Tätigkeit in Verbindung mit der Anwendung der sd i ng produktgebundenen Dokumentation sein, um vor allem den betriebssicheren Zustand der Maschine ru oder des Geräts feststellen zu können. Darüber hinaus sind die Funktions- und Sicherheitskontrollen de Än sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten zur Beseitigung einfacher Störungen zu vermitteln. m 237.                                               de Jede Ausbildung muss sorgfältig vorbereitet werden. Nur eine gewissenhafte Vorberei- ht tung verleiht Sicherheit und gewährleistet den Ausbildungserfolg. Die zur Vor- und Nachbereitung der ic tn Ausbildung erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind durch die Vor- eg rli gesetzten sicherzustellen. Dienstbesprechungen und Ausbildungseinweisungen geben erforderliche te Hilfestellungen.                     un k 238.                             uc Zu Beginn der Betriebsberechtigungsscheinausbildung sind dr us • die Auszubildenden in den Ablauf der Ausbildung einzuweisen, rA • das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen zu überprüfen sowie se ie • erforderlichenfalls die Einsatznachweishefte auszugeben. D 239.     Erfolgskontrollen dienen der gezielten Feststellung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sie haben auch den Zweck festzustellen, ob das Lernziel erreicht ist. Sie werden durch die ausbildende oder lehrberechtigte Person durchgeführt und sind an keine Form gebunden. Erfolgs- kontrollen sollen nach jedem Lernschritt durchgeführt werden, können aber auch zusammengefasst werden. Das Ergebnis der Erfolgskontrolle ist durch die auswertende Person einzeln oder in der Gruppe zu besprechen. Seite 25 Stand: Oktober 2016
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A2-221/0-0-2150                            Berechtigungen 2.2.3.4     Funktionspersonal 240.       Die leitende Per son ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Aus- bildung, insbesondere für die Vermittlung des Ausbildungsumfangs nach den zentralen Ausbildungs- programmen. Dabei hat sie unter anderem folgende Aufgaben: • die Ausbildungsstelle bei den in Nr. 232 aufgeführten Tätigkeiten zu unterstützen, • die Ausbildung zu überwachen und zu koordinieren, • die zur Dokumentation der Ausbildung erforderlichen Angaben für die Nachweisführung gemein- sam mit der ausbildenden Person für jede auszubildende Person zusammenzustellen, • die zur Dokumentation der Überprüfung oder Prüfung notwendigen Angaben für die Nachweisfüh- rung zusammenzustellen, • bei Notwendigkeit für die auszubildende Person ein Einsatznachweisheft anzulegen und • die Betriebsberechtigungsscheine gemäß Anlage 7.6 vorbereiten zu lassen. st 241.       Ausbildende und lehrberechtigte Personen müssen               en sd i • die Betriebsberechtigung für den Gerätetyp besitzen, an dem sie ausbilden, ng ru • über das notwendige Fachwissen, die erforderlichen Fertigkeiten sowie Erfahrung verfügen, de • die Ausbildung vorbereiten, durchführen und nachbereiten, Än • vermittelte Ausbildungsinhalte und durchgeführte Ausbildungsstunden an die Person melden, wel- m che die Ausbildungsnachweise erstellt, de ht • bei befähigungsnachweispflichtigen Maschinen und Geräten die Eintragungen ins Einsatznach- ic tn weisheft anleiten und überwachen,          eg • als verantwortliche Aufsichtsperson den Arbeitsschutz während der Ausbildung sicherstellen und rli te • in der Ausbildung helfende Personen, soweit zugeteilt, zeitgerecht und eindeutig einweisen sowie un beaufsichtigen.                   uc k 242. dr Die in der Ausbildung helfende Person us rA • muss die Betriebsberechtigung für den jeweiligen Maschinen- oder Gerätetyp besitzen und Erfah- se rung in dessen Bedienung haben, ie D • soll die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bieten und • bildet auf Anordnung der leitenden Person und nach Anweisung der ausbildenden Person an einer Maschine oder einem Gerät aus. Unterricht über die gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie über Sicherheitsbestimmun- gen darf sie nicht erteilen. Eine ausreichende Erfahrung in der Bedienung von Maschinen und Geräten ist dann anzunehmen, wenn nach Erwerb der Betriebsberechtigung, mindestens die gleiche Anzahl an Betriebsstunden ge- leistet und entsprechend nachgewiesen werden, die im zentralen Ausbildungsprogramm, im Ausbil- dungsgebiet “Fahr- und Betriebsausbildung“ gefordert sind. Generell obliegt es aber der Einschätzung der ausbildenden und lehrberechtigten Person, wann eine betriebsberechtigte Person als “erfahrener Bediener“ gilt und unter Berücksichtigung oben genannter Auflagen in der Ausbildung als helfende Seite 26 Stand: Oktober 2016
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Berechtigungen                           A2-221/0-0-2150 Person eingesetzt werden kann. Für befähigungsnachweispflichtige Maschinen müssen diese Stun- den im Einsatznachweisheft eingetragen sein. 243.       Das Funktionspersonal sollte, wenn immer möglich, besonders aber in der Vorbereitung der Ausbildung zum Erwerb von Betriebsberechtigungen weitergebildet werden. 2.2.3.5     Zentrale Ausbildungsprogramme 244.       Die zentralen Ausbildungsprogramme gewährleisten die einheitliche Ausbildung für den Erwerb und den Erhalt von Betriebsberechtigungen. Sie beinhalten unter anderem • die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsgebiete und Ausbildungsteilgebiete, • weitere, speziell auf die betreffende Geräteuntergruppe bezogene Vorgaben, die Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung zum Erwerb der Betriebsberechtigung sind, • die für den Arbeitsschutz zuständige Stellen (militärische Dienststelle, zivile Verbände, Genossen- st en schaften),                                                       sd i • die Vorgaben für die Ausbildung, eine Prüfung oder Überprüfung sowie zur Nachweisführung, ng ru • bei Notwendigkeit die Angaben über mögliche Einschränkungen, Ausnahmen und Erweiterungen, de • erforderlichenfalls Hinweise und Maßnahmen über zivile oder zivilberufliche Anerkennungen von Än Berechtigungen sowie                                 m de • Maßnahmen zur Inübunghaltung durch Weiterbildung. ht ic 245.                                          tn Die Zuständigkeit für die Inhalte der zentralen Ausbildungsprogramme für den Erwerb eg von Betriebsberechtigungen für Maschinen und Geräte im Geltungsbereich dieser Zentralrichtlinie rli te ergeben sich aus den Anlagen 7.1 und 7.5. un 246. k Die Er- und Bearbeitung der zentralen Ausbildungsprogramme obliegt der jeweilig zuständi- uc dr gen Stelle. Zu den zentralen Ausbildungsprogrammen erstellt die beauftragte Stelle eine Übersicht us über verfügbare zentrale Ausbildungsprogramme und hält diese auf aktuellem Stand. Weiterhin koor- rA se diniert die beauftragte Stelle die Einstellung der Übersicht und der zentralen Ausbildungsprogramme ie D in das Intranet der Bundeswehr. 247.       Sind zentrale Ausbildungsprogramme noch nicht verfügbar, legt die leitende Person nach Auswertung der Sachverhalte die Inhalte und den Zeitansatz der Ausbildung fest. Sie muss in diesem Fall die entsprechende Betriebsberechtigung selbst besitzen. 2.2.3.6     Ausbildungsinhalte 248.       Die Ausbildungsinhalte sind in den zentralen Ausbildungsprogrammen dargestellt. Die Aus- bildungsprogramme gliedern sich grundsätzlich in folgende Ausbildungsgebiete und Ausbildungsteil- gebiete: • A. Bestimmungen und Grundlagen + A.1. Gesetzliche und militärische Bestimmungen (Unterricht), + A.2. Regelungen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden (Unterricht) Seite 27 Stand: Oktober 2016
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A2-221/0-0-2150                           Berechtigungen ++ personenbezogene Sicherheitsbestimmungen, ++ maschinen- und gerätbezogene Sicherheitsbestimmungen, ++ einsatzstellenbezogene Sicherheitsbestimmungen, ++ technische Sicherheits-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, ++ produktgebundene Dokumentation, + A.3. Grundlagen für das Einsetzen (Unterricht) ++ Grundbegriffe, ++ Verwendungszweck, ++ Arbeitstechniken, • B. Maschinen- und Motorenkunde (Unterricht/praktischer Dienst) + technische Angaben, + technische Leistungsdaten,                                              st en + technische Beschreibung und Funktion der Baugruppen,           sd i ng + technische Sicherheits-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen in den produktge- ru bundenen Dokumentationen,                                de + Zubehör, Än m + Ausstattung,                                      de • C. Betriebs-/Fahrausbildung (praktischer Dienst) ht ic + Feststellen des sicheren Betriebszustandes, tn eg + Inbetriebnahme,                        rli te + Bedienung, Betrieb, Ausführen von Bauaufgaben, Fahren und Betreiben, un k + Außerbetriebsetzen,           uc dr + falls maschinen- oder gerätespezifisch notwendig Bergen und Abschleppen, us rA + wenn erforderlich Verlasten und Verladen, se • D. Technischer Dienst (Unterricht/praktischer Dienst) ie D + Grundsätze der Materialerhaltung, + Einweisung in das Fristenheft oder in die handelsüblichen Unterlagen, + ständiger technischer Dienst vor, während und nach der Benutzung, + besonders angesetzter technischer Dienst, einschließlich gründlicher Reinigung, + Wartungs- und Fristenarbeiten sowie Behebung von Mängeln und Schäden im Aufgabenbe- reich der Bedienerinnen und Bediener gemäß der produktgebundenen Dokumentation, + besondere witterungs- und einsatzbedingte Maßnahmen, + Durchführung von Prüfungen, + Störungs- und Fehlersuche, + Meldungen sowie Seite 28 Stand: Oktober 2016
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Berechtigungen                             A2-221/0-0-2150 + technische Sicherheits-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anhand der pro- duktgebundenen Dokumentation. 2.2.3.7     Zivile Vorgaben 249.      Zivile Vorgaben sind bei der Erarbeitung der zentralen Ausbildungsprogramme anzuwenden 28 und zu berücksichtigen . Die zuständigen Stellen gemäß Anlage 7.5 zeichnen für die Aktualität der zugeordneten zentralen Ausbildungsprogramme verantwortlich. 250.      Anfragen auf Unterstützung mit fachlicher Beratung sind gemäß Nr. 104 an das entspre- chende Referat der Abteilung GS beim BAIUDBw zu richten. 2.2.4       Zuerkennung st 2.2.4.1     Allgemeines                                                   en sd i 251.                                                                ng Bereits erworbene Qualifikationen werden anerkannt. Die Zuerkennung einer Betriebsbe- ru de rechtigung erfolgt in Übereinstimmung mit Nr. 252 oder 253 und bei Vorliegen der Voraussetzungen Än 29 nach Nr. 225, wenn der dienstliche Bedarf gegeben ist . Die Qualifikation kann im Rahmen einer m zivilen oder militärischen Ausbildung erworben worden sein. Ist die Qualifikation auf einem in der de ht Bundeswehr nicht vorhandenem Gerätetyp erworben worden, so ist nach Zuerkennung der entspre- ic tn chenden Betriebsberechtigung für den Betrieb von in der Bundeswehr genutzten Maschinen und eg Geräten eine typenbezogene Einweisung nach Abschnitt 2.2.5 notwendig. rli te Sofern Beamte/Beamtinnen und Tarifbeschäftigte der Bundeswehr in ihrer Funktion als Fahr- und un k Bedienpersonal von Maschinen und Geräten keine militärspezifischen Aufgaben und Tätigkeiten uc dr wahrzunehmen haben, z.B. wie in der Geländebetreuung, können zivil erworbene Qualifikationen im us Rahmen dienstlicher Notwendigkeit anerkannt werden. Sie berechtigen nach erfolgter Prüfung durch rA se die zuständige Stelle zur Inbetriebnahme der im Nachweis aufgeführten jeweiligen Maschinen und ie D Geräte ohne Zuerkennung einer militärischen Betriebsberechtigung. Folglich entfällt die Erstellung und Aushändigung eines “Betriebsberechtigungsscheins für Maschinen und Geräte“. Die Dienststel- lenleitung der betroffenen Personen ist für die Vorlage der zivil erworbenen Qualifikationen und der Nachweise über die Voraussetzungen nach Nr. 225 bei der jeweils zuständigen Stelle verantwortlich und beantragen formlos dort die Prüfung der vorgelegten Unterlagen. Die zuständige Stelle überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 225 und die Durchführung der Ausbildung an einer durch den jeweiligen Verband oder Interessengemeinschaft autorisierten und anerkannten zivilen 28 Beispielsweise wird die DGUV Information (DGUV-I) 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“, herausgegeben durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche- rung (DGUV), für die Er- und Bearbeitung des entsprechenden zentralen Ausbildungsprogramms als Grund- lage verwendet. 29 Die Zuerkennung ist einzuleiten, wenn das Innehalten einer Betriebsberechtigung Voraussetzung für das Erfüllen von Tätigkeiten auf den jeweiligen Dienstposten oder im Zuge einer besonderen, auch zeitlich begrenzten Verwendung ist. Seite 29 Stand: Oktober 2016
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A2-221/0-0-2150                             Berechtigungen Einrichtung. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, ist dies der beantragenden Dienststelle schriftlich anzuzeigen. Damit wird die Genehmigung zur Inbetriebnahme, der in der zivil erworbenen Qualifikation nachgewiesenen Maschinen und Geräte, im Geschäftsbereich BMVg erteilt. Demzufolge entfällt für diesen Personenkreis die Auflage nach Nr. 113, einen entsprechenden Be- triebsberechtigungsschein mitzuführen. Die Regelungen hinsichtlich der vorübergehenden Einzie- hung, Nr. 318 ff. und der Entziehung, Nr. 324 ff. sind sinngemäß anzuwenden. 252.       Übersteigt ein bereits erreichter Ausbildungsstand die Vorgaben des entsprechenden zentralen Ausbildungsprogramms (höherw ertige Quali fikation), wird die entsprechende Betriebsberech- tigung zuerkannt. Beispiele: • Eine gelernte Waldarbeiterin oder ein gelernter Waldarbeiter ist in der Bedienung und Handhabung st en der Kettenmotorsäge ausgebildet. Die entsprechende Betriebsberechtigung wird zuerkannt. sd i • Eine gelernte Baugeräteführerin oder ein gelernter Baugeräteführer hat die zivile Berechtigung ng ru zum Bedienen von Planierraupen, Bagger oder auch Radlader. Die entsprechenden Betriebsbe- de rechtigungen werden zuerkannt.                              Än m • Im Rahmen der Ausbildung der freiwilligen Feuerwehr ist ein Maschinist der freiwilligen Feuerwehr de in der Handhabung und Bedienung von Stromerzeugern < 6 KVA und der Kettenmotorsäge aus- ht ic tn gebildet. Die entsprechenden Betriebsberechtigungen können zuerkannt werden. eg 253. rli Entspricht ein bereits erreichter Ausbildungsstand den Vorgaben des Ausbildungspro- te un gramms (gleichw ertige Qualifikation), soll die entsprechende Betriebsberechtigung zuerkannt werden. k uc dr Beispiele:                      us rA • Eine geprüfte Minibaggerführerin oder ein geprüfter Minibaggerführer ist in einem durch den Zent- se ie ralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und dem Hauptverband der Deutschen Bauindust- D rie anerkannten Prüfungsbetrieb qualifiziert worden. • Eine Flurförderzeugfahrerin oder ein Flurförderzeugfahrer wurde in einer durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften – Fachausschuss „Fördermittel und Lastenaufnah- memittel“ – anerkannten Ausbildungsstätte qualifiziert. • Eine Kettensägenbedienerin oder ein Kettensägenbediener hat in einer anerkannten Waldbauern- schule entsprechend der DGUV Information 214-059 die Qualifikation zum Bedienen der Ket- tensäge erworben. 254.       Für die Zuerkennung einer Betriebsberechtigung muss der Nachweis der Qualifikation (bei- spielsweise durch Besitz einer Berechtigung, eines Zeugnisses oder eines Zertifikates) vorliegen. Fernerhin ist zu prüfen, ob die Durchführung der Ausbildung an einer, durch den jeweiligen Verband oder einer Interessengemeinschaft autorisierten und anerkannten, zivilen Einrichtung erfolgte. Liegen für eine Zuerkennung keine zentralen Ausbildungsprogramme vor, so hat die Prüfung der vorhan- denen Qualifikation durch die jeweils zuständige Stelle zu erfolgen. Seite 30 Stand: Oktober 2016
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