Betriebs-, Lehr- und Prüfberechtigungen für Maschinen und Geräte
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage auf Zentralrichtlinie“
A2-221/0-0-2150 Berechtigungen 2.2.3.4 Funktionspersonal 240. Die leitende Per son ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Aus- bildung, insbesondere für die Vermittlung des Ausbildungsumfangs nach den zentralen Ausbildungs- programmen. Dabei hat sie unter anderem folgende Aufgaben: • die Ausbildungsstelle bei den in Nr. 232 aufgeführten Tätigkeiten zu unterstützen, • die Ausbildung zu überwachen und zu koordinieren, • die zur Dokumentation der Ausbildung erforderlichen Angaben für die Nachweisführung gemein- sam mit der ausbildenden Person für jede auszubildende Person zusammenzustellen, • die zur Dokumentation der Überprüfung oder Prüfung notwendigen Angaben für die Nachweisfüh- rung zusammenzustellen, • bei Notwendigkeit für die auszubildende Person ein Einsatznachweisheft anzulegen und • die Betriebsberechtigungsscheine gemäß Anlage 7.6 vorbereiten zu lassen. st 241. Ausbildende und lehrberechtigte Personen müssen en sd i • die Betriebsberechtigung für den Gerätetyp besitzen, an dem sie ausbilden, ng ru • über das notwendige Fachwissen, die erforderlichen Fertigkeiten sowie Erfahrung verfügen, de • die Ausbildung vorbereiten, durchführen und nachbereiten, Än • vermittelte Ausbildungsinhalte und durchgeführte Ausbildungsstunden an die Person melden, wel- m che die Ausbildungsnachweise erstellt, de ht • bei befähigungsnachweispflichtigen Maschinen und Geräten die Eintragungen ins Einsatznach- ic tn weisheft anleiten und überwachen, eg • als verantwortliche Aufsichtsperson den Arbeitsschutz während der Ausbildung sicherstellen und rli te • in der Ausbildung helfende Personen, soweit zugeteilt, zeitgerecht und eindeutig einweisen sowie un beaufsichtigen. uc k 242. dr Die in der Ausbildung helfende Person us rA • muss die Betriebsberechtigung für den jeweiligen Maschinen- oder Gerätetyp besitzen und Erfah- se rung in dessen Bedienung haben, ie D • soll die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bieten und • bildet auf Anordnung der leitenden Person und nach Anweisung der ausbildenden Person an einer Maschine oder einem Gerät aus. Unterricht über die gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie über Sicherheitsbestimmun- gen darf sie nicht erteilen. Eine ausreichende Erfahrung in der Bedienung von Maschinen und Geräten ist dann anzunehmen, wenn nach Erwerb der Betriebsberechtigung, mindestens die gleiche Anzahl an Betriebsstunden ge- leistet und entsprechend nachgewiesen werden, die im zentralen Ausbildungsprogramm, im Ausbil- dungsgebiet “Fahr- und Betriebsausbildung“ gefordert sind. Generell obliegt es aber der Einschätzung der ausbildenden und lehrberechtigten Person, wann eine betriebsberechtigte Person als “erfahrener Bediener“ gilt und unter Berücksichtigung oben genannter Auflagen in der Ausbildung als helfende Seite 26 Stand: Oktober 2016
Berechtigungen A2-221/0-0-2150 Person eingesetzt werden kann. Für befähigungsnachweispflichtige Maschinen müssen diese Stun- den im Einsatznachweisheft eingetragen sein. 243. Das Funktionspersonal sollte, wenn immer möglich, besonders aber in der Vorbereitung der Ausbildung zum Erwerb von Betriebsberechtigungen weitergebildet werden. 2.2.3.5 Zentrale Ausbildungsprogramme 244. Die zentralen Ausbildungsprogramme gewährleisten die einheitliche Ausbildung für den Erwerb und den Erhalt von Betriebsberechtigungen. Sie beinhalten unter anderem • die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsgebiete und Ausbildungsteilgebiete, • weitere, speziell auf die betreffende Geräteuntergruppe bezogene Vorgaben, die Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung zum Erwerb der Betriebsberechtigung sind, • die für den Arbeitsschutz zuständige Stellen (militärische Dienststelle, zivile Verbände, Genossen- st en schaften), sd i • die Vorgaben für die Ausbildung, eine Prüfung oder Überprüfung sowie zur Nachweisführung, ng ru • bei Notwendigkeit die Angaben über mögliche Einschränkungen, Ausnahmen und Erweiterungen, de • erforderlichenfalls Hinweise und Maßnahmen über zivile oder zivilberufliche Anerkennungen von Än Berechtigungen sowie m de • Maßnahmen zur Inübunghaltung durch Weiterbildung. ht ic 245. tn Die Zuständigkeit für die Inhalte der zentralen Ausbildungsprogramme für den Erwerb eg von Betriebsberechtigungen für Maschinen und Geräte im Geltungsbereich dieser Zentralrichtlinie rli te ergeben sich aus den Anlagen 7.1 und 7.5. un 246. k Die Er- und Bearbeitung der zentralen Ausbildungsprogramme obliegt der jeweilig zuständi- uc dr gen Stelle. Zu den zentralen Ausbildungsprogrammen erstellt die beauftragte Stelle eine Übersicht us über verfügbare zentrale Ausbildungsprogramme und hält diese auf aktuellem Stand. Weiterhin koor- rA se diniert die beauftragte Stelle die Einstellung der Übersicht und der zentralen Ausbildungsprogramme ie D in das Intranet der Bundeswehr. 247. Sind zentrale Ausbildungsprogramme noch nicht verfügbar, legt die leitende Person nach Auswertung der Sachverhalte die Inhalte und den Zeitansatz der Ausbildung fest. Sie muss in diesem Fall die entsprechende Betriebsberechtigung selbst besitzen. 2.2.3.6 Ausbildungsinhalte 248. Die Ausbildungsinhalte sind in den zentralen Ausbildungsprogrammen dargestellt. Die Aus- bildungsprogramme gliedern sich grundsätzlich in folgende Ausbildungsgebiete und Ausbildungsteil- gebiete: • A. Bestimmungen und Grundlagen + A.1. Gesetzliche und militärische Bestimmungen (Unterricht), + A.2. Regelungen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden (Unterricht) Seite 27 Stand: Oktober 2016
A2-221/0-0-2150 Berechtigungen ++ personenbezogene Sicherheitsbestimmungen, ++ maschinen- und gerätbezogene Sicherheitsbestimmungen, ++ einsatzstellenbezogene Sicherheitsbestimmungen, ++ technische Sicherheits-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, ++ produktgebundene Dokumentation, + A.3. Grundlagen für das Einsetzen (Unterricht) ++ Grundbegriffe, ++ Verwendungszweck, ++ Arbeitstechniken, • B. Maschinen- und Motorenkunde (Unterricht/praktischer Dienst) + technische Angaben, + technische Leistungsdaten, st en + technische Beschreibung und Funktion der Baugruppen, sd i ng + technische Sicherheits-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen in den produktge- ru bundenen Dokumentationen, de + Zubehör, Än m + Ausstattung, de • C. Betriebs-/Fahrausbildung (praktischer Dienst) ht ic + Feststellen des sicheren Betriebszustandes, tn eg + Inbetriebnahme, rli te + Bedienung, Betrieb, Ausführen von Bauaufgaben, Fahren und Betreiben, un k + Außerbetriebsetzen, uc dr + falls maschinen- oder gerätespezifisch notwendig Bergen und Abschleppen, us rA + wenn erforderlich Verlasten und Verladen, se • D. Technischer Dienst (Unterricht/praktischer Dienst) ie D + Grundsätze der Materialerhaltung, + Einweisung in das Fristenheft oder in die handelsüblichen Unterlagen, + ständiger technischer Dienst vor, während und nach der Benutzung, + besonders angesetzter technischer Dienst, einschließlich gründlicher Reinigung, + Wartungs- und Fristenarbeiten sowie Behebung von Mängeln und Schäden im Aufgabenbe- reich der Bedienerinnen und Bediener gemäß der produktgebundenen Dokumentation, + besondere witterungs- und einsatzbedingte Maßnahmen, + Durchführung von Prüfungen, + Störungs- und Fehlersuche, + Meldungen sowie Seite 28 Stand: Oktober 2016
Berechtigungen A2-221/0-0-2150 + technische Sicherheits-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anhand der pro- duktgebundenen Dokumentation. 2.2.3.7 Zivile Vorgaben 249. Zivile Vorgaben sind bei der Erarbeitung der zentralen Ausbildungsprogramme anzuwenden 28 und zu berücksichtigen . Die zuständigen Stellen gemäß Anlage 7.5 zeichnen für die Aktualität der zugeordneten zentralen Ausbildungsprogramme verantwortlich. 250. Anfragen auf Unterstützung mit fachlicher Beratung sind gemäß Nr. 104 an das entspre- chende Referat der Abteilung GS beim BAIUDBw zu richten. 2.2.4 Zuerkennung st 2.2.4.1 Allgemeines en sd i 251. ng Bereits erworbene Qualifikationen werden anerkannt. Die Zuerkennung einer Betriebsbe- ru de rechtigung erfolgt in Übereinstimmung mit Nr. 252 oder 253 und bei Vorliegen der Voraussetzungen Än 29 nach Nr. 225, wenn der dienstliche Bedarf gegeben ist . Die Qualifikation kann im Rahmen einer m zivilen oder militärischen Ausbildung erworben worden sein. Ist die Qualifikation auf einem in der de ht Bundeswehr nicht vorhandenem Gerätetyp erworben worden, so ist nach Zuerkennung der entspre- ic tn chenden Betriebsberechtigung für den Betrieb von in der Bundeswehr genutzten Maschinen und eg Geräten eine typenbezogene Einweisung nach Abschnitt 2.2.5 notwendig. rli te Sofern Beamte/Beamtinnen und Tarifbeschäftigte der Bundeswehr in ihrer Funktion als Fahr- und un k Bedienpersonal von Maschinen und Geräten keine militärspezifischen Aufgaben und Tätigkeiten uc dr wahrzunehmen haben, z.B. wie in der Geländebetreuung, können zivil erworbene Qualifikationen im us Rahmen dienstlicher Notwendigkeit anerkannt werden. Sie berechtigen nach erfolgter Prüfung durch rA se die zuständige Stelle zur Inbetriebnahme der im Nachweis aufgeführten jeweiligen Maschinen und ie D Geräte ohne Zuerkennung einer militärischen Betriebsberechtigung. Folglich entfällt die Erstellung und Aushändigung eines “Betriebsberechtigungsscheins für Maschinen und Geräte“. Die Dienststel- lenleitung der betroffenen Personen ist für die Vorlage der zivil erworbenen Qualifikationen und der Nachweise über die Voraussetzungen nach Nr. 225 bei der jeweils zuständigen Stelle verantwortlich und beantragen formlos dort die Prüfung der vorgelegten Unterlagen. Die zuständige Stelle überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 225 und die Durchführung der Ausbildung an einer durch den jeweiligen Verband oder Interessengemeinschaft autorisierten und anerkannten zivilen 28 Beispielsweise wird die DGUV Information (DGUV-I) 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“, herausgegeben durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche- rung (DGUV), für die Er- und Bearbeitung des entsprechenden zentralen Ausbildungsprogramms als Grund- lage verwendet. 29 Die Zuerkennung ist einzuleiten, wenn das Innehalten einer Betriebsberechtigung Voraussetzung für das Erfüllen von Tätigkeiten auf den jeweiligen Dienstposten oder im Zuge einer besonderen, auch zeitlich begrenzten Verwendung ist. Seite 29 Stand: Oktober 2016
A2-221/0-0-2150 Berechtigungen Einrichtung. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, ist dies der beantragenden Dienststelle schriftlich anzuzeigen. Damit wird die Genehmigung zur Inbetriebnahme, der in der zivil erworbenen Qualifikation nachgewiesenen Maschinen und Geräte, im Geschäftsbereich BMVg erteilt. Demzufolge entfällt für diesen Personenkreis die Auflage nach Nr. 113, einen entsprechenden Be- triebsberechtigungsschein mitzuführen. Die Regelungen hinsichtlich der vorübergehenden Einzie- hung, Nr. 318 ff. und der Entziehung, Nr. 324 ff. sind sinngemäß anzuwenden. 252. Übersteigt ein bereits erreichter Ausbildungsstand die Vorgaben des entsprechenden zentralen Ausbildungsprogramms (höherw ertige Quali fikation), wird die entsprechende Betriebsberech- tigung zuerkannt. Beispiele: • Eine gelernte Waldarbeiterin oder ein gelernter Waldarbeiter ist in der Bedienung und Handhabung st en der Kettenmotorsäge ausgebildet. Die entsprechende Betriebsberechtigung wird zuerkannt. sd i • Eine gelernte Baugeräteführerin oder ein gelernter Baugeräteführer hat die zivile Berechtigung ng ru zum Bedienen von Planierraupen, Bagger oder auch Radlader. Die entsprechenden Betriebsbe- de rechtigungen werden zuerkannt. Än m • Im Rahmen der Ausbildung der freiwilligen Feuerwehr ist ein Maschinist der freiwilligen Feuerwehr de in der Handhabung und Bedienung von Stromerzeugern < 6 KVA und der Kettenmotorsäge aus- ht ic tn gebildet. Die entsprechenden Betriebsberechtigungen können zuerkannt werden. eg 253. rli Entspricht ein bereits erreichter Ausbildungsstand den Vorgaben des Ausbildungspro- te un gramms (gleichw ertige Qualifikation), soll die entsprechende Betriebsberechtigung zuerkannt werden. k uc dr Beispiele: us rA • Eine geprüfte Minibaggerführerin oder ein geprüfter Minibaggerführer ist in einem durch den Zent- se ie ralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und dem Hauptverband der Deutschen Bauindust- D rie anerkannten Prüfungsbetrieb qualifiziert worden. • Eine Flurförderzeugfahrerin oder ein Flurförderzeugfahrer wurde in einer durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften – Fachausschuss „Fördermittel und Lastenaufnah- memittel“ – anerkannten Ausbildungsstätte qualifiziert. • Eine Kettensägenbedienerin oder ein Kettensägenbediener hat in einer anerkannten Waldbauern- schule entsprechend der DGUV Information 214-059 die Qualifikation zum Bedienen der Ket- tensäge erworben. 254. Für die Zuerkennung einer Betriebsberechtigung muss der Nachweis der Qualifikation (bei- spielsweise durch Besitz einer Berechtigung, eines Zeugnisses oder eines Zertifikates) vorliegen. Fernerhin ist zu prüfen, ob die Durchführung der Ausbildung an einer, durch den jeweiligen Verband oder einer Interessengemeinschaft autorisierten und anerkannten, zivilen Einrichtung erfolgte. Liegen für eine Zuerkennung keine zentralen Ausbildungsprogramme vor, so hat die Prüfung der vorhan- denen Qualifikation durch die jeweils zuständige Stelle zu erfolgen. Seite 30 Stand: Oktober 2016
Berechtigungen A2-221/0-0-2150 255. Prüfungen oder Überprüfungen entfallen. 2.2.4.2 Ziel 256. Durch die Zuerkennung von Betriebsberechtigungen werden zivile Qualifikationen im Rah- men dienstlicher Notwendigkeit genutzt und eigene Ressourcen gespart. 257. Es muss das in Abschnitt 2.2.3.2 beschriebene Ausbildungsziel uneingeschränkt erreicht werden. Besondere Bedeutung ist der Arbeitssicherheit und der Gefahrenkunde zuzumessen. 2.2.4.3 Organisation 258. Die Zuerkennung ist formlos zu beantragen. 259. Anträge auf Zuerkennung von Betriebsberechtigungen für unterweisungspflichtige Maschinen und Geräte sind von der Dienststellenleitung in Absprache mit einer ausbildungsberechtigten Person st unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden. en sd i Anträge auf Zuerkennung von Betriebsberechtigungen für befähigungsnachw eispflichtige ng ru Maschinen und Geräte sind von der Dienststellenleitung in Absprache mit einer prüfberechtigten de Person unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden. Än m In Zweifelsfällen prüft und entscheidet maschinen- und gerätebezogen das Ausbildungszentrum Pio- de niere (AusbZ Pi) oder die Logistikschule der Bundeswehr (LogSBw). ht 260. ic Die Prüfung erfolgt anhand vorgelegter Unterlagen. Augenmerk ist auf die bereits vermittel- tn eg ten Ausbildungsinhalte im Vergleich zu den Ausbildungsinhalten des jeweiligen zentralen Ausbil- rli dungsprogramms zu legen. Ausbildungsinhalte, welche in den zentralen Ausbildungsprogrammen te un verankert, für das sichere Bedienen jedoch nicht notwendig sind, werden in der Vergleichsbetrach- k uc tung zurückgestellt. In diesen militärspezifischen Ausbildungsanteilen ist vor Zuerkennung vereinfacht dr us durch eine ausbildungs- oder lehrberechtigte Person eine Nachschulung durchzuführen. rA 261. se Im Rahmen der Prüfung von Anträgen kann die Dienststellenleitung die für das zentrale ie D Ausbildungsprogramm zuständige Stelle um fachliche Hilfe bitten. Dies gilt insbesondere für zivile Qualifikationen. Die zuständige Stelle für das zentrale Ausbildungsprogramm kann sich dann mit dem entsprechenden zivilen Hauptverband oder der Interessengemeinschaft in Verbindung setzen. Sie kann auch Festlegungen für die Anerkennung ziviler Qualifikationen in den zentralen Ausbildungspro- grammen treffen. 262. Sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt, wird die vergleichbare Betriebsbe- rechtigung erteilt sowie der entsprechende Betriebsberechtigungsschein erstellt und ausgehändigt. Die Ausstellung des Berechtigungsscheines obliegt der Dienststellenleitung. 2.2.4.4 Nachweis 263. Die Zuerkennung ist mittels Belegart 90/8 vorzunehmen. Seite 31 Stand: Oktober 2016
A2-221/0-0-2150 Berechtigungen 264. Für die Zuerkennung ist ein Betriebsberechtigungsschein auszustellen oder ein vorhandener Betriebsberechtigungsschein zu erweitern. Zusätzlich ist die Bemerkung „Zuerkennung im Rahmen der Anerkennung“ aufzunehmen. 265. Die jeweiligen Regelungen über Nachweisführung für unterweisungspflichtige oder befähi- gungsnachweispflichtige Maschinen und Geräte (Kapitel 6) sind entsprechend anzuwenden. 266. Für befähigungsnachw eispflichtige Maschinen und Geräte gilt zudem: • Es ist, soweit noch nicht vorhanden, ein Einsatznachweisheft zu erstellen und auszuhändigen. • Die Zuerkennung ist im Einsatznachweisheft detailliert aufzuführen und durch die Person zu bestä- tigen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung geprüft und bewertet hat. • Die Zuerkennung ist in der Prüfungsliste durch die Ausbildungsleitung (ohne Angabe einer eigenen Prüfungsnummer (PrfgNr.)) nachzuweisen. st en • In der Spalte PrfgNr. und der Spalte Unterschrift der prüfenden Person im Betriebsberechtigungs- sd i ng schein unterschreibt die Ausbildungsleitung ohne Angabe einer eigenen PrfgNr. ru de 2.2.4.5 Zivile Anerkennung militärischer Qualifikationen Än 267. m Die zivile Wirtschaft erkennt militärisch erworbene Betriebsberechtigungen an. Sofern keine de ht besondere Vereinbarung zwischen der Bundeswehr und der zivilen Wirtschaft getroffen ist, bedarf es ic tn zur Anerkennung einer Bescheinigung über die erlangte Qualifikation. Die Bescheinigung wird aus eg den vorhandenen Unterlagen, beispielsweise dem Betriebsberechtigungsschein und dem Einsatz- rli nachweisheft, erstellt. te un k Verfahrenshinweise sind in das zentrale Ausbildungsprogramm aufgenommen. uc dr 268. us Nach Nr. 267 erforderliche Bescheinigungen erstellt das Bundesamt für Personalmanagement rA der Bundeswehr oder in dessen Auftrag das jeweils zuständige Karrierecenter auf Antrag der aus- se ie scheidenden oder ausgeschiedenen Soldatin bzw. des ausscheidenden oder ausgeschiedenen Sol- D daten. Näheres regeln die zentralen Ausbildungsprogramme. 269. Diese Regelungen sind entsprechend auf ausscheidende oder ausgeschiedene Beamtinnen bzw. Beamte und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Bundeswehr anzuwenden. 2.2.5 Erweiterung durch typenbezogene Einweisung 2.2.5.1 Allgemeines 270. Eine vorhandene Betriebsberechtigung kann innerhalb einer Geräteuntergruppe im Rahmen einer t ypenbezogenen Einw eisung um weitere Betriebsberechtigungen erweitert werden. Eine Prüfung oder Überprüfung entfällt. Die typenbezogene Einweisung ist zulässig, wenn Seite 32 Stand: Oktober 2016
Berechtigungen A2-221/0-0-2150 • der Gerätetyp, welcher der typenbezogenen Einweisung zugrunde liegt, derselben Geräteunter- gruppe angehört wie der Gerätetyp, für den die typenbezogene Einweisung erfolgen soll, • beide bauartverwandt sind und • keine höhere Gefährdung von dem Gerätetyp ausgeht, für den die typenbezogene Einweisung erfolgen soll, als von dem Gerätetyp, der der typenbezogenen Einweisung zugrunde liegt. In Zweifelsfällen ist von einer typenbezogenen Einweisung abzusehen. Es bleibt die Möglichkeit des Erwerbs der Betriebsberechtigung im Rahmen einer verkürzten Ausbildung. Die typenbezogene Einweisung ist zu dokumentieren. 271. Die Ausbildungsleitung, die leitende Person und die ausbildende Person dür- fen sich unter den Voraussetzungen der Nr. 270 selbst typenbezogen einweisen. Die typenbezogene Selbsteinweisung ist zu dokumentieren und mit dem Zusatz „typenbezogene Selbsteinweisung“ zu st en versehen. sd i ng 2.2.5.2 Ziel ru de 272. Än Die Erweiterung von Betriebsberechtigungen in Form der typenbezogenen Einweisung dient m der Ausschöpfung vorhandener Ressourcen, insbesondere bereits vorhandener Kenntnisse der aus- de zubildenden Personen im Rahmen dienstlicher Notwendigkeit. Die Verantwortung für ausbildende ht ic tn und auszubildende Personen soll damit gestärkt werden. eg 273. rli Bei einer typenbezogenen Einweisung ist das in Abschnitt 2.2.3.2 beschriebene Ausbil- te un dungsziel zu erreichen. Schwerpunkte bilden Arbeitssicherheit und Gefahrenkunde. k uc 2.2.5.3 Organisation dr us 274. rA Die typenbezogene Einweisung soll zusammenhängend und kann, muss aber nicht in Lehr- se gangsform erfolgen. Sie ist auch bei Industrie- oder Firmenausbildung möglich. ie D 275. Die Inhalte einer typenbezogenen Einweisung werden durch die Ausbildungsleitung im Zusam- menwirken mit einer fachlich qualifizierten Person festgelegt. Als fachlich qualifizierte Person gilt • eine ausbildungsber echtigte Person bei unterw eisungspflichtigen Maschinen und Geräten sowie • eine lehr- oder prüfberechtigte Person bei befähigungsnachweispflichtigen Maschinen und Geräten. 276. Die Inhalte einer typenbezogenen Einweisung orientieren sich allgemein an folgenden Aus- bildungsgebieten und Ausbildungsteilgebieten: • gesetzliche und militärische Bestimmungen, • Regelungen zur Verhütung von Personen und Sachschäden (mit besonderem Schwerpunkt), Seite 33 Stand: Oktober 2016
A2-221/0-0-2150 Berechtigungen • Maschinen- und Motorenkunde, • Fahr- und Betriebsausbildung sowie • technischer Dienst. Zu berücksichtigen sind zwingend diejenigen Ausbildungsinhalte, die nicht Bestandteil der bereits absolvierten Ausbildung waren und die für die angestrebte weitere Betriebsberechtigung unabdingbar sind. Zu Grunde zu legen sind produktbegleitende Dokumentationen. 277. Der Zeitansatz für eine typenbezogenen Einweisung ist abhängig von: • der vorhandenen Betriebsberechtigung, • dem einzuweisenden Gerätetyp einschließlich eventueller Anbaugeräte, • der Anzahl der einzuweisenden Personen, • den zur Verfügung stehenden Maschinen und Geräten sowie st en • dem Leistungsvermögen und der Erfahrung der einzuweisenden Personen. sd i ng 278. Typenbezogene Einweisungen müssen an dem Gerätetyp stattfinden, auf dem eingewiesen ru werden soll. Er muss in ausreichender Anzahl vorhanden sein. de Än 279. m Personen, die befugt sind, die Ausbildung zum Erwerb einer Betriebsberechtigung durchzu- de führen, sind auch befugt, eine typenbezogene Einweisung durchzuführen. Ein Einsatz von in der ht Ausbildung helfenden Personen ist zulässig. ic tn eg 280. Bei der typenbezogenen Einweisung findet keine Überprüfung oder Prüfung statt. Am Ende rli te der typenbezogenen Einweisung hat die ausbildende Person stichprobenartig das Erreichen des un k Ausbildungsziels festzustellen; die eingewiesene Person hat außerdem zu erklären, dass sie ausrei- uc dr chend eingewiesen ist und die Maschine oder das Gerät sicher bedienen kann. us rA Die typenbezogene Einweisung in befähigungsnachw eispflichtige Maschinen oder Geräte ist se mit der Belegart 90/3 zu dokumentieren. Die typenbezogene Einweisung in unterw eisungs- ie D pflichtige Maschinen oder Geräte ist mit der Belegart 90/8 zu dokumentieren. 281. Für befähigungsnachw eispflichtige Maschinen und Geräte gilt zusätzlich: • Die typenbezogene Einweisung ist im Einsatznachweisheft detailliert aufzuführen und durch die ausbildende Person zu bestätigen. • Die typenbezogene Einweisung ist in der Prüfungsliste durch die Ausbildungsleitung (ohne Angabe einer eigenen PrfgNr.) nachzuweisen. • In der Spalte PrfgNr. (laufende Nummer in der Prüfungsliste) und der Spalte Unterschrift der prü- fenden Person im Betriebsberechtigungsschein unterschreibt die Ausbildungsleitung ohne Angabe einer eigenen PrfgNr. 282. Bei Industrie- oder Firmenausbildung ist sinngemäß zu verfahren. Seite 34 Stand: Oktober 2016
Behandlung von Berechtigungen A2-221/0-0-2150 3 Behandlung von Berechtigungen 3.1 Allgemeines 301. Der Erwerb von Berechtigungen ist der personalbearbeitenden Stelle zu melden. 302. Der Betriebsberechtigungsschein ist beim Fahren und Bedienen der Maschinen und Geräte mitzuführen. 303. Fahr- und Bedienpersonal von fahrerlaubnispflichtigen Maschinen und Geräten ist darauf hinzuweisen, dass alle amtlichen Maßnahmen, die eine Einschränkung oder den Verlust der allge- meinen Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben (Fahrverbot, Sicherstellung, Beschlagnahme, Entzug), unverzüglich der Dienststellenleitung zu melden sind. Durch diese ist sicherzustellen, dass von davon st berührten Betriebsberechtigungsscheinen nur Gebrauch gemacht wird, solange das Fahr- und Be- en dienpersonal im Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis ist. sd i ng ru 3.2 Geltungsdauer und Gültigkeitsbereiche de Än 304. Die Betriebs-, Lehr- und Prüfberechtigungen gelten für die Dauer des Dienst- oder Arbeits- m verhältnisses. de ht 305. ic Für Angehörige anderer Streitkräfte, die an Maschinen und Geräten der Bundeswehr ausge- tn eg bildet werden, gelten die hier verankerten Regelungen. Erworbene Berechtigungsscheine verbleiben rli im Besitz dieser Personen. te un 306. Soldatinnen bzw. Soldaten, Beamtinnen bzw. Beamte und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeit- uc k dr nehmer der Bundeswehr, die im Ausland eingesetzt sind und die entsprechende Betriebsberechti- us gung der Bundeswehr besitzen, dürfen auch dort Maschinen und Geräte der Bundeswehr fahren und rA se bedienen. Beim Fahren außerhalb umschlossener militärischer Anlagen sind abweichende oder ie D zusätzliche Bestimmungen des Aufnahmestaats zu berücksichtigen. 307. Für Fahr- und Bedienpersonal von Maschinen und Geräten, welches bei Dienststellen der Bundeswehr im Ausland tätig ist und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gelten für das Fahren und Bedienen der Maschinen und Geräte der Bundeswehr zusätzlich die Vorgaben über Betriebsberechtigungen des Aufnahmestaats. Stimmen diese nicht mit den nationalen Festlegungen überein, sind die strengeren Bestimmungen anzuwenden. Im Zweifel gilt deutsches Recht. 3.3 Behandlung 3.3.1 Ausstellung und Aushändigung 308. Die Ausbildungsstelle bereitet den Berechtigungsschein vor. Die Eintragungen sind doku- mentenecht, Eintragungen von Hand lesbar in Druckschrift vorzunehmen. Es sind Geräteuntergruppe Seite 35 Stand: Oktober 2016