Gesetzesfolgenabschtzung_Arbeitslosenleistung_883_2004
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland“
TASK FORCE GRENZGÄNGER DER GROßREGION 2.0 Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 -Gesetzesfolgenabschätzung für die Großregion-
I. Einführung Die Europäische Kommission hat am 13.12.2016 eine Überarbeitung der EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im grenzüberschreitenden Bereich vorgeschlagen . 1 Diese Überarbeitung ist Bestandteil des Pakets der EU-Kommission für die Mobilität der Arbeitskräfte 2016. Ziel dieses Änderungsvorschlages ist die Fortsetzung der Modernisierung der EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und zwar durch eine weitere Erleichterung der Ausübung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger bei gleichzeitiger Gewährleistung von Rechtsklarheit, einer fairen und ausgewogenen Verteilung der finanziellen Belastung unter den Mitgliedsstaaten, sowie einfacher Verwaltungsverfahren und der Durchsetzbarkeit der Bestimmungen. Die EU-Kommission möchte mit ihrem Vorschlag damit einerseits die Arbeitsmarktmobilität fördern und andererseits eine ausgeglichene Verteilung der finanziellen Belastung unter den Mitgliedstaaten erreichen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/20042 und die Verordnung (EG) Nr. 987/20093 umfassen Kranken-, Mutterschafts-, Vaterschafts-, Alters-, Arbeitslosigkeits-, Familien- und ähnliche Leistungen. Die EU-Vorschriften legen fest, welches nationale System für Wanderarbeitnehmer gilt, und verhindern, dass eine Person, die von ihrem Recht auf Mobilität Gebrauch macht, entweder gar nicht oder doppelt sozial abgesichert ist. Diese Festlegungen ersetzen nicht die nationalen Systeme durch ein einziges europäisches System, sondern stellen damit Regeln zur Koordinierung – nicht zur Harmonisierung – auf. Dadurch wird die Anwendung des Prinzips des freien Personenverkehrs der Wanderarbeitnehmer nach Art. 45 AEUV ermöglicht. Der Revisionsvorschlag zielt schwerpunktmäßig auf vier Bereiche der Koordinierung ab, in denen Verbesserungen nach Auffassung der Europäischen Kommission erforderlich sind: Zugang zu Sozialleistungen für nicht erwerbstätige mobile EU-Bürger, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Ferner ist im Vorschlag festgelegt, welche Vorschriften im Kollisionsfall gelten, und in welchem 1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, COM (2016) 815 final. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, im Folgenden Grundverordnung, GVO. 3 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 im Folgenden Durchführungsverordnung, DVO. Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 2
Verhältnis die Verordnungen und die Richtlinie 96/71/EG 4 über die Entsendung von Arbeitnehmern zueinander stehen. Die vorliegende Gesetzesfolgenabschätzung der Task Force Grenzgänger der Großregion 2.0 (TFG 2.0) behandelt den Bereich „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“. Die Ausarbeitung stellt die diesbezüglich wichtigsten Änderungen des Vorschlags der EU-Kommission sowie die im derzeit laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderungen in Form der allgemeinen Ausrichtung des EPSCO-Rates (Rat der Europäischen Union für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 26. Juni 2018 dar. Der EPSCO-Rat ist eine Formation des Rats der Europäischen Union, der den Gesetzesvorschlag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erörtert und dazu Stellung nimmt. Auf Initiative eines Vorschlags der EU-Kommission wird der EPSCO-Rat damit im Rahmen des Sozialrechts gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig. Zurzeit stehen die EU-Kommission, der EPSCO-Rat und das EU-Parlament in Verhandlungen (informeller Trilog), um eine Einigung über die Bestimmungen bzgl. der Zusammenrechnung von Zeiten (Art. 61), dem Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 64) und die Zuständigkeit für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen bei Grenzgängern (Art. 65) zu erzielen. Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission und der des EPSCO-Rates werden von der TFG 2.0 dabei insbesondere auf ihre Auswirkungen auf Grenzgänger in der Großregion untersucht. Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f) GVO, sind Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren. Die Großregion ist mit rund 232.000 Grenzgängern der größte grenzüberschreitende Arbeitsmarkt innerhalb der Europäischen Union. Folge der intensiven Ein- und Auspendlerbewegungen in der Großregion ist, dass die regionalen Teilarbeitsmärkte eng miteinander verflochten sind. Auswirkungen bei Änderungen in der europäischen Gesetzgebung können daher nicht getrennt voneinander betrachtet werden, sondern müssen immer bzgl. ihrer Bedeutung für den gesamten Arbeitsmarkt der Großregion bewertet werden. Für die TFG 2.0 stellt sich damit 4 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21.01.1007, S.1. Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 3
die Frage, welche Konsequenzen die geplanten Änderungen für Grenzgänger im Hinblick auf die Gewährung von Arbeitslosenleistungen haben werden, und inwiefern der Arbeitsmarkt der Großregion hinsichtlich der Arbeitnehmermobilität insgesamt beeinflusst wird. Diese Frage stellt sich insbesondere bezüglich der geplanten Änderung der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen. Zunächst wird daher kurz die Gewährung von Arbeitslosenleistungen in den vier Ländern der Großregion dargestellt. Dann wird auf die aktuelle europäische Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingegangen, um anschließend die vorgeschlagenen Änderungen der EU-Kommission und des EPSCO-Rates vorzustellen. Zum Schluss führt die TFG 2.0 Argumente für und wider die Änderungsvorschläge auf, um womöglich Denkanstöße zu liefern. II. Gewährung von Arbeitslosenleistungen in den verschiedenen Ländern der Großregion Bevor auf die Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf europäischer Ebene eingegangen wird, soll zunächst die Gewährung der Arbeitslosenleistungen in den verschiedenen Ländern der Großregion aufgezeigt werden5. 1) Arbeitslosenleistungen in Deutschland Zuständig für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen ist in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit (BA). Um Arbeitslosenleistungen (Arbeitslosengeld I) in Deutschland zu erhalten, muss der Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen: - arbeitslos sein, d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder sich in beruflicher Weiterbildung befinden6; - nicht die Regelaltersrente erreicht haben7; - die Anwartschaftszeit erfüllt haben, d.h. innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben8; - sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet haben9; 5 Die Darstellung beschränkt sich auf die Gewährung von Arbeitslosenleistung bei alleinstehenden Personen. 6 § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. 7 § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. 8 §§137 Abs. 1 Nr. 3 I.V.m. 142 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 SGB III. 9 § 137 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §141 Abs. 1 SGB III. Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 4
- sich bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen (Verfügbarkeit)10. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um 3 Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat11. Danach besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch für 12 Monate nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von 24 Monaten12. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt in der Regel 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (auch Leistungsentgelt genannt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum von einem Jahr erzielt hat13. 2) Arbeitslosenleistungen in Frankreich In Frankreich verwaltet die nationale berufsübergreifende Union für Beschäftigung in Industrie und Handel (Union nationale interprofessionnelle pour l'emploi dans l'industrie et le commerce, UNEDIC) die Arbeitslosenversicherung und bestimmt die genauen Modalitäten der Entschädigung. Die französische Arbeitsagentur (Pôle emploi) ist für die Anmeldung, die Betreuung sowie die Vermittlung von Arbeitslosen sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld und dessen Auszahlung zuständig. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) zu erhalten, müssen Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen: - unfreiwillig arbeitslos geworden sein14. Das ist der Fall bei: Entlassung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen; eine vereinbarungsmäßige Kündigung in beiderseitigem Einverständnis (rupture conventionnelle homologuée); Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages; Kündigung seitens des Arbeitnehmers, die als legitim angesehen wird. 10 §138 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 SGB III. 11 § 147 SGB III. 12 Eine darüber hinausgehende Bezugsdauer von Arbeitslosenleistungen bis maximal 24 Monate besteht nur dann, wenn der Antragsteller mindestens 50 Jahre alt ist. 13 § 149 i.V.m. § 150 SGB III. 14 Art. 2 des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 5
- mindestens 88 Tage (= 4 Monate) oder 610 Stunden lang während einer Referenzperiode von 28 Monate vor Beendigung des Arbeitsvertrages sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, wenn die Person jünger als 53 Jahre alt ist, oder 36 Monate vor Beendigung des Arbeitsvertrages, wenn die Person älter als 53 Jahre alt ist15; - als Arbeitsuchender gemeldet oder Teilnehmer an einer Fortbildung im Rahmen des personalisierten Projekts für den Zugang zum Arbeitsmarkt (Projet personnalisé d'accès à l'emploi, PPAE) sein16; - aktiv nach Arbeit suchen17; - das Rentenalter noch nicht erreicht haben und auch keinen Anspruch auf eine Vollrente haben18; - körperlich dazu fähig sein, eine Arbeit auszuführen19; - einen Wohnsitz in Frankreich haben20. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist abhängig von der Dauer der Beschäftigungszeit innerhalb des Referenzzeitraumes (28 Monate / 36 Monate) 21 und dem Alter des Antragstellers. Die Bezugsdauer beträgt mindestens 122 Kalendertage (= 4 Monate) und maximal 730 Kalendertage ( = 24 Monate) für unter 53-Jährige22. Arbeitslose zwischen 53 und 55 Jahre erhalten maximal 913 Kalendertage (= 30 Monate) und Arbeitslose von 55 Jahren und mehr maximal 1095 Kalendertage (= 36 Monate) Arbeitslosenleistungen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird auf Grundlage des täglichen Referenzentgeltes (Salaire journalier de référence, SJR) berechnet23. Dieses entspricht dem Referenzjahresgehalt aus dem Bruttogehalt der letzten 12 vorausgegangenen Monate seit dem letzten Arbeitstag, geteilt durch die Anzahl der Tage, an denen diese Vergütung bezogen wurde. Der Tagessatz des Arbeitslosengeldes entspricht dem höchsten Betrag zwischen: 15 Art. 3 des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 16 Art. 4 a.) des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 17 Art. 4 b.) des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 18 Art. 4 c.) des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 19 Art. 4 d.) des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 20 Art. 4 f.) des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 21 Art. 3 des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 22 Art. 9 § 1 des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 23 Art. 11, Art. 12, Art. 13 des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 6
- 40,4 % des SJR + 11,92 € (seit 01.07.2018) 24 - 57 % des SJR25 Dieser Betrag kann allerdings nicht höher als 75 % des SJR26 und nicht niedriger sein als 29,06 €27. Die monatliche Lohnersatzleistung entspricht dem Tagesbetrag der ARE, welche mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Monats multipliziert wird. 3) Arbeitslosenleistungen in Luxemburg Zuständig für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist in Luxemburg die Agentur für die Arbeitsentwicklung (Agence pour le développement de l’emploi, ADEM). Um die Anspruchsvoraussetzungen in Luxemburg für den Bezug von Arbeitslosengeld zu erfüllen, muss die antragstellende Person nach Art. L. 521-3 Nr. 1-9 Code du Travail folgende Voraussetzungen erfüllen: - unverschuldet arbeitslos geworden sein. Dies gilt nicht bei Auflösung des Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag, einseitiger Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei fristloser Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung (außerordentliche Kündigung); - ihren Wohnsitz in Luxemburg haben; - mindestens 16 Jahre und höchstens 64 Jahre alt sein; - arbeitsfähig, verfügbar und bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen; - bei der luxemburgischen Arbeitsbehörde ADEM arbeitsuchend gemeldet sein und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen; - in den 12 Monaten vor Ihrer Arbeitsuchendmeldung bei der ADEM mindestens 26 Wochen lang (d.h. mindestens 16 Stunden pro Woche) unter einem oder mehreren Arbeitsverträgen gearbeitet haben (Erfüllung der Wartezeit)28; - nicht die Funktion eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Gesellschafters oder einer Person, die für das tägliche Management in einem Unternehmen verantwortlich ist, ausüben; 24 Siehe die Homepage des Pôle emploi online abrufbar unter : https://www.pole-emploi.fr/candidat/le- montant-de-votre-allocation-d-aide-au-retour-a-l-emploi-are--@/article.jspz?id=569324 (zuletzt abgerufen am 28.11.2018). 25 Art. 14 des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 26 Art. 16 des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage. 27 Art. 14 des Règlement général annexé à la convention du 14.04.2017 relative à l’assurance chômage, sowie Homepage des Pôle emploi online abrufbar unter: https://www.pole-emploi.fr/candidat/le-montant-de- votre-allocation-d-aide-au-retour-a-l-emploi-are--@/article.jspz?id=569324 (zuletzt abgerufen am 28.11.2018). 28 Art. L. 521-6 Abs. 1 Code du Travail. Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 7
- nicht Inhaber einer Handelsermächtigung sein. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist davon abhängig, wie lange der Arbeitslose, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, während der 12-monatigen Referenzperiode beschäftigt gewesen war29. Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes beträgt 12 Monate30. In gewissen Fällen ist es möglich, bei der Arbeitslosenstelle ADEM einen Antrag auf Verlängerung der Bezugsdauer zu stellen31. Die Höhe der Leistungen entspricht 80% des Bruttogehaltes, das die antragstellende Person in den letzten drei Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit durchschnittlich erhalten hat .32 Der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes ist auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns beschränkt. 4) Arbeitslosenleistungen in Belgien Die Organisation und Verwaltung der Arbeitslosenversicherung erfolgt in Belgien durch die föderale öffentliche Einrichtung (Office nationale de l’emploi, ONEM). Das Arbeitslosengeld wird entweder durch die öffentliche Einrichtung (Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage, Capac) oder den jeweils anerkannten sektorellen Verbänden wie dem sozialistischen Fachverband (syndicat socialiste, FGTB), der christlichen Gewerkschaft (syndicat chrétien, CSC) oder der liberalen Gewerkschaft (syndicat libéral, CGSLB) ausgezahlt. Die Vermittlung und Betreuung der Arbeitslosen erfolgt durch die öffentlichen regionalen Einrichtungen durch Emploi-Wallonie (SPW) zusammen mit FOREM33 und IFAPME34 für die Wallonie, durch Actiris für die Region Brüssel, VDAB für die flämische Region und l‘Arbeitsamt für die Deutschsprachige Gemeinschaft.35 Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Belgien zu erhalten, muss der Arbeitslose folgende Voraussetzungen erfüllen36: 29 Art. L. 521-11 Abs. 1 Code du Travail. 30 Art. L. 521-11 Abs. 2 Code du Travail. 31 Arbeitslose, die mindestens 50 Jahre alt sind und eine gewisse Anzahl an Beschäftigungsjahren nachweisen können (Art. L. 521-11 Abs. 3 Code du Travail.), bei schwer zu vermittelnden Arbeitslosen (Art. L. 521-11 Abs. 4 Code du Travail.) und Arbeitslosen, die an Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten (Art. L. 521-11 Abs. 5 Code du Travail.) teilgenommen haben, können bei der Arbeitslosengeldstelle ADEM einen Antrag auf Verlängerung der Bezugsdauer bis maximal um weitere 12 Monate stellen. 32 Art. L. 521-14 Code du Travail. 33 Service Public Wallon de l‘Emploi et de la Formation. 34 Institut wallon de Formation en Alternance et des indépendants et Petites et Moyennes Entreprises. 35 Siehe die Homepage Portal Belgum offizielle Informationen und Dientse online abrufbar unter: https://www.belgium.be/fr/emploi/chomage (zuletzt abgerufen am 26.11.2018). 36 Siehe die Homepage der Capac online abrufbar unter: https://capac.fgov.be/de/infoblatt-c3a- vollarbeitsloser (zuletzt abgerufen am 27.11.2018). Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 8
- unfreiwillig arbeitslos geworden sein ; 37 - sich bei der zuständigen Arbeitsvermittlung der Region als Arbeitsuchender melden und als Arbeitsuchender einschreiben38; - dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d.h. aktiv mitwirken an den Begleit-, Ausbildungs-, Berufsausbildungs- oder Eingliederungsaktionen, die der Arbeitsvermittlungsdienst vorschlägt, sowie sich selbst aktiv um Arbeit bemühen39; - arbeitsfähig sein40; - das Rentenalter noch nicht erreicht haben und auch keinen Anspruch auf eine Vollrente haben41; - seinen Wohnsitz in Belgien haben42; - im Besitz einer Kontrollkarte sein43; - eine bestimmte Anzahl an Tagen in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis (Anwartschaftszeit) innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraumes (Referenzperiode) zurückgelegt haben44. Die zu erfüllende Anwartschaftszeit in der Referenzperiode variiert dabei nach dem Alter des Arbeitslosen . 45 Die Bezugsdauer von Arbeitslosenleistungen ist in Belgien grundsätzlich unbeschränkt, d.h. die Gewährung der Arbeitslosenleistungen erfolgt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Die Unterstützung verläuft allerdings degressiv, d.h. der Betrag und damit auch die Höhe der Arbeitslosenleistung sinkt von maximal 65 % der zuletzt erhaltenen Bruttoentlohnung mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit stufenweise auf einen Pauschalbetrag ab . 46 Die Höhe der pauschalen Arbeitslosenunterstützung hängt jedoch nicht mehr von der zuletzt erhaltenen Entlohnung, sondern von der familiären Situation des Arbeitslosen ab. 37 Art. 44, Art. 51 des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. 38 Art. 58 § 1 des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. 39 Art. 56 § 1, Art. 58 § 1des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. 40 Art. 60 des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. 41 Art. 64, Art. 65 des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. 42 Art. 66 des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. 43 Art. 71 Nr. 1 des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. 44 Art. 30 des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. 45 Die Anwartschaftszeit umfasst je nachdem eine Vorbeschäftigungszeit zwischen 12 und 24 Monaten innerhalb einer Referenzperiode zwischen 21 und 42 Monaten; siehe dazu das Informationsblatt T 31 der ONEM online abrufbar unter: https://www.onem.be/fr/documentation/feuille-info/t31 (zuletzt abgerufen am 27.11.2018). 46 Art. 114, Art. 110, Art. 111 des königlichen Erlasses zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom 25.11.1991. Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 9
Für eine detaillierte Übersicht über die Bezugsdauer und Höhe der Arbeitslosenleistungen kann die Tabelle auf der Homepage der ONEM abgerufen werden . 47 Es ist festzustellen, dass in Deutschland und Luxemburg mit in der Regel 12 Monaten die kürzeste Bezugsdauer für Arbeitslosenleistungen besteht, wohin gegen Frankreich (maximal 24 Monate) und insbesondere Belgien (grundsätzlich unbeschränkt) die Länder in der Großregion sind, die die längste Bezugsdauer von Arbeitslosenleistungen aufweisen. Hinsichtlich der Höhe der Arbeitslosenleistungen ist ein Vergleich schwierig, da zum einen das Arbeitslosengeld in den Ländern entweder aus dem Nettoentgelt oder aus dem Bruttoentgelt berechnet wird. Zum anderen variieren auch die Abzüge für Steuern sowie die Beiträge zur Sozialversicherung je nach Land. Eine Aussage zu der Frage, in welchem Land der Großregion eine arbeitslose Person das höchste oder niedrigste Arbeitslosengeld bezieht, kann daher pauschal nicht getroffen werden. III. Die Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit – Aktuelle Rechtslage Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmen, welcher Mitgliedstaat für die Gewährung zuständig ist und verhindern, dass eine Person, die von ihrem Recht auf Mobilität Gebrauch macht, bei Arbeitslosigkeit entweder gar keine oder zu viele Arbeitslosenleistungen bezieht. 1) Zuständigkeit für die Gewährung von Arbeitslosenleistung bei Vollarbeitslosigkeit Nach Art. 3 Abs. 1 lit. h) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung, GVO) werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit als Zweig der sozialen Sicherheit von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfasst. Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind Leistungen, die infolge des Eintritts des Risikos des Beschäftigungsverlustes gewährt werden48. Eine Leistung ist dann dem Risiko der Arbeitslosigkeit zugeordnet, wenn sie den aufgrund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen soll und deshalb für den Unterhalt des arbeitslosen Arbeitnehmers 47 Siehe zur tabellarischen Übersicht das Infoblatt T 67 der ONEM online abrufbar unter: https://www.lfa.be/de/dokumentatie/infoblatt/t67 (zuletzt abgerufen am 28.11.2018). 48 Otting in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht Kommentar, Art. 3 Rn. 37. Revision der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit TASK FORCE GRENZGÄNGER 2.0 10