20190426-17027236.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schadstoffe an Grundschule Lüne“
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 11 / 27 Proben-Nr. Geschoss Ort der Entnahme Funktion Materialbeschreibung Ergebnis MAT Dachgeschoss, A19.070- 081 TRH vorne Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen Gebäude hinten Dachgeschoss, A19.070- 082 TRH vorne Treppenwange Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen Gebäude hinten A19.070- 083 1.OG, Gebäude hinten Flur Fensterleibungsverkleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 084 1.OG, Gebäude hinten Flur Heizkörpernische Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 085 1.OG, Gebäude hinten Flur Deckenbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 086 1.OG, Gebäude hinten Flur Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 087 1.OG, Gebäude hinten Flur Außenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 088 1.OG, Gebäude hinten Raum 230 Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 089 1.OG, Gebäude hinten Raum 230 Fensterleibungsverkleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 090 1.OG, Gebäude hinten Raum 230 Heizkörpernische Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 091 1.OG, Gebäude hinten Raum 231 Außenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 092 1.OG, Gebäude hinten Raum 231 Deckenbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 093 1.OG, Gebäude hinten Raum 232 Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 094 1.OG, Gebäude hinten Raum 232 Deckenbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 095 1.OG, Gebäude hinten Raum 232 Fensterleibungsverkleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 096 1.OG, Gebäude hinten Raum 232 Heizkörpernische Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 097 1.OG, Gebäude hinten TRH hinten Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 098 1.OG, Gebäude hinten TRH hinten Außenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 099 1.OG, Gebäude hinten TRH hinten Treppenwange Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 100 1.OG, Gebäude hinten Raum 233 Außenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 101 EG, Gebäude hinten Flur Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 102 EG, Gebäude hinten Flur Deckenbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 103 EG, Gebäude hinten Flur Heizkörpernische Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 104 EG, Gebäude hinten Flur Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 105 EG, Gebäude hinten Flur Fensterleibungsverkleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 12 / 27 Proben-Nr. Geschoss Ort der Entnahme Funktion Materialbeschreibung Ergebnis MAT A19.070- 106 EG, Gebäude hinten Raum 128 Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 108 EG, Gebäude hinten Raum 128 Fensterleibungsverkleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 109 EG, Gebäude hinten Raum 128 Heizkörpernische Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 110 EG, Gebäude hinten Raum 128 Außenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 111 EG, Gebäude hinten Raum 128 Deckenbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 112 EG, Gebäude hinten Raum 126 Deckenbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 113 EG, Gebäude hinten Raum 126 Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 114 EG, Gebäude hinten Raum 126 Fensterleibungsverkleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 115 EG, Gebäude hinten Raum 126 Heizkörpernische Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 116 EG, Gebäude hinten Raum 126 Außenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 118 EG, Gebäude hinten WC Jungen Innenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 119 EG, Gebäude hinten WC Jungen Außenwandbekleidung Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen A19.070- 123 EG, Gebäude vorne Raum 105 Heizkörpernische Farbe / Spachtel / Putz kein Asbest nachgewiesen In 3 der 100 analysierten Wand-Deckenbekleidung konnte die Asbestart Anthophylit nachgewiesen werden (A19.070-20, -21, -22). Es handelt sich bei den positiven Asbestfunden um Wandbekleidung im vorderen Treppenhaus. Bewertung: Die zum Teil unbeschädigten asbesthaltige Wand- und Deckenbekleidungen sind regelmäßig mit einem Anstrich bedeckt, so dass bei normaler Raumnutzung keine Asbestfasern freigesetzt werden können. Bei Arbeiten an asbesthaltigen Wand- und Deckenbekleidungen müssen die schadstoffspezifischen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen der TRGS 519 berücksichtigt werden. 4.1.3.1.2 Asbesthaltige Fliesenkleber Verwendung: In den Nassbereichen des Gebäudes sind Fliesen mit einem Fliesenkleber an die Wände gebracht. Die Fliesenkleber wurde exemplarisch im Raum 101 mit der Probenummer A19.070-046 beprobt und auf Asbest analysiert.
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 13 / 27 Abb. 4: Ansicht Fliesen mit asbesthaltigen Kleber z.B. in Raum 101 Ergebnis: Proben-Nr. Geschoss Ort der Entnahme Funktion Materialbeschreibung Ergebnis SB A19.070- 046 EG, Gebäude vorne Raum 101 Innenwandbekleidung Fliesenkleber Chrysotilasbest Bewertung Die asbesthaltigen Fliesenkleber sind regelmäßig durch Fliesen und Fliesenfüller bedeckt, so dass bei normaler Raumnutzung keine Asbestfasern freigesetzt werden können. Empfehlung: Auf der Grundlage der Analyseergebnissen lassen sich keine kalkulierbaren Aussagen über den Umfang der Verwendung, z.B. vereinzelnd, regelmäßig, flächig, kleinformatig, treffen. Für eine möglicherweise nachfolgende Sanierung kann es, in Abhängigkeit der gewählten Arbeiten, sinnvoll sein, durch weitere Analytik den Umfang der asbesthaltigen Verwendungen einzugrenzen. So können beispielsweise: durch weitere Probenahmen und/oder Analytik der Umfang der Gefahrstoffverwendung eingegrenzt, die bei den Arbeiten notwendigen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen festgelegt, und in Abhängigkeit der geplanten Arbeiten kostengünstige Verfahren entwickelt werden. 4.1.3.2 Sonstige Asbestprodukte festgebunden 4.1.3.2.1 Asbesthaltige Bodenbeläge inkl. schwarzem Kleber Verwendung: Im Gebäude sind viele Verschiedene Bodenbeläge auf schwarzem Kleber verlegt. Dieser Beläge wurden mit den Probennummern A19.070-15, -29, -35, -50 und -57 beprobt und auf Asbest analysiert.
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 14 / 27 Abb.8: Ansicht PVC-Belag mit asbesthaltigen Kleber Abb.9: Ansicht PVC-Belag mit asbesthaltigen Kleber Abb. 10: Ansicht asbesthaltiger Linoleum- Belag mit Abb.11: Ansicht Teppich Belag mit asbesthaltigen Kleber asbesthaltigen Kleber Abb.12: Ansicht asbesthaltige Floor-Flexplatten mit asbesthaltigem Kleber
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 15 / 27 Ergebnisse: Proben-Nr. Geschoss Ort der Entnahme Funktion Materialbeschreibung Ergebnis MAT PVC grün / Kleber / kein Asbest nachgewiesen A19.070- 015 2.OG, Gebäude vorne Musikraum Fußbodenbekleidung Ausgleichsmasse / Chrysotilasbest schwarzer Kleber Chrysotilasbest PVC grün kein Asbest nachgewiesen A19.070- 029 1.OG, Gebäude vorne Raum 214a Fußbodenbekleidung Kleber / Ausgleichsmasse kein Asbest nachgewiesen schwarzer Kleber Chrysotilasbest Linoleum Amphibolasbest (Tremolit) A19.070- 035 1.OG, Gebäude vorne Schlafraum Fußbodenbekleidung Kleber / Ausgleichsmasse Amphibolasbest (Tremolit) Kleber, schwarz Chrysotilasbest A19.070- 050 EG, Gebäude vorne Raum 104 Fußbodenbekleidung schwarzer Kleber Chrysotilasbest Flexplatte (orange) / schwarzer Chrysotilasbest A19.070- 057 EG, Gebäude vorne Hausmeisterbüro Fußbodenbekleidung Kleber Chrysotilasbest Bewertung: Bei Demontagearbeiten müssen, die schadstoffspezifischen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen der TRGS 519 berücksichtigt werden. 4.2 Künstliche Mineralfasern (KMF) „Alte“ Mineralwoll– Dämmstoffe sind Produkte, die vor 1996 verwendet wurden, die ohne weitere Prüfung als krebserzeugender Gefahrstoff aufgrund eines Kanzerogenitätsindexes (KI) (s. TRGS 905, Abschnitt 2.3) von weniger als 30 angenommen werden können. Nach 1996 bis zum Zeitpunkt des Herstellungs- und Verwendungsverbotes (6/2000) wurden sowohl „alte“ als auch „neue“ Mineralwolle Produkte mit unterschiedlichen Krebs erzeugenden Einstufungen hergestellt und verwendet. Unterschieden werden folgende Krebs erzeugende Wirkungen bzw. Einstufungen: o Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex < 30 werden in die Kategorie 2 (K2 – Stoff) eingestuft. In die Kategorie K2 werden Stoffe eingestuft, die als Krebs erzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. o Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex > 30 und < 40 werden in die Kategorie 3 (K3 – Stoff) eingestuft. In die Kategorie K3 werden Stoffe eingestuft, für die Anhaltspunkte vorliegen, die eine Krebs erzeugende Wirkung beim Menschen annehmen lassen. o Für Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex > 40 erfolgt keine Einstufung für die Krebs erzeugende Wirkung. Bei Demontagearbeiten an den folgenden KMF-Produkten müssen die Expositionskategorien nach der TRGS 521 Abschnitt 4.1 bis 4.3 festgelegt werden, um die erforderlichen schadstoffspezifischen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einzuhalten.
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 16 / 27 4.2.1 KMF in Rohrisolierung Abb. 13: Rohrisolierung Dachgeschoss Abb. 14: Rohrisolierung unter Gipshartsschale Abb. 15: Rohrisolierung unter Blech Abb. 16: Rohrisolierung Kunststoffhülle Abb.17: Rohrisolierungsreste
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 17 / 27 4.2.2 KMF als Rasterdecke Abb. 18: Rasterdecke aus gepresster künstlicher Mineralwolle 4.2.3 KMF als Stopfmasse Abb. 19: KMF als Stopfmasse Abb.20: KMF als Trennlage 4.3 Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Bewertungsgrundlagen: Baustoffe, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, wurden häufig aus oder unter Zuhilfenahme von Steinkohlenteerpech und / oder Bitumen hergestellt. Steinkohlenteerpech und Bitumen enthalten unterschiedlich hohe Anteile an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Je nach Höhe und Zusammensetzung der PAK – Belastung müssen unterschiedliche Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Entsorgung solcher Baumaterialien ergriffen werden. Die Einstufung, ob der Baustoff dann „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ oder „fruchtbarkeitsgefährdend“ ist, erfolgt nach unterschiedlichen nationalen und europäischen Regelwerken. Alle nachfolgend genannten Regelwerke geben eine Grenzkonzentration von 50 mg/kg Benzo[a]pyren (BaP = PAK-Leitkomponente) an, oberhalb derer von einer Krebs erzeugenden Wirkung des Baustoffes ausgegangen werden muss.
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 18 / 27 § 2 (3) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26.11.2010 TRGS 905 „Verzeichnis Krebs erzeugender, Erbgut verändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ vom März 2016 In Abhängigkeit der Analyseergebnisse der entnommenen Materialproben können nachfolgende Klassifizierungen vorgenommen werden. 4.3.1 PAK-haltige Bauteile ohne krebserzeugende Wirkung Die nachfolgend aufgeführten Materialien werden aufgrund der Gehalte des Leitparameters Benzo(a)pyren von kleiner 50 mg/kg im Sinne der o.g. Regelwerke als nicht krebserzeugender Gefahrstoffe eingestuft. Da jedoch die PAK-Summengehalte größer als 20 mg/kg sind, kann bei der Demontage der aufgeführten Bauteile eine über die übliche Grundbelastung hinausgehende Exposition nicht ausgeschlossen werden. Präventiv sollten bei umfangreichen Demontagearbeiten die gefahrstoffspezifischen Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 524 und DGUV Regel 101-004 berücksichtigt werden, z.B. Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans in der Planungsphase, ggf. Benennung eines Arbeitsschutzkoordinators. 4.3.1.1 Dacheindeckung schwarze Dachbahn Verwendung: Auf dem Pausenhof ist ein Unterstand mit einer Dacheindeckung aus einer mehrlagigen schwarzen Dachbahnabicht verbaut. Diese Dacheindeckung wurde mit der Proben-Nr. A19.070-120 beprobt und auf PAK analysiert wurde. Abb.21: Ansicht Kernbohrung im Duschbereich Ergebnisse: Datum Ort der Entnahme Funktion Materialbeschreibung Ergebnis Probenahme SB Summe PAK nach EPA: mehrlagige Dachbahn / 99,7 mg/kg 10.04.2019 Dachfläche Unterstand Dachabdichtung Vergussmasse Benzo[a]pyren: 5,0 mg/kg Details siehe Anhang
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 19 / 27 4.3.2 Gering PAK-haltige Bauteile ohne krebserzeugende Wirkung Die nachfolgend aufgeführten Materialien werden aufgrund der Gehalte des Leitparameters Benzo(a)pyren von kleiner 50 mg/kg im Sinne der o.g. Regelwerke als nicht krebserzeugender Gefahrstoffe eingestuft. Zudem liegen die PAK-Summengehalte unterhalb von 20 mg/kg, so dass bei den Arbeiten an den Materialien keine über die übliche Grundbelastung hinausgehende Exposition zu erwarten ist. Bei Demontagearbeiten brauchen keine gefahrstoffspezifischen Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 551, TRGS 524 und DGUV Regel 101-004 berücksichtigt werden. Ergebnisse: Datum Ort der Entnahme Funktion Materialbeschreibung Ergebnis Probenahme SB Summe PAK nach EPA: mehrlagige Dachbahn / 10,9 mg/kg 10.04.2019 HSM, Bad Feuchtigkeitssperre Vergussmasse Benzo[a]pyren: < BG Details siehe Anhang Summe PAK nach EPA: mehrlagige Dachbahn / 3,9 mg/kg 10.04.2019 WC Jungen Feuchtigkeitssperre Vergussmasse Benzo[a]pyren: < BG Details siehe Anhang 4.4 Organische Holzschutzmittelwirkstoffe (HSM) Für Rückbaumaßnahmen können Althölzer gemäß Altholzverordnung pauschal der Altholzkategorie AIV zugeordnet werden. Eine Ausnahme bilden Türblätter und Bauspanplatten, die der Kategorie AII zugeordnet werden. In Abhängigkeit des Entsorgungsweges kann es kostenreduzierend sein, wenn die so eingestuften Althölzer nachgewiesenermaßen keine organischen Holzschutzmittelwirkstoffe enthalten. Für die Festlegung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen für z.B. Oberflächenabtragende Verfahren ist es gemäß DGUV Regel 101-004 / TRGS 524 bauherrenseitig notwendig, die Belastung der auszubauenden Hölzer vor Beginn Arbeiten zu ermitteln. In Abhängigkeit der Analyseergebnisse der entnommenen Materialproben können nachfolgende Klassifizierungen vorgenommen werden. Die Detailergebnisse inkl. Methodenbeschreibung sind im Prüfbericht UCL 19-20962 enthalten (siehe Anlage). 4.4.1 Behandelte Holzbauteile Für die nachfolgend aufgeführten Holzbauteile konnte eine Behandlung mit organischen Holzschutzmittelwirkstoffen nachgewiesen werden. Bei Arbeiten an den Holzbauteilen müssen die gefahrstoffspezifischen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen der DGUV Regel 101-004/ TRGS 524 und in Anlehnung an die PCP-Richtlinie berücksichtigt werden, z.B. Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplan in der Planungsphase der Arbeiten, ggf. Benennung eines Arbeitsschutzkoordinators. Proben-Nr. Geschoss Ort der Entnahme Funktion Materialbeschreibung Ergebnis MAT Labor 1-Clornaphthalin: 240 mg/kg Dachgeschoss PCP: 4,9 mg/kg A19.070- 005 Dachkonstruktion Dachhölzer Holzspäne UCL Gebäude vorne Summe DDT: 0,60 mg/kg Lindan: < 0,30 mg/kg Details siehe Anhang
27.05.2019 GA19.070-1Korrektur Blatt 20 / 27 i.A. M. Mallok D. Szillat Sachkundiger gemäß TRGS 519 Sachkundiger gemäß TRGS 519 Arbeitsschutzkoordinator gemäß DGUV Regel 101-004 Arbeitsschutzkoordinator gemäß DGUV Regel 101-004 AB – Dr. A. Berg GmbH AB – Dr. A. Berg GmbH Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände. Ohne schriftliche Genehmigung durch die AB – Dr. A. Berg GmbH darf der vorliegende Bericht nicht auszugsweise vervielfältigt werden.