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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 01/2018

Kapitel Ill Klageverfahren

zu 2.1. Einleitende interne Bearbeitung der Klagen

Die Verfahrensakte „Klage“ ist ein individuelles Aktensegment, bestehend aus
der gerichtlichen Mitteilung zur Klageerhebung, der Klagebegründung, dem an-
gefochtenen Verwaltungsakt, dem Widerspruchsbescheid sowie - soweit erfor-
derlich - dem Nachweis zum Vollzug der Mahnsperre (sh. Kapitel IV) in Form
einer Verfügung an der Klageschrift (vgl. Prozesshandbuch eAkte).

Informationsaustausch im Klageverfahren

Mittels Einleitungsverfügung (sh. eAkte-Handbuch > Prozessbeschreibung
Klage) wird das sachbearbeitende Team über die Klageerhebung informiert. Die
Einleitungsverfügung soll, soweit möglich, Hinweise z.B. zum Sachgebiet, zur
Leistungsart und zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum enthalten und an
den Teampostkorb gesandt werden.

zu 2.2 Übersendung Verwaltungsakte an Sozialgericht

Die dem Gericht in Papierform zur Verfügung zu stellende Akte wird durch die TA
SGG aus dem Verfahren DMS generiert.

Soweit auf die bis zum 13.03.2017 geführte Papierakte zurückzugreifen ist, er-
folgt die Anfertigung einer Behelfsakte in der Zuständigkeit des sachbearbeiten-
den Teams.

zu 4.1. Termin zur mündlichen Verhandlung/Erörterung

In Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung oder eines Erörterungstermins
(Ladung) sind durch den Sachbearbeiter/Fachkraft SGG Streitgegenstand, Er-
folgsaussichten und Prozessstrategie mit 514.1 zu besprechen. Dies gilt auch,
soweit verfahrensbeendende Maßnahmen zur Vermeidung des Termins beab-
sichtigt sind.

zu 5.2. Vergleiche

Zum Abschluss von Vergleichen im gerichtlichen und außergerichtlichen Ver-
fahren vor dem Sozialgericht gelten folgende Wertgrenzen:
e bis 5.000,00 € Prozessvertreter,
e 5.000,01 € - 10.000,00 € TL 514,
_ « ab 10.000,01 € Geschäftsführer sowie
e inallen nicht aufgeführten Fällen der Geschäftsführer.
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zu 5.3 Anerkenntnis

Bei Abgabe eines Anerkenntnisses gelten die Wertgrenzen für Vergleiche ana-
log.

zu 7.2. Vollzug von Gerichtsentscheidungen

Vergleiche sind zu Lasten der Träger intern zu quotieren, wenn sich keine andere
Regelung aus dem Vergleich ergibt. Die Quote orientiert sich am Verhältnis der
streitgegenständlichen Gesamtforderung, sie ist durch die Rechtsbehelfsstelle zu
bestimmen.

Ratenzahlungen sind nicht Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs und daher
in der Regel durch die Kläger/Antragsteller ausschließlich mit dem zuständigen
Inkassoservice auszuhandeln.

Die Ausführung der Gerichtsurteile, -bescheide oder gerichtlichen Vergleiche ist
als freie Textgestaltung unter Beifügung des Berechnungsbogens, soweit erfor-
derlich vorzunehmen, sofern nicht Bescheid Verzicht vereinbart wurde.

Werden Forderungen in Ausführung der gerichtlichen Entscheidung gemindert
oder entfallen gänzlich, ist die Forderung durch das sachbearbeitende Team zu
löschen und bei geminderter Forderung eine neue Forderung zu erstellen und
eine Zahlungsaufforderung zu versenden.

In allen anderen Fällen erfolgt durch die Fachkraft SGG die Befristung des Mahn-
sperrgrundes und die Versendung einer Zahlungsaufforderung.

zu 7.4. Abschlussarbeiten

sh. eAkte-Handbuch > Prozessbeschreibung Klage

Kapitel IV Aufschiebende Wirkung

zu 1. Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen

Die Rechtsbehelfsstelle kennzeichnet das Forderungskonto in SAP-ERP mit ei-
nem Mahnsperrgrund. Die Beendigung einer laufenden Aufrechnung und Veran-
lassung der Auszahlung bereits aufgerechneter Beträge werden durch die
Rechtsbehelfsstelle am Dokument Widerspruch verfügt. Der entsprechende Voll-
zug durch das sachbearbeitende Team ist ebenfalls mittels Verfügung am Wider-
spruch zu dokumentieren.
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JC Sächsische Schweiz-Osterzgebirge OA 01/2018

Die Mahnsperre „A“ (Widerspruch) erstreckt sich automatisiert über einen Zeit-
raum von 24 Monaten; die Mahnsperre „B“ (Klage) über einen Zeitraum von 48
Monaten — vgl. Anwenderhandbuch ERP Modul PSCD 9.5.

Der Ablauf der Mahnsperre „B" ist durch die TA 514 mit einer Wiedervorlage (2
Monate vor Ablauf Mahnsperrfrist) im Fachverfahren Falke zu überwachen.

Bei Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ist der Mahnsperrgrund in der Fach-
anwendung SAP-ERP zu löschen. Im Falle einer vollen Stattgabe liegt dafür die
Zuständigkeit beim sachbearbeitenden Team, in allen anderen Fällen bei der
Rechtsbehelfsstelle.

Bei teilweisen Abhilfen ist durch das zuständige Team die ursprüngliche Forde-
rung zu löschen, eine neue Forderung zu erstellen und der MahNSpergrund ein-
zutragen/=beizubehalten.

Die Rechtsbehelfsstelle erstellt im Zusammenhang mit dem Widerspruchbe-
scheid eine Zahlungsaufforderung und ändert in SAP-ERP das Mahnsperrende
auf 2 Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides.

Kapitel V Rechtsmittelverfahren
zu 1. Grundsätzliches

Nach Abschluss eines unterlegenen Klageverfahrens ist durch die zuständige
Fachkraft SGG die Möglichkeit des Rechtsmittels zu prüfen und das Ergebnis zu
dokumentieren. Die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels trifft
der Leiter der Rechtsbehelfsstelle.

zu 4. Revision

Gemäß Weisung der Zentrale Weisung 201710007 vom 20.10.2017 - Wahrneh-
mung der Trägerverantwortung bei Revisionsverfahren vor dem Bundessozialge-
richt

https://www.baintranet.de/0 11/004/004/010/Seiten/Weisung-201710007.aspx

sind Revisionsverfahren über Streitsachen in Trägerverantwortung der BA in Ab-
stimmung mit der Zentrale zu führen.

Aktiv-Revision: Der Prozessvertreter der Vorinstanz schlägt dem TL Rechts-
behelfsstelle die Revision vor, begründet diese und bewertet die Erfolgsaussich-
ten. Die Entscheidung über die Einlegung der Revision trifft der Geschäftsführer.
Sind Leistungen des Bundes betroffen, ist der Fall nach Ziffer 3.1 a) der Weisung
an die Zentrale zu übermitteln.
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Passiv-Revision: Der Fall ist. gemäß Ziffer 3.1a) der Weisung der Zentrale zu
übermitteln.

Über Streitsachen in Trägerverantwortung des Landkreises erfolgt die Abstim-
mung zwischen dem Geschäftsführer oder seinem Beauftragten und der zustän-
digen Beigeordneten oder ihrem Beauftragten.

Kapitel VI Kosten

zu 1.4 Kostenentscheidung dem Grunde nach

Die Kostengrundentscheidung trifft ausschließlich die Rechtsbehelfsstelle.

3 Inkrafttreten

Diese Organisationsanweisung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleich-
ze gg er OA 10-2012 SGG außer Kraft.

  

e Geschäftsführer
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