Klage gegen Klinikum Magdeburg

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RAe Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg Rechtsanwalt Sebastian Sudrow per beA                                                                                                                         Palmaille 96 22767 Hamburg Verwaltungsgericht Magdeburg                                                                          Telefon +49 (0)40 18 18 98 0 -0 Breiter Weg 203 - 206                                                                                 Telefax +49 (0)40 18 18 98 099 E-Mail sudrow@bkp-kanzlei.de 39104 Magdeburg www.bkp-kanzlei.de HAMBURG 1 Harald Beiler Jan Clasen 2 Reinher Karl Arne Platzbecker 3 Steffen Sauter 45 Sebastian Sudrow BERLIN Jan Simon Heiko Wiese WISMAR Hamburg, 2. März 2022                                                                                                         Hendrik Prahl 5 Roland Kuhn Unser Zeichen: 22-22-0200 KLAGE des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singer- straße 109, 10179 Berlin - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg gegen die Klinikum Magdeburg gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Birkenallee 34, 39130 Magdeburg - Beklagte - wegen: presserechtlicher Auskunft vorläufiger Streitwert: 5000,- Euro Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und kündigen folgende Anträge an: Bankverbindung: DKB | IBAN DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Partnerschaftsgesellschaft | AG Hamburg | PR 596 Standorte: Palmaille 96, 22767 Hamburg | Kantstraße 150, 10623 Berlin | Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für: 1 Arbeitsrecht | 2 Urheber- und Medienrecht | 3 gewerblichen Rechtsschutz | 4 IT-Recht | 5 angestellter Rechtsanwalt
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-2- 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft auf die folgenden Fragen zu erteilen: 1) Führt die Beklagte Schwangerschaftabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (sogenannte medizinische Indikation) durch? 2) Führt die Beklagte Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (sogenannte kriminologische Indikation) durch? 3) Führt die Beklagte Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Beratungsindikation) durch? 4) Falls die Beklagte Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, mit welchen Methoden (medikamentös, Vakuumaspiration oder Curettage) werden diese durchgeführt? 5) Falls die Beklagte Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, bis zur wievielten Schwangerschaftswoche werden diese bei Anwendung welcher Methode (s. 4.) durchgeführt? 6) Falls die Beklagte Schwangerschaftsabbrüche durchführt, welche Kosten werden dafür (bei Anwendung welcher Methode berechnet? 7) Falls die Bekagte keine Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 (sogenannte Beratungsindikation) des Strafgesetzbuchs durchführt, was ist der Grund dafür? 8) Wie viele Schwangerschaftsabbrüche hat die Beklagte in den Jahren 2019 bis 2021 insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach Indikationen durchgeführt? 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger macht gegen die Beklagte einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Kon- kret geht es um das Versorgungsangebot der Beklagten in Bezug auf Schwangerschaftsabbrü- che. I. Sachverhalt Der Kläger ist Journalist und Projektleiter des Transparenzprojekts FragDenStaat des gemein- nützigen Vereins Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Er veröffentlicht regelmäßig Beiträge auf der Webseite www.fragdenstaat.de sowie in anderen Medien. Derzeit betreibt er eine gemeinsame Recherche mit dem Recherchezentrum Correctiv zum Thema Schwangerschaftsabbrüche, bei der die bundesweite medizinische Versorgungslage im Bereich von Schwangerschaftsabbrüchen untersucht werden soll. Dabei stehen in erster Linie Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft im Mittelpunkt. 02.03.22.5 BKP-KANZLEI
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-3- Es handelt sich um ein fortlaufendes Projekt im Rahmen einer breit angelegten Recherche. Ziel ist die vollständige Erfassung des tatsächlich vorhandenen Angebotes, dem eine aktuelle Da- tenlage zugrunde gelegt werden soll. Am 7. Februar 2022 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Geschäftsführung (Büroleitung) der Beklagten. Er teilte mit, dass er derzeit zur Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen recherchiere und bat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen bis zum 14. Februar 2022: 1) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (sogenannte medizinische Indikation) durch? 2) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (sogenannte kriminologische Indikation) durch? 3) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Beratungsindikation) durch? 4) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, mit welchen Methoden (medikamentös, Vakuumaspiration oder Curettage) werden diese durchgeführt? 5) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, bis zur wievielten Schwangerschaftswoche werden diese durchgeführt? Sollten Sie mehrere Methoden anbieten, schlüsseln Sie die Antwort bitte nach Methode auf. 6) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche durchführt, welche Kosten werden dafür berechnet? Schlüsseln Sie diese bitte nach Methode auf. 7) Falls Ihr Haus keine Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 (sogenannte Beratungsindikation) des Strafgesetzbuchs durchführt, was ist der Grund dafür? 8) Wie viele Schwangerschaftsabbrüche (alle Indikationen einberechnet) hat Ihr Haus in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt? Bitte schlüsseln Sie uns die Anzahl der Abbrüche pro Jahr und rechtlicher Indikation auf. Mit E-Mail vom 15. Februar wandte sich der Kläger erneut an die Geschäftsführung der Beklag- ten und setzte eine Frist für die Beantwortung seiner Fragen bis zum 21. Februar 2022. Bis zum heutigen Tage erfolgte keine Reaktion. Die E-Mails des Klägers übermitteln wir als Anlage K1. 02.03.22.5 BKP-KANZLEI
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-4- Die Beklagte hatte zuvor gegenüber ebenfalls an dem Rechercheprojekt beteiligten Journa- list:innen mitgeteilt, dass sie zu diesem Thema keine Antworten übermitteln werde und sie zu- dem keine Behörde im Sinne des Pressegesetzes darstelle. Auf weitere Anfragen werde sie nicht reagieren. Die entsprechende E-Mail-Kommunikation übermitteln wir als Anlage K2. II. Rechtliche Würdigung 1. Zulässigkeit Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Der Kläger machte seinen Auskunftsanspruch vorgerichtlich erfolglos unter zweifacher Fristsetzung gegenüber der Beklagten geltend. Zudem hat die Beklagte mit E-Mail vom 19. Januar 2022 (Anlage K2) deutlich gemacht, dass eine Aus- kunft durch sie nicht erfolgen werde. 2. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Presse- gesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - PresseG LSA -. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten gel- tend gemacht werden. Bei der Beklagten handelt es sich – auch wenn diese privatrechtlich in Form einer gGmbH or- ganisiert ist – u m eine Behörde im Sinne der Norm. Der presserechtliche (funktionelle) Behör- denbegriff erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 –, juris Rn. 17 mwN). So liegt es hier: Die Beklagte wird als gemeinnützige GmbH zu 100 % von der Stadt Magdeburg als alleinige Gesellschafterin beherrscht (vgl. Landeshauptstadt Magdeburg Dezernat für Finan- zen und Vermögen, 23. Beteiligungsbericht 2021, S. 240, abrufbar unter https://www.magde- burg.de/PDF/14_Beteiligungsbe- richt_2012.PDF?ObjSvrID=698&ObjID=10958&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1362068252 , zuletzt abgerufen am 2. März 2022). ´ Bei dem Betreiben eines Klinikums handelt es sich um Daseinsvorsorge (vgl. auch OVG Lüne- burg, Beschluss vom 08. Januar 2021 – 10 ME 269/20 –, juris Rn. 3). Der Kläger ist zudem ein Vertreter der Presse. Eine Kopie des Presseausweises des Klägers übermitteln wir als Anlage K3. Die Auskunft wird im Zuge eines Rechercheprojekts begehrt. Sie dient somit der Erfüllung von Aufgaben der Presse. Dabei hat die Presse im Interesse einer freien individuellen und öffentli- chen Meinungsbildung grundsätzlich nach ihren publizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 41/18, NVwZ 2021, 713, 717 Rn. 37; BVerfG, Urteil vom 15.12. 1999 - 1 BvR 653/96, NJW 2000, 2021, 2024). 02.03.22.5 BKP-KANZLEI
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-5- Ferner hat der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten geltend gemacht. Dies entspricht im Rahmen der privatrechtlichen Organisation der in § 4 Abs. 1 Satz 2 PresseG LSA genannten Behördenleitung. Schließlich stehen der Auskunftserteilung keine der in § 4 Abs. 2 PresseG LSA genannten Aus- schlussgründe entgegen. Gründe für den Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsan- spruchs sind aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Rangs der Pressefreiheit eng auszu- legen. Die Beklagte hat sich weder auf das Eingreifen von Ausschlussgründen berufen noch ist dies ersichtlich. Insbesondere stehen keine Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG LSA) und es wird durch die Auskunftserteilung kein überwiegendes öf- fentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG LSA). Der Kläger begehrt nicht die Daten konkreter Patientinnen, sondern lediglich allgemeine Aus- künfte. III. ERGEBNIS Der Klage ist somit stattzugeben. Sebastian Sudrow Rechtsanwalt 02.03.22.5 BKP-KANZLEI
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