DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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lassung einer eventuellen Löschung des elektronischen Datensatzes durch den PK-Sb zu klären, ob für das bereits unanfechtbar abgeschlossene Verfahren noch eine Kostenpflicht für den Bund besteht. c) Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren werden nicht vorgelegt. Die Veranlassung der Löschung erfolgt durch das AVS 4. Widerrufs- und Rücknahmeverfahren Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren wird auf die Regelungen im Kapitel "Widerruf/Rücknahme", Abschnitt "Beendigung ohne Votum" ver- wiesen. Deutsche Staatsangehörigkeit             4/4                             Stand 02/15
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Dienstanweisung Asylverfahren Dokumentenanforderungen zwischen den Mitgliedstaaten 1. Allgemeines Das Bundesamt unterliegt der Verpflichtung zur Identitätsklärung. Hierbei sind alle Unter- lagen und Dokumente der Antragsteller einzubeziehen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Asylverfahrens. Als (Personal-)Dokumente sind in diesem Kapitel gemeint: Reisepass; Personalausweis/ ID-Karte; Passersatzpapiere; Personenstandsurkunden, die geeignet sind, die Identität nachzuweisen (siehe hier auch DA PTU). Zum Umgang mit Dokumenten wird auf die DA-AVS Kapitel Pässe und Originaldokumente verwiesen, soweit im Folgenden keine Spezialregelungen erfolgen. Gibt der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung oder während des laufenden Verfah- rens an, dass sich Dokumente von ihm in einem anderen Mitgliedstaat befinden, sind di e- se (auch wenn kein entsprechender Eurodac-Treffer vorliegt) von der zuständigen Außen- stelle grundsätzlich per Info Request anzufordern, außer wenn es sich absehbar um einen unzulässigen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG handelt. Dann ist von einer Anforderung abzusehen. Handelt es sich bei den abgegebenen Dokumenten um einen Reisepass oder eine ID - Karte, sind diese auch dann anzufordern wenn der Antragsteller in Deutschland bereits andere Dokumente (wie bspw. Registerauszüge oder Geburtsurkunden) vorgelegt hat. Hintergrund ist die höhere Fälschungssicherheit von Reisepässen und ID-Karten. Ist eine Dublin-Überstellung gescheitert und hat der Antragsteller zuvor angegeben, dass Dokumente in einem Mitgliedstaat abgegeben wurden, ist von der zuständigen Außenstel- le per Info Request eine Anfrage nach diesen Dokumenten an den Mitgliedstaat zu stellen. Eine schriftliche Zustimmung des Antragstellers nach Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO ist nicht erforderlich. Hinweis: Dokumente dürfen, auch von anderen Mitgliedstaaten, nie direkt dem Antragstel- ler oder anderen privaten Stellen (Rechtsanwälten, Hilfsorganisationen, sonstige Verfah- rensbevollmächtigten, etc.) zugesendet werden. Dokumentenanf. zw. d. Mitgliedstaaten      1/4                             Stand 01/19
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2. Anforderung von Personaldokumenten aus den Mitgliedstaaten (MS) durch das BAMF 2.1 Anforderung während eines laufenden Asylverfahrens Die Zuständigkeit hinsichtlich einer erforderlichen Anforderung bei einem Mitgliedstaat liegt grundsätzlich bei der zuständigen Außenstelle. Ausnahme Polen: Die Anforderung von Personaldokumenten aus Polen durch die ABH oder die Dublinrefe- rate erfolgt über das Zentral-AVS per E-Mail. Die Personaldokumente werden von Polen an das Zentral-AVS per Diplomatenpost versandt. Das Zentral-AVS leitet die Personaldo- kumente an die anfragende Stelle (ABH oder Außenstellen). Gehen während eines laufenden Asylverfahrens Anfragen von Antragstellern, Rechtsan- wälten, Hilfsorganisationen (mit Vollmacht des Antragstellers), etc. mit der Bi tte ein, Pässe oder andere Dokumente aus einem anderen Mitgliedstaat anzufordern, kann dies per Info Request erfolgen (Ausnahme bei unzulässigen Anträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1-3 AsylG erfolgt keine Anforderung – siehe oben). Sofern das Asylverfahren klageanhängig ist, ist durch den zuständigen Prozesssachbear- beiter das Gericht über die vorliegende Anfrage und die erfolgte Anforderung der Doku- mente zu informieren. Nach Eingang der Dokumente sind diese von der zuständigen Außenstelle in PassTA und MARiS zu erfassen. Außerdem sind die Dokumente gemäß den Regelungen im Kapitel Urkundenüberprüfung der PTU zuzuführen. Ausnahme: die Niederlande und Polen versenden ausschließlich Dokumente, die zuvor überprüft und als echt eingestuft wurden. Nach Rücklauf der Dokumente aus der PTU, sind die Erkenntnisse (bestätigte Identität oder Fälschung) im Asylverfahren zu berücksichtigen; bei gerichtsanhängigen Verfahren ist vom Prozesssachbearbeiter das Gericht zu informieren. Bei echten Dokumenten sind diese, unter Beifügung der Anfrage, der Prüfberichte und vorsorglichen Hinweis auf den Verfahrensstand an die ABH mit der Bitte um Übernahme der Anfragebeantwortung zu übersenden (siehe auch „DA-AVS/Abgabe/Versand von Päs- sen und/oder anderen Identitätspapieren). Bei gefälschten Dokumenten ist dem Anfragenden von der zuständigen Außenstelle mitzu- teilen, dass keine echten Dokumente vorliegen. Dokumentenanf. zw. d. Mitgliedstaaten     2/4                                 Stand 01/19
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2.2 Anforderung bei bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Bei bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren liegt die Zuständigkeit zur Anforderung und weiteren Bearbeitung beim Zentral-AVS. Eingehende Anfragen sind ent- sprechend dort hinzuleiten. Das Zentral-AVS fordert die Dokumente beim betreffenden Mitgliedstaat über Info Request an, erfasst diese nach Eingang in PassTA und MARiS und führt sie gemäß der Dienstanweisung Urkundenprüfung der zweiten Prüfebene der PTU (Bamberg) zu (Ausnahmen Niederlande, Polen, s.o.). Bei echten Dokumenten sind diese, unter Beifügung der Anfrage und der Prüfberichte vom Zentral-AVS an die ABH mit der Bitte um Übernahme der Anfragebeantwortung zu über- senden. Bei gefälschten Dokumenten teilt das Zentral-AVS dem Anfragenden mit, dass keine ech- ten Dokumente vorliegen. Das Zentral-AVS leitet bei gefälschten Dokumenten den Vor- gang an das Widerrufsreferat zur Prüfung. 2.3. Anforderungen wenn kein Asylgesuch/ Asylverfahren vorliegt Geht eine Anfrage mit der Bitte um Anforderung von Dokumenten ein und es liegt kein Asylverfahren oder Asylgesuch (Vorakte) vor, ist das Zentral-AVS zuständig. Dieses ant- wortet dem Anfragenden, dass mangels Asylgesuch keine Zuständigkeit des BAMF vor- liegt und verweist auf die zuständige ABH. Nach Versand der Antwort kann diese, sowie die Anfrage vernichtet werden. 2.4 Dokumentenübersendung von einem MS direkt an eine ABH Hat eine ABH in einem Mitgliedstaat Personaldokumente angefordert und fragt der Mi t- gliedstaat/ der Verbindungsbeamte beim BAMF nach, ob eine Übermittlung an die ABH direkt erfolgen darf, sind bei einem laufenden Asylverfahren die Dokumente zunächst an das BAMF zu senden und nach den oben stehenden Regelungen in PassTA und MARiS zu erfassen und ggf. einer PTU zu unterziehen (wenn der Mitgliedstaat noch keine Prü- fung der Echtheit vorgenommen hat). Liegt zu der betreffenden Person ein abgeschlosse- nes Asylverfahren vor, sind die Dokumente nur an das BAMF zu übermitteln wenn der Mitgliedstaat noch keine Überprüfung der Dokumente auf Echtheit vorgenommen hat. 3. Anforderung von Personaldokumente durch Behörden oder Organisationen eines anderen Mitgliedstaats 3.1 Anforderung             während   eines    laufenden    oder    gerichtsanhängigen Asylverfahrens Dokumentenanf. zw. d. Mitgliedstaaten     3/4                             Stand 01/19
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3.1.1 Dokumente befinden sich noch in der AS Die Anfrage wird dem zuständigen Entscheider bzw. Prozesssachbearbeiter zugeleitet. Dieser prüft im AZR den Aufenthaltsstatus des Antragstellers und hält ggf. Rücksprache mit der zuständigen ABH zur Klärung des Aufenthaltsorts des Antragstellers.  Der Antragsteller ist verzogen: Prüfung hinsichtlich einer möglichen Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens (Link zur DA). Die Personaldokumente können nach abgeschlossener PTU unter Beifügung der Anfrage an den anfragenden Mitgliedstaat übersandt werden. Ein Versand an Organisationen (bspw. IOM) und Privatpersonen oder Verfahrensbevoll- mächtigte/ Rechtsanwälte darf nicht erfolgen. Hier erfolgt die Übersendung unter Beifü- gung der Anfrage an die Asylbehörde des Mitgliedstaats. Die Abgabe ist in PassTA und MARiS zu dokumentieren und die ABH über den Versand zu benachrichtigen.  Der Antragsteller ist nicht verzogen: Antwort an die anfragende Stelle, dass sich der Antragsteller weiterhin in Deutschland aufhält und im Asylverfahren befindet, sodass eine Übersendung nicht möglich ist. Erfolgt die Anfrage von einer privaten Stelle ist nur mitzuteilen, dass eine Übersendung derzeit nicht möglich ist; weitere Auskünfte sind nicht zu erteilen.  Antragsteller ist im Rahmen eines Dublinverfahrens an den MS überstellt worden, hält sich jedoch wieder in Deutschland auf (i.d.R. Aufgriffsverfahren). Die anfragende Behörde des Mitgliedstaats ist über das Aufgriffsverfahren zu informieren. Privaten Stellen ist mitzuteilen, dass eine Übersendung nicht erfolgen kann. 3.1.2 Dokumente befinden sich bei der PTU: Das Ergebnis ist abzuwarten. Ansonsten siehe 3.1.1 3.1.3 Die Dokumente befinden sich bei der ABH Die Anfrage ist der zuständigen ABH mit der Bitte um Übernahme zu übersenden. 3.2 Anforderung bei einem bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Die Anfrage ist dem Zentral-AVS zuzuleiten. Dies prüft den Standort der Dokumente. Wenn sich die Dokumente bei der ABH befinden, ist die Anfrage mit der Bitte um Über- nahme an die zuständige ABH zu senden. Wurden die Dokumente aufgrund einer Fäl- schung von der PTU einbehalten, informiert das Zentral-AVS die anfragende Stelle dar- über, dass keine echten Dokumente vorliegen. Dokumentenanf. zw. d. Mitgliedstaaten       4/4                                Stand 01/19
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Dienstanweisung Asylverfahren Drittstaatenregelung Sowohl um die Voraussetzungen des Dublinverfahrens zu prüfen, als auch im Hinblick auf die Umsetzung der Drittstaatenregelung (§§ 26a, 34a AsylG) ist es notwendig, dass die Entscheider/-innen auch den Reiseverlauf während der Anhörung des Asylbewerbers durch gezieltes und intensives Befragen herausarbeiten. Schwerpunkte sind dabei: die Einreise in den sicheren Drittstaat, die Aufenthaltsdauer, die Aufenthaltsorte, den Ort des Grenzübertritts in die Bundesrepublik Deutschland und Unterlagen jeglicher Art, die den Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat belegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 15 Abs. 4 AsylG (Durchsuchung) hinzuweisen. Nach der Drittstaatenregelung kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht in der Bundes- republik Deutschland berufen, weil er in dem sicheren Drittstaat Schutz vor politischer Ver- folgung hätte finden können. Der Ausschluss des Asylrechts ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Es kommt auch nicht darauf an, ob der konkrete Drittstaat, aus dem der Ausländer eingereist ist, festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 07.11.1995, 9 C 73/95). Die Drittstaatenregelung gilt nach der Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschrif- ten der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem siche- ren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Asylantrages erfolgt nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO), die in allen EU-Staaten unmit- telbar geltendes Recht ist. Norwegen, die Schweiz sowie Liechtenstein und Island wenden die Dublin III-VO kraft völkerrechtlicher Vereinbarung an. Reist ein Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet ein, führt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts dazu, dass die in der VO festgelegten Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates anzuwenden sind. Ist Deutschland gegenüber diesem Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens Drittstaatenregelung                         1/2                                Stand 04/17
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zuständig, ist die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht ausgeschlossen. Im durchzufüh- renden Asylverfahren sind auch die Voraussetzungen für die Asylanerkennung zu prüfen. Dies gilt, wenn Deutschland nach der VO originär zuständig ist oder seine Zuständigkeit ausdrücklich erklärt hat, etwa wenn    Deutschland dem Asylbewerber ein Visum erteilt hat (Art. 12),    der Antragsteller visumsfrei einreisen durfte (Art. 14),    Deutschland durch Ausübung der humanitären Klausel zuständig geworden ist (Art. 17 Abs. 2)    der Antragsteller aus einem anderen MS an D überstellt worden ist    Deutschland durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden ist (Art. 17 Abs. 1)    Deutschland im Rahmen des Relocation-Verfahrens die Zuständigkeit über- nommen hat. Bei folgenden Konstellationen ist dagegen trotz Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht von einem Ausschluss der Drittstaatenregelung auszugehen:    Ein nach der VO zuständiger Staat lehnt die Übernahme ab. Deutschland wird in diesem Fall lediglich nach der Auffangregelung in Art. 3 der VO zuständig. Danach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich nach den Kriterien der Verordnung kein anderer Mitgliedstaat bestimmen lässt.    Es lässt sich nicht feststellen, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer einge- reist ist. Die Beweislast für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung liegt beim Asylbewerber (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 19 A 1861/07.A). Auch in diesem Fall wird Deutschland nach der Auffangregelung des Art. 13 (alt; neu: Art. 3) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.    Die Überstellung an den zuständigen MS ist wegen Ablauf der Frist nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist in D ein Asylverfahren durchzuführen, obwohl eine originäre Zuständigkeit nach der VO nicht bestand und D diese auch nicht durch eine entsprechende Erklärung übernommen hat. Die Anwendung der Drittstaatenregelung schließt in diesen Verfahren die Zuerkennung des Asylrechts aus. Ein Drittstaatenbescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 AsylG ist zu erlassen, wenn der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat Internationalen Schutz erhalten hat. (vgl. Kapitel Unzulässige Asylanträge und Zweitanträge) Drittstaatenregelung                          2/2                               Stand 04/17
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Dienstanweisung Asylverfahren Ed-Behandlung 1. Grundsatz Im Regelfall findet die ed-Behandlung spätestens im Rahmen der Aktenanlage statt. Ist dies nicht geschehen (z.B. bei schriftlicher Antragstellung im Erst- und Folgeverfahren o- der Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres), ist die ed-Behandlung im Rahmen der Anhörung bzw. informatorischen Anhörung nachzuholen. Einer gesonderten Ladung zur ed-Behandlung bedarf es hierbei nicht. Wird keine Anhörung bzw. informatorische Anhörung durchgeführt, ist eine Ladung zur ed- Behandlung zu veranlassen. Auch Minderjährige, die bei Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und deshalb nicht ed-behandelt wurden, sind bei Erreichen dieses Alters zur ed- Behandlung zu laden. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des § 14a AsylG unterliegen. Vor der Entscheidung ist zu prüfen, ob eine ed-Behandlung durchgeführt wurde, und ggf. zu veranlassen, dass diese nachgeholt wird. Ausführliche Verfahrensregelungen und Hinweise zum Thema ed-Behandlung finden sich in der DA-AVS im Kapitel "Ed-Behandlung". Hinweis: Referat 62G übermittelt in regelmäßigen Abständen an die Verfahrensreferate Auflistun- gen derjenigen Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und bislang nicht ed-behandelt wurden. Hier bestimmt der/die Entscheider-/in durch Verfügung an das AVS, in welcher Form (vgl. DA-AVS „Asylantragstellung minderjähriger Kinder“) die Ladung er- folgen soll. Die benötigten Schriftstücke sind aus der MARiS-Schriftstückliste abrufbar. Sofern lediglich zur ed-Behandlung geladen wird, sind die schriftlichen Anträge – bei Min- derjährigen die Anträge der Eltern – auf Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Ggf. ist noch eine informatorische Anhörung durchzuführen. Ed-Behandlung                              1/2                               Stand 11/18
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2. Nachholen der Ed-Behandlung Grundsätzlich gilt: Im Rahmen des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens sieht das Gesetz keine ausdrück- liche Mitwirkungspflicht vor. Eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, den Ausländer wie im Asylerstverfahren zu einer Anhörung und/oder einer erneuten erkennungsdienstlichen Be- handlung zu laden, um den Sachverhalt aufzuklären besteht nicht. Einer Aufforderung Folge zu leisten, zur ed Behandlung bzw. zu einem Gespräch zu erscheinen, ist freiwilliger Natur. Ausnahme: Ist im Erstverfahren die ed Behandlung unterblieben, wirkt die einmal begründete Mitwi r- kungspflicht aus § 15 iVm. § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nach Abschluss des Asylverfah- rens fort und der Ausländer kann auch unter Androhung von Verwaltungszwang zur ed Behandlung geladen werden. Die Nachholung dieser Handlungen findet ihre Rechtsgrund- lage in § 16 AsylG. Das gilt gleichermaßen für die Vornahme dieser Handlungen unab- hängig vom Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG als auch im Rahmen desselben. Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Art. 9 EURODAC-Verordnung verpflichtet, jeder Person, die Fingerabdruckdaten abzunehmen. Für die Nachholung der ED-Behandlung bei abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens gilt die anhängende Anleitung. Ed-Behandlung                               2/2                              Stand 11/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Einreise- und Aufenthaltsverbot 1. Vorbemerkung Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ist am 01.08.2015 in Kraft getreten. Mit § 75 Ziffer 12 AufenthG wird dem Bundesamt die Aufgabe übertragen, die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 im Fall einer Abschiebungsan- drohung nach § 34, 35 des AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen bzw. zu erlassen. Damit muss das Bundesamt sowohl in Dublin-Verfahren, in denen eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den Mitglied- staat erfolgt ist, als auch in den übrigen ablehnenden Bescheiden, in denen eine Abschi e- bungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ergangen und eine Abschiebung erfolgt ist, gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG das Einreise – und Aufenthaltsverbot von Amts wegen befristen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet seine Wirkung kraft Gesetzes mit der tatsächlichen Abschiebung (sowie Ausreise nach Ausweisung und Zurückschiebung) des Drittstaatsangehörigen. Daher muss weder in Dublin-Verfahren noch in den übrigen ablehnenden Bescheiden, in denen eine Abschiebungsandrohung oder Anordnung erlassen wurde, eine Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erlassen werden, sondern lediglich das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet werden. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Abschiebung (sowie Ausweisung und Zurückschi e- bung). Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG. nach Ermessen ent- schieden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwi e- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Eine Besonderheit gilt für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG. In den Fällen, in denen ein Asylantrag eines Staatsangehörigen aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a AsylG bestandskräftig als offensichtlich unbe- gründet abgelehnt wurde, kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu- sätzlich anordnen (Abs. 7 Nr.1). Es soll dann die Wirksamkeit entfalten, wenn der An- tragsteller freiwillig ausreist und damit die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG nicht greift. Es ist mit seiner Anordnung zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Glei- Einreise- und Aufenthalts verbot           1/15                            Stand 01/19
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