DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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 der Antragsteller mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder  der Antragsteller sein Personensorgerecht für oder sein Umgangsrecht mit einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt oder  der Antragsteller minderjährig ist und sich seine Eltern oder ein personensorgebe- rechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bzw. sich aufhält. Darüber hinaus muss auch die Entscheidung über die Befristung begründet werden, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen das Einrei se- und Auf- enthaltsverbot sowie dessen Befristung sind im Bescheid individuell zu würdigen. Damit wird der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens Rechnung getragen. Ausführungen zu den hier maßgeblichen Kriterien finden sich unter Ziff. 4. 3.1.6 Abschiebung Für den Fall, dass der Antragsteller, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und mit einer Befristung versehen wurde, seiner Ausrei- sepflicht nicht nachkommt, sondern abgeschoben werden musste, ist das Verfahren zu- sätzlich nach den Maßgaben des § 11 Abs. 2 AufenthG zu bearbeiten. Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots tritt kraft Gesetzes ein, die Befristung ist dafür ebenfalls auszusprechen. In der Anhörung ist der Antragsteller auf diese Konstellation hinzuweisen und es ist ihm zu erklären, dass die Befristung in diesem Fall für einen längeren Zeitraum ausgesprochen wird (hierzu siehe Ziff. 3.1.1). Im Bescheid ist auch diese Fallkonstellation sowohl in der Tenorierung wie in der B e- scheidbegründung aufzunehmen. Hierfür wurde ein Gerüstbescheid erstellt. 3.3 Erfassung des Asylbescheids Die Länge der Frist ist in der Maske „Zusatzinformation Akte“ zu erfassen, wobei zu be- rücksichtigen ist, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 2 AufenthG und ggf. zusätzlich auf § 11 Abs. 7 AufenthG beruht. Folgende Varianten sind dabei denkbar: 1. Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG (auf Grund erlassener Abschiebungsandro- hung oder -anordnung) und    Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG (=freiwillige Ausreise bei sicheren HKL sowie nicht durchzuführende Folge- und Zweitanträge) oder 2. Nur Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG (auf Grund erlassener Abschiebungsan- drohung oder -anordnung). Einreise- und Aufenthalts verbot           7/15                              Stand 01/19
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Sofern in den Außenstellen nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Erfassung grund- sätzlich durch den Entscheider im Rahmen der Bescheiderstellung. 1. Kriterien für die Festsetzung der Dauer der Befristung des Einreise- und Auf- enthaltsverbots Die Dauer der Befristung ist im Bescheid entsprechend zu ergänzen. Die Befri stung wird im Regelfall in Monaten festgelegt (d.h. ein Jahr = 12 Monate). Bei der Bemessung der Frist ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Befristung des Einreiseverbots nach Ermessen zu entscheiden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte geschriebene Rechtsordnung in Bezug auf Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die öffentliche Ordnung umfasst alle gesellschaftlich anerkannten ungeschriebenen Sozialregeln. Nach § 11 Abs. 5 AufenthG erfolgt eine Befristung oder Aufhebung des Einreiseverbots jedoch nicht, wenn der Drittstaatsangehörige wegen eines Verbrechens gegen den Fri e- den, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausge- wiesen wurde. Grundsätzlich gilt: 1. Eine schematische Fristberechnung ist unzulässig. 2. Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grund- lage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen (BVerwG 1. Senat, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14/12). Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus der GR-Charta und EMRK messen las- sen. 1.1.   Kriterien für Dublin-Bescheide Bei der Bemessung der Frist ist der mit der Abschiebung verfolgte Zweck maßgeblich. In Dublin-Fällen dient die Anordnung der Wiedereinreisesperre der Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat. Eine Rückreise/Weiterreise des Antragsstel- lers während des laufenden Asylverfahrens soll verhindert werden. Einreise- und Aufenthalts verbot           8/15                           Stand 01/19
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a) Die Frist der Wiedereinreisesperre ist daher zunächst nach der durchschnittlichen Asyl- verfahrensdauer im zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Mitgliedstaaten                                Durchschnittliche Asylverfahrensdauer (in Monaten) 8 Belgien                                                                          6 Bulgarien                                                                        6 9 Dänemark                                                                         3 Estland                                                                          6 Finnland                                                                         6 Frankreich                                                                       9 10 Griechenland                                                                    6 11 Irland                                                                          6 Island                                                                          12 Italien                                                                          6 Kroatien                                                                         6 Lettland                                                                        12 Liechtenstein                                                                    6 Litauen                                                                          6 Luxemburg                                                                        6 Malta                                                                            6 Niederlande                                                                      6 Norwegen                                                                         6 12 Österreich                                                                      6 8 Öffentliche Quelle für alle folgenden MS (ausgenommen: Österreich, Schweiz, Dänemark, Irland): Republik Österreich BFA -Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die Staatendokumentation steht ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung (§ 5 Abs. 6 Nr. 9 BFA-Einrichtungsgesetz). 9 http://www.nyidanmark.dk/en-us/authorities/the_danish_immigration_service/service_goals/service_goals.htm . 10 Mitteilung Dublinnet Griechenland vom 19.06.2017 11 European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database, National Country Report: Ireland, 1 February 2015. Einreise- und Aufenthalts verbot                  9/15                                    Stand 01/19
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Polen                                                                   6 Portugal                                                                6 Rumänien                                                               12 Schweden                                                                3 13 Schweiz                                                                9 Slowakische Republik                                                    3 Slowenien                                                               6 Spanien                                                                 6 Tschechische Republik                                                   3 Ungarn                                                                  6 Vereinigtes Königreich                                                  6 Zypern                                                                  6 b) Ausgehend von der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer ist weiterhin der Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit zu berücksichtigen. Dieser kann sich sowohl fristerhöhend als auch fristmindernd auswirken. Beispielsweise kann eine selbstorganisierte Überstellung auf eigene Initiative des An- tragstellers fristmindernd berücksichtigt werden. Die selbstorganisierte Überstellung ist grundsätzlich auch von dem Antragsteller zu finanzieren und kommt nur in Betracht, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der zuständigen Behörde meldet (vgl. DA-Dublin „Freiwillige Ausreise“). Das ist z.B. denkbar in Fällen einer gewünschten Familienzusammenführung in dem ande- ren Mitgliedstaat. Auch das Vorliegen eines Tatbestands nach § 55 AufenthG (Bleibeinteresse) kann sich gegebenenfalls fristmindernd auswirken. c) Für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (Fälle des § 54 AufenthG) oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, darf die Frist fünf Jahre über- schreiten. Die Frist soll 10 Jahre nicht überschreiten, vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG. 12 European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database, National Country Report: Austria, May 2014. 13 European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database, National Country Report: Switzerland, 8 April 2015. Einreise- und Aufenthalts verbot           10/15                                 Stand 01/19
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d) Im Fall der wiederholten Befristung (bspw. Folgeantrag, Aufgriff nach Überstellung und Wiedereinreise) gilt grundsätzlich die Frist von 24 Monaten. 1.1.1. Rechtsmittel gegen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Werden Rechtsmittel gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots eingelegt, hat dies keine Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung. Eine Mitteilung über den Eingang eines Rechtsbehelfs gegen die Wiedereinreisesperre bzw. deren Befristung ist durch den P-Referenten/P-Sachbearbeiter der zuständigen Aus- länderbehörde mitzuteilen (Sachstandsmitteilung D0129). Ebenso erfolgt die Mitteilung bei negativem und positivem Eilbeschluss. Bei positivem Eilbeschluss muss die Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren ab- gewartet werden. 1.2.   Kriterien für Asylbescheide im nationalen Verfahren Grundsätzlich ist bei den Kriterien der Befristung zwischen einer freiwilligen Ausreise und einer vollzogenen Abschiebung zu differenzieren. Der Aufwand einer Abschiebung recht- fertigt regelmäßig einen längeren Befristungszeitraum. Bei der Befristung der Wiederei n- reisesperre im nationalen Verfahren ist zwischen den nachfolgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden. 1) § 11 Abs. 2 AufenthG (alle Fälle, in denen eine Abschiebung angedroht oder angeord- net wurde) Ein Asylantrag wurde vollumfänglich abgelehnt und dementsprechend eine Abschi e- bungsandrohung bzw. eine Abschiebungsanordnung erlassen. Im Regelfall soll die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate festgesetzt werden. Bei einem Folge- oder Zweitantrag soll die Frist regelmäßig auf 36 Monate festgesetzt werden 2) § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 2 AufenthG) Der Asylantrag eines Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsstaat wurde be- standskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG auf 10 Monate festgesetzt werden. Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Geset- zeswortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein Jahr nicht überschreiten und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten. Einreise- und Aufenthalts verbot           11/15                             Stand 01/19
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3) § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 2 AufenthG) Die Durchführung eines Folge- oder Zweitverfahrens wurde wiederholt (d.h. es muss mindestens ein zweiter Folge- bzw. Zweitantrag vorliegen) bestandskräftig abgelehnt. Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung auf 10 Monate festgesetzt werden. Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Geset- zeswortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein Jahr nicht überschreiten und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten. Bei jedem weiteren Folge- oder Zweitverfahren, das nicht zur Durchführung eines wei- teren Asylverfahrens geführt hat, soll die Befristung auf 24 Monate festgesetzt werden. 1.2.1. Kriterien für die Festsetzung einer längeren Frist Eine längere als die regelmäßig zu setzenden Frist kommt in Anlehnung an die Regelun- gen der §§ 53 ff AufenthG beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Betracht: - Der Ausländer wurde wegen einer oder mehreren Straftaten im Bundesgebiet oder ei- nem Mitgliedsstaat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt. - Der Ausländer ist Mitglied in einer terroristischen Vereinigung oder hat terroristische Straftaten begangen. - Der Ausländer hat sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkei- ten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen. Hinweis: Beim Vorliegen von Ausschlusstatbeständen ist die Zuständigkeit der Sonderbeauf-tragten für Sicherheit zu beachten. 1.2.2. Kriterien für die Festsetzung einer kürzeren Frist Eine kürzere als die regelmäßig zu setzenden Frist kommt beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Betracht: - unbegleitete Minderjährige - hohes Lebensalter (ab 70 Jahren) - festgestellte Vaterschaft für ein deutsches Kind Einreise- und Aufenthalts verbot           12/15                              Stand 01/19
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Krankheiten wurden bereits im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft. Diese können im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich eben- so wenig berücksichtigt werden wie Integrationsleistungen des Ausländers. Im Bundesgebiet lebende Verwandte können bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur insoweit berücksichtigt werden, als dass es sich um Angehörige der Kernfamilie handelt, die sich legal im Bundesgebiet aufhalten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie zählen: -   Ehegatten/Lebenspartner -   Minderjährige Kinder -   Eltern, bzw. ein anderer Erwachsener, der für einen unverheirateten Minderjährigen verantwortlich ist Bei diesen Fällen dürfte im Regelfall ein von der ABH festzustellendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen. 1.3.   Aufhebung und Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot Für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie für die Verkürzung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG ist das Bundesamt nicht zuständig. Sollten beim Bundes- amt Anträge eingehen, die eine Aufhebung oder Fristverkürzung der Wiedereinreisesperre zum Gegenstand haben, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür die Ausländerbehörden zu- ständig sind. Einzelheiten siehe Ziffer 7. 1.4.   Asylantragsrücknahme im anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren Der Asylantrag kann auch noch im Verwaltungsgerichtsverfahren zurückgenommen wer- den. In diesen Fällen ist ein Einstellungsbescheid ohne Entscheidung zu den Abschi e- bungsverboten und ohne Abschiebungsandrohung zu fertigen. Es ergeht auch keine Ent- scheidung zum Einreiseverbot. Diese Entscheidungen hat das Bundesamt im Ausgangs- bescheid bereits getroffen, die Rücknahme wirkt sich auf sie nicht aus. Bei einer Verfah- renseinstellung wäre erneut darüber zu entscheiden. Auch die Anordnung eines Einreiseverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird von der späte- ren Antragsrücknahme nicht berührt. Soweit die Rücknahme vor dem Hintergrund eines möglichen Aufenthaltstitels erfolgt ist, kann die zuständige ABH nach § 11 Abs. 4 Auf- enthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben oder die Frist verkürzen. 2. Umgang mit Altfällen Im Hinblick auf die Altfälle, in denen der Vorgang beim Bundesamt bereits abgeschlossen ist, ist die Ausländerbehörde für eine nachträgliche Befristungsentscheidung zuständig. Als Altfälle in diesem Sinne gelten all diejenigen Verfahren, in denen der Bescheid bis zum Einreise- und Aufenthalts verbot           13/15                             Stand 01/19
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01. August 2015 zugestellt wurde. Das Bundesamt erlässt in diesen Fällen keine nach- trägliche Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleibe- rechts und der Aufenthaltsbeendigung keine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes- amtes für die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote eingeführt wurde, sondern lediglich eine zusätzliche. Die Ausländerbehörden behalten nach wie vor ihre bisherige Zuständigkeit in diesem Bereich gem. § 71 Abs. 1 AufenthG, sodass sie über die nach- trägliche Befristung eines Einreiseverbots nach Bescheidzustellung entscheiden können. 3. Eingaben in das AZR, INPOL und SIS II Die Eintragungen in das AZR, in INPOL und SIS II erfolgen durch die Ausländerbehörden bzw. sind von ihnen zu veranlassen. Grund hierfür ist, dass das Bundesamt gesetzlich nicht berechtigt ist, die Eingaben zum Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie zu dessen Befristung selbst in das Ausländerzentralregister (AZR), in INPOL und SIS II einzutragen. Die Ausländerbehörden werden in der entsprechend ergänzten Abschlussmitteilung D0004 darauf hingewiesen. 7. Reduzierung der Frist durch die Ausländerbehörde Hat das Bundesamt mit der Entscheidung im Asylverfahren das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 2 AufenthG befristet oder ein Einreise- und Aufenthalts- verbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet, so kann zur Wahrung schutzwürdiger Be- lange des Ausländers das Verbot später wieder aufgehoben oder die Frist verkürzt wer- den. Für die Aufhebung des Verbots oder die Kürzung der Frist ist die Ausländerbehörde zuständig. Das Bundesamt ist jedoch nach § 72 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, zu der be- absichtigten Entscheidung der Ausländerbehörde das Einvernehmen zu erklären. 7.1 Verfahren Die zuständige Ausländerbehörde übermittelt das ausgefüllte Formular „Anfrage zur Erklä- rung des Einvernehmens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Reduzierung der Frist des gem. § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten oder gem. § 11 Abs. 2 AufenthG befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots“. Die Prüfung erfolgt anhand der Angaben der Ausländerbehörde im Formular. Da sich die Akte zu diesem Zeitpunkt schon in der BK- oder RK-Ablage befindet, fordert der Sachbearbeiter die Akte zunächst beim AVS an. Nach dem Versand der Erklärung des Bundesamts (zwingend in Form der Schriftstücke D1689 oder D1690) ist die Akte wieder in die BK- oder RK-Ablage weiterzuleiten. 7.2 Erteilung des Einvernehmens Über die Reduzierung der Frist ist nach Ermessen zu entscheiden. Das Bundesamt erklärt gegenüber der Ausländerbehörde im Regelfall das Einvernehmen zur Aufhebung oder Einreise- und Aufenthalts verbot         14/15                             Stand 01/19
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Reduzierung der Frist, wenn kein Ausnahmefall (Abschnitt 7.3.) vorliegt. Für die Erklärung steht das Schriftstück „FristABHEinvernehmen“ D1689 in MARiS zur Verfügung. 7.3 Verweigerung des Einvernehmens Das Bundesamt erklärt das Einvernehmen zur Aufhebung oder Reduzierung der Frist grundsätzlich nicht, •        bei Straftätern, 14 •        wenn im Bescheid eine erhöhte Frist festgesetzt wurde, •        wenn die Frist um mehr als 6 Monate reduziert werden soll. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist von diesem Grundsatz abzuweichen. Besondere Gründe stellen z.B. die akute Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen, die Wahrnehmung der Personensorge für ein in Deutschland lebendes Kind oder andere evidente humanitäre Erwägungen dar, bei denen die Verweigerung der Wiedereinreise eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Für die Erklärung steht das Schriftstück „FristABHVerweigerung“ D1690 in MARiS zur Verfügung. 7.4 Wiedereinreise zum Zweck der Arbeitsaufnahme Keinen besonderen Grund i.S.v. Abschnitt 7.3. stellt eine geplante Arbeitsaufnahme in Deutschland dar. Zweck der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 4 AsylG ist ausdrücklich die Aufhebung oder Reduzierung der Frist allein aus völkerrechtlichen oder dri ngenden humanitären Gründen (BT-Drucksache 18/4097, S. 24). Eine Ausnahme ist zu machen für Bürger der Westbalkanstaaten (Serbien, Mazedonien, Albanien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Montenegro), die zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2020 wiedereinreisen, und denen nach § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverord- nung (BeschV) eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird. Für diese Fälle hat das Bundesamt bereits eine Generalerklärung gegenüber allen Ausländerbehör- den abgegeben, mit der das Einvernehmen hergestellt wird. Sie sind somit nicht mehr zu prüfen. 14 bei § 11 Abs. 2 AufenthG: ab 36 Monaten; bei § 11 Abs. 7 AufenthG: ab 18 Monaten Einreise- und Aufenthalts verbot                15/15                               Stand 01/19
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Dienstanweisung Asylverfahren Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erlöschens der Anerkennung als Asylberechti g- ter und/oder des Erlöschens der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, liegt gem. § 72 Abs. 1 AsylG allein bei der Ausländerbehörde (ABH). Erscheint ein Ausländer in einer Außenstelle, um auf die ihm gewährte Rechtsstellung zu verzichten (§ 72 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. AsylG), ist er deshalb an die zuständige ABH zu ver- weisen. Die Aufnahme eines Protokolls erübrigt sich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen tritt das Erlöschen kraft Gesetzes ein und bedarf da- her keiner förmlichen Entscheidung. ABHen, die an das Bundesamt mit der Bitte herantre- ten, für den Fall des Erlöschens einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ist daher unter Hinweis auf deren eigene Zuständigkeit wie folgt zu antworten: "Der Erlass eines Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 72 AsylG sieht das automatische Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Erlöschen der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung bedeutet Beendigung der damit dokumentierten Rechtsstel- lung ohne weitere Ermittlung oder Verfahren. Der Verlust der Rechtsstel lung tritt kraft Ge- setzes ein und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Rechtsbehelfe gegen den Eintritt dieser Rechtsfolge sind nicht möglich. Für den Ausländer besteht jedoch die Mög- lichkeit, die Voraussetzungen für das Erlöschen der Asylanerkennung nach § 72 Abs. 1 AsylG inzidenter mit der Anfechtungsklage gegen eine aufenthaltsbeendende Verfügung der ABH vor dem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Der Ausländer oder auch die Ausländerbehörde haben die Möglichkeit, eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erheben, wenn die Frage des Erlöschens zwischen den Parteien streitig ist und ein be- rechtigtes Feststellungsinteresse gegeben ist, was seitens des Ausländers regelmäßig zu bejahen ist. Bitte teilen Sie Ihre Feststellung des Erlöschens dem Ausländerzentralregister und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit." Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG 1/3                            Stand 07/15
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