DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
wegen“, da in diesem Fall andere Dokumente zu versenden sind als bei einem Wiederaufgreifensantrag (vgl. MARiS-Leitfaden „Aktenanlage Wiederaufnahmeverfahren“). Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des neuen Zielstaats. Dabei wird freigestellt, ob hierfür eine (hierauf beschränkte) erneute Anhörung durch- geführt oder der Ausländer unter Setzung einer angemessenen Frist (grundsätz- lich ein Monat, kann bei Bedarf im Einzelfall jedoch auf bis zu eine Woche ver- kürzt werden) schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert wird. Erstellung eines Änderungs- oder Konkretisierungsbescheides Bei einer ehemals negativen Entscheidung genügt es, die Abschiebungsandro- hung auf den neuen Zielstaat zu ändern bzw. zu konkretisieren. Einer erneuten Ausreiseaufforderung bedarf es nicht, da der Ausländer bereits ausreisepflichtig ist. Das Ergebnis der Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des neuen Zielstaats ist im Bescheid zu tenorieren. Das Entscheidungsquintett lautet: „entfällt – entfällt – kein Anschiebungsverbot – Abschie- bungsandrohung auch in HKL – entfällt". Die Frage, ob die Klage gegen die Abschie- bungsandrohung aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG), richtet sich nach der Entschei- dung über den Asylantrag. Die Klage hat nur bei einer Entscheidung nach § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht nur für den Standardfall des § 34 Abs. 2 AsylG, bei dem die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden ist. Wird eine Abschiebungsandrohung später geändert oder konkretisiert, kommt es für die aufschiebende Wirkung der Klage darauf an, wie über den Asylantrag entschieden worden ist. Hatte die Klage gegen den vorhergehenden Asylbescheid keine aufschiebende Wirkung, so gilt dies auch für die Klage gegen den ergänzenden Bescheid. So hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, wenn in dem vorherigen Bescheid die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Erstverfahren der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Hat die Klage danach aufschiebende Wirkung, besteht im Rahmen des Ermessens die Möglichkeit, aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen. Hat der Ausländer den weiteren Aufenthalt nur durch seine falschen Angaben zu seiner Person und seinem Herkunftsland erreicht, besteht Interesse an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung. Aus generalpräventiven Gründen muss deutlich werden, dass die Täuschung der Behörden nicht dazu führen kann, einen ungerechtfertigten Aufenthalt weiter zu verlängern. In der Regel wird daher ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu bejahen sein. Hat der Ausländer zuvor in einer Anhörung oder mit einer schriftlichen Stellungnahme die ihm Abschiebungsandrohung 3/6 Stand 07/15
eingeräumte Gelegenheit genutzt, Gründe darzulegen, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, kann im Einzelfall etwas anderes gelten. Für die Änderung/Konkretisierung des Zielstaats stehen Tenorierungen und Gerüstbe- scheide zur Verfügung. Entsprechende Gerüstbescheide sind auch für die Fälle einge- stellt, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Hat die Klage aufschiebende Wirkung und die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs liegen aus- nahmsweise nicht vor, ist darauf zu achten, die dem Bescheid von MARiS beigefügte RBB „C“ händisch gegen RBB „A“ auszutauschen. Dazu ist der Aktenvermerk D1174 (Akten- vermerk_AustauschRBB) und ein Hinweis im Betrefffeld der Akte mit dem Wortlaut: "Aus- tausch RBB - siehe Verfügung im Aktenvermerk D1174" einzutragen. Sollte die ABH, obwohl sie vom Bundesamt eine Änderung oder Konkretisierung der Ab- schiebungsandrohung erbittet, keine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung beabsichtigen, ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht angezeigt. Ergibt die Prüfung nach Anhörung des Ausländers, dass die materiellen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots für den neuen Zielstaat vorliegen, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesamtes, ob es im Wege des Wiederaufgreifens eine neue Sachent- scheidung trifft. Ein Wiederaufgreifen kann insbesondere bei § 60 Absatz 7 Satz 1 Auf- enthG wegen schwerer, im HKL nicht behandelbarer Krankheit oder dargelegter Traumati- sierung, die im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden kann, angezeigt sein. Bei den Ermessenserwägungen ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer durch fal- sche Angaben zum Herkunftsland bisher eine ordnungsgemäße Entscheidung verhindert hat. Ist eine positive Entscheidung beabsichtigt, ist dies mit Referat 61A abzustimmen. Ist nach der Prüfung davon auszugehen, dass zwar die materiellen Voraussetzungen ei- nes Abschiebungsverbots vorliegen, ein Wiederaufgreifen jedoch nicht erfolgt, ist das Wiederaufgreifensverfahren einzustellen. An ABH und Ausländer ist eine Mitteilung über die Einstellung zu schicken. In MARiS ist das Verfahren ohne Bescheid mit „sonstige Ei n- stellung“ abzuschließen. Sonderfall: Stellt der Antragsteller selbst einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich eines bisher noch nicht geprüften Staats, stellt dies einen Neuantrag dar, der nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Wie- 1 deraufgreifen nach § 51 VwVfG abhängt. Über Abschiebungsverbote hinsichtlich eines als neuer Zielstaat in Betracht kommenden Staates ist in der Sache zu entscheiden. Der 1 BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 10 C 23.10 Abschiebungsandrohung 4/6 Stand 07/15
Antrag ist mangels anderer geeigneter Möglichkeiten in MARiS als Wiederaufgreifensan- trag anzulegen. Ermittlung eines anderen Herkunftsstaats nach positiver Entscheidung Stellt sich nach einer positiven Entscheidung heraus, dass der Antragsteller aus einem anderen Herkunftsstaat stammt, führt dies regelmäßig zur Rücknahme dieser Entscheidung. Für diese Fälle ist zu beachten, dass das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht (mehr) zuständig ist. Diese ist von der ABH zu erlassen. Das Bundesamt bleibt allerdings für die Prüfung der Abschiebungsverbote zuständig, die in der Regel bereits im Rahmen des Rücknahmeverfahrens erfolgt. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, kann das Verfahren in Abstimmung mit der ABH entsprechend der Änderung bzw. Konkretisierung der Abschiebungsandrohung durchgeführt werden. Eine Änderung oder Konkretisierung der Abschiebungsandrohung scheidet auch dann aus, wenn dem Ausländer trotz negativer Entscheidung im Asylverfahren später ein Auf- enthaltstitel erteilt worden ist. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels wird die zuvor erlas- sene Abschiebungsandrohung gegenstandslos. In diesen Fällen ist die ABH für die Auf- enthaltsbeendigung zuständig, auch wenn der Aufenthaltstitel inzwischen nicht mehr vor- liegt. Das Bundesamt wird erst im Falle einer erneuten Asylantragstellung wieder zustän- dig. Auch in diesen Fällen bleibt das Bundesamt für die Prüfung der Abschiebungsverbote zuständig. 3. Verzicht auf Abschiebungsandrohung bei Aufenthaltsrecht der Eltern/eines Elternteils Hat ein Minderjähriger auf Grund des Asyl-/Aufenthaltsstatus seiner Eltern oder eines El- ternteils Anspruch auf ein Bleiberecht auf Grund ausländerrechtlicher Bestimmungen, ist im Bescheid des Bundesamtes, mit dem sein Asylantrag abgelehnt wird, grundsätzlich von einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abzusehen, wenn eine Anfrage des Bundesamtes bei der zuständigen Ausländerbehörde ergibt, dass diese dem Minder- jährigen einen Aufenthaltstitel erteilt hat oder in Kürze erteilen wird. Das Ergebnis der A n- frage, die in jedem dieser Fälle zu erfolgen hat, ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. In den Bescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass wegen der (nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde in Kürze bevorstehenden) Erteilung einer Aufenthaltsge- nehmigung an den minderjährigen Antragsteller von einer Ausreiseaufforderung und Ab- schiebungsandrohung abgesehen wird. Abschiebungsandrohung 5/6 Stand 07/15
Hinweis: Auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung wird nicht verzichtet, wenn die ABH dies ausdrücklich wünscht. Im Rahmen der Kontaktaufmahme mit der ABH ist des- halb zu klären, ob zur Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlass einer Abschiebungsan- drohung im Bescheid erforderlich ist. Wird eine Abschiebungsandrohung erlassen, ist im Bescheid darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der ABH liegt. Befindet sich ein Elternteil in derselben aufenthaltsrechtlichen Situation wie das Kind, weil wegen des Asylstatus des anderen Elternteils ein ausländerrechtliches Bleiberecht in Be- tracht kommt, ist entsprechend zu verfahren. Bei kinderlosen Ehepaaren ist dagegen allein wegen des Asyl-/Aufenthaltsstatus des ei- nen Ehegatten nicht von einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung für den anderen Ehegatten abzusehen, da in einem solchen Fall eine Aufenthaltsbeendigung eher möglich ist. 4. Abschiebungsandrohung für minderjährige und begleitete Kinder Gem. § 43 Abs. 3 AsylG darf die Ausländerbehörde u.a. die Abschiebung von minder- jährigen, ledigen Kindern vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag eines minderjähri- gen, ledigen Kindes abzusehen ist, dass eine gemeinsame Abschiebung mit den Eltern nicht möglich sein wird, weil sich deren Verfahren in einem anderen Stadium befi ndet, bitte ich bei der Erstellung des Bescheides Folgendes zu beachten: 1. In die Entscheidungsgründe ist folgende Textpassage aufzunehmen: Hinweis: Verlässt der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig i n- nerhalb dieser Frist, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass die Abschiebungsandro- hung vollzogen wird. Die zuständige Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die A b- schiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufent- haltserlaubnis zu erteilen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen, die in der Entscheidung des Bundesamtes nicht berücksichtigt werden konnten. Insbesondere werden minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben (TBS 941). 2. Der/Die Entscheider/-in hat in der Bescheidbegründung auf den Verfahrensstand der Asylverfahren der Eltern hinzuweisen. Abschiebungsandrohung 6/6 Stand 07/15
Dienstanweisung Asylverfahren Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Im Rahmen der Entscheidung über einen Asylantrag entscheidet das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen auch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Stellt ein Ausländer nur den Antrag, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, und liegt nach dem Inhalt der Begründung kein Asyl- antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG vor, ist die Ausländerbehörde für diese Entschei- dung zuständig, wenn zuvor noch kein Asylantrag gestellt worden ist. Nach § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde jedoch nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes (vgl. DA-Asyl „Anfragen der Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 Auf- enthG“). 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Abschiebungsverbote 1.1 Zielstaatsbezogenheit der Abschiebungsverbote Von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG werden ausschließlich solche Gefahren umfasst, die dem Antragsteller im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogenes Abschi e- bungsverbot – grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1997, BVerwG 9 C 13.96, EZAR 043 Nr. 24). Der Begriff der Gefahr in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist kein anderer als der in der „be- achtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte Gefahrenbegriff. Das Erfordernis der „Konkret- heit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer verlangt zusätzlich eine einzelfallbezogene, indivi- duell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation. Dies entspricht auch der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prü- fung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk") das entspricht dem Maß- stab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. 04 2010, 10 C 5.09). Treten hingegen die befürchteten negativen Auswirkungen allein durch die Abschi ebung als solche (wie auch durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebietes) und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, sind diese im Rahmen der Vollstreckung der Ausreisepflicht von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen (sog. i n- landsbezogenes Vollstreckungshindernis). Dies gilt auch dann, wenn die Auswirkungen besonders intensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, BVerwG 9 C 8.99, EZAR 043 Nr. 40). Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 1/10 Stand 05/18
Beispiele: Trennung der Familie durch Abschiebung eines Teils der Familienangehörigen Suizidgefahr bei der Abschiebung, sofern diese allein darin begründet ist, das Bundesgebiet verlassen zu müssen. 1.2 § 60 Abs. 5 AufenthG Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote. Als zentrale Regelung ist Art. 3 EMRK zu sehen, nach dem niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht nur Gefahren für Leib und Leben zu be- rücksichtigen, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen 2 sondern auch Gefahren durch nichtstaatliche Akteure. Insoweit decken sich die materiel- len Voraussetzungen mit denen des subsidiären Schutzes des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Da der subsidiäre Schutz vor den nationalen Abschiebungsverboten zu prüfen ist, kann bei einer Verneinung der materiellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei § 60 Abs. 5 AufenthG – soweit Art. 3 EMRK betroffen ist – keine andere Bewertung erfolgen. 1.2.1 Allgemeine Gefahr durch schlechte humanitäre Bedingungen Sowohl der EGMR als auch das BVerwG haben in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass eine allgemeine Gefahr durch schlechte humanitäre Bedingungen keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und somit nicht zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der EGMR eine Ver- letzung von Art. 3 EMRK unter besonderen Voraussetzungen auch durch schlechte hu- manitäre Bedingungen annimmt. In diesen vom EGMR selbst als sehr außergewöhnliche Fälle („very exceptional cases“) bezeichneten Konstellationen können allgemeine Gefah- ren, wie das fehlende Existenzminimum im Zielstaat, zu einem Abschiebungsverbot füh- 3 ren. Diese Gefahr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und staatliche Stellen dürfen nicht in der Lage sein, angemessenen Schutz zu gewähren. Bei der Bewertung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch die allgemeinen Umstände sind die vorhersehbaren Konsequenzen einer Abschie- bung in das Rückkehrland zu prüfen, wobei die dortige generelle Situation und die persön- lichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind. 2 BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 13.12 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 3 EGMR, Urteil vom 29.01.2013, S.H.H v. UK; Urteil vom 28.11.2011, Sufi/Elmi v. UK Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 2/10 Stand 05/18
1.2.1.1 sehr außergewöhnliche Fälle Für die Annahme eines sehr außergewöhnlichen Falles müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen sehr schlechte humanitäre Bedingungen im Zielland vor- herrschen, zum anderen muss die persönliche Situation des Antragstellers ihn – anders 4 als den Rest der Bevölkerung – besonders verletzlich unter diesen Umständen machen. Die schlechten humanitären Bedingungen können dabei ganz oder überwiegend auf ge- zielten staatlichen Handlungen, bzw. im Falle eines Konfliktes auf Handlungen der Kon- fliktparteien, zurückzuführen sein oder allein auf fehlende Ressourcen des Staates oder einer Sozialgemeinschaft. Für einen sehr außergewöhnlichen Fall qualifizieren diese Be- dingungen, wenn der Antragsteller keinen Zugang zu den Grundbedürfnissen des Lebens hat und dieser Mangel zu einer sofortigen Lebensbedrohung oder der Unmöglichkeit der Wahrung der Menschenwürde führt. Auf die Möglichkeiten des Antragstellers für seine Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu sorgen, seine Verwundbar- keit in Bezug auf Misshandlungen und die Aussicht, dass sich seine Situation innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens ändert, ist Rücksicht zu nehmen. Persönliche Umstände eines Antragstellers, die zusätzlich zu den schlechten humanitären Verhältnissen vorliegen müssen, können beispielsweise Krankheit, Behinderung oder sonstige erhebliche Einschränkungen sein, die nicht durch die Hilfe anderer ausgeglichen oder erleichtert werden können. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei vulnerablen Personen zu schenken. Auch wenn nach der Rechtsprechung des EGMR die Vulnerabilität allein noch nicht das Vorliegen 5 besonderer Umstände begründet, muss trotzdem beachtet werden, dass es bei vulnerab- len Personen wahrscheinlicher ist, dass die Voraussetzungen eines sehr außergewöhnli- chen Falles vorliegen könnten, als bei anderen Personen. Vulnerable Personen in diesem Sinne können insbesondere auch unbegleitete Minderjährige sein. Minderjährige können unter gewissen Umständen ähnlich auf die Hilfe anderer angewiesen sein wie Behinderte oder Kranke. Besondere persönliche Umstände könnten z.B. vorliegen, wenn der Minder- jährige selbst nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, staatliche oder nicht-staatliche Unterstützungsleistungen nicht erlangt werden können und er über keine Familienangehörigen verfügt, die er um Unterstützung ersuchen kann. Wann solche per- sönlichen Umstände vorliegen, bestimmt sich dabei auch nach den konkreten Verhältnis- 4 EGMR, Urteil vom 29.01.2013, S.H.H v. UK; Urteil vom 28.11.2011, Sufi/Elmi v. UK 5 EGMR, Urteil vom 29.01.2013, S.H.H v. UK Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 3/10 Stand 05/18
sen im Herkunftsland, bei denen traditionelle und kulturelle Gegebenheiten mit in Betracht zu ziehen sind. Hinweise für die Sachverhaltsaufklärung: Beschränkt sich der Sachvortrag von unbegleite- ten Minderjährigen darauf, z.B. wegen ungenügender Schulbildung, nicht vorhandener Berufsausbildung, fehlenden familiären Netzwerkes oder wegen ihrer Minderjährigkeit bei Rückkehr nicht das zum Leben erforderliche Existenzminimum erlangen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob eine Aufnahme in geeigneten Schutzeinrichtungen (Waisenhäuser, karitative Einrichtungen usw.) möglich ist. Ist dies der Fall, liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht vor. Eine Befragung zu den Familienverhältnissen muss ausführlich erfolgen und auch der Frage nachgehen, warum daraus, dass der Minderjähri- ge bisher im Herkunftsland leben konnte, nicht darauf geschlossen werden kann, dass er es nach Rückkehr erneut kann. Das Vorliegen der besonderen persönlichen Umstände ist eine Tatsache, die der Antrag- steller nachweisen, d.h. zumindest glaubhaft machen, muss. Ob die Verhältnisse in einem Zielstaat so schlecht sind, dass sie „schlechte humanitäre Bedingungen“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR darstellen, wird in den entspre- chenden HKL-Leitsätzen dargestellt. Die Prüfung der persönlichen Umstände des Antrag- stellers muss im Einzelfall erfolgen. 1.2.1.2 Extremfälle Der EGMR hat bisher in einem Einzelfall (Sufi/Elmi v. UK) von der zusätzlichen Voraus- setzung, wonach die persönlichen Umstände des Antragstellers ihn zusätzlich zu den schlechten humanitären Bedingungen besonders verletzlich machen müssen, abgesehen, da es sich um einen Extremfall („most extreme case“) gehandelt habe. Voraussetzung eines solchen Extremfalls ist, dass die humanitären Bedingungen in einem Staat so schrecklich („sufficiantly dire“) sind, dass die schiere Präsenz einer Person unter diesen Bedingungen es bereits wahrscheinlich macht, dass sie Handlungen erdulden 6 muss, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Beispiel Sufi/Elmi v. UK: Sufi und Elmi konnten bei einer Rückkehr nach Somalia nur in Auffanglagern für Flüchtlinge unterkommen, die überfüllt waren und in denen es keine staat- liche Gewalt gab. Jeder Bewohner war Übergriffen, Gewalttaten und Zwangsrekrutierungen ausgeliefert. Neuankömmlinge konnten keine Unter- künfte mehr bauen. Wasser und Nahrung waren unzulänglich vorhanden. 6 EGMR, Urteil v. 28.11.2011 Sufi/Elmli v. UK, in Übertragung des Rechtsgedankens seiner Entscheidungen zur Gewaltsituation in Konfliktsituationen, z.B. Urteil v. 17.07.2008 N.A. v. UK, in denen diese Regelung entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gelten würde. Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 4/10 Stand 05/18
Das Verlassen der Camps war nicht möglich. Die al-Shabaab-Milizen erlaub- ten Hilfsorganisationen keinen Zutritt, obwohl die Bewohner unterernährt und auf Nahrungshilfen angewiesen waren. Ob in einem Herkunftsstaat in einem solchen Maß schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass Extremfälle gegeben sein können, wird in den entsprechenden HKL- Leitsätzen dargestellt. 1.2.1.3 Gefahrmaßstab Das BVerwG hat mit Urteil vom 29.06.2010 (Az.: 10 C 10.09) die geltenden Maßstäbe zum Vorliegen einer extremen Gefahrenlage wie folgt zusammengefasst: Im Hinblick auf die im Abschiebezielstaat herrschenden Lebensbedingungen, insbesonde- re die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und Versorgungslage kann ein Abschie- bungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, nämlich, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (die Erweiterung des EGMR, wonach allgemeine Gefahren auch bei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen sein können, lag noch nicht vor; der Gefahrenmaßstab ist je- doch auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragbar). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot füh- ren, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem sol- chen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der ext- remen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist hier von einem er- höhten Maßstab auszugehen, nach dem eine Abschiebung in den Heimatstaat un- zumutbar erscheint; mit anderen Worten: der betroffene Ausländer würde im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verlet- zungen ausgeliefert (BVerwG zitiert hier sein Urteil vom 17.10.2006, BVerwGE 127, 33 ff.). Unverzichtbar ist nach BVerwG eine Gesamtwürdigung aller bei der Beurteilung der Le- bensbedingungen in Frage kommender Teilkomplexe, wie z. B. winterfeste Unterkunft, medizinische Versorgung, hygienische Verhältnisse usw. anhand des hohen Wahrschei n- lichkeitsmaßstabes. Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 5/10 Stand 05/18
Die individuelle Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkran- kung infolge fehlender oder nicht ausreichender medizinischer Behandlung im Zielstaat ist weiterhin bei § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfen. 1.2.2 Kettenabschiebung Die Gefahr der Kettenabschiebung durch einen Drittstaat in einen Verfolgerstaat (Her- kunftsstaat), in welchem dem Ausländer politische Verfolgung bzw. eine menschenrechts- widrige Behandlung droht, stellt selbst eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Hier- bei genügt nicht die bloße, allgemein bestehende Möglichkeit, dass ein Ausländer von ei- nem Drittstaat in einen Verfolgerstaat weiter abgeschoben werden kann. Vielmehr wird wie bei einer unmittelbaren Abschiebung in den Verfolgerstaat gefordert, dass hier für den be- treffenden Ausländer konkret eine Kettenabschiebung vom sonstigen Drittstaat in den Ver- folgerstaat droht. 1.2.3 EMRK-Schutz außerhalb Art. 3 Abschiebungsschutz wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt nicht nur in Fällen in Betracht, die Art. 3 EMRK verletzen, sondern auch dann, wenn andere von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Wahrung des Familienlebens ist bei beabsich- tigter Abschiebung (nur) eines Teils der Familienmitglieder allerdings als mögliches in- landsbezogenes Vollstreckungshindernis von der für den Vollzug der Abschiebung zu- ständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen, wobei Art. 8 EMRK bzgl. Ehegatte oder Eltern-Kind-Verhältnis nicht über den ohnehin zu beachtenden Schutz von Art. 6 Abs. 1, 2 7 GG hinausgeht. Als Ausnahme hiervon kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen, wenn Familienmitglieder, z. B. Eheleute mit verschiedenen ausländischen Staatsbürger- schaften, in zwei verschiedene Länder abgeschoben werden sollen, und eine Familienzu- sammenführung unzumutbar erschwert ist. In diesem Fall würde sich der Verstoß gegen Art. 8 EMRK erst in den Zielstaaten der Abschiebung konkretisieren. 7 Dabei sind von der Ausländerbehörde neben der unmittelbaren Trennungswirkung im Inland auch mittelbare trennungsbedingte Folgen im Zielstaat in die Entscheidung mit einzubeziehen. Im Falle einer (durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG zwar regelmäßig, dennoch nicht absolut gesperrten) Abschiebung von minderjährigen Kindern ohne deren Eltern kann dies z. B. eine alsbald nach der Abschiebung entstehende existenzielle Notlage oder die gezielte Umerziehung und Kontaktunterbindung zu den Eltern durch den Zielstaat sein (BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, BVerwG 9 C 12.99, BVerwGE 109, 305 m. w. N.). Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 6/10 Stand 05/18